Europäische Union

2004/729/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament)

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4.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/158 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) (2004/729/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1), unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78d des EGKS-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags, gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4), gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004), 1. erteilt seinem Generalsekretär Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. genehmigt die Entlastung des Rechnungsführers für das Haushaltsjahr 2002 gemäß den Übergangsbestimmungen (5) für das Entlastungsverfahren betreffend den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX (1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1. (2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (4)  PE 265.492/BUR/END. (5)  Artikel 267 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). ENTSCHLIESSUNG des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1), unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78d des EGKS-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags, gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4), gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004), A. in der Erwägung, dass die am 25. Juni 2002 angenommene Haushaltsordnung und die am 23. Oktober 2002 abgeänderte Geschäftsordnung des Parlaments ab 1. Januar 2003 für die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Entlastungsverfahren gelten, B. in der Erwägung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 und die im Jahr 2002 geltende Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments weiterhin für die Verantwortung der Finanzakteure im Jahr 2002 gelten, C. in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahin gehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird, D. in der Erwägung, dass diese Änderung jedoch nicht rückwirkend angewendet werden kann, da sie eine materiell-rechtliche Bestimmung in Bezug auf die Verantwortung betrifft, und die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 daher dem Generalsekretär erteilt werden muss, 1. nimmt die Beträge zur Kenntnis, mit denen die Rechnungslegung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2002 abgeschlossen wurde: (in EUR) Verwendung der Mittel Mittel des Haushaltsjahres 2002 Aus dem Haushaltsjahr 2001 übertragene Mittel Artikel 7 Absatz 1b HO Artikel 7 Absatz 1a HO (5) Verfügbare Mittel 992 310 000  (6) 136 621 422 — Eingegangene Verpflichtungen 977 212 022 — — Geleistete Zahlungen 876 911 049 126 254 342 — Auf das Haushaltsjahr 2003 übertragene Mittel       — Artikel 9 (Absätze 1 und 4) HO 100 300 973     — Artikel 9 (Absätze 2a und 5) HO 3 302 900 — — In Abgang zu stellende Mittel 11 795 078 10 367 080 — Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2002: 1 403 669 148 Ausführung des Haushaltsplans 2. beglückwünscht den Generalsekretär zur effizienten Verwendung der vom Parlament verfügbar gemachten Haushaltsmittel; dankt dem gesamten Personal des Parlaments für die effiziente Unterstützung der Mitglieder während der Wahlperiode 1999-2004; 3. stellt fest, dass die wichtigsten Veränderungen bei den Mitteln im Haushaltsplan 2002 in der ursprünglich angenommenen Form folgende Punkte betrafen: — den Europäischen Konvent, dessen Finanzierung einen Nachtrags- und Berichtigungshaushalt (Nr. 1) erforderlich machte, wodurch in Einzelplan I des Haushaltsplans (Parlament) eine Haushaltslinie hinzugefügt (Artikel 3 7 2) und ein Betrag von 1 Mio. EUR aus Kapitel 1 0 1 übertragen wurde; — die Vorbereitungen für die Erweiterung einschließlich so genannter „Frontloading“-Maßnahmen, wobei die Kommission aufgrund eines Nachtrags- und Berichtigungshaushalts in der Lage gewesen ist, für 2002 verfügbare Mittel in Bezug auf ursprünglich für 2003 geplante Ausgaben zu binden, und der gleiche Betrag im Haushaltsplan des Parlaments für 2003 hinzugefügt wurde; 4. stellt fest, dass das Europäische Parlament im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von 67 256 006 EUR (2001: 68 415 805 EUR) verzeichnen konnte; 5. nimmt die vom Rechnungshof am 17. November 2003 gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelte Aufzeichnung mit der Beurteilung der vier Sichtvermerksverweigerungen aus dem Jahr 2002 zur Kenntnis; 6. weist auf die im Abschnitt über Verwaltungsausgaben (Ziffer 9.14) des Jahresberichts des Rechnungshofs 2002 zum Ausdruck gebrachte Auffassung in Bezug auf die Ergebnisse von Tests, die beim Europäischen Parlament bei einer Reihe von Maßnahmen aus dem Haushaltsjahr 2002 durchgeführt wurden, hin, der zufolge mit Ausnahme der im Jahresbericht dargelegten besonderen Feststellungen in den getesteten Transaktionen keine materiellen Fehler festgestellt worden sind; 7. vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von der Finanzkontrolle bislang geleistete Fehlererkennung künftig mindestens ebenso effizient von den Erkennungs- und Korrekturkapazitäten der Dienststellen der Anweisungsbefugten geleistet werden muss; Darstellung und Inhalt der Haushaltsrechnung 8. begrüßt die verbesserte Lesbarkeit der der Haushaltsrechnung beigefügten Analyse der Haushaltsführung, wie dies in vorangegangenen Jahresberichten des Rechnungshofs gefordert worden war; 9. wiederholt sein in Ziffer 16 der Entschließung vom 8. April 2003 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 (7) enthaltenes Ersuchen an den Generalsekretär, über die Durchführbarkeit der Veröffentlichung der Haushaltsrechnung des Parlaments, einschließlich einer Analyse der Haushaltsführung, auf der Internet-Seite des Parlaments Bericht zu erstatten; 10. nimmt die Antwort des Generalsekretärs auf Frage 37 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2002 (PE 338.137) zur Kenntnis, der zufolge „die offiziellen Management- und Kontrollverfahren im Parlament bis Ende 2002 (Vergabebeirat, Finanzkontrolle, Juristischer Dienst) und die Bedeutung, die sowohl die Verwaltung des Parlaments als auch seine Kontrollstellen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beimessen, es unwahrscheinlich machen, dass ähnliche Situationen, wie sie bei Eurostat festgestellt wurden, im Parlament entstanden sein sollten“; Management 11. erinnert an die in Ziffer 3 seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 enthaltene Aussage, der zufolge „der Geltungsbereich des Entlastungsverfahrens nicht nur die Managementtätigkeiten des Generalsekretärs des Parlaments und die Verwaltung abdecken sollte, sondern auch die Beschlüsse, die die Entscheidungsgremien des Organs, nämlich sein Präsident, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten gefasst haben“; 12. stellt fest, dass gemäß Artikel 93a erster Spiegelstrich der Geschäftsordnung die Entlastung künftig dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und nicht dem Generalsekretär erteilt werden wird; 13. vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen der derzeitigen Diskussionen über betriebliches und institutionelles Management überzeugende Gründe für eine Stärkung des Ausmaßes der Verantwortlichkeit nicht nur auf der Ebene der Anweisungsbefugten in Bezug auf die Bindung und die Auszahlung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf der Ebene der politischen Stellen in Fällen, in denen diese Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, gibt; 14. weist darauf hin, dass der Haushaltsordnung zufolge der Anweisungsbefugte für seine Handlungen oder Unterlassungen in dieser Eigenschaft disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden kann (Artikel 65 Absatz 2); weist ferner darauf hin, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte künftig dem Organ in Form eines jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht erstatten muss (Artikel 60 Absatz 7); 15. weist darauf hin, dass bestimmte Mitglieder des Präsidiums gemäß dem Verzeichnis ihrer Zuständigkeiten (8) nunmehr besondere Bereiche der Tätigkeiten der Verwaltung mit der Möglichkeit überwachen, in dieser Eigenschaft an Verhandlungen mit Dritten teilzunehmen und Maßnahmen im Namen des Organs (gemäß einem vom Präsidium festgelegten Mandat) in einer Art und Weise zu ergreifen, dass daraus rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen in Bereichen mit möglicherweise erheblichen haushaltspolitischen Auswirkungen entstehen; 16. stellt fest, dass es derzeit keine Definition der genauen praktischen Bedeutung der politischen Verantwortung der Organe des Parlaments in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und die Fassung von Beschlüssen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen gibt; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss und das Präsidium, diesen Punkt zu prüfen und konkrete Vorschläge auszuarbeiten; 17. vertritt die Auffassung, dass derartige Vorschläge im Interesse einer größeren Transparenz und Verantwortlichkeit Folgendes umfassen könnten: — eine jährliche Finanzübersicht des Präsidenten im Namen des Präsidiums (vergleichbar mit dem Bericht des Vorstands eines Unternehmens an seine Anteilseigner) mit der Darstellung und Erläuterung der wichtigsten finanziellen Vorgänge und Tendenzen sowie der positiven und negativen Entwicklungen während des entsprechenden Haushaltsjahres; — eine Prüfung der Veränderungen, die erforderlich wären, um die politische Verantwortung für finanzielle Angelegenheiten stärker an die internen Bestimmungen des Parlaments zum Haushaltsplan oder an seine Geschäftsordnung zu binden, gegebenenfalls einschließlich der Forderung, dass die für die Managementbereiche zuständigen Vizepräsidenten eine jährliche Erklärung abgeben; Weiterbehandlung der Entlastung 2001 18. erinnert daran, dass es in Ziffer 11 seiner Entschließung vom 10. April 2002 (9) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 seinen Generalsekretär ersucht hat, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle das Sektorschreiben des Rechnungshofs und die Antworten der Verwaltung zur Verfügung zu stellen; 19. stellt fest, dass diesem Ersuchen im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2001 umfassend stattgegeben worden ist; 20. vertritt die Auffassung, dass das Fehlen entsprechender Bestimmungen in den Internen Vorschriften (10) für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember 2002 nicht als Begründung dafür angeführt werden kann, dass die Verwaltung es im Zusammenhang mit dem laufenden Entlastungsverfahren versäumt hat, einer in einem früheren wichtigeren Text (Entschließung des Parlaments vom 10. April 2002) enthaltenen Forderung nachzukommen; 21. vertritt die Auffassung, dass es keine vernünftigen Einwände gegen eine Offenlegung von Sektorschreiben vor dem zuständigen Ausschuss oder dessen Berichterstatter auf vertraulicher Ebene geben kann, nachdem der Jahresbericht des Rechnungshofs veröffentlicht worden ist; 22. fordert seinen Generalsekretär auf, klare Anweisungen für die Weitergabe der Sektorschreiben an den zuständigen Ausschuss gemäß den Verfahren der Vertraulichkeit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen; Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung 23. erkennt an, dass es der Verwaltung gelungen ist, mit Erfolg die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die überarbeitete Haushaltsordnung in der kurzen Zeitspanne zwischen ihrer Annahme (25. Juni 2002) und ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2003) in die Praxis umzusetzen; weist allerdings darauf hin, dass die mit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der neuen Haushaltsordnung verbundenen Auswirkungen eingehend analysiert werden sollten, damit sich die Funktionsstörungen aus dem Jahr 2003 — ein Beispiel für die entsprechende mangelnde Voraussicht war der Fall der Info-Points Europa — nicht wiederholen; 24. a) stellt fest, dass gemäß Artikel 13 Absatz 8 der vom Präsidium am 4. Dezember 2002 angenommenen Internen Vorschriften (11) zur Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung die Tätigkeiten des Internen Prüfers sich nicht auf die Modalitäten der Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3 7 0 1 „Sekretariatskosten, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder“ erstrecken; b) stellt ferner fest, dass der am 30. Juni 2003 vom Präsidium angenommene überarbeitete Wortlaut der Regelung für die Verwendung der Mittel des Postens 3 7 0 1 in mehrfacher Hinsicht von den Bestimmungen der Haushaltsordnung abweicht; vertritt die Auffassung, dass jede Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen auf triftigen rechtlichen und praktischen Erwägungen beruhen muss; c) begrüßt den Bericht der Generalsekretäre der Fraktionen vom 4. Februar 2004, in dem sie eine Reihe von Änderungen an der Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3 7 0 1 vorschlagen; vertritt die Auffassung, dass diese Änderungen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellen; d) fordert das Präsidium auf, die Internen Vorschriften des Parlaments und die Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3 7 0 1 auf der Grundlage der Vorschläge der Generalsekretäre besser mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen in Einklang zu bringen; e) fordert die Generalsekretäre der Fraktionen auf, bis zum 1. Juli 2004 einen weiteren Bericht vorzulegen, in dem erläutert wird, wie die noch verbleibenden Diskrepanzen zwischen der Haushaltsordnung und den Internen Vorschriften geregelt werden können, und in dem erforderlichenfalls auch eine Empfehlung dafür enthalten ist, wie die Haushaltsordnung und/oder die Internen Vorschriften geändert werden könnten, um dem besonderen Status der Fraktionen Rechnung zu tragen; f) unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, gemäß den Anweisungen des Gerichtshofs die Bestimmungen des Haushaltspostens 3 7 0 1 auch streng analog auf die fraktionslosen Mitglieder anzuwenden, um jegliche Diskriminierung bei der Verwendung dieser Mittel zu vermeiden; 25. stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Internen Prüfers für 2003 u. a. eine Überprüfung des internen Kontrollrahmens des Parlaments vorsah, deren wichtigstes Anliegen darin besteht, das Ausmaß der allgemeinen Entsprechung mit den Mindestnormen der internen Kontrolle des Organs festzustellen; stellt fest, dass sein zuständiger Ausschuss nach Vorlage des Jahresberichts des Internen Prüfers über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet werden wird; 26. stellt fest, dass der Interne Prüfer eine Prüfung des Beschaffungswesens nach Maßgabe der neuen Haushaltsordnung durchführt, deren Ergebnisse im ersten Halbjahr 2004 erwartet werden; besteht darauf, dass der Generalsekretär seinen zuständigen Ausschuss über diese Ergebnisse und die von ihm diesbezüglich beschlossenen Folgemaßnahmen unterrichtet, sobald die in den Internen Vorschriften festgelegten Verfahren erfüllt worden sind; 27. begrüßt den Umstand, dass der Generalsekretär dem Ausschuss für Haushaltskontrolle künftig auf Antrag der jährlichen Tätigkeitsberichte, die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung erstellt werden, übermitteln wird (12); Personal und Verwaltung 28. fordert das Präsidium auf zu gewährleisten, dass alle Ernennungen auf A1- und A2-Ebene auf offene, transparente und wettbewerbsorientierte Art und Weise stattfinden und dass Vertreter des Personalrats mit Beobachterstatus in den Auswahlausschüssen vertreten sind; 29. weist darauf hin, dass es in Ziffer 28 seiner Entschließung zur Entlastung 2001 die Vorlage von Vorschlägen bis zum 1. Juli 2003 gefordert hatte, um die Lage von früheren LA-Beamten zu beheben, die vor der Einführung des so genannten „décloisonnement“ nach der erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren in eine A-Laufbahn gewechselt waren und dabei unter völliger Außerachtlassung ihres Dienstalters in der LA-Laufbahn in die Eingangsbesoldungsgruppe der A-Laufbahngruppe (A7) eingestuft wurden; weist darauf hin, dass der Generalsekretär in seiner Antwort vom 18. Februar 2004 anerkennt, dass diese LA-Beamten im Vergleich zu anderen LA-Beamten, die das „décloisonnement“ in Anspruch nehmen konnten, benachteiligt worden sind; fordert daher seinen Generalsekretär auf, im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Beamten konkrete Vorschläge zur Kompensation der „geringen Anzahl“ von LA-Beamten vorzulegen, deren Initiativgeist und Energie sie paradoxerweise in eine überaus unvorteilhafte Lage hineinmanövriert haben; 30. begrüßt das in mehreren Abteilungen der Direktion „Übersetzung“ eingeführte Modell, bei dem die Abteilungen in Fachteams unterteilt werden, die den Zuständigkeitsbereichen der parlamentarischen Ausschüsse entsprechen; stellt fest, dass dieses System zu einem Anstieg der Produktivität geführt hat; fordert die Verwaltung des Parlaments auf zu prüfen, inwieweit dieses System auf alle Abteilungen des Übersetzungsdienstes ausgeweitet werden könnte; 31. erinnert daran, dass die Sicherheitsmaßnahmen infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 verstärkt wurden; fordert den Generalsekretär im Lichte der jüngsten Ereignisse und des derzeitigen internationalen Unsicherheitsklimas auf, alle Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und zu aktualisieren, in diesem Zusammenhang potenzielle Gefahren zu antizipieren und Notpläne auszuarbeiten, Ratschläge von Sachverständigen einzuholen und sicherzustellen, dass in den Gebäuden des Parlaments angemessen ausgebildetes Sicherheitspersonal beschäftigt wird; Haushaltsrechnung der Fraktionen 32. weist darauf hin, dass die Fraktionen den vom Ausschuss für Haushaltskontrolle im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2002 unterbreiteten Fragebogen nur teilweise beantwortet haben; 33. begrüßt den Umstand, dass die jährlichen Haushaltsrechnungen der Fraktionen nunmehr auf der Internet-Seite des Parlaments veröffentlicht werden; bedauert jedoch, dass der in Ziffer 80 Buchstabe d) seiner Entschließung vom 8. April 2003 enthaltenen Forderung, die fraktionsinternen Finanzbestimmungen zur Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3 7 0 1 auch auf der Internet-Seite des Parlaments zu veröffentlichen, nicht nachgekommen worden ist; 34. hält es zur Vermeidung möglicher Interessenskonflikte für erforderlich, dass ein und dasselbe Rechnungsprüfungsunternehmen keine verwandten Dienstleistungen erbringen darf; 35. fordert seinen Generalsekretär auf, die Möglichkeit einer Rotation von Rechnungsprüfungsunternehmen für die Fraktionen (oder wenigstens des bei den Rechnungsprüfungsunternehmen für die Rechnungsprüfung der Fraktionen Verantwortlichen) in einem Fünfjahresrhythmus zu prüfen; 36. verweist auf Ziffer 85 seiner Entschließung vom 8. April 2003, mit der es seinen zuständigen Ausschuss beauftragte, auch weiterhin einen Teil des jährlichen Entlastungsberichts der Haushaltsrechnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder zu widmen und dabei den entsprechenden Bemerkungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 besondere Aufmerksamkeit zu schenken; 37. weist darauf hin, dass der Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs einen Abschnitt enthält, in dem die Weiterbehandlung seines Sonderberichts Nr. 13/2000 (13) über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments geprüft wird; 38. stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2002 die unter Haushaltsposten  3 7 0 1 eingesetzten Mittel gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Februar 2002 folgendermaßen zugeteilt wurden:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.