Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 97/1 Inhalt 1. Verfahren 5 2. Hintergrund und Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung sind 7 2.1. Allgemeiner Rahmen 7 2.1.1. Die ursprünglichen Verträge 7 2.1.2. Verlängerung der ursprünglichen Verträge 7 2.1.3. Privatisierung von Siremar und Unterzeichnung des neuen Vertrags 8 2.2. Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse von 2011 und 9 2.3. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind 9 2.3.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 9 2.3.2. Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 12 2.3.3. Privatisierung von Siremar, Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI 13 2.3.4. Der neue Vertrag 20 2.3.5. Der Liegeplatzvorrang 22 2.3.6. Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 22 2.4. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 22 3. Gründe für die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens 25 3.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 25 3.1.1. Vereinbarkeit mit Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe 25 3.1.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 26 3.2. Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 26 3.3. Privatisierung von Siremar, Rückbürgschaft und Kapitalerhöhung von CdI 26 3.3.1. Privatisierung von Siremar 26 3.3.2. Die Rückbürgschaft 27 3.3.3. Kapitalerhöhung von CdI 27 3.3.4. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 27 3.4. Der neue Vertrag zwischen dem italienischen Staat und CdI 27 3.5. Der Liegeplatzvorrang 28 3.6. Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 28 4. Stellungnahme Italiens 28 4.1. Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld 28 4.2. Zur möglicherweise rechtswidrigen Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 29 4.3. Zur Privatisierung der Siremar-Sparte 30 4.3.1. Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens 30 4.3.2. Zur Veräußerung der nicht in der Siremar-Sparte enthaltenen Vermögenswerte 30 4.3.3. Zur Bündelung der Vermögenswerte der Siremar-Sparte mit einem neuen Vertrag 31 4.3.4. Zur Ernennung des unabhängigen Sachverständigen 31 4.3.5. Zur Transparenz des Verfahrens 31 4.3.6. Zum ersten und zweiten Ecorys-Bericht 31 4.3.7. Zu nationalen Rechtsstreitigkeiten und zur endgültigen Erteilung des Zuschlags an SNS 32 4.4. Zur Erfüllung der Altmark-Kriterien durch den neuen Vertrag 33 4.5. Zur Anwendung der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Risikoprämie von 6,5 % ab 33 4.6. Zur Vereinbarkeit des neuen Vertrags mit dem DAWI-Beschluss von 34 4.7. Zur Rückbürgschaft 34 4.8. Zum Liegeplatzvorrang 35 4.9. Zu den im Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 35 4.10. Zur nicht vorhandenen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI 36 5. Stellungnahmen der Beteiligten 37 5.1. Stellungnahme von Siremar unter Sonderverwaltung 37 5.1.1. Zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 37 5.1.2. Zur Verlängerung des ursprünglichen Vertrags 37 5.1.3. Zur möglicherweise rechtswidrigen Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 38 5.1.4. Zum neuen Vertrag 39 5.1.5. Zur Privatisierung von Siremar und zur Rückbürgschaft 39 5.1.6. Zur nicht vorhandenen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI 40 5.1.7. Zusätzliche Vorlage der Entscheidung des CdS über die Rückbürgschaft 41 5.2. Stellungnahme von SNS 41 5.2.1. Erste Eingabe 41 5.2.2. Zweite Eingabe 41 5.2.3. Dritte Eingabe 42 5.3. Stellungnahme von Pan Med 43 5.4. Stellungnahme von Grandi Navi Veloci 44 5.5. Schreiben des Bürgermeisters von Lipari 45 6. Eingaben von Compagnia delle Isole 45 6.1. Erste Eingabe 45 6.2. Zweite Eingabe 46 6.3. Dritte Eingabe 46 7. Stellungnahmen Italiens zu den Stellungnahmen und Eingaben der Beteiligten 47 8. Beihilferechtliche Würdigung 47 8.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV 47 8.1.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Siremar und Italien 48 8.1.2. Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 50 8.1.3. Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS, Kapitalerhöhung von CdI und Rückbürgschaft 51 8.1.4. Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 71 8.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe 73 8.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe 74 8.3. Vereinbarkeit der Beihilfe 74 8.3.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 74 8.3.2. Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar 83 8.3.3. Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren 84 8.3.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen 84 8.4. Erwiderungen in Bezug auf die Eingaben von CdI 85 9. Schlussfolgerung 85 10. Rückforderung 86 11. Wirtschaftliche Kontinuität 87 11.1. Gegenstand der Übertragung 87 11.2. Übertragungspreis 88 11.3. Identität der Eigentümer 89 11.4. Zeitpunkt der Übertragung 89 11.5. Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion 89 11.6. Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und SNS 90 BESCHLUSS (EU) 2022/448 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 6. August 1999 beschloss die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) wegen der auf der Grundlage der ursprünglichen Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“) gezahlten Beihilfen an die sechs Unternehmen, die damals der Tirrenia-Gruppe angehörten (2). (2) Während der Untersuchungsphase beantragten die italienischen Behörden, das Verfahren in der Sache der Tirrenia-Gruppe aufzuspalten, damit für Tirrenia di Navigazione (im Folgenden „Tirrenia“) separat ein vorrangiger abschließender Beschluss getroffen werden könne. Diesen Antrag begründeten die italienischen Behörden mit ihrem Plan, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, und zwar beginnend mit Tirrenia. Außerdem sollte das Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia beschleunigt werden. (3) Die Kommission gab dem Antrag der italienischen Behörden statt und schloss mit der Entscheidung 2001/851/EG der Kommission (3) das Verfahren über eine Beihilfe zugunsten von Tirrenia ab (im Folgenden „Entscheidung von 2001“). Die Beihilfe wurde vorbehaltlich bestimmter Verpflichtungen seitens der italienischen Behörden als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (4) Mit der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission (4) (im Folgenden „Entscheidung von 2004“) erklärte die Kommission die den anderen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe (5), mit Ausnahme von Tirrenia selbst, gewährten Ausgleichszahlungen als teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar, wobei die Vereinbarkeit teilweise an die Bedingung geknüpft war, dass sich die italienischen Behörden an bestimmte Verpflichtungen hielten, und als teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Diese Entscheidung stützte sich auf Buchführungsdaten aus den Jahren 1992 bis 2001 und enthielt Bedingungen, die die Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen über die gesamte Laufzeit der ursprünglichen Verträge sicherstellen sollten (d. h. bis 2008). (5) Mit seinem Urteil vom 4. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04 (6) (im Folgenden „Urteil von 2009“) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2004 für nichtig. (6) Am 5. Oktober 2011 leitete die Kommission ein neues förmliches Prüfverfahren in Bezug auf verschiedene zusätzliche Maßnahmen Italiens zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ein (im Folgenden „Beschluss von 2011“). Die Untersuchung betraf unter anderem die Siremar — Sicilia Regionale Marittima (im Folgenden „Siremar“) gewährten Ausgleichszahlungen für die Bedienung einer Reihe von Seeverkehrsrouten ab dem 1. Januar 2009 und das Privatisierungsverfahren der Siremar-Sparte (siehe Abschnitt 2.3.3). (7) Der Beschluss von 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (8) Italien übermittelte seine Antwort auf den Beschluss von 2011 mit Schreiben vom 15. November 2011. Bezüglich der Maßnahmen, die Gegenstand jenes Beschlusses waren, erhielt die Kommission auch Stellungnahmen von Società Navigazione Siciliana S.p.A. (im Folgenden „SNS“), Pan Med Lines S.r.l. (im Folgenden „Pan Med“) und Grandi Navi Veloci S.p.A. (im Folgenden „GNV“) (siehe Abschnitt 5). Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. (9) Am 10. Januar 2012 unterrichteten die italienischen Behörden, mutmaßlich aus Gründen der Rechtssicherheit, die Kommission förmlich über die Entwürfe der öffentlichen Dienstleistungsverträge (im Folgenden „Verträge“), die jeder künftige Erwerber der Tirrenia-Sparte und der Siremar-Sparte zu unterzeichnen verpflichtet sei und auf deren Grundlage Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse gezahlt würden. (10) Am 7. November 2012 erweiterte die Kommission das Prüfverfahren unter anderem in Bezug auf i) die rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar, ii) die potenzielle Beihilfe zugunsten von Compagnia delle Isole (im Folgenden „CdI“), des ersten Erwerbers der Siremar-Sparte im Zusammenhang mit der Privatisierung von Siremar und iii) die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die gemäß dem mit dem italienischen Staat geschlossenen neuen Vertrag an CdI zu zahlen waren. Am 19. Dezember 2012 erließ die Kommission eine geänderte Fassung (8) dieses Beschlusses (im Folgenden „Beschluss von 2012“; wenn darauf zusammen mit dem Beschluss von 2011 Bezug genommen wird, im Folgenden „Beschlüsse von 2011 und 2012“). (11) Der Beschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (12) Italien übermittelte seine Antwort auf den Beschluss von 2012 mit Schreiben vom 7. und 13. Dezember 2012. Zu den Maßnahmen, die Gegenstand jenes Beschlusses waren, gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Pan Med Lines S.r.l. (im Folgenden „Pan Med“), Siremar, SNS und CdI ein (siehe Abschnitte 5 und 6). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme. (13) Am 5. Oktober 2012 beauftragte die Kommission Ecorys Nederland BV (im Folgenden „Ecorys“) mit der Schätzung des Marktwerts der zum Verkauf angebotenen einschlägigen Vermögenswerte von Siremar auf der Grundlage zweier alternativer Szenarien (siehe Abschnitt 2.3.3.7). Am 4. September 2013 legte Ecorys seinen Abschlussbericht vor (im Folgenden „erster Ecorys-Bericht“). Am 27. September 2013 leitete die Kommission diesen Bericht an Italien weiter. Am 18. November 2013 stellte die Kommission auf Ersuchen der italienischen Behörden eine italienische Übersetzung des Ecorys-Berichts zur Verfügung. Am 17. Dezember 2013 übermittelte Italien seine Stellungnahme, einschließlich eines Gegengutachtens durch einen eigenen unabhängigen Sachverständigen, Banca Profilo S.p.A. (14) Am 24. Juni 2013 richtete die Kommission ein Schreiben an mehrere im Seeverkehrssektor tätige Unternehmen, in dem sie auf freiwilliger Basis um detaillierte Informationen über die von Siremar im Zeitraum 2009–2012 bedienten Routen und die Bedingungen der Privatisierung von Siremar bat. Eine Antwort ging nur von CdI ein, das damals Dienstleistungen im Rahmen des neuen Vertrags erbrachte. (15) Mit dem Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 (10) (im Folgenden „Beschluss von 2014“) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich verschiedener Maßnahmen ab, die von der Region Sardinien zugunsten von Saremar getroffen worden waren (siehe Erwägungsgrund 36). (16) Am 15. Oktober 2014 trafen sich die Kommissionsdienststellen mit Vertretern von Siremar und den italienischen Behörden. Darüber hinaus trafen sich die Kommissionsdienststellen am 23. Oktober 2014 auch mit Vertretern von CdI und den italienischen Behörden. Im Anschluss an letzteres Treffen übermittelte CdI der Kommission am 30. Oktober 2014 zusätzliche Informationen. (17) In Bezug auf Siremar ersuchte die Kommission Italien mit Schreiben vom 30. Januar 2012, 16. März 2012, 1. August 2012, 22. November 2012, 12. April 2013, 12. Juni 2013, 27. Juni 2013, 11. Juli 2013, 29. Juli 2014, 6. November 2014, 16. Oktober 2015, 25. Januar 2018, 29. März 2018, 31. August 2018, 18. März 2019, 16. Oktober 2019, 31. Juli 2020 und 29. Oktober 2020 um weitere Auskünfte. (18) Italien übermittelte mit Schreiben vom 28. März 2012, 5. Oktober 2012, 23. Oktober 2012, 13. Mai 2013, 8. August 2013, 19. September 2014, 20. November 2014, 12. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 13. November 2015, 18. April 2016, 2. August 2017, 26. April 2018, 31. Mai 2018, 29. Mai 2019, 26. Juli 2019, 3. Januar 2020, 24. Januar 2020, 8. Februar 2021 und 11. März 2021 weitere Informationen in Bezug auf Siremar (11). (19) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 (12) schloss die Kommission die Untersuchung in Bezug auf die anderen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, mit Ausnahme von Tirrenia selbst, einschließlich Siremar, für den Zeitraum 1992–2008 ab (im Folgenden „Beschluss zur Tirrenia-Gruppe von 2020“). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei den für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Seekabotagesektor gewährten Beihilfen um bestehende Beihilfen handelte, während die für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste gewährten Beihilfen mit dem Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) von 2011 (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2011“) vereinbar waren (13). (20) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 (14) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Tirrenia und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione (im Folgenden „CIN“) für den Zeitraum 2009–2020 gewährten Maßnahmen ab (im Folgenden „Tirrenia/CIN-Beschluss von 2020“). (21) Dieser Beschluss betrifft alle potenziellen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Siremar, CdI und SNS, wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 dargelegt und in den Beschlüssen von 2011 und 2012 festgestellt, sowie die potenziellen Beihilfen, die Unicredit durch die Rückbürgschaft gewährt wurden (siehe Abschnitte 2.3.3.5 und 3.3.2). Die Kommission wird alle verbliebenen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Beschlüsse sind, unter den Nummern SA.32014, SA.32015 und SA.32016 in getrennten Beschlüssen untersuchen. Im Einzelnen betreffen alle diese verbliebenen Maßnahmen andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (d. h. Caremar, Laziomar, Saremar und Toremar). 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND 2.1.   Allgemeiner Rahmen 2.1.1.   Die ursprünglichen Verträge (22) Die Tirrenia-Gruppe befand sich über das Unternehmen Finanziaria per i Settori Industriale e dei Servizi S.p.A (im Folgenden „Fintecna“) (15) ehemals im Besitz des italienischen Staats und umfasste sechs Unternehmen: Tirrenia, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar. Diese Unternehmen erbrachten Seeverkehrsdienste im Rahmen separater Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die sie 1991 mit dem italienischen Staat abgeschlossen hatten und die von Januar 1989 bis Dezember 2008 20 Jahre lang in Kraft waren (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“). Fintecna hielt 100 % des Aktienkapitals von Tirrenia. Tirrenia war seinerseits alleiniger Eigentümer von Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar (im Folgenden zusammen „Regionalgesellschaften“). Adriatica, das zuvor eine Reihe von Routen zwischen Italien und Albanien, Kroatien, Griechenland und Montenegro bediente, fusionierte 2004 mit Tirrenia. (23) Zweck dieser öffentlichen Dienstleistungsverträge war es, die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit einer großen Zahl von Seeverkehrsdiensten sicherzustellen, die größtenteils die Verbindung des italienischen Festlands mit Sizilien, Sardinien und anderen kleineren italienischen Inseln betrafen. Zu diesem Zweck gewährte der italienische Staat Unterstützung in Form von Subventionen, die direkt an die einzelnen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe ausgezahlt wurden. (24) Siremar, das zu 100 % im Eigentum von Tirrenia stand, bediente eine Reihe von Seekabotagerouten sowohl zwischen Sizilien und mehreren kleineren benachbarten Inseln als auch zwischen Milazzo und Neapel. Die einzelnen betroffenen Routen sind in Erwägungsgrund 41 beschrieben. 2.1.2.   Verlängerung der ursprünglichen Verträge (25) Die ursprünglichen Verträge, einschließlich des für Siremar geltenden Vertrags, wurden dreimal verlängert. (26) Zunächst wurde mit Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 30. Dezember 2008 (im Folgenden „Gesetzesdekret 207/2008“), umgewandelt in das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, die Verlängerung der ursprünglichen Verträge, die eingangs am 31. Dezember 2008 auslaufen sollten, bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt. (27) Anschließend sah Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009 (im Folgenden „Gesetzesdekret 135/2009“), umgewandelt in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 (im Folgenden „Gesetz von 2009“) vor, dass hinsichtlich der Privatisierung der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe die Anteile der Regionalgesellschaften, mit Ausnahme von Siremar, von der Muttergesellschaft Tirrenia wie folgt übertragen werden sollten: a) Caremar auf die Region Kampanien; anschließend übertrug die Region Kampanien den bestehenden Betrieb der Verkehrsverbindungen mit den Pontinischen Inseln auf die Region Latium (wodurch Laziomar errichtet wurde); (16) b) Saremar auf die Region Sardinien; c) Toremar auf die Region Toskana. (28) Das Gesetz von 2009 legte außerdem fest, dass bis zum 31. Dezember 2009 neue „Verträge“ zwischen dem italienischen Staat und Tirrenia bzw. Siremar abgeschlossen werden sollten. Entsprechend sollten die regionalen Dienste in neuen „öffentlichen Dienstleistungsverträgen“ festgeschrieben werden, die zwischen Saremar, Toremar und Caremar und den betreffenden regionalen Behörden bis zum 31. Dezember 2009 (Sardinien und Toskana) bzw. bis zum 28. Februar 2010 (Kampanien und Latium) abzuschließen waren. Die neuen Verträge bzw. öffentlichen Dienstleistungsverträge würden zusammen mit den Unternehmen selbst ausgeschrieben. Die neuen Eigentümer dieser Unternehmen würden dann den jeweiligen Vertrag bzw. öffentlichen Dienstleistungsvertrag unterzeichnen (17). (29) Zu diesem Zweck wurden mit dem Gesetz von 2009 die ursprünglichen Verträge, einschließlich des für Siremar geltenden Vertrags, vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert. (30) Das Gesetz von 2009 legte zudem feste jährliche Ausgleichsobergrenzen für die Erbringung der Dienstleistungen ab 2010 (im Rahmen der Verlängerung der ursprünglichen Verträge sowie der neuen Verträge und der öffentlichen Dienstleistungsverträge) in einer Höhe von insgesamt 184 942 251 EUR wie folgt fest: Unternehmen Jährlicher Ausgleichshöchstbetrag Tirrenia 72 685 642  EUR Siremar 55 694 895  EUR Saremar 13 686 441  EUR Toremar 13 005 441  EUR Caremar 29 869 832  EUR (18) Tabelle 1 — Obergrenze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.