Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/504 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/504 23.4.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/504 DES RATES vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Bemühungen, die Fähigkeit Russlands zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, fortgesetzt werden müssen. Er brachte auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck, den Druck auf Russland zu erhöhen, unter anderem durch den Erlass weiterer Sanktionen. (3) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression Russlands gegen die Ukraine, und insbesondere seiner jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur — einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen — gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (4) Es ist angezeigt, das Kriterium für die Aufnahme in die Liste zu ändern, das natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen betrifft, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. (5) Des Weiteren ist es angebracht, die bestehende Ausnahme für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellen, auf eine neu gelistete Versicherungsgesellschaft zu erweitern. (6) Es ist angezeigt, zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot einzuführen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Arbeit staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland zur Verfügung zu stellen, wie etwa Kultureinrichtungen, Schulen oder Organisationen, die ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten unterstützen. (7) Um die Einleitung von Schiedsverfahren durch im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach der Annahme restriktiver Maßnahmen zu verhindern, die dazu führen könnten, dass restriktive Maßnahmen umgangen oder unterlaufen werden, insbesondere wenn Schiedsverfahren in einem Drittland eingeleitet werden, ist es angezeigt, eine Ausnahme vorzusehen, nach der eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Bedingungen ausschließlich zur Deckung der Kosten von Schiedsverfahren freigegeben werden können, die gegen diese gelisteten Personen und zugunsten von Parteien verhängt wurden, bei denen es sich um Personen handelt, die nicht im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gelistet sind und sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Personen befinden, die den restriktiven Maßnahmen des genannten Beschlusses unterliegen, oder bei denen es sich weder um russische Staatsangehörige noch um in Russland niedergelassene Personen handelt und die nicht den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates (2) oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (3) unterliegen. (8) Es ist angezeigt, eine Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen der Union einzuführen, um die Freigabe eingefrorener Gelder einer gelisteten Organisation oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation zu ermöglichen, wenn dies unerlässlich ist, damit diese Organisation weniger russische Rohöleinfuhren nutzt oder weniger von diesen abhängig ist. Es ist auch angezeigt, eine bestehende Ausnahmeregelung für die Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen, die für das U-Bahn-System von Sofia erforderlich sind, zu verlängern. (9) Derzeit können Forderungen gegen Personen, Organisation oder Einrichtungen aus der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von anderen als den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Personen aus der Union die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im Beschluss 2014/145/GASP gelisteten Personen zur Verfügung gestellt werden könnten, einstellen. Daher ist es angezeigt, den Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird, um Marktteilnehmer in der Union besser zu schützen. Der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auch auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Mitgliedstaaten oder den in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind. (10) Der Rat ist der Ansicht, dass 37 Personen und 80 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. (11) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder“. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder“ b) In Absatz 3 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind; g) für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in dem vorliegenden Artikel genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingeleitet wurde. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht, die den restriktiven Maßnahmen nach dem vorliegenden Beschlussunterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt. Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat. Sie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die restriktiven Maßnahmen in Kraft sind.“ d) Absatz 28 wird wie folgt geändert: i) Im einleitenden Teil werden die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270 und 579 aufgeführten Organisationen“ durch die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Organisationen“ ersetzt. ii) In Buchstabe a werden die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270 und 579 aufgeführten Organisationen“ durch die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Organisationen“ ersetzt. e) Absatz 34 erhält folgende Fassung: „(34)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die im Anhang unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B. Organisationen‘ aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind.“ f) Folgender Absatz wird angefügt: „(35)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder, die der im Anhang dieses Beschlusses im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter der Eintragsnummer 639 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind, um eine erhebliche Verringerung des Eingangs von russischem Rohöl oder der Abhängigkeit von der Einfuhr russischen Rohöls zu erleichtern, und sofern die Freigabe von Geldern oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen vor dem 24. Oktober 2026 abgeschlossen ist.“ 3. In Artikel 4b Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „c) jeder natürlichen Person aus einem Drittland und jeder in einem Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer — niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die den unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, deren Bereitstellung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verboten ist.“ 4. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA (1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj). (2)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj). ANHANG Die folgenden Personen und Einrichtungen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: Personen   Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste „1986. Andrey Vladimirovich POLYAKOV russisch: Андрей Владимирович ПОЛЯКОВ Funktion: Direktor der Federal State Budgetary Institution of Science ‚Institute for the History of Material Culture of the Russian Academy of Sciences (IHMC RAS)‘ Geburtsdatum: 6.8.1974 Geburtsort: Leningrad, RSFSR, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Geschlecht: männlich Steuernummer: 781407568543 Andrey Polyakov ist der Direktor der Federal State Budgetary Institution of Science ‚Institute for the History of Material Culture of the Russian Academy of Sciences (IHMC RAS)‘ (föderale staatlich finanzierte Forschungseinrichtung ‚Institut für die Geschichte der materiellen Kultur der Russischen Akademie der Wissenschaften‘). Das IHMC RAS hat zwischen 2014 und 2023 unter der Leitung von Polyakov systematisch archäologische Ausgrabungen auf der von Russland besetzten Krim durchgeführt. Das Institut hat über 20 Ausgrabungsgenehmigungen (‚open letters‘) des Ministeriums für Kultur der Russischen Föderation erhalten, das sämtliche derartigen Tätigkeiten auf der Krim in Abstimmung mit anderen staatlichen Einrichtungen zentral überwacht und genehmigt. Diese Ausgrabungen wurden ohne die Zustimmung der Ukraine, die die international anerkannte Hoheitsgewalt über die Halbinsel besitzt, durchgeführt. Andrey Polyakov hat die kontinuierliche Rolle des Instituts in dem besetzten Gebiet öffentlich unterstützt und erklärt, dass derzeit Arbeiten in Chersones und an anderen Stätten durchgeführt werden, die Teil einer umfassenderen Agenda von über 40 weiteren Ausgrabungen sind, die für 2024 geplant sind. Unter seiner Leitung des IHMC RAS wurden diese widerrechtlichen Ausgrabungen nicht nur ermöglicht, sondern wurde auch zur kulturellen Aneignung und institutionellen Normalisierung der russischen Präsenz auf der Krim beigetragen. Andrey Polyakov unterstützt politische Maßnahmen der Russischen Föderation, die auf eine Konsolidierung ihrer Besetzung der Krim abstellen. Daher unterstützt Andrey Polyakov politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. 23.4.2026 1987. Aleksandr Andreyevich ZHDANOV alias Alexander Andreyevich ZHDANOV russisch: Александр Андреевич ЖДАНОВ Funktion: Kommanditist in der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG. Geburtsdatum: 24.11.1958 Geschlecht: männlich Aleksandr Andreyevich Zhdanov ist ein Kommanditist der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG, ein deutsches Unternehmen, das von Wacker Chemie AG hergestellten hochreinen Chlorwasserstoff (HCl) — eine kritische Chemikalie für die Bearbeitung von Halbleiterscheiben (wafers) — an LLP ‚United Trading Group‘ (Kasachstan) liefert. Der Gründer der LLP ‚United Trading Group‘, Alimzhan Bekov, ist zudem ein Vertreter der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG. ‚United Trading Group‘ beliefert sodann das russische Unternehmen LLC ‚Siltron‘ mit HCl. Aleksandr Andreyevich Zhdanov ist der Vater von Aleksandr Zhdanov, dem Hauptanteilseigner der LLC ‚Siltron‘. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union untersagt, HCl an ein Unternehmen in Russland auszuführen. Aufgrund seiner finanziellen Beteiligung an der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG und seiner familiären Verbindung zu Aleksandr Zhdanov, dem Hauptanteilseigner der LLC ‚Siltron‘, hat sich Aleksandr Andreyevich Zhdanov an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die restriktiven Maßnahmen der Union und insbesondere Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgangen werden. Somit erleichtert Aleksandr Andreyevich Zhdanov Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und des Beschlusses 2014/512/GASP. 23.4.2026 1988. Nikolay Andreevich MAKAROV russisch: Николай Андреевич МАКАРОВ Funktion: Direktor der Federal State Budgetary Institution of Science, ‚Institute of Archaeology of the Russian Academy of Sciences (IA RAS)‘; Vizepräsident der Russischen Akademie der Wissenschaften Geburtsdatum: 22.12.1955 Geburtsort: Moskau, RSFSR, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuernummer: 770300190130 Nikolai Makarov ist der Direktor des staatlich finanzierten Federal State Budgetary Institution of Science ‚Institute of Archaeology of the Russian Academy of Sciences‘ (IA RAS) (föderale staatlich finanzierte Forschungseinrichtung ‚Institut für Archäologie der Russischen Akademie der Wissenschaften‘) und Vizepräsident der Russischen Akademie der Wissenschaften. Er ist für die wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten darunter die Entwicklungsstrategie und die Exkursionspolitik des IA RAS zuständig. Unter seiner Leitung wurde das IA RAS zu einem zentralen Akteur der staatlich gelenkten archäologischen Erschließung der besetzten Halbinsel Krim durch Russland. Daher unterstützt Nikolai Makarov Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und setzt diese um. 23.4.2026 1989. Sergey Gennadievich OBRYVALIN Сергей Геннадиевич ОБРЫВАЛИН Funktion: Erster Stellvertretender Minister für Kultur der Russischen Föderation Geburtsdatum: 9.10.1975 Geburtsort: Moskau, RSFSR, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Sergei Obryvalin ist der Erste Stellvertretende Minister für Kultur der Russischen Föderation. Ihm unterstehen zentrale Abteilungen des Ministeriums für Kultur, darunter die Abteilung für staatlichen Schutz des Kulturerbes, Museumsaufsicht und die Russische Militärhistorische Gesellschaft. Diese Abteilungen sind unmittelbar an der Beschlagnahme ukrainischer Kulturgüter und ihrer Reklassifizierung als russisch beteiligt. Sergei Obryvalin hat Genehmigungen (sogenannte ‚open letters‘) unterzeichnet, mit denen russischen Wissenschaftlern die Erlaubnis zur Durchführung archäologischer Ausgrabungen auf der Krim erteilt wurde. Darüber hinaus hat das Ministerium für Kultur der Russischen Föderation zusammen mit den unrechtmäßigen Verwaltungsorganen der besetzten ukrainischen Gebiete kulturelle Initiativen in den besetzten Gebieten gefördert und Sergei Gennadievich Obryvalin beteiligt sich aktiv an diesem Vorgehen. Daher unterstützt Sergei Obryvalin politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und setzt diese um. 23.4.2026 1990. Mikhail Borisovich PIOTROVSKY alias Mikhail Borisovich PIOTROVSKII Funktion: Direktor der Staatlichen Eremitage Geburtsdatum: 9.12.1944 Geburtsort: Eriwan, armenische SSR, UdSSR (jetzt Armenien) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Mikhail Piotrovsky ist der langjährige Direktor der Staatlichen Eremitage und eng mit Wladimir Putin verbunden; er hat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt und gerechtfertigt. Er hat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine öffentlich gebilligt und die weltweite Verbreitung der russischen Kultur mit einer sogenannten ‚Sondermilitäroperation‘ verglichen, womit er direkt auf die Invasion anspielte. Mikhail Piotrovsky unterstützte russische Rechtsvorschriften, mit denen die Aufnahme von Kulturgütern ukrainischer Museen in den Museumsfonds der Russischen Föderation ermöglicht wurde. Die Eremitage hat unter seiner Leitung nicht genehmigte archäologische Ausgrabungen auf der besetzten Krim durchgeführt, einschließlich der Zerstörung geschützter ukrainischer Kulturerbestätten, und damit das Ziel des Kremls gefördert, seine Gebietsansprüche unter dem Deckmantel der akademischen Arbeit zu legitimieren. Daher unterstützt Mikhail Piotrovsky Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 23.4.2026 1991. Alimzhan Kuantaevich BEKOV russisch: Алимжан Куантаевич БЕКОВ Funktion: Gründer und Direktor der LLP ‚United Trading Group‘; Vertreter der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG; Führungskraft der LLP KazRosGas. Geschlecht: männlich Alimzhan Bekov ist der Gründer und Direktor der LLP ‚United Trading Group‘, einem in Kasachstan ansässigen Unternehmen. Er ist auch ein Vertreter der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG. Das deutsche Unternehmen UrSeCo Handels GmbH & Co. KG liefert von Wacker Chemie AG hergestellten hochreinen Chlorwasserstoff (HCl) — eine kritische Chemikalie für die Bearbeitung von Halbleiterscheiben (wafers) — an LLP ‚United Trading Group‘ (Kasachstan). ‚United Trading Group‘ beliefert sodann die russischen Unternehmen LLC ‚Siltron‘ und Electronsnab mit HCl. Die Lieferkette verläuft durch Polen, die Türkei und Kasachstan. LLC ‚Siltron‘ steht in unmittelbarer Verbindung mit der UrSeCo Handels GmbH & Co. KG, da es sich bei einem der Kommanditisten der UrSeCo um den Vater des Hauptanteilseigners an LLC ‚Siltron‘ handelt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union untersagt, HCl an ein Unternehmen in Russland auszuführen. Somit erleichtert Alimzhan Bekov Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates. 23.4.2026 1992. Aleksey Viktorovich RTISHCHEV alias Aleksei Viktorovich RTISHCHEV alias Alexei Viktorovich RTISHCHEV alias Alexey Viktorovich RTISHCHEV Funktion: Befehlshaber der radiologischen, chemischen und biologischen Abwehrtruppen Russlands (das 35. Garde-Regiment für radiologischen, chemischen und biologischen Schutz) Geburtsort: RSFSR, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Aleksey Rtishchev ist der Befehlshaber der radiologischen, c

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.