Europäische Union

2001/352/GASP: Beschluss des Rates vom 9. April 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Tätigkeit der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) in der Bundesrepublik Jugoslawien

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Avis juridique important | 32001D0352 2001/352/GASP: Beschluss des Rates vom 9. April 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Tätigkeit der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) in der Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/05/2001 S. 0001 - 0001 Beschluss des Rates vom 9. April 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Tätigkeit der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) in der Bundesrepublik Jugoslawien (2001/352/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 22. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/811/GASP über die Überwachungsmission der Europäischen Union(1) angenommen. (2) Nach Artikel 6 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Bedingungen für die Tätigkeiten der EUMM in ihrem Zuständigkeitsbereich in Vereinbarungen festgelegt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen werden. (3) Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 12. März 2001 zur Ermächtigung des Vorsitzes zur Aufnahme von Verhandlungen hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über die Tätigkeiten der EUMM ausgehandelt. (4) Das Abkommen sollte gebilligt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Tätigkeit der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) in der Bundesrepublik Jugoslawien wird hiermit im Namen der Europäischen Union gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Lindh (1) ABl. L 328 vom 31.12.2000, S. 53.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.