Europäische Union

71/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 - "GEMA") (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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gsgesellschaft auf dem Teilbereich der audio-visuellen Kommunikationsmittel konnten nicht verwirklicht werden, da die GEMA durch die Gestaltung der Berechtigungsverträge diesen Teilbereich erfasst und alle ihre Mitglieder und damit praktisch alle deutschen Komponisten und Textdichter auch insoweit an sich gebunden hat. Die Lage der GEMA entspricht derjenigen vergleichbarer Gesellschaften in Frankreich, Belgien und den Niederlanden ; in Italien besitzt die dort tätige Gesellschaft - zur Zeit noch - ein rechtliches Monopol. In Deutschland wie in den anderen Mitgliedstaaten wäre dagegen die Existenz mehrerer Verwertungsgesellschaften oder die unmittelbare Tätigkeit der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verwertungsgesellschaften rechtlich möglich. 1. a) Jeder in Deutschland ansässige Komponist, Textdichter oder Verleger ist darauf angewiesen, die Dienste der GEMA in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Die persönliche Wahrnehmung der Urheberrechte ist aus tatsächlichen Gründen sehr schwer und in den meisten Fällen sogar ausgeschlossen. Unmittelbare Beziehungen könnten nur zwischen Musikanbietern und den Rundfunkanstalten oder den Schallplattenherstellern bestehen. Solche Fälle der unmittelbaren Lizenzierung sind nur in Einzelfällen bekannt geworden, in denen Komponisten ausnahmsweise nicht Mitglieder der GEMA geworden sind. b) Für einen in Deutschland ansässigen Musikanbieter besteht die Möglichkeit, auf die unmittelbaren Dienste der GEMA zu verzichten, indem er seine Rechte - auch für Deutschland - direkt auf eine Verwertungsgesellschaft im Ausland überträgt. Jedoch kann er dort nur Mitglied minderen Rechts ohne Stimmrecht werden ; ausserdem beschränken die Gesellschaften übereinstimmend ihre unmittelbare Tätigkeit auf den Staat, in dem sie ihren Sitz haben (mit Ausnahme der französischen Gesellschaft, die innerhalb der Gemeinschaft auch im Großherzogtum Luxemburg tätig ist), so daß die Ausübung der Rechte in Deutschland auch im hier geschilderten Fall auf Grund der Ausschließlichkeitsregelungen zwischen den Gesellschaften der GEMA obliegen würde. Ist der Musikanbieter einmal Mitglied der GEMA geworden, ist der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft nur unter grossen wirtschaftlichen Nachteilen möglich. c) Ein im Ausland ansässiger Musikanbieter, insbesondere aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, ist - sofern er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - gehindert, die Dienste der GEMA unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Zwar kann er als "angeschlossenes Mitglied" der GEMA beitreten, jedoch niemals stimmberechtigtes Mitglied werden. Dies führt für ihn zu wirtschaftlichen Nachteilen, da er am Wertungsverfahren und an Leistungen aus der Sozialkasse nicht beteiligt wird, obwohl er im selben Umfang zu Beiträgen für diese Einrichtungen herangezogen wird. d) Die GEMA wird zugunsten in- oder ausländischer Musikanbieter nicht unmittelbar im Ausland tätig. e) Will ein deutscher oder ausländischer Musikanbieter seine Rechte für Deutschland auf die GEMA und für andere Staaten auf die dortigen Gesellschaften, oder aber auf die GEMA nur einen Teil seiner Rechte (so z.B. die mechanischen Vervielfältigungsrechte) übertragen, so lässt die GEMA eine solche Aufspaltung nur für einzelne Staaten zu, nicht jedoch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Ausserdem bedeutet dies für den Musikanbieter, daß er niemals stimmberechtigtes Mitglied werden kann und am Wertungsverfahren und an Leistungen aus der Sozialkasse trotz eigener Beiträge hierzu nicht beteiligt wird. 2. Für die Musikverbraucher gilt entsprechend, daß sie Lizenzen für Urheberrechte an Werken der Musik aus dem Ausland nicht erhalten können ; die Beschränkung der Tätigkeit aller Gesellschaften auf ihre abgegrenzten Bereiche und die zwischen den Gesellschaften bestehende Ausschließlichkeitsregelung bewirken, daß ein in Deutschland ansässiger Musikverbraucher nur bei der GEMA Lizenzen - auch für Werke ausländischer Musikanbieter - erhalten kann. II. Beurteilung nach Artikel 86 des EWG-Vertrags Nach Artikel 86 des EWG-Vertrags ist eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. A. Die GEMA ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 ; durch die entgeltliche Vermittlung und Wahrnehmung von musikalischen Urheberrechten übt sie eine unternehmerische, aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit sowohl gegenüber den Musikanbietern wie auch gegenüber den Musikverbrauchern aus. B. Die GEMA besitzt eine beherrschende Stellung in der Bundesrepublik Deutschland, die einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt ; denn sie hat dort keine Wettbewerber. C. Die GEMA nutzt diese beherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie - Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, - ihre Mitglieder in einer Weise an sich bindet, die nicht notwendig ist, - durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert, - das Urheberrecht vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt, - die freien Importeure von Schallplaten gegenüber den Schallplattenherstellern und - die Importeure von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten gegenüber den deutschen Herstellern solcher Geräte diskriminiert. 1. Der Mißbrauch zeigt sich zunächst in der Diskriminierung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die abgehalten werden, Mitglieder der GEMA zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten: a) Während ein deutscher Komponist oder Textdichter unabhängig von seinem Wohnsitz stimmberechtigtes Mitglied der GEMA mit aktivem und passivem Wahlrecht werden kann (§§ 6 Buchstabe a), 10 Ziffern 2 und 7 der Satzung), ist diese Möglichkeit für einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nur dann gegeben, wenn er einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Angehörige anderer Mitgliedstaaten ohne einen solchen Wohnsitz in Deutschland sind daher von der - ordentlichen und ausserordentlichen - Mitgliedschaft ausgeschlossen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die GEMA bei der allgemeinen Gebührenverteilung In- und Ausländer gleich behandelt ; denn die ordentliche Mitgliedschaft bedeutet, daß der Betreffende einen Einfluß auf die gesamte Geschäftspolitik der GEMA ausüben kann, wovon Angehörige anderer Mitgliedstaaten mit dem Wohnsitz im Ausland ausgeschlossen sind. Ausserdem bedeutet der Ausschluß der ausserhalb Deutschlands ansässigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten von der ordentlichen Mitgliedschaft, daß diese nicht in den Genuß der zusätzlichen Zahlungen nach dem - unten zu behandelnden - Wertungsverfahren kommen ; insoweit bringt die Diskriminierung für diese Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auch unmittelbare wirtschaftliche Nachteile mit sich. b) Musikverleger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten sind von der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedschaft in der Regel ausgeschlossen (§ 6 Buchstabe b) der Satzung) ; hierbei wiegt besonders schwer, daß in der Erschwerung der Mitgliedschaft von Verlagen, die zwar ihren Sitz in Deutschland haben, die aber in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern stehen (§ 6 Buchstabe b) Absatz 4) eine Benachteiligung für wirtschaftliche und personelle Kontakte zum Ausland zu sehen ist. c) In disem Zusammenhang ist ferner die Vorschrift des § 7 Ziffer 1 der Satzung von Bedeutung, nach dem der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ein jährliches Durchschnittsaufkommen in fünf aufeinanderfolgenden Jahren von der GEMA voraussetzt ; denn selbst wenn § 6 der Satzung so geändert würde, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht mehr von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen wären, so würden doch die diskriminierenden Wirkungen fortbestehen ; denn die GEMA rechnet einem Angehörigen einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der Mitglied der GEMA werden will, seine Bezuege von seiner bisherigen Gesellschaft nicht an, so daß er die ordentliche Mitgliedschaft erst frühestens nach fünf Jahren erwerben kann. § 7 Ziffer 1 der Satzung wirkt sich daher in seiner jetzigen Fassung diskriminierend aus, weil er den Mitgliederwechsel von einer Gesellschaft zur anderen nur unter Rechtsverlusten zulässt und insbesondere die bisher bestehenden Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit auch in Zukunft materiell fortsetzt. d) § 13 Ziffer 1 Absatz 2 erfordert für Aufsichtsratsmitglieder die deutsche Staatsangehörigkeit und schließt damit Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten aus. e) Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, wonach der Berechtigte jeden Wechsel der Staatsangehörigkeit mitteilen muß, dient der Überwachung und Aufrechterhaltung der geschilderten Diskriminierungen. 2. Der Mißbrauch zeigt sich ausserdem darin, daß die GEMA ihre Mitglieder (ordentliche, ausserordentliche und "angeschlossene") in einer Weise bindet, die objektiv nicht gerechtfertigt ist und die insbesondere den Mitgliedern einen Wechsel zu einer anderen Gesellschaft unbillig erschwert. a) Mißbräuchlich ist grundsätzlich, daß die GEMA die Übertragung der Urheberrechte für alle Verwertungsarten und für die ganze Welt beansprucht (§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 1 des Berechtigungsvertrags). Die hiergegen von der GEMA erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Kommission überschreitet die Grenzen ihrer Jurisdiktion nicht, wenn sie die Übertragung der Urheberrechte für Drittstaaten in diese Entscheidung einbezieht ; denn die ausschließliche Übertragung dieser Rechte auf die GEMA hindert auch deren - bisher in der Überzahl deutsche - Mitglieder an der Übertragung dieser Rechte auf eine andere Verwertungsgesellschaft in der Gemeinschaft. Sodann greift diese Entscheidung nicht die Machtstellung der GEMA als solche an, sondern nur deren mißbräuchliche Ausnutzung ; denn die GEMA wird auch nach einer Änderung des Berechtigungsvertrags im Sinne dieser Entscheidung in Zukunft in Deutschland eine beherrschende Stellung einnehmen. Der gegen die GEMA erhobene Vorwurf richtet sich gerade gegen ihr mißbräuchliches Bestreben, mit Hilfe einiger Bestimmungen des Berechtigungsvertrags ihre beherrschende Stellung zu einem absoluten Monopol auszubauen. Die Anwendung des Artikels 86 auf die Beziehungen der GEMA zu ihren Mitgliedern wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Verträge über Urheberrechte - wie die GEMA vorträgt - zu dem vom EWG-Vertrag unberührt gebliebenen Bestand der Urheberrechte gehörten. Es ist zwar zutreffend, daß es einer Verwertungsgesellschaft bedarf, um den grössten Teil der Urheberrechte wahrzunehmen. Die GEMA verwechselt hier jedoch diese Notwendigkeit einer kollektiven Wahrnehmung mit einer Wahrnehmung durch eine einzige Gesellschaft, die ihre Alleinstellung mit mißbräuchlichen Mitteln errichtet und verteidigt. Schließlich ergibt sich aus der Tatsache, daß die GEMA eine Vielzahl von Mandaten aus dem Ausland übernommen hat, die nur die mechanischen Vervielfältigungsrechte für Deutschland betreffen, keine andere Beurteilung des Berechtigungsvertrags ; denn die Inhaber dieser Rechte werden trotz teilweise sehr hoher Aufkommen in Deutschland niemals ordentliche Mitglieder und können an dem Wertungsverfahren und den Leistungen aus der Sozialkasse, zu denen sie finanziell beitragen, nicht teilhaben. Es muß daher die Freiheit der Mitglieder der GEMA hergestellt werden, zu entscheiden, - ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft übertragen, - ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA unmittelbar tätig ist, insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufteilen, - ob sie die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemässer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres der GEMA entziehen, ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft und die Leistungen aus dem Wertungsverfahren und der Sozialkasse zu verlieren. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung, die zum Erwerb und zur Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft ein gewisses Mindestaufkommen erfordern, werden durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt. Sparten im Sinne dieser Entscheidung sind: 1. das allgemeine Aufführungsrecht, 2. das Senderecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 3. das Filmaufführungsrecht, 4. das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 5. das Filmherstellungsrecht, 6. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte, 7. die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen. Dies schließt nicht aus, daß die GEMA für ihren unmittelbaren Tätigkeitsbereich in den Sparten, die ihr zur Verwertung übertragen werden, die ausschließliche Übertragung aller Werke eines Urhebers einschließlich der zukünftigen verlangen kann. Die Entscheidung wird also die GEMA nicht hindern, das gesamte Repertoire entweder direkt oder infolge Lizenzierung durch eine andere Verwertungsgesellschaft zu vertreten. Abgesehen von den wenigen - auch schon bisher bestehenden - Fällen, in denen ein Urheber überhaupt keiner Verwertungsgesellschaft angehört, wird die Entscheidung es nicht unmöglich machen, daß die GEMA gegenüber den Rundfunkanstalten und den Schallplattenherstellern in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich weiterhin das Weltrepertoire vertritt. b) Mißbräuchlich ist sodann, daß die GEMA - nach der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und nach der Satzung der Sozialkasse einen Rechtsanspruch und den Rechtsweg ausschließt, obwohl die zu verteilenden Gelder auf Zahlungen der Mitglieder beruhen ; selbst wenn es sich hierbei teilweise um sogenannte unverteilbare Beträge handelt, bei denen der unmittelbar Berechtigte nicht oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand festgestellt werden könnte, so handelt es sich doch um Erträge aus den Urheberrechten der Mitglieder und der Urheber aus anderen Ländern. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die GEMA einer Fachaufsicht untersteht ; denn diese Fachaufsicht garantiert nicht jedem Mitglied die individuelle Berücksichtigung seiner Ansprüche auf Grund seiner Leistungen. Als marktbeherrschendes Unternehmen darf die GEMA den Rechtsweg nicht ausschließen; - im Wertungsverfahren nur bestimmten Mitgliedern zusätzliche Beträge zahlt, obwohl die Zahlungen auf Einnahmen beruhen, die von allen Mitgliedern der GEMA oder Urhebern aus anderen Ländern aufgebracht werden, also auch von denen, die entweder noch nicht die Voraussetzungen für eine Beteiligung am Wertungsverfahren erfuellen oder diese als Angehörige anderer Mitgliedstaaten mit Wohnsitz ausserhalb Deutschlands auch nicht erfuellen können. Diese zusätzlichen Beträge stellen sich als Treueprämien dar. Zur Rechtfertigung des Wertungsverfahrens in seiner gegenwärtigen Form kann nicht eingewandt werden, es stelle einen Ausgleich dafür dar, daß betriebswirtschaftlich auf die höheren Aufkommen ein geringerer Anteil der Verwaltungskosten entfiele ; da diese aber gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt würden, müssten die Bezieher höherer Aufkommen einen Ausgleich erhalten. Dies könnte zwar im Einzelfall zutreffen ; nur trägt dem das gegenwärige Wertungsverfahren kaum Rechnung, weil beispielweise die Dauer der Mitgliedschaft oder deren Qualität als "ordentliche" keine Voraussetzung dafür ist, daß die tatsächlichen Verwaltungskosten im Einzelfall niedriger als im Durchschnitt sind. Daß die Frage der eventuell niedrigeren Verwaltungskosten kein ausschlaggebendes Argument für das Wertungsverfahren ist, ergibt sich aus § 5 Ziffer 6 der Geschäftsordnung, wonach ein Mitglied in seiner einmal erreichten Wertungsgruppe verbleibt, auch wenn es die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt. Es ergibt sich weiterhin aus dem ab 1. Januar 1970 geltenden Anhang, nach dem Komponisten und Textdichter nach 20jähriger ordentlicher Mitgliedschaft zusätzliche Zuwendungen erhalten. Als marktbeherrschendes Unternehmen darf die GEMA keine Treueprämien an bestimmte Mitglieder zahlen, wenn die Mittel hierzu von allen Mitgliedern aufgebracht werden. Diese Beurteilung des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- und Tanzmusik stellt die auf kulturellen Erwägungen beruhende Förderung zeitgenössischer Komponisten ernster Musik nicht in Frage; - bestimmten Musikanbietern trotz der mit dem Berechtigungsvertrag verbundenen Lasten die ordentliche Mitgliedschaft versagt oder sie ihnen entzieht, wenn sie von einem Musikverwerter wirtschaftlich abhängig sind (§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 und § 9 Abschnitt B der Satzung). Selbst nach einer Aufhebung der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit könnte ein in Frankreich ansässiger Verlag, dessen Kapitalmehrheit sich in Händen eines Schallplattenherstellers befindet, oder ein Komponist, der Angestellter des Office de Radiodiffusion - Télévision Française (ORTF) ist, nicht ordentliches Mitglied der GEMA werden ; tritt diese wirtschaftliche Abhängigkeit später ein, so würde seine ordentliche Mitgliedschaft erlöschen. Das in diesen beiden Bestimmungen zum Ausdruck kommende Bestreben der GEMA, einen Einfluß der Musikverwerter - über Mitgliedschaft und Aufsichtsrat - auszuschalten, um Interessenkollisionen zu vermeiden, wird im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der GEMA verhindern diese Bestimmungen die Entstehung einer vertikalen Integration, die auf diesem Markt besonders wettbewerbsfeindlich wirken müsste. Dieser Einwand verkennt jedoch, daß die GEMA als marktbeherrschendes Unternehmen einem Übermaßverbot unterliegt. Zur Verhinderung der - auch von der Kommission anerkannten - Gefahr einer Interessenkollision muß sie das mildeste Mittel wählen, also beispielsweise den Ausschluß des Stimmrechts solcher Mitglieder bei Abstimmungen über Vertragsabschlüsse mit Musikverwertern oder die Bestimmung, daß die den betreffenden Musikverlag vertretende Person selbst echte Verlagstätigkeit ausübt und nicht gleichzeitig im Dienste des Musikverwerters steht. Die Verhinderung von Kopplungsgeschäften durch Vereinssanktionen ist ausserdem ein geeignetes, aber auch ausreichendes Mittel gegen die Gefahren einer vertikalen Integration, so z.B. in dem Fall, daß ein Schallplattenhersteller die Verwertung bestimmter Werke davon abhängig macht, daß diese Werke in dem von ihm anhängigen Musikverlag verlegt werden. Dieser Beurteilung der §§ 8 und 9 der Satzung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (KZR 5/70) vom 3. März 1971 entgegen, weil sich dies ausschließlich auf nationales Recht stützt und insbesondere die mit dem vorliegenden Verfahren auf Grund von Artikel 86 angestrebte Freizuegigkeit der Musikanbieter in der Gemeinschaft nicht zum Gegenstand hat. c) Mißbräuchlich ist schließlich, daß die GEMA ihren Mitgliedern den Wechsel zu einer anderen Verwertungsgesellschaft unbillig erschwert. - Dies gilt zunächst infolge der Tatsache, daß ein Mitglied seine Rechte auf jeweils sechs Jahre der GEMA übertragen muß (§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 10 des Berechtigungsvertrags). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß eine solche Laufzeit notwendig ist, um längerfristige Lizenzverträge der GEMA mit Musikverbrauchern zu ermöglichen. Selbst wenn - wie die GEMA vorträgt - die Berechtigungsverträge der Mitglieder zeitlich nicht koordiniert sind, so ist die Frist von sechs Jahren deswegen nicht notwendig, weil bereits § 11 des Berechtigungsvertrags eine ordnungsgemässe Abwicklung solcher Lizenzverträge auch nach Ablauf des Berechtigungsvertrags ermöglicht. - Sodann ist zu beanstanden, daß die Kündigung nach § 9 der Satzung die Geltung des Berechtigungsvertrags unberührt lässt, obwohl auch hier die Regelung des § 11 des Berechtigungsvertrags den legitimen Belangen auf Erfuellung bestehender Lizenzverträge entsprechen würde. - Besonders schwerwiegend ist der Umstand, daß nach § 1 des Berechtigungsvertrags auch alle zukünftigen Werke auf die GEMA übertragen werden und diese Übertragung der zukünftigen Werke von einer Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt wird. Dies hat mit einer ordnungsgemässen Abwicklung bestehender Lizenzverträge nichts zu tun, sondern hindert allein das Mitglied am Wechsel der Verwertungsgesellschaft, weil es in eine andere Gesellschaft mehrere Jahre lang kein neues Werk einbringen kann. - Auch die Satzung der GEMA-Sozialkasse stellt in ihrer gegenwärtigen Form ein Mittel dar, die Mitglieder an die GEMA unverhältnismässig starr zu binden. Die sehr lange Wartezeit von 20 Jahren und die Vorschrift, daß bei Beendigung der Mitgliedschaft jede Zuwendung aufhört, berücksichtigen nicht, daß die Mittel der Sozialkasse von allen Mitgliedern edr GEMA aufgebracht worden sind. In diesem Zusammenhang erscheint höchstens eine Wartezeit von fünf Jahren gerechtfertigt. Diese Frist entspricht derjenigen in den öffentlichen Sozialversicherungen der Mitgliedstaaten ; auf Grund ihrer Verhandlungen mit anderen Verwertungsgesellschaften in der Gemeinschaft ist die Kommission ausserdem zu der Überzeugung gelangt, daß sie auch für die Sozialkassen der Verwertungsgesellschaften angemessen ist. Diese Entscheidung stellt andererseits die Hoechstgrenze der Bezuege von 12 000 DM im Jahr nicht in Frage, selbst wenn der versicherungsmathematische Gegenwert der Beiträge eines Mitglieds zur Sozialkasse wegen seines grossen Aufkommens aus Urheberrechten erheblich höher liegen sollte. Die Kommission verkennt nicht den in der Sozialkasse zum Ausdruck kommenden Gedanken der Solidarität und ausserdem das Interesse der GEMA, auf die körperschaftssteuerlichen Vorschriften in Deutschland Rücksicht zu nehmen. 3. Der Mißbrauch zeigt sich weiterhin darin, daß die GEMA durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert. Die GEMA bestreitet zwar den Vorwurf, daß ihre Tätigkeit zur Errichtung nationaler Verlegergruppen führe und die Komponisten und Textdichter daran hindere, sich frei innerhalb der Gemeinschaft einen Verleger auszusuchen. Dies ist jedoch unzutreffend. Der Wegfall des § 2 Ziffer 4 der Satzung, der bisher das Verwaltungsgebiet auf Deutschland beschränkt, würde nämlich den § 6 Buchstabe b) Absatz 4 nicht ändern, der Verlagsfirmen mit Sitz in Deutschland, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlagen stehen, den Anspruch auf die ordentliche Mitgliedschaft versagt. Da die GEMA einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verlag, der ihr seine und seiner Mandanten (Komponisten, Textdichter) Urheberrechte nur für Deutschland überträgt, allenfalls als "angeschlossenes" Mitglied akzeptiert, behindert sie dessen Tätigkeit in Deutschland ; denn ein Komponist oder Textdichter wird in der Regel einen Verlag vorziehen, der ordentliches Mitglied der GEMA ist und damit auf deren Geschäftstätigkeit Einfluß nehmen kann. Selbst wenn dieser Verlag eine juristisch selbständige Tochtergesellschaft in Deutschland gründen sollte, bleibt er regelmässig nach § 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung von der ordentlichen Mitgliedschaft und damit auch von der T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.