Europäische Union

2005/553/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005B0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die in 19 AKP-Staaten im Jahr 2003 ausgezahlt wurden; erkennt an, dass Haushaltszuschüsse wirksam zur Erreichung des Ziels der Armutsbekämpfung und der besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern beitragen können, indem unter anderem die Eigenverantwortlichkeit des Empfängerlandes gestärkt wird; unterstreicht die Bedeutung des „Ansatzes der variablen Tranchen“; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Instrumente zur Bewertung der Wirtschaftsreformen und der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung als Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltszuschüsse zu verbessern; 19. geht davon aus, dass Haushaltszuschüsse für AKP-Staaten nach ihrer Freigabe auf der Grundlage nationaler Kontrollverfahren und nicht auf der Grundlage von EEF-Kontrollverfahren verwendet und kontrolliert werden; ist sich bewusst, dass dies eine Änderung der Follow-up-Verfahren der Kommission erfordert, indem anstelle traditioneller Kontrollen und der Prüfung von Vorgängen die Situation der öffentlichen Finanzverwaltung auf der Grundlage einer Überwachung der Informationen und anhand von Leistungsindikatoren bewertet wird; 20. nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof erneut feststellt, dass die Kriterien für die Freigabe von Haushaltszuschüssen größtenteils makroökonomische Indikatoren betreffen, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln; verweist auf die im Entlastungsbericht für 2002 enthaltene Forderung nach einer Bewertung der Frage, inwieweit alle drei Bedingungen von Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens (13) erfüllt sind; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Bewertungen in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien formalisiert werden sollten; 21. stellt fest, dass andere Geber ebenfalls zunehmend Haushaltszuschüsse einsetzen und dass die Kommission mit diesen Gebern, namentlich der Weltbank, bei der Entwicklung von Indikatoren zur Bewertung der Leistung der öffentlichen Finanzverwaltung zusammenarbeitet; nimmt die Informationen zur Kenntnis, die die Kommission übermittelt hat, nachdem sie im Rahmen der Entlastung 2002 um einen Bericht über den Stand der Arbeiten im Rahmen des Projekts „Public Expenditure and Financial Accountability“ im Hinblick auf die Festlegung von Leistungsindikatoren für die Verwaltung öffentlicher Finanzen gebeten worden war; nimmt die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis, wonach Anfang 2004 ein erster Rahmen beschlossen wurde, Ende 2004 damit begonnen werden sollte, das entwickelte Instrument zu testen, und Ende Juni 2005 ein Beschluss über die endgültige Festlegung des analytischen Rahmens gefasst werden soll; ersucht darum, bis 1. September 2005 über den aktuellen Stand der Arbeiten im Rahmen dieses Projekts unterrichtet zu werden; Oberste Rechnungskontrollbehörden 22. verweist auf die Bedeutung, die das Parlament, der Rat und der Rechnungshof einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF beimessen (14); 23. nimmt die von der Kommission in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement bereitgestellten Informationen über Mittel für Projekte des Jahres 2003 mit Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden zur Kenntnis, um die das Parlament in seinem Entlastungsbericht für 2002 gebeten hatte; 24. stellt fest, dass die Kommission unterschiedliche Modalitäten für die Unterstützung und Förderung der Rolle der obersten Rechnungskontrollbehörden in den AKP-Staaten prüft; ersucht darum, dass ihm rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren eine Bewertung der verschiedenen ins Auge gefassten Optionen vorgelegt wird; Einbeziehung in den Haushaltsplan 25. vertritt die Auffassung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan viele Schwierigkeiten und Probleme beseitigt würden, die die Durchführung aufeinander folgender EEF aufwirft, der Mittelabfluss beschleunigt und das derzeitige Demokratiedefizit beseitigt würde; vertritt die Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Debatte über die neue Finanzielle Vorausschau zur Sprache gebracht werden sollte; Übertragung der Verwaltung der Hilfe und Unterstützung 26. unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen der Kommission; erwartet, dass diese neue Organisationsstruktur zu noch höheren Verwendungsraten bei Verpflichtungen und Zahlungen führen wird, als sie von der Kommission 2003 erzielt wurden; 27. geht jedoch davon aus, dass die neue Struktur neben den Vorteilen, die sie bietet, auch Risiken beinhaltet; hält das von den Kommissionsdienststellen verfasste Arbeitsdokument „Darstellung der mit der Außenhilfe verbundenen Risiken“ für nützlich; 28. nimmt den Bericht der Kommission über die Evaluierung des Dekonzentrationsprozesses (15) zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass der Dekonzentrationsprozess kurz vor seinem Abschluss steht; wünscht Zusicherungen darüber, dass die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen mit angemessenen Kontrollen einhergeht; ersucht darum, dass ihm rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren ein Bericht über den aktuellen Stand des Dekonzentrationsprozesses vorgelegt wird, in dem die erwarteten Vorteile unter Angabe quantifizierbarer Indikatoren beschrieben und die bisher erzielten Ergebnisse dargelegt werden sowie die in den Delegationen geschaffenen Kontrollstrukturen einschließlich des Stands der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle im Einzelnen beschrieben werden; 29. nimmt die Zusicherung der Kommission zur Kenntnis, wonach sie in den Delegationen über genügend Personal verfügt, das auf dem Gebiet der Finanzverwaltung ausreichend qualifiziert und geschult ist; stellt jedoch fest, dass die Kommission im Vergleich zu anderen Gebern am unteren Ende der Skala liegt, was die Anzahl der für die Verwaltung von 10 Mio. EUR zuständigen Mitarbeiter betrifft; 30. erkennt die Risiken, die mit der Übertragung von Zuständigkeiten an die Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten verbunden sind, beispielsweise die Probleme bei der Rekrutierung von geeigneten Mitarbeitern und die Möglichkeit, dass die Vorschriften von den einzelnen Delegationen der Kommission unterschiedlich ausgelegt werden; unterstreicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften zu verbessern und ein Gleichgewicht zwischen verstärkten Kontrollmechanismen und Berichtsbedarf einerseits und einer effektiven und schnellen Entscheidungsfindung andererseits herzustellen, bei der die wichtigsten Projektentscheidungen in den Delegationen fallen; Stabex-Mittel 31. stellt fest, dass die Kommission 2003 eine Bestandsaufnahme der Stabex-Mittel vorgenommen hat, die ergeben hat, dass noch rund 700 Mio. EUR auf den lokalen Konten der Empfängerländer zu binden sind; stellt fest, dass die Mittel auf diesen Konten, obwohl sie an die Empfängerländer überwiesen wurden und somit formal die EEF-Konten verlassen haben, weiterhin in die gemeinsame Verantwortung der Kommission fallen, welche die Kontrolle über die angemessene Verwendung dieser Mittel behält; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach das Fehlen einer angemessenen Überwachung es der Kommission unmöglich macht zu prüfen, wie die Mittel verwendet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bis Ende 2004 bessere Überwachungsverfahren einzuführen, die 2005 voll zum Einsatz kommen sollen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Empfängerländern zusammenzuarbeiten, um die Überwachung zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass ausstehende Mittel so rasch wie möglich gebunden werden; Bewertung 32. begrüßt die Anstrengungen, die von der Kommission unternommen wurden, damit die interne Kontrolle einen Großteil der Normen erfüllt; ist jedoch besorgt darüber, dass die Kommission aufgrund von Kapazitätsproblemen nicht dazu in der Lage ist, die interne Kontrollnorm 23 bezüglich der Bewertung zu erfüllen; bittet die Kommission, ihm darüber Bericht zu erstatten, wie sie beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertung ordnungsgemäß durchgeführt und eine angemessene regelmäßige Überprüfung sichergestellt wird, und mitzuteilen, ab wann sie sich in der Lage sehen wird, diese Norm zu erfüllen; Fristen 33. fordert die Kommission und den Rat auf, folgenden Vorschlag zur Änderung des ersten Satzes von Artikel 119 Absatz 1 der Finanzregelung vorzulegen bzw. anzunehmen: „Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. Juni des Jahres N +2 der Kommission Entlastung für die im Haushaltsjahr N erfolgte Ausführung der Mittel des EEF, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von ihr verwaltet werden.“ (1)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 327. (3)   ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130. (4)  Angenommene Texte, P5_TA(2004) 0367. (5)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108. (6)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355. (7)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53. (8)   ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. (9)  Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000. (10)  Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat Allgemeine Angelegenheiten (Entwicklung) am 10. November 2000. (11)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (12)  Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003, S. 387. (13)  Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt, sofern a) die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist; b) eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben; und c) das öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist. (14)  Ziffern 21––24 der Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 128). (15)  SEK(2004) 0561 vom 6.5.2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.