Europäische Union

Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 2014 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0505(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 135/2 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS vom 25. März 2014 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien (2014/C 135/02) DER GERICHTSHOF – aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung, in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind – ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS: Artikel 1 Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind: — der Neujahrstag, — der Ostermontag, — der 1. Mai, — Christi Himmelfahrt, — der Pfingstmontag, — der 23. Juni, — der 15. August, — der 1. November, — der 25. Dezember, — der 26. Dezember. Artikel 2 Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt: — Weihnachten 2014: Montag, 15. Dezember 2014, bis Sonntag, 4. Januar 2015, — Ostern 2015: Montag, 30. März 2015, bis Sonntag, 12. April 2015, — Sommer 2015: Freitag, 17. Juli 2015, bis Sonntag, 30. August 2015. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg, den 25. März 2014. Der Kanzler A. CALOT ESCOBAR Der Präsident V. SKOURIS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.