Europäische Union

1999/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine staatliche Beihilfe Österreichs in Form einer Befreiung von der Getränkesteuer auf Wein und andere gegorene Getränke bei Direktverkauf an den Verbraucher am Ort der Erzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

age. Nach Angaben der österreichischen Behörden sind viele dieser Betriebe dem finanziellen Druck nicht gewachsen und sind ohne Beihilfe zur Betriebsschließung gezwungen. Die Kommission genehmigt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) keine staatlichen Beihilfen, die nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bewirken, sondern lediglich den status quo aufrechterhalten. Die zu prüfende Beihilfe ist weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, strukturelle Verbesserungen herbeizuführen, da zwischen dem finanziellen Vorteil der Steuerbefreiung und technischstrukturellen Änderungen der begünstigten Betriebe keinerlei Junktim besteht. Der künstlich herbeigeführte Wettbewerbsvorteil für die Beihilfebegünstigten existiert nur, solange die Beihilfe gewährt wird. Die Maßnahme erleichtert somit nicht die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets, sondern ist vielmehr als Betriebsbeihilfe anzusehen, die dazu bestimmt ist, Unternehmen von Kosten zu befreien, die sie ansonsten selber tragen müßten. Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache 278/95 P, Siemens, Slg. 1997, S. I-2507). Die genannten Argumente stehen nicht in Dissonanz zur Auffassung der Kommission, die sie in der Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 149 der Beitrittsakte geäußert hat, nämlich daß die betreffende Maßnahme als Übergangsmaßnahme zu werten ist, die dazu bestimmt ist, den Begünstigten Zeit einzuräumen, um sich einem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld anzupassen. Für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag verlangt die Kommission jedoch, daß Beihilfen deutlich und unmißverständlich der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets dienen. Da ein solcher Effekt der zu prüfenden Maßnahme nicht eigen ist, kommt sie für den Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht. Die Beihilfe erfuellt also weder die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag noch die Voraussetzungen für andere Ausnahmetatbestände, die für staatliche Beihilfen, welche die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, vorgesehen sind, und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 101 EG-Vertrag Stellt die Kommission fest, daß Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen verzerren, so wendet sie ein in Artikel 101 EG-Vertrag vorgesehenes besonderes Verfahren an, um die Situation zu bereinigen. Österreich beruft sich auf diesen Artikel, um die Unzweckmäßigkeit des von der Kommission eingeleiteten staatlichen Beihilfeverfahrens geltend zu machen. Die Kommission kann die österreichischen Argumente insofern nicht akzeptieren, als die Steuerbefreiung, wie bereits erwähnt, schon für sich allein genommen eine staatliche Beihilfe darstellt. In seinem Urteil in der Rechtssache 173/73(19) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß eine einseitige Änderung eines besonderen Aspekts der Produktionskosten in einem gegebenen Wirtschaftssektor eine Störung des bestehenden Gleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten herbeiführen kann, und zwar ungeachtet der Geltung der Artikel 99 bis 102 EG-Vertrag, die für die Abschaffung allgemeiner Verzerrungen, die sich aus den unterschiedlichen Steuersystemen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben, ausführliche Vorschriften vorsehen. Die gemeinsamen Marktorganisationen Da die Kommission der Auffassung ist, daß es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden, inwieweit die Maßnahme gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstößt, unter welche die von der Steuerbefreiung betroffenen Erzeugnisse fallen. Artikel 95 EG-Vertrag Dasselbe gilt für die Anwendung von Artikel 95 EG-Vertrag. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Kommission die österreichische Regierung im Rahmen des Verfahrensstadiums, das in die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag münden kann, aufgefordert hat, sich dazu zu äußern, ob die Steuerbefreiung eine Artikel 95 EG-Vertrag zuwiderlaufende diskriminierende Steuermaßnahme darstellt (Schreiben der Kommission vom 6. November 1998). Die vorliegende Entscheidung über die Aspekte der Getränkesteuerbefreiung als staatliche Beihilfe präjudiziert nicht das Ergebnis der Kontakte zwischen der Kommission und Österreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag. Darüber hinaus ist auf das Verfahren hinzuweisen, das auf der Grundlage von Artikel 177 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist(20). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der österreichischen Getränkesteuer um eine vorläufige Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG(22), der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren(23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG(24), und des Artikels 92 Absats 1 EG-Vertrag gebeten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Österreich notifizierte Regelung, wonach Wein und andere gegorene Getränke, die direkt am Ort ihrer Erzeugung an den Verbraucher verkauft werden, von der Getränkesteuer befreit sind, die normalerweise in Höhe von +- 7,58 % (10 % vor MwSt.) des Einzelhandelspreises der Erzeugnisse erhoben wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Österreich darf die in Absatz 1 genannte Regelung nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus aufrechterhalten. Artikel 2 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die erlassen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 82 vom 14.3.1997, S. 9. (2) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (3) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. (4) Schriftliches Verfahren E/1462/98. (5) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12. (6) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. (7) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8. (8) ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. (9) ABl. L 26 vom 2.2.1996, S. 13. (10) ABl. L 61 vom 13.3.1993, S. 55. (11) ABl. L 94 vom 7.4.1989, S. 38. (12) Für die Subsumtion von Steuerbefreiungen unter die Definition einer "staatlichen Beihilfe" vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1994 in der Rechtssache 387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, S. I-877. (13) Slg. 1974, S. 709. (14) Slg. 1993, S. 887. (15) Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (16) B 1648/94. (17) Slg. 1969, S. 523, Rn. 18 bis 2t. (18) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (19) siehe Fußnote 13. (20) Rechtssache 437/97 vor dem Europäischen Gerichtshof. (21) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (22) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31. (23) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. (24) ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.