Europäische Union

Beschluss (GASP) 2018/653 des Rates vom 26. April 2018 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.4.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/22 BESCHLUSS (GASP) 2018/653 DES RATES vom 26. April 2018 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei den zivilen Krisenbewältigungsmissionen der Union muss gewährleistet werden, dass die Bedürfnisse einer raschen Entsendung und die operativen Anforderungen erfüllt werden. (2) Der Rat hat am 13. November 2012 den Beschluss 2012/698/GASP (1) angenommen, mit dem ein Vorratslager für zivile Krisenbewältigungsmissionen eingerichtet wurde. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) hat im Einklang mit Artikel 6 des genannten Beschlusses die Nützlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz des Vorratslagers überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates in der ersten Jahreshälfte 2016 erörtert. (3) Am 3. Mai 2016 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee bekräftigt, dass die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit eine sinnvolle Maßnahme ist, die einer raschen Entsendung von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) förderlich wäre. Es ist übereingekommen, dass eine neue Vorratslagerfähigkeit nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) von einer öffentlichen Einrichtung oder einer privatrechtlichen Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag der Mitgliedstaaten tätig wird, betrieben werden sollte, und es hat den EAD ersucht, das entsprechende Auswahlverfahren durchzuführen. Die Leistungsbeschreibung für das Auswahlverfahren wurde von den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates gebilligt. (4) Im Anschluss an den Bericht des EAD hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Empfehlung an den Rat gerichtet, die schwedische Katastrophenschutzbehörde (Myndigheten för samhällsskydd och beredskap — MSB) als Betreiber der Vorratslagerfähigkeit für deren Durchführung auszuwählen. (5) Mit der Vorratslagerfähigkeit sollte ein strategischer Bestand an wesentlicher Ausrüstung und wesentlichen Gütern, die für die rasche Entsendung ziviler GSVP-Missionen erforderlich sind, erworben, gelagert, instandgehalten und wiederaufgestockt werden. Mit der Vorratslagerfähigkeit sollten auch neue und gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter für zivile GSVP-Missionen erworben, gelagert, instandgehalten und zur Verfügung gestellt und ferner Unterstützungsdienste für zivile GSVP-Missionen erbracht werden. Sonstige gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter, die von solchen Missionen stammen, sollten ebenfalls erworben, gelagert und zur Verfügung gestellt werden können. (6) Mit der Vorratslagerfähigkeit sollte außerdem als eine sekundäre Aufgabe die gleiche Unterstützung für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union nach Artikel 28 des Vertrags und für Sonderbeauftragte der Europäischen Union geleistet werden können. (7) Die Vorratslagerfähigkeit sollte für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr durchgeführt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Ziele (1)   Um die schnelle Bereitstellung von wesentlicher Ausrüstung und wesentlichen Gütern und die Erbringung angemessener Unterstützungsdienste für zivile Krisenbewältigungsmissionen der Union sowie einen raschen und kontinuierlichen Zugang dieser Missionen zu solcher Ausrüstung und solchen Gütern zu gewährleisten, verstärkt die Union ihre Fähigkeiten, indem sie eine Vorratslagerfähigkeit schafft. (2)   Mit der Vorratslagerfähigkeit kann auch, falls erforderlich, die gleiche Unterstützung hinsichtlich Ausrüstung, Gütern und Diensten für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union nach Artikel 28 des Vertrags und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union geleistet werden. Artikel 2 Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit (1)   Für die Zwecke des Artikels 1 wird eine Vorratslagerfähigkeit geschaffen. Sie hat folgende Funktionen: a) einen strategischen Bestand wesentlicher Ausrüstung und wesentlicher Güter, wie sie im Anhang aufgeführt sind, zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und wiederaufzustocken; b) für zivile GSVP-Missionen im Anhang aufgeführte wesentliche neue und gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und ferner dort aufgeführte Unterstützungsdienste zu erbringen, einschließlich Ausrüstungsgegenstände, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden. (2)   Mit der Vorratslagerfähigkeit können ferner für zivile GSVP-Missionen relevante Ausrüstungsgegenstände und Güter ähnlicher Art und Verwendung wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter erworben, gelagert, instandgehalten und zur Verfügung gestellt werden. (3)   Mit der Vorratslagerfähigkeit können des Weiteren für zivile GSVP-Missionen gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden und anderer Art und Verwendung sind wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter, erworben, gelagert und zur Verfügung gestellt werden. (4)   Mit der Vorratslagerfähigkeit können, falls erforderlich, die Funktionen nach den Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 auch für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für Sonderbeauftragte der Europäischen Union ausgeübt werden. Artikel 3 Durchführung (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird die schwedische Katastrophenschutzbehörde beauftragt. Die schwedische Katastrophenschutzbehörde nimmt ihre Aufgabe unbeschadet der finanziellen Zuständigkeiten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. (3)   Die schwedische Katastrophenschutzbehörde und der Zivile Operationskommandeur vereinbaren in Absprache mit den zuständigen Kommissionsdienststellen die detaillierten Regelungen zur Durchführung dieses Beschlusses. Diese Regelungen müssen insbesondere sicherstellen, dass der Zivile Operationskommandeur zwecks Ausübung der technischen und operativen Aufsicht Zugang zum Vorratslager hat, damit die Entsendefähigkeit und die ordnungsgemäße Arbeitsweise ziviler Krisenbewältigungsmissionen gewährleistet sind. Der Zivile Operationskommandeur beurteilt zudem die technische Eignung gebrauchter Güter hinsichtlich Lagerung und künftiger Nutzung; ferner erstattet er Bericht über eine notwendige Erneuerung und Auffüllung von Beständen. (4)   Mit der Vorratslagerfähigkeit werden die Ausrüstung und die Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 auf Ersuchen einer zivilen GSVP-Mission auf der Grundlage des spezifischen Bedarfs der Mission und gemäß ihrem Mandat zur Verfügung gestellt. Die gleiche Voraussetzung gilt sinngemäß für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Artikel 4 Finanzregelung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses in dem Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 52 240 608,49 EUR. (2)   Die mit dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Vereinbarung mit der schwedischen Katastrophenschutzbehörde als Betreiber des Vorratslagers. (4)   In der Vereinbarung nach Absatz 3 wird unter anderem festgelegt, dass: a) die Ausrüstung und Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 2 Absatz 2 von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde in ihrem eigenen Namen und gemäß ihren eigenen Beschaffungsvorschriften erworben werden; b) die schwedische Katastrophenschutzbehörde zivilen GSVP-Missionen Ausrüstung und Güter unentgeltlich zur Verfügung stellt und diese gegebenenfalls zurücknimmt; c) die schwedische Katastrophenschutzbehörde die gesamte Ausrüstung und alle Güter, die sie lagert, der Kommission oder einer anderen von der Kommission benannten Stelle schenkungshalber überlässt, bevor die Geltungsdauer der Vereinbarung endet. (5)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit. Artikel 5 Berichterstattung (1)   Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission unterrichtet den Rat alle sechs Monate über die finanziellen Aspekte des Betriebs der Vorratslagerfähigkeit. Artikel 6 Überprüfung Der Rat überprüft den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3 hinsichtlich des Betrags, der als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen ziviler GSVP-Missionen nachzukommen, was Ausrüstungsgegenstände und Güter zusätzlich zu der im strategischen Bestand gelagerten Menge betrifft, um zu gewährleisten, dass der sich wandelnde Bedarf solcher Missionen bei dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gebührend berücksichtigt wird. Bei dieser Überprüfung wird außerdem dem sich wandelnden Bedarf für sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union Rechnung getragen. Artikel 7 Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3, wenn der Rat nicht beschließt, die Geltungsdauer um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten zu verlängern. Artikel 8 Aufhebung Der Beschluss 2012/698/GASP wird aufgehoben. Geschehen zu Brüssel am 26. April 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)  Beschluss 2012/698/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 25). (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). ANHANG WESENTLICHE AUSRÜSTUNG UND WESENTLICHE GÜTER, DIE DER BETREIBER DER VORRATSLAGERFÄHIGKEIT BEREITSTELLT Der strategische Bestand umfasst die wesentliche Ausrüstung und die wesentlichen Güter, die erforderlich sind, um eine zivile GSVP-Mission mit einem Personal von bis zu 200 Personen innerhalb von 30 Tagen in ein Einsatzgebiet zu verlegen. Die wesentliche Ausrüstung und wesentlichen Güter sind: — Fahrzeuge — Sportgebrauchsfahrzeug (SUV) — Kompakt SUV — Minibus — Schweres Nutzfahrzeug 4×4 — Limousine/Kombilimousine — IT-Ausstattung — Server — Firewalls — Desktop-Computer — Laptops — Monitore — Drucker, Toner und Trommeln — Unterbrechungsfreie Stromversorgung (UPS) — WLAN-Zugangspunkte — Computer-, Server-, und Netzwerk-Zubehör — Kommunikationsausrüstung — Satellitentelefone — UKW-Funkgeräte — GPS-Navigationsgeräte — Mobiltelefone — Video- und Telekonferenz-Systeme (VTC) — Persönliche Schutzausrüstung — Körperschutzwesten — Helme — Zubehör — Medizinische Ausrüstung — Trauma-Kits (Tasche mit wesentlichem Material zur Behandlung von Traumata) — Automatisierte externe Defibrillatoren (AED) — Material zur Erhöhung der Sichtbarkeit — Flaggen — Persönliches Material zur Erhöhung der Sichtbarkeit (Barette, Armbinden, Signalwesten usw.) — Fahrzeugaufkleber — Verschiedenes — ID-Card-Druckmaschinen (Drucker für personenbezogene Identifizierungskarten) — Strichcode-Geräte (Strichcodelesegerät und Strichcode-Etikettendrucker) UNTERSTÜTZUNGSDIENSTE, DIE DER BETREIBER DER VORRATSLAGERFÄHIGKEIT BEREITSTELLT — Beschaffung Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit wird den strategischen Bestand in seinem Namen unter Anwendung seiner eigenen Beschaffungsvorschriften beschaffen. — Lagerung, Kodifizierung und Strichcode-Kennzeichnung des strategischen Bestands — Transport Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit macht die gelagerte Ausrüstung transportbereit. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit ist dafür verantwortlich, den Transport der Ausrüstung wie folgt zu gewährleisten/in Auftrag zu geben: — vom Hauptlager zur GSVP-Mission — von der GSVP-Mission zum Hauptlager — zwischen GSVP-Missionen — von und zu den Lieferanten — ERP-System („Enterprise Resource Planning System“) Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit stellt ein ERP-System mit geeigneten Backup-Systemen bereit, um die Kontinuität der einschlägigen Tätigkeiten/Verfahren zu gewährleisten, und sorgt für die Wartung des ERP-Systems. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt für die Konfiguration, individuelle Anpassung und Aktualisierung des ERP-Systems. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit verwaltet zudem sämtliche Lizenzen, die für die Nutzung des ERP-Systems erforderlich sind. — Technische Instandhaltung und Reparatur neuer und gebrauchter Ausrüstung Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt für die technische Instandhaltung und erprobt die Funktionsfähigkeit sowohl der gebrauchten als auch der neuen Ausrüstung in seinem Lager. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt auf Anweisung des Auftraggebers auch für die Instandsetzung gebrauchter Ausrüstung. — Modernisierung gepanzerter Fahrzeuge Vom Betreiber der Vorratslagerfähigkeit wird erwartet, dass er auf Anweisung des Auftraggebers für die Instandhaltung, Modernisierung und (Neu-)Zertifizierung gepanzerter Fahrzeuge sorgt. — Abfallbeseitigungsdienste Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit erbringt Dienste im Hinblick auf die Entsorgung von Gefahrstoffen — z. B. Batterien, Fahrzeug-Schmierstoffe, Munition, gepanzerte Fahrzeuge und Funkausrüstung —, die aus verschiedenen Gründen (Sicherheit, Umwelt, usw.) nicht vor Ort von der Mission erbracht werden können. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit entsorgt Ausrüstung des strategischen Bestands, deren Instandsetzung sich nicht mehr lohnen würde. — Arzneimittel und medizinische Verbrauchsartikel Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit gewährleistet Lieferungen von Arzneimitteln und medizinischen Verbrauchsartikeln direkt vom Lieferanten zum medizinisch autorisierten Personal der GSVP-Mission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.