Europäische Union

71/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 - "GEMA") (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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eilnahme am Wertungsverfahren und von den Leistungen aus der Sozialkasse ausgeschlossen. 4. Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Schallplattenherstellern mißbräuchlich aus, indem sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt. Werden bestehende gesetzliche Ausschließlichkeitsrechte, also auch das Urheberrecht, dazu benutzt, daß durch besondere Ausgestaltung eines Lizenzvertrags hierüber auch für ungeschützte Gegenstände, also hier ungeschützte Werke der Musik, Vergütungen gezahlt werden müssen, so stellt dies einen Mißbrauch nach Artikel 86 dar, wenn dies durch ein marktbeherrschendes Unternehmen geschieht. Ohne die beherrschende Stellung der GEMA würde diese Regelung von den Schallplattenherstellern nicht akzeptiert. Der Einwand der GEMA, die hier beanstandete Regelung ergebe sich aus dem Bestreben der Schallplattenhersteller, durch die Verwendung eines Teils zugkräftiger geschützter Musik sich einen hohen Absatz einer Platte zu sichern und sonst nur gemeinfreie Werke zu verwenden, ist nicht geeignet, die vertragliche Ausdehnung des Urheberrechts auf ungeschützte Werke zu rechtfertigen ; denn das beschriebene Verhalten der Hersteller ist rechtmässig und bietet daher keinen Anlaß, die beanstandete Regelung anders zu beurteilen. Dies schließt eine Abrechnung nach der Abspieldauer, die auf volle Minuten aufrundet, nicht aus. 5. Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Importeuren von Schallplatten mißbräuchlich aus, indem sie bei Importen aus anderen Mitgliedstaaten die volle Lizenzgebühr erhebt, obwohl für diese Platten schon einmal eine Lizenzgebühr entweder an die GEMA oder an eine andere Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist. Dies bedeutet, daß die nach Deutschland von Händlern importierten oder reimportierten Platten zweimal mit Lizenzgebühren belastet, während die von den Herstellern unmittelbar in Deutschland vertriebenen Platten nur einmal belastet werden. Der Einwand der GEMA, ihr Verhalten sei auf Grund der Unabhängigkeit der Urheberrechte in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft rechtmässig, weil die Lizenzierung nur für das Bestimmungsland das Urheberrecht erschöpfe, nicht dagegen für jedes andere Land, ist im Rahmen des Artikels 86 unbegründet. Die Kommission nimmt nicht zu der Frage Stellung, ob die Erschöpfung des Urheberrechts in einem Staat auch für einen anderen Staat gilt. Hier ist allein wesentlich, daß die GEMA als marktbeherrschendes Unternehmen Importe von Schallplatten durch Händler wirtschaftlich anders behandelt als Importe von Herstellern. Das nationale Urheberrecht kann eine solche Diskriminierung nicht rechtfertigen. Während die GEMA bei Herstellern in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Zahlung der Lizenzgebühr an die dortigen Verwertungsgesellschaften als ausreichend auch für die Verbreitung in Deutschland ansieht, will sie dies bei den von Händlern aus anderen Mitgliedstaaten importierten oder reimportierten Platten nicht anerkennen. Diese Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber den Händlern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, ist verboten. Diese Entscheidung hindert die GEMA nicht daran, gegebenenfalls von Importeuren die Differenz zwischen der im Herkunftsland niedrigeren Lizenzgebühr und der in Deutschland üblichen höheren Gebühr zu verlangen. Dabei muß die GEMA allerdings als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Endverkaufspreis dieser von Händlern importierten Platten zugrunde legen und nicht den gegebenenfalls höheren gebundenen Preis der Hersteller. Diese Entscheidung hindert die GEMA ausserdem nicht daran, gegen "Raubpressungen" mit allen Mitteln des nationalen Rechts vorzugehen. 6. Die GEMA nutzt schließlich ihre beherrschende Stellung gegenüber den Importeuren von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten mißbräuchlich aus, indem sie von diesen - über die ZPÜ - eine höhere Gebühr nach § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verlangt als von den deutschen Herstellern solcher Geräte. Der Einwand der GEMA, sie hätte keine höheren Gebühren von den Importeuren verlangt, ist durch die Feststellungen der Kommission widerlegt. Der weitere Einwand, die Leistungen der Hersteller auf der einen Seite (Pauschalzahlung im voraus ohne Kontrollkosten und ohne Risiko eines Umsatzrückgangs für die GEMA) und die der Importeure auf der anderen Seite (nachträgliche Zahlung mit Kontrollkosten und getrennte Abrechnung für jeden einzelnen Importeur) seien nicht gleichwertig, ist unbegründet. Bei der Anwendung des Diskriminierungsverbots kommt es nicht darauf an, ob die zu vergleichenden Leistungen absolut gleich, sondern nur, ob sie gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit ist auf Grund einer wertenden Beurteilung nach den Zielen des EWG-Vertrags zu ermitteln. Für den Markt mit Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten bedeutet dies, daß die deutschen Abnehmer die ungehinderte Wahl zwischen in Deutschland hergestellen und eingeführten Geräten haben müssen, und daß deswegen denjenigen Unternehmern, die diese Geräte anbieten, die gleichen Startbedingungen zu gewähren sind, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder um Importeure handelt. Für die Anwendung des Artikels 86, der die Erschwerung der Errichtung eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs durch marktbeherrschende Unternehmen verhindern soll, sind daher die Leistungen der Hersteller denen der Importeure gleichwertig. Die Tatsache, daß die GEMA über die ZPÜ von den Herstellern in den Jahren von 1966 bis 1969 nur weniger als 3 %, von den Importeuren aber 5 % des Herstellerabgabepreises verlangt hat, ist somit eine verbotene Diskriminierung. Der Einwand der GEMA, sie habe die tatsächliche Belastung der deutschen Hersteller nicht gekannt, ist unerheblich ; denn bei der Diskriminierung handelt es sich um einen objektiven Tatbestand, der auch ohne Verschulden erfuellt ist. Die Frage des Wissens oder Wissen-Müssens spielt allein für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, nicht aber für die des Artikels 3 eine Rolle. Die GEMA ist auch, soweit es die Anwendung des Artikels 86 und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 betrifft, für die Handlungen der drei in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften verantwortlich. In einer Unternehmensvereinigung, als die sich die ZPÜ darstellt, sind alle darin zusammengeschlossenen Unternehmen für die gemeinsam begangenen Verstösse verantwortlich, soweit ein einzelnes Unternehmen sich dem beanstandeten Verhalten nicht ausdrücklich widersetzt hat. Da der Vorstand der GEMA als Organ, also unabhängig von der jeweiligen natürlichen Person, die ZPÜ vertritt und die hier beanstandeten Handlungen alle im Rahmen der Ausübung dieser Vertretungsmacht (Abschluß von Verträgen über die Gebühr nach § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes oder deren gerichtliche Geltendmachung) durch den Vorstand der GEMA begangen worden sind, trifft die Verantwortung in erster Linie die GEMA ; dabei wird eine gegebenenfalls daneben bestehende Verantwortlichkeit der Gesellschaft zum Schutze von Leistungsschutzrechten GmbH und der Verwertungsgesellschaft Wort nicht ausgeschlossen. D. Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung durch die GEMA kann auch dazu führen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. - Durch die angeführten Bestimmungen der Satzung, des Wertungsverfahrens, des Berechtigungsvertrags und der Satzung der Sozialkasse wird die Mitgliedschaft bei Verwertungsgesellschaften in anderen Staaten erschwert und das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger in der Gemeinschaft behindert. - Die vertragliche Ausdehnung des Urheberrechts auf ungeschützte Werke im Hauptvertrag mit den deutschen Schallplattenherstellern gilt für alle Werke des Repertoires der GEMA, also auch für solche, deren Wahrnehmung ihr von anderen Verwertungsgesellschaften in der Gemeinschaft übertragen worden ist. Die Regelung gilt auch für Exporte von Schallplatten aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten, so daß sie sich im zwischenstaatlichen Handel durch eine ungerechtfertigte Verteuerung unmittelbar auswirkt. - Die Doppelbelastung der von freien Händlern aus anderen Mitgliedstaaten importierten oder reimportierten Schallplatten erschwert den Handel mit diesen zwischen Mitgliedstaaten. - Die Diskriminierung der Importeure von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten erschwert den Import solcher Geräte aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland. III. Beurteilung nach Artikel 90 des EWG-Vertrags 1. Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung kein öffentliches Unternehmen ; ihr sind auch keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gewährt. Das deutsche Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 weist der GEMA - im Gegensatz zum Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 und ebenfalls im Gegensatz zu der zunächst geplanten Regelung auf Grund von § 4 Absatz 2 des Referentenentwurfs - kein Monopol zu. Zwar sieht § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes den Fall vor, daß der dort gewährte Anspruch der Urheber nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann ; dies ist aber kein besonderes oder ausschließliches Recht der GEMA, weil jede andere Verwertungsgesellschaft, also auch eine solche aus einem anderen Mitgliedstaat, den Anspruch aus § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend machen kann, sofern sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erhalten hat. Artikel 90 Absatz 1 ist daher auf die GEMA nicht anwendbar. 2. Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung auch nicht mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Zunächst fehlt es an einer solchen Betrauung, die weder in den Vorschriften des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 noch in der der GEMA auf Grund von § 1 dieses Gesetzes erteilten Erlaubnis zu sehen ist. Das Gestz sieht nur vor, daß die GEMA bestimmte Verpflichtungen zu erfuellen hat, wie dies beispielweise bei Banken und Versicherungen auch der Fall ist. Die darüber hinausgehenden Pflichten des § 6 (Wahrnehmungszwang), des § 11 (Abschlußzwang), und des § 12 (Gesamtverträge) ergeben sich aus der tatsächlichen Monopolsituation und entsprechen der Rechtslage in Deutschland bei allen Monopolen, die dem Kontrahierungszwang und dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Die Verpflichtungen der GEMA, nach § 8 eine Vorsorge- und Unterstützungskasse einzurichten und nach § 13 Absatz 3 bei der Tarifgestaltung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange und solche der Jugendpflege Rücksicht zu nehmen, sind Dienstleistungen von allgemeinem kulturellem und sozialem Interesse, nicht aber von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2, der daher auf die GEMA keine Anwendung findet. 3. Darüber hinaus stellt diese Entscheidung die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der GEMA-Sozialkasse nicht in Frage ; sie verstärkt vielmehr die Rechte der Mitglieder auf Ansprüche aus dieser Kasse und verhindert ausserdem nur, daß die Regelung über diese Sozialkasse dazu benutzt wird, Mitglieder übermässig zu binden oder Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren. Die Entscheidung lässt die Förderung zeitgenössischer Komponisten ernster Musik unberührt. Sie greift auch die Tarifgestaltung der GEMA nicht an, so daß die Rücksichtsnahme auf religiöse, kulturelle und soziale Belange und solche der Jugendpflege weder rechtlich noch tatsächlich verhindert wird. Die Anwendbarkeit des Artikels 90 Absatz 2 scheitert daher auch aus diesen Gründen. Aus demselben Gesichtspunkt sind die Einwendungen des Deutschen Komponistenverbandes unbegründet. Soweit infolge des Angriffs der Kommission gegen das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik Mittel frei werden, steht es der GEMA frei, diese zur Senkung der allgemeinen Verwaltungskosten oder für die Sozialkasse zu verwenden, so daß auch hieraus den Urhebern insgesamt Nachteile nicht entstehen. IV. Die Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Die in dieser Entscheidung festgestellten mißbräuchlichen Ausnutzungen der marktbeherrschenden Stellung der GEMA sind nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 17 verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die GEMA hat daher die Zuwiderhandlungen ab sofort zu unterlassen. Dagegen ist bei der Verpflichtung der GEMA, bestimmte Regelungen in der Satzung, der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren, den Berechtigungsverträgen und der Satzung der Sozialkasse abzuändern oder aufzuheben, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß eine solche Änderung die Fristen und anderen Voraussetzungen des deutschen Vereinsrechts berücksichtigen muß und eine Revision zahlreicher Bestimmungen der GEMA voraussetzt. Es erscheint daher angemessen, der GEMA hierfür eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuräumen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß Bestehen und Anwendung folgender Bestimmungen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen: 1. § 6 Buchstabe a) der Satzung, soweit er Angehörigen aus anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt; 2. § 6 Buchstabe b) Absatz 1 der Satzung, soweit er Musikverlagen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt; 3. § 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung, soweit er Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit Verlagen in anderen Mitgliedstaaten stehen, die ordentliche Mitgliedschaft erschwert; 4. § 7 der Satzung, soweit er zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ein Mindestaufkommen von der GEMA voraussetzt und sonstige Aufkommen aus Urheberrechten an Werken der Musik, soweit sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, unberücksichtigt lässt; 5. § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung, soweit er Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten von der Wählbarkeit zum Aufsichtsrat ausschließt; 6. § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, soweit er für Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Pflicht zur Mitteilung des Wechsels in die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründet; 7. § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 1 des Berechtigungsvertrags, soweit diese den Mitgliedern nicht die freie Wahl lassen, a) ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft übertragen, b) ob sie für Länder, in denen die GEMA unmittelbar tätig ist, ihre Rechte insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufteilen, c) ob sie die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemässer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres der GEMA entziehen, ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüssen. Die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Sparte die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt. Sparten im Sinne dieser Entscheidung sind: 1. das allgemeine Aufführungsrecht, 2. das Senderecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 3. das Filmaufführungsrecht, 4. das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 5. das Filmherstellungsrecht, 6. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte, 7. die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen; 8. die §§ 3 Ziffer 9 und 9 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und § 11 Ziffer 6 der Satzung der Sozialkasse, soweit sie einen Rechtsanspruch und den Rechtsweg ausschließen; 9. die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich deren Anhang, soweit sie einem engeren Mitgliederkreis ohne objektiv-wirtschaftliche oder kulturelle Gründe zu Lasten anderer Mitglieder oder sonstiger Urheber wirtschaftliche Vorteile gewährt; 10. die §§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 und 9 Abschnitt B der Satzung, soweit damit einem von einem Musikverwerter wirtschaftlich abhängigen Musikanbieter die ordentliche Mitgliedschaft versagt oder entzogen wird. Das Recht der GEMA, das Stimmrecht und das passive Wahlrecht dieses Musikanbieters und seine Vertretung in der Mitgliederversammlung besonders zu regeln, bleibt unberührt; 11. die §§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) und 9 Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt C der Satzung und die §§ 1 und 10 des Berechtigungsvertrags, soweit ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der GEMA nicht die volle Verfügungsbefugnis über seine Urheberrechte erhält. Das - nicht ausschließliche - Recht der GEMA zur Abwicklung bestehender Lizenzverträge nach § 11 des Berechtigungsvertrags bleibt unberührt; 12. § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit die Wartezeit länger als fünf Jahre beträgt; 13. § 11 Absatz 4 der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit - vorbehaltlich einer Wartezeit von fünf Jahren - bei Beendigung der Mitgliedschaft jeder Anspruch erlischt. Artikel 2 Es wird festgestellt, daß folgende Verhaltensweisen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen: 1. die vertragliche Ausdehnung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte auf Werke der Musik, deren Schutzfrist entweder abgelaufen ist oder die weder unmittelbar noch mittelbar zum Repertoire der GEMA gehören. Der GEMA bleibt hiermit die Möglichkeit unbenommen, bei der Abrechnung mit Herstellern von Tonträgern auf volle Minuten der Spieldauer aufzurunden; 2. die Belastung von nach Deutschland von Händlern importierten oder reimportierten Tonträgern mit einer Lizenzgebühr, wenn für diese Tonträger in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft einschließlich Deutschlands schon einmal eine Lizenzgebühr entrichtet worden ist. Der GEMA bleibt unbenommen, von diesen Händlern die Differenz zwischen der niedrigeren, schon bezahlten Lizenzgebühr und der in Deutschland üblichen höheren Gebühr zu verlangen, soweit die GEMA dabei als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Endverkaufspreis dieser von Händlern importierten Platten zugrunde legt; 3. die Belastung der nach Deutschland importierten Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte mit einer höheren Gebühr gemäß § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als der in Deutschland hergestellten Geräte. Artikel 3 Die GEMA ist verpflichtet, die in Artikel 1 und in Artikel 2 dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zur Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), D - 1 Berlin 30, Bayreuther Strasse 37/38, gerichtet. Brüssel, den 2. Juni 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.