Europäische Union

2005/553/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003

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27.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/152 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12. April 2005 betreffend den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (2005/553/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004), in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2004) 0667 — C6-0165/2004), in Kenntnis des Berichts über Haushaltsführung und Finanzmanagement im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2003 (SEK(2004) 1271), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (1), in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (2), in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 8. März 2005 (6865/2005 — C6-0078/2005, 6866/2005 — C6-0079/2005, 6867/2005 — C6-0080/2005, 6868/2005 — C6-0081/2005), gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3), gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4), gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (5), gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (6), gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0069/2005), 1. stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum 31. Dezember 2003 wie folgt darstellte: Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2003 (Mio. EUR)   Stand Ende 2002 Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2003 Stand Ende 2003 Gesamtbetrag Durchführungsrate % (9) 6. EEF 7. EEF 8. EEF (10) 9. EEF (11) Gesamtbetrag (11) 6. EEF 7. EEF 8. EEF (10) 9. EEF (11) Gesamtbetrag (11) Durchführungsrate % (9) A — MITTEL  (7) 32 840,4   – 357,5 – 585,6 – 1 736,7 15 493,1 12 813,3 7 471,6 10 926,1 11 762,9 15 493,1 45 653,7   B — VERWENDUNG 1. Mittelbindungen 29 921,2 91,1 – 13,1 – 2,6 255,1 3 522,4 3 761,8 7 471,6 10 926,1 11 762,9 3 522,4 33 683,0 73,8 2. Rechtliche Einzelverpflichtungen 24 824,2 75,6 30,7 311,7 1 406,6 1 133,7 2 882,7 7 349,6 10 297,1 8 926,5 1 133,7 27 706,9 60,7 3. Zahlungen  (8) 21 536,4 65,6 47,0 486,2 1 559,6 281,7 2 374,5 7 282,1 9 718,6 6 628,5 281,7 23 910,9 52,4 C — Noch zu zahlender Betrag (B1-B3) 8 384,8 25,5           189,5 1 207,5 5 134,4 3 240,7 9 772,1 21,4 D — Verfügbare Mittel (A-B1) 2 919,2 8,9           0,0 0,0 0,0 11 970,7 11 970,7 26,2 Quelle: Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003, S. 322. 2. billigt den Rechnungsabschluss für die Durchführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. Der Präsident Josep BORRELL FONTELLES Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY (1)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 327. (3)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108. (4)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355. (5)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53. (6)   ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. (7)  Ursprüngliche Mittel des sechsten, siebten, achten und neunten EEF, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF. (8)  Einschließlich Stabex-Transfers (7. EEF: 104 Mio. EUR, 8. EEF: 87 Mio. EUR, insgesamt 191 Mio. EUR). (9)  In Prozent der Mittel. (10)  Davon 732,9 Mio. EUR für Mittelbindungen, 347,4 Mio. EUR für rechtliche Einzelverpflichtungen und 97,7 Mio. EUR für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou. (11)  NB: Damit die Vergleichbarkeit mit früheren Haushaltsjahren gewährleistet ist, umfassen diese Zahlen auch die von der EIB im Rahmen ihrer neuen Verwaltungsautonomie verwalteten Operationen (Mittelausstattung: 2 245 Mio. EUR, Mittelbindungen: 366 Mio. EUR, rechtliche Einzelverpflichtungen: 140 Mio. EUR, Zahlungen: 4 Mio. EUR). ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004), in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2004) 0667 — C6 0165/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (1), in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (2), unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (3), unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Aufbau unserer gemeinsamen Zukunft: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 (4), in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid für 2003, in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Jahresbericht 2004 Entwicklungspolitik und Drittlandshilfe der EG (KOM(2004) 0536), in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 8. März 2005 (6865/2005 — C6-0078/2005, 6866/2005 — C6-0079/2005, 6867/2005 — C6-0080/2005, 6868/2005 — C6-0081/2005), gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens (5), gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (6), gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des vierten AKP-EG-Abkommens (7), gestützt auf die Artikel 119 und 120 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (8), gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0069/2005), A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 verpflichtet ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen, und auf Ersuchen des Europäischen Parlaments Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen hat, zu erstatten, B. in der Erwägung, dass die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG im Mai 2000 (9) und die Reform der Entwicklungspolitik der EG im November 2000 (10) eingeleitet wurde, C. in der Erwägung, dass das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen) (11) am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, 1.   vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungspolitik wesentlicher Bestandteil des außenpolitischen Handelns der Union ist, indem sie durch den Ausbau der Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsinfrastrukturen, die Verbesserung der Produktionskapazitäten der in Armut lebenden Bevölkerung und die Unterstützung der betroffenen Länder bei der Entwicklung ihres Wachstums und des eigenen Potenzials auf die Bekämpfung der Armut abzielt; betont, dass die Umsetzung der Millennium-Entwicklungsziele einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels darstellt; hält den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein wichtiges Instrument zur Umsetzung dieser Politik in den AKP-Staaten und vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit des EEF durch ein größeres Schwergewicht auf Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und durch eine raschere Abwicklung in Verbindung mit einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht und der Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verbessert werden sollte; 2.   würdigt die Anstrengungen der Kommission, ihre Entwicklungsmaßnahmen verstärkt auf das Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele auszurichten, einschließlich der Ermittlung von zehn Schlüsselindikatoren; begrüßt die Verwendung dieser Schlüsselindikatoren im Rahmen der EEF-Halbzeitüberprüfungen zur Einschätzung der bisherigen Erfolge bei der Beseitigung der Armut; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen in dieser Richtung zu intensivieren, und empfiehlt, 35 % der Ausgaben der Europäischen Union für Entwicklungszusammenarbeit für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele einzusetzen; 3.   versteht die Probleme bei der Beurteilung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele bei Maßnahmen, an denen sich mehrere Geber beteiligen; bedauert die Tatsache, dass die Kommission es versäumt hat, einen entsprechenden Mechanismus zur Beurteilung dieser Auswirkungen zu entwickeln, und sich daher auf die Bewertung der von den Entwicklungsländern erreichten Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beschränkt; bedauert die Tatsache, dass die Antworten der Kommission zur Umsetzung der Millennium-Entwicklungsziele im Rahmen der Entwicklungsmaßnahmen der Kommission im Fragebogen des Entwicklungsausschusses besonders vage formuliert sind; 4.   begrüßt die Fortschritte der Kommission innerhalb ihres Systems der Berichterstattung und würdigt die verbesserte Qualität des Jahresberichts 2004 zur Entwicklungspolitik und zur Drittlandshilfe der EG (KOM(2004) 0536 und SEK(2004) 1027); 5.   beschließt, eine jährliche Plenardebatte über den Jahresbericht der Kommission zur Entwicklungspolitik und zur Drittlandshilfe der EG abzuhalten; 6.   begrüßt die Tatsache, dass im Jahr 2003 etwa 33 % (1,346 Mrd. EUR) der Gesamtfinanzierung für AKP-Staaten (EEF und Gesamthaushaltsplan der EU) in Höhe von 4,079 Mrd. EUR für den Ausbau der sozialen Infrastruktur und Dienstleistungen verwendet wurden; bedauert die Tatsache, dass nur 62 Mio. EUR (1,5 %) für die Grundbildung und 212 Mio. EUR (5,2 %) für gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die für diese Bereiche bestimmten Finanzmittel aufzustocken, und fordert, dass 20 % der Ausgaben der Europäischen Union für Entwicklungszusammenarbeit für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung in den Entwicklungsländern vorgesehen werden; Rechnungsführung 7. stellt fest, dass die Vermögensübersichten und Rechnungen verspätet vorgelegt wurden; stellt fest, dass die Modernisierung der EEF-Konten innerhalb der festgesetzten Fristen abgeschlossen sein wird; erwartet den Bericht des Rechnungsführers der Kommission über den Stand der Konten der Kommission einschließlich der EEF-Konten zum 1. Januar 2005; ersucht, über den Fortgang der Modernisierung des neuen integrierten IT-Systems (ABAC-FED) auf dem Laufenden gehalten zu werden; 8. stellt fest, dass die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Mittel, obwohl sie weder vom Rechnungshof geprüft noch vom Parlament als Teil des Entlastungsverfahrens kontrolliert werden, in der EEF-Rechnung konsolidiert sind; vertritt die Auffassung, dass die Transparenz verbessert würde, wenn der für die Genehmigung der EEF-Rechnung zuständigen Entlastungsbehörde Informationen über diese Mittel zur Verfügung gestellt werden würden; Zuverlässigkeitserklärung 9. stellt fest, dass der Rechnungshof mit Ausnahme der im Folgenden genannten Probleme (12) der Auffassung ist, dass die Rechnungsführung ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF vermittelt: a) nicht in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene, noch ausstehende Forderungen des EEF (27,5 Mio. EUR); b) Vorschüsse (400 Mio. EUR); c) Stabex-Mittel; d) an die EIB überwiesene und nicht verwendete Mittel (209 Mio. EUR); 10. nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die noch festzustellenden Forderungen und die korrekte Verwendung der Stabex-Mittel Gegenstand eines Vorbehalts des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid im jährlichen Tätigkeitsbericht und in der Erklärung hätten sein müssen, da der Generaldirektor seinerzeit nicht über ausreichende Informationen verfügte, um ein begründetes Urteil abgeben zu können; 11. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof hinsichtlich der zugrunde liegenden Vorgänge der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof seine Meinung auf der Grundlage einer Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen, die durch die Prüfung einer Reihe von Vorgängen ergänzt wird, und auf der Grundlage einer Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid gebildet hat; 12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die nachstehenden Schwachstellen, die vom Rechnungshof in den Überwachungssystemen und -kontrollen ausgemacht wurden, auszuräumen: a) die Tragweite der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle ist insofern begrenzt, als ihre Anwendung in den Delegationen an den Dekonzentrationsprozess gekoppelt ist, der erst Ende 2004 abgeschlossen sein sollte; b) die Aktionspläne müssen fortgeführt und insbesondere auf der Ebene der Delegationen vollständiger umgesetzt werden, um in Zukunft über einen wirksamen Rahmen für die Überwachungssysteme und -kontrollen zu verfügen; c) die Überwachungssysteme und -kontrollen für die Vertragsvergabe und die Zahlungen sind zwar im Allgemeinen zufrieden stellend konzipiert, doch muss ihre Umsetzung verbessert werden; Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement 13. stellt fest, dass der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement verspätet vorgelegt wurde; lobt die Quantität und Qualität der in dem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement enthaltenen Informationen, einschließlich der vom Parlament in seiner Entlastungsempfehlung für 2002 ausdrücklich erbetenen Informationen; bittet die Kommission, diesen Bericht in Zukunft noch weiter zu verbessern, um insbesondere einen Vergleich der im Rahmen des 9. EEF für Projekte, Haushaltszuschüsse und nicht programmierbare Hilfe aufgebrachten Beträgen mit den Beträgen im Rahmen früherer EEF zu ermöglichen und eine Übersicht über die Verwaltungskosten des EEF zu erlangen; Rechenschaftspflicht 14. stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Kommissionsmitglied für die Politik des EEF verantwortlich ist, während das Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik für alle Fragen zuständig ist, die die allgemeine Politik und die Verwaltung im Zusammenhang mit der Arbeit von EuropeAid betreffen, welches den EEF umsetzt; stellt fest, dass das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe befugt ist, Beschlüsse zu fassen, die den EEF und die spezifischen Haushaltslinien betreffen, für die es verantwortlich ist; fragt sich, ob diese „Befugnis“ es dem Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe erlaubt, die volle politische Verantwortung für die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Programme und der Entwicklungspolitik über EuropeAid zu übernehmen, wenn EuropeAid dem Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik untersteht; äußerst sich besorgt darüber, dass es aufgrund der nicht eindeutigen Aufteilung der Zuständigkeiten zu unklaren Verhältnissen bezüglich der Rechenschaftspflicht für den EEF kommen könnte; Finanzielle Abwicklung und RAL 15. begrüßt die 2003 zu verzeichnende Verbesserung der finanziellen Abwicklung; stellt jedoch fest, dass mit der Einführung des 9. EEF und der raschen Bindung neuer Mittel die Höhe der nicht in Anspruch genommenen Mittel („reste à liquider“ oder RAL) um über 1 Mrd. EUR von 8,385 Mrd. EUR Ende 2002 auf 9,410 Mrd. EUR Ende 2003 gestiegen ist; hält die Höhe dieses Betrags für inakzeptabel und fordert die Kommission dringend auf, die Auszahlung der Hilfen aus dem EEF zu beschleunigen; 16. weist darauf hin, dass eine rasche Ausführung zwar wünschenswert ist, aber allein nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sich die Leistung des EEF verbessert hat, da eine bessere Verwirklichung der Ziele ebenfalls von Nöten ist; stellt fest, dass der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement einen Vergleich der Zielsetzungen und der erzielten Ergebnisse enthält, fordert die Kommission jedoch auf, stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um quantifizierbare Ziele festzulegen, wie dies in der Finanzregelung vorgesehen ist; 17. stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten 2003 nicht ihren vollen Beitrag geleistet haben, was in Verbindung mit einer an den Weltgesundheitsfonds geleisteten Zahlung zur Folge hatte, dass der Kommission die Mittel knapp wurden und Zahlungen vertagt werden mussten; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ihren rechtlichen Verpflichtungen, was die EEF-Beiträge betrifft, nachzukommen; Haushaltszuschüsse 18. nimmt die wachsende Bedeutung der Haushaltszuschüsse in Höhe von 390 Mio. EUR zur Kenntnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.