Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/2156 des Rates vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2156 23.9.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/2156 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen. (2) Der Rat hat am 12. Oktober 2020 auf der Grundlage eines Ersuchens des UNVIM den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM verlängert. (3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 2768 (2025) den Einsatz moderner Waffensysteme bei den Angriffen der Huthi zur Kenntnis genommen und bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) ihren Verpflichtungen in Bezug auf das mit der Resolution 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates verhängte gezielte Waffenembargo nachkommen müssen; in diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert, Waffenlieferungen an die Huthi einzustellen und die Huthi daran zu hindern, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für weitere Angriffe zu erwerben. (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2025 hat der Rat erklärt, dass die Union die Verbreitung von Waffen zugunsten der Huthi und anderer nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen — einschließlich als terroristisch eingestufte Gruppen wie Al-Shabaab und Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel — unter Verstoß gegen das Völkerrecht, sowie den dramatischen Anstieg des Waffenhandels in der gesamten Region Jemen, Rotes Meer und Horn von Afrika, der die Stabilität vor Ort gefährdet, verurteilt. Ferner hat der Rat erklärt, dass die Union den UNVIM weiterhin unterstützen und zugleich eine Stärkung des Mandats des Mechanismus fordern wird, um seine Rolle und Wirksamkeit bei der Durchsetzung des von den Vereinten Nationen verhängten Waffenembargos gemäß der Resolution 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu verbessern. (5) Der Rat hat am 18. Juli 2025 auf der Grundlage eines Ersuchens des UNVIM den Beschluss (GASP) 2025/1473 (3) angenommen und die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM um 12 Monate bis zum 30. September 2026 verlängert. (6) Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht. (7) Auf der Grundlage der Ergebnisse einer strategischen Bewertung hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 16. Juli 2026 beschlossen, dass die Union ihre Maßnahme zur Unterstützung des UNVIM um einen Zeitraum von 15 Monaten bis zum 31. Dezember 2027 verlängern sollte. (8) Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen sollte daher hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2027 abdeckt. (9) Gemäß der Resolution 2813 (2026) des VN-Sicherheitsrats endete das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hudaida-Abkommens (UNMAH) am 31. März 2026. (10) Der Beschluss (GASP) 2020/1465 sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Union unterstützt mit diesem Beschluss das Büro des Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für Jemen im Hinblick auf den Einsatz des UNVIM in den Häfen von Hudaida, Salif und Ras Issa und an anderen Standorten in Nachbarländern Jemens, soweit dies für die Umsetzung des UNVIM erforderlich ist. Zu diesem Zweck leistet die Union einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.“ 2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 2 480 794,55 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2027.“ 3. In Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Dezember 2027.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Oktober 2026. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2026. Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1249/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1465/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2025/1473 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L, 2025/1473, 21.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1473/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2156/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.