Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/120 der Kommission vom 29. Oktober 2014 über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888) Text von Bedeutung für den EWR

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eht hervor, dass in der Branche ein Konsens zugunsten der verbreiteten digitalen Kinostandards besteht. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (84) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe ein genau definiertes kulturelles Ziel verfolgt. Die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Auswirkungen wurden ausgeräumt. Die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels durch die Maßnahme sind derart begrenzt, dass sie dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen. Daher kann die Steuervergünstigung für digitale Projektionsausrüstung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien für digitale Projektionsausrüstung auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007, des Gesetzesdekrets Nr. 91 vom 8. August 2013 und der neuen Bestimmungen über die Steuervergünstigung für Kinos zur Einführung und Anschaffung digitaler Projektionsausrüstungen und -geräte gewähren will, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 196 vom 20.8.2009, S. 9. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die DCI-Spezifikationen (Digital Cinema Initiatives) wurden ursprünglich 2005 von von einem Gemeinschaftsunternehmen der führenden US-Filmstudios (Disney, Fox, Paramount, Sony Pictures Entertainment, Universal und Warner Bros. Studios) für den US-amerikanischen Markt geschaffen. (4)  2K bedeutet eine Auflösung von 2 048 × 1 080 Pixel. (5)  Bei diesen kommerziellen Übergangsmodellen entrichten die Verleiher eine Gebühr (Virtual Print Fee, VPF) für die digitale Vorführung ihrer Filme in den Kinos. Das VPF-System geht davon aus, dass ein Teil der von dem Verleiher digitaler Filme erzielten Einsparungen als Beitrag zu den Kosten eingesetzt wird, die den Kinobetreibern durch die digitale Umrüstung entstehen. Üblicherweise ist bei solchen VPF-Vereinbarungen eine dritte Partei als sogenannter Integrator eingeschaltet, der die VPF bei den Filmverleihern erhebt und die Ausrüstung in den Kinos installiert und eventuell auch finanziert. Die in Italien zur Verfügung stehenden VPF-Modelle werden in Erwägungsgrund 50 erläutert. (6)  Bis Ende 2010 nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1); ab Ende 2010 wurde die Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) umgesetzt. 2013 nahm die Kommission eine neue De-minimis-Verordnung an, die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (7)  European Film Agency Directors (EFAD), San Sebastian Statement: Urgent and comprehensive public support needed for the digitisation of cinemas (San Sebastian, 21. September 2009); EFAD-Hintergrundpapier — The case for public intervention in the digital transition of cinema (Oktober 2009). (8)  Italien definiert eine Kinokette als ein Unternehmen mit mindestens 15 Kinosälen in mindestens drei Kinos. (9)  Daten des italienischen Verbands der Kinobetreiber (ANEC), vorgelegt vom Ministerium für Kultur und Tourismus. (10)  Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.