Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3080 5.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss vom 29. November 2000 über die Geschäftsordnung der Kommission (1) wurde mehrfach geändert. 2010 fand eine umfassende Überarbeitung (2) statt, in deren Rahmen die Kommission einen Beschluss erließ, dem alle Artikel der Geschäftsordnung beigefügt waren. Die letzte begrenzte Änderung erfolgte im Jahr 2020. (3) Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Bestimmungen der Artikel des Beschlusses von 2000 und seiner nachfolgenden Änderungen sowie bestimmte Anhänge zu ersetzen. (2) Im Interesse der besseren Zugänglichkeit und Lesbarkeit sollten die Artikel der Geschäftsordnung K(2000) 3614 mit den Durchführungsbestimmungen (4) zu einem einzigen Dokument zusammengefasst werden. (3) Mehrere Artikel der Geschäftsordnung K(2000) 3614 müssen grundlegend überarbeitet werden, um der Entwicklung der Arbeitsweise der Kommission Rechnung zu tragen. (4) Für die Arbeitsweise der Kommission gilt das Kollegialitätsprinzip. Er ergibt sich aus Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Beschlussfassung. Das Kollegialitätsprinzip bedeutet insbesondere, dass Beschlüsse gemeinsam zu erörtern sind und dass alle Mitglieder der Kommission die kollegiale politische Verantwortung für alle gefassten Beschlüsse tragen. (5) Die Arbeitsweise der Kommission und ihrer Dienststellen beruht auch auf dem Grundsatz der verantwortungsvollen Verwaltung, der insbesondere eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Nachvollziehbarkeit der von der Kommission getroffenen Beschlüsse erfordert. (6) Nach Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Geschäftsordnung in einem Anhang Bestimmungen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthalten. (7) Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird diese Geschäftsordnung folgende Bestimmungen nicht mehr als Anhänge enthalten: i) den Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit, ii) die Kommissionsbestimmungen zur Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems ARGUS und iii) die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. (8) Bis diese Anhänge durch entsprechende autonome Beschlüsse ersetzt werden, sollten sie vorübergehend anwendbar bleiben, um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden. Daher sollte der Beschluss K(2000) 3614 geändert werden, indem seine übrigen Bestimmungen mit Ausnahme dieser verbleibenden Anhänge gestrichen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission festgelegt. Kapitel II Kommission Artikel 2 Kollegialität (1)   Die Kommission handelt gemäß dieser Geschäftsordnung als Kollegium. Das Kollegium setzt sich aus dem Präsidenten und den anderen Mitgliedern der Kommission zusammen. (2)   Die Mitglieder der Kommission enthalten sich jeder Handlung, die das Kollegialitätsprinzip in irgendeiner Weise gefährden könnte. (3)   Alle Mitglieder der Kommission beteiligen sich gleichberechtigt am Beschlussfassungsprozess und tragen die kollegiale Verantwortung für die gefassten Beschlüsse. (4)   Jedes Mitglied der Kommission achtet, fördert und unterstützt die Standpunkte der Kommission, insbesondere in den verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens. (5)   Jeder Standpunkt, der von dem ursprünglich von der Kommission vertretenen Standpunkt abweicht, wird kollegial gebilligt, bevor Vertreter der Kommission ihn den anderen Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen oder regionalen Organisationen und anderen Dritten darlegen. Artikel 3 Präsident (1)   Der Präsident legt die politischen Leitlinien fest, nach denen die Kommission arbeitet. Er leitet die Arbeit der Kommission und vertritt sie. (2)   Der Präsident beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen. (6) (3)   Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union strukturiert und verteilt der Präsident die Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. (7) Zu Beginn der Amtszeit übermittelt der Präsident den Mitgliedern der Kommission Mandatsschreiben, in denen ihre Aufgaben und die Bedingungen für ihre Ausübung in den ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereichen dargelegt werden. (4)   Der Präsident ernennt mit Ausnahme des Hohen Vertreters Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission. (8) (5)   Der Präsident fasst einen Beschluss über die Rangfolge aller Mitglieder der Kommission. Für die Mitglieder der Kommission, die keine Vizepräsidenten sind, ergibt sich diese Rangfolge aus ihrem Dienstalter bei der Kommission oder bei gleichem Dienstalter aus ihrem Alter. (6)   Der Präsident kann jederzeit beschließen, Gruppen von Kommissionsmitgliedern einzusetzen. In dem Beschluss des Präsidenten werden das Mandat, die Zusammensetzung, die Dauer und die Arbeitsmethoden der Gruppe festgelegt und das Mitglied/die Mitglieder ernannt, das/die die Arbeit der Gruppe leitet/leiten. (7)   Sind Mitglieder der Kommission an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, so ernennt der Präsident Vertreter aus dem Kreis der anderen Mitglieder der Kommission und erlässt die Durchführungsbestimmungen zum betreffenden Beschluss. (8)   Ein Mitglied der Kommission muss sein Amt niederlegen, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. (9) (9)   Der Präsident sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission. (10) Artikel 4 Mitglieder der Kommission (1)   Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt im Auftrag des Präsidenten in völliger Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. (11) Sie widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse der Union. (2)   Unbeschadet des Kollegialitätsprinzips übernimmt jedes Mitglied der Kommission die Verantwortung für das Handeln in dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich. (3)   Die Mitglieder der Kommission handeln im Einklang mit den höchsten berufsständischen und ethischen Standards, insbesondere mit dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission. (4)   Die Mitglieder der Kommission verfügen über ein Kabinett, das sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kabinette werden vom Präsidenten per Beschluss erlassen. Artikel 5 Prioritäten, Arbeitsprogramm und Haushalt (1)   Die Kommission legt ihre Prioritäten im Einklang mit den vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien fest. Sie trägt diesen Prioritäten in ihrem Arbeitsprogramm und in dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union Rechnung, die sie jährlich annimmt. (2)   In der Rede zur Lage der Union vor dem Europäischen Parlament zieht der Präsident jedes Jahr Bilanz des laufenden Jahres und legt die Prioritäten der Kommission für die Zukunft dar. (12) (3)   Um die Umsetzung der Prioritäten zu verdeutlichen und zu organisieren, fügt die Kommission ihrem Arbeitsprogramm eine Liste der wichtigsten Initiativen bei, die sie in dem betreffenden Jahr zu verabschieden beabsichtigt. Die Kommission kann ihr Arbeitsprogramm im Laufe des Jahres aktualisieren. (4)   Auf Initiative des Präsidenten führt die Kommission Orientierungsdebatten, um ihre politischen Leitlinien zu präzisieren und um politisch sensible und/oder wichtige Themen oder allgemeine politische Entwicklungen zu erörtern. (5)   Die Modalitäten für die Validierung der Planung der Initiativen der Kommission werden vom Präsidenten festgelegt. Kapitel III Beschlussfassungsverfahren Artikel 6 Arten von Beschlussfassungsverfahren (1)   Die Kommission erlässt Initiativen in einer der in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsformen oder andere in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Initiativen (im Folgenden „Rechtsakte“) wie folgt: a) im mündlichen Verfahren in den Sitzungen der Kommission gemäß Abschnitt 1 dieses Kapitels; b) im schriftlichen Verfahren gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels; c) im Ermächtigungsverfahren gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels; d) im Verfahren der Delegation gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels. (2)   Jeder Entwurf eines Rechtsakts, der von der Kommission nach einem der in Absatz 1 genannten Verfahren angenommen wird, wird vorab in das zu diesem Zweck eingerichtete IT-System eingegeben, sofern der Generalsekretär nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt. Abschnitt 1 Sitzungen der Kommission und mündliches Verfahren Artikel 7 Sitzungen der Kommission (1)   Die Kommission wird vom Präsidenten zu den Sitzungen einberufen. (2)   Die Kommission tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen („ordentliche“ Sitzungen). Sie tritt auch zusammen, wenn der Präsident dies für erforderlich hält („außerordentliche“ Sitzungen). (3)   Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern. (4)   Rechtsakte können im mündlichen Verfahren in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen angenommen werden. Die Regeln für die Organisation und Durchführung der Sitzungen sowie die Verfahrensregeln sind in den Artikeln 8 bis 16 festgelegt. (5)   Auf Initiative des Präsidenten kann die Kommission auch Orientierungsdebatten, Seminare, informelle Sitzungen oder Arbeitssitzungen zu bestimmten Themen abhalten. Artikel 8 Festlegung der Tagesordnung (1)   Der Präsident legt die Tagesordnung für jede ordentliche und außerordentliche Sitzung der Kommission fest. (2)   Um die Planung der Arbeit der Kommission zu erleichtern und der Kommunikationsstrategie der Kommission Rechnung zu tragen, erstellt der Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten eine Liste der Punkte, die in die Tagesordnung der Kommissionssitzungen aufgenommen werden sollen. (3)   Neben den wiederkehrenden Punkten, die automatisch auf die Tagesordnung jeder Sitzung der Kommission gesetzt werden, so etwa die Genehmigung von Protokollen, die interinstitutionellen Beziehungen, die Koordinierung des auswärtigen Handelns oder Verwaltungs- und Haushaltsfragen, werden in der Regel die politisch sensiblen und/oder wichtigen Angelegenheiten und Entwürfe von Rechtsakten, insbesondere im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission, in die Tagesordnung aufgenommen. (4)   Um die wirksame Ausübung des Kollegialitätsprinzips zu gewährleisten, werden alle Punkte, die auf der Tagesordnung einer Sitzung der Kommission stehen, in die Tagesordnung einer späteren Sitzung übernommen, wenn a) die einschlägigen Unterlagen den Mitgliedern der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Präsident nichts anderes beschließt; b) eine oder mehrere der nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Sprachfassungen fehlen, es sei denn, der Präsident beschließt, die Kommission „grundsätzlich“ um Zustimmung zu ersuchen, verbunden mit einer Ad-hoc-Ermächtigung zum Zwecke der Annahme des Entwurfs eines Rechtsakts, sobald die Sprachfassung(en) verfügbar ist/sind. (5)   Die Kommission kann auf Vorschlag des Präsidenten eine Angelegenheit erörtern, die nicht auf der Tagesordnung steht. Artikel 9 Bedingungen für die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung (1)   Unbeschadet des Absatzes 4 müssen folgende Informationen zur Verfügung stehen, wenn beantragt wird, einen Entwurf eines Rechtsakts nach Artikel 8 Absatz 3 in die Tagesordnung aufzunehmen: a) der Titel des Entwurfs des Rechtsakts und eine kurze Beschreibung seines Ziels; b) die Gründe für die Vorlage und den Zeitplan; c) der Zusammenhang mit den vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien und den von der Kommission festgelegten Prioritäten sowie mit dem Arbeitsprogramm der Kommission und ihrer Kommunikationsstrategie; d) der Stand der Vorbereitung des Dossiers, auch in Bezug auf die Anforderungen der besseren Rechtsetzung und die dienststellendübergreifende Konsultation; e) die ausdrückliche Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Mitglieds der Kommission, wenn der Vorschlag erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt hat. (2)   Die Bedingungen nach Absatz 1 gelten auch für Anträge auf Aufnahme von Entwürfen von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung, die im Rahmen verschiedener Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten vorgelegt werden, in die Tagesordnung. (3)   Die Artikel 29, 36 und 41 gelten für Anträge auf Aufnahme von Entwürfen von Rechtsakten, die im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens und des Verfahrens der Delegation vorgelegt werden, in die Tagesordnung. (4)   Sofern der Präsident nichts anderes beschließt, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für a) vom Präsidenten angeforderte Diskussionspapiere zur Strukturierung der Orientierungsdebatten, b) Informationsvermerke der Mitglieder der Kommission, in denen die Kommission in knapper Form über Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichtet wird, ohne dass sie um eine Stellungnahme ersucht wird, und die nur für ihre Verfasser bindend sind und deren Aufnahme in die Tagesordnung ausdrücklich vom Präsidenten genehmigt wurde. (5)   Jeder Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission ist von einem oder mehreren Kommissionsmitgliedern spätestens neun Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung der Kommission beim Präsidenten einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Präsident einem verspäteten Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung stattgeben. Der Generalsekretär wird über jeden Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung unterrichtet. Artikel 10 Vorbereitung der Tagesordnungspunkte (1)   Die Punkte, die auf der Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission stehen, werden in der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs unter dem Vorsitz des Generalsekretärs vorbereitet. (2)   Auf Initiative des Präsidenten werden Sondersitzungen der Kabinettsmitglieder organisiert, um bestimmte Fragen oder Dossiers vorab zu erörtern. Ein Mitglied des Kabinetts des Präsidenten leitet diese Sitzungen. Sie finden in der Regel in der Woche vor der Sitzung der Kommission statt. (3)   Die Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen (13) prüft die von der Kommission in interinstitutionellen Fragen zu erlassenden Standpunkte, insbesondere die beim Europäischen Parlament und/oder beim Rat anhängigen Dossiers. (4)   Die Gruppe für die Koordinierung des auswärtigen Handelns (14) prüft die von der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen zu erlassenden Standpunkte und gewährleistet die Kohärenz zwischen den externen und den internen Aspekten der Arbeit der Kommission. (5)   Grundsätzlich kann eine Angelegenheit, über die in einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorbereitungssitzungen eine Einigung erzielt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut behandelt werden. (6)   Wird in einer wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs eine Einigung über einen Tagesordnungspunkt erzielt und bleibt dieser Punkt auf der Tagesordnung, so kann der betreffende Rechtsakt ohne Debatte in der Sitzung der Kommission angenommen werden. (7)   Wird in der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs oder in der Kommissionssitzung eine Einigung erzielt, so kann der betreffende Rechtsakt auf Vorschlag des Präsidenten im schriftlichen Finalisierungsverfahren nach Artikel 22 angenommen werden. (8)   In allen vorbereitenden Sitzungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 treten die Kabinettsmitglieder im Namen des Mitglieds der Kommission auf, das sie auf der Grundlage eines klaren Mandats vertreten. Artikel 11 Bereitstellung der Tagesordnung und anderer Dokumente (1)   Der Generalsekretär stellt den Mitgliedern der Kommission spätestens am Arbeitstag vor der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs einen Entwurf der Tagesordnung zur Verfügung. (2)   Spätestens am Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission stellt der Generalsekretär den Mitgliedern der Kommission die vom Präsidenten festgelegte Tagesordnung zur Verfügung. Die Tagesordnung wird nach Maßgabe des Artikels 63 veröffentlicht. (3)   Die für die Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen werden den Mitgliedern der Kommission spätestens am Arbeitstag vor der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs zur Verfügung gestellt. Sofern der Präsident nicht auf hinreichend begründeten schriftlichen Antrag eine Ausnahmeregelung gewährt, werden die Dokumente, die in einer Sondersitzung der Kabinettsmitglieder erörtert werden sollen, den Mitgliedern der Kommission mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei sehr langen Dokumenten kann der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten mehr Zeit einräumen. Die Dokumente werden vorbehaltlich der Einleitung des Annahmeverfahrens durch den Generalsekretär bereitgestellt, nachdem insbesondere die Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Kommission und gegebenenfalls der gemeinsam verantwortlichen oder assoziierten Mitglieder der Kommission geprüft wurde. Artikel 12 Beschlussfähigkeit und Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen der Kommission (1)   Die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit erforderlich ist, damit die Kommission in ihren ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen gültige Beschlüsse fassen kann, entspricht der Mehrheit ihrer Mitglieder. (2)   Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern. Sie gelten dann für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend. (3)   Gemäß dem Kollegialitätsprinzip nehmen die Mitglieder der Kommission an allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Kommission in ihrer Gesamtheit teil. (4)   Der Präsident kann ein Mitglied der Kommission von der Pflicht zur Teilnahme an einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission entbinden, wenn zwingende Umstände dies rechtfertigen, z. B. Verpflichtungen gegenüber anderen Organen der Europäischen Union oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vertretung der Europäischen Union nach außen. Um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten, muss das betreffende Mitglied der Kommission rechtzeitig einen ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag an den Präsidenten richten. (5)   Abwesende Mitglieder können nicht ersetzt werden. Artikel 13 Beschlussfassung (1)   Die Beschlüsse der Kommission werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder gefasst. Sie werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen. (2)   Wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission über einen Beschluss abgestimmt, so gelten folgende Bestimmungen: a) Eine Abstimmung über einen Entwurf eines Rechtsakts kann nach Ermessen des Präsidenten i) den ursprünglichen Entwurf eines Rechtsakts oder ii) einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts betreffen, der entweder von dem/den zuständigen Kommissionsmitglied(ern) oder vom Präsidenten vorgelegt wird. b) Vor der Abstimmung stellt der Präsident die erforderliche Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 fest. c) Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine Stimme, wobei eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich ist. d) Der Entwurf eines Rechtsakts wird angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen der Mehrheit der Mitglieder entspricht oder diese übersteigt. e) Das Abstimmungsergebnis, das vom Präsidenten bekannt gegeben wird, sowie alle diesbezüglichen Informationen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in das Protokoll der Kommissionssitzung aufgenommen; Gleiches gilt für Erklärungen (wie etwa Erklärungen zur Stimmabgabe), deren Aufzeichnung von Mitgliedern der Kommission beantragt wird. f) Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident beschließen, eine geheime Abstimmung abzuhalten. Artikel 14 Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen (1)   Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. (2)   Die Beratungen in den Sitzungen fallen unter den Grundsatz der Vertraulichkeit. Artikel 15 Teilnahme an den Kommissionssitzungen (1)   Der Präsident entscheidet, welche Personen an den Beratungen im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen der Kommission teilnehmen dürfen. (2)   Sofern der Präsident nichts anderes beschließt, können folgende Personen an den Sitzungen der Kommission teilnehmen: der Generalsekretär, der Kabinettchef des Präsidenten, der Generaldirektor des Juristischen Dienstes, der Generaldirektor der Generaldirektion Kommunikation, der Leiter des Sprecherdienstes der Kommission und der Direktor der Direktion Entscheidungsprozess & Kollegialität des Generalsekretariats. Jede dieser Personen, die an der Teilnahme verhindert ist, kann durch einen Vertreter ersetzt werden. (3)   Der Präsident kann beschließen, eine beliebige andere Person zu einem bestimmten Thema einzuladen. (4)   Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Kommission die Anwesenheit von Kommissionsbediensteten und anderen Personen für die gesamte Sitzung oder eines Teils davon beschränken. (5)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sicherzustellen. Artikel 16 Protokolle der Kommissionssitzungen (1)   Der Generalsekretär erstellt zu allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Kommission Protokolle. (2)   Das gewöhnliche Protokoll enthält einen Überblick über den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Annahme von Rechtsakten, die zu den zu veröffentlichenden Informationen gehören. (3)   Dem gewöhnlichen Protokoll kann ein Sonderprotokoll beigefügt werden, in dem die nicht unter Absatz 2 fallenden Beratungen und Rechtsakte sowie die Abstimmungen und die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von Mitgliedern der Kommission beantragt wird, festgehalten werden. Das Sonderprotokoll wird als Verschlusssache eingestuft. (4)   Der Protokollentwurf (gewöhnliche Protokolle und Sonderprotokolle) wird der Kommission in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs authentifizie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.