Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/120 der Kommission vom 29. Oktober 2014 über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888) Text von Bedeutung für den EWR

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erde es höchstens zu geringfügigen Wettbewerbsverzerrungen kommen. IV.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS 1.   Erforderlichkeit der Beihilfe (36) Die italienischen Behörden lieferten der Kommission Informationen über die Merkmale des italienischen Kinomarktes (zuletzt im Oktober 2013 aktualisiert). Es gibt in Italien schätzungsweise 3 936 Kinosäle in 1 872 Kinos. Dabei sind vier Kategorien zu unterscheiden: a) große Kinoketten (8) mit mehr als 60 Sälen; davon gibt es nur zwei, UCI und The Space. Auf sie entfallen 787 Säle in 76 Kinos; b) kleine Kinoketten; es gibt 15 solcher Ketten mit jeweils maximal 60 Sälen. Auf diese Kategorie entfallen 513 Säle in 104 Kinos; c) kleine kommerzielle Kinos; auf sie entfallen 1 287 Säle in 351 Kinos; d) kleinere Kinos mit überwiegend nur einem Kinosaal (90 % der Kinos) sowie saisonale Kinos und/oder kirchliche Kinos; es gibt 1 340 solcher Kinos mit schätzungsweise 1 500 Sälen. (37) Während die größten Kinoketten (Kategorie a) in Italien einen Marktanteil von 40 % haben, machen die Kinos der Kategorie d nur 5 bis 10 % aus. (38) Die Steuervergünstigung zielt auf die Kinos der Kategorien b bis d ab. Vor allem in Anbetracht der starken Marktpräsenz der beiden großen Kinoketten hält Italien staatliche Beihilfen für erforderlich, damit die Betreiber kleiner und mittlerer Kinos die Umstellung auf die Digitaltechnik bewerkstelligen können. (39) Nach den vom Ministerium für Kultur und Tourismus vorgelegten Daten wurde die Steuervergünstigung für die Digitalumrüstung im Zeitraum 2010-2013 für insgesamt 1 603 Kinosäle beantragt (Daten von April 2014). Die im Rahmen der De-minimis-Regeln umgesetzte Maßnahme hat sich unmittelbar nach ihrer Einführung 2010 als besonders populär erwiesen; damals kam die Beihilfe 671 Kinosälen zugute. (40) Die nach den De-minimis-Regeln gewährten Beihilfen haben sich jedoch als nicht ausreichend für eine Veränderung der Situation erwiesen. Vor allem mittelgroße Multiplexe konnten damit nur einen Teil ihrer Säle digitalisieren. (41) Italien zufolge besteht hinsichtlich der Digitalisierung der italienischen Kinos immer noch ein Rückstand. Im Oktober 2013 betrug die Digitalisierungsrate etwa 62 % (9). Den von Italien im Juni 2014 vorgelegten Schätzungen zufolge müssen noch mindestens 700 Kinosäle digitalisiert werden. (42) Das bedeutet, dass ziemlich viele zumeist kleine oder mittlere Kinos in ihrer Existenz bedroht sind. Ihr Verschwinden würde nicht nur zahlreiche Arbeitsplätze bei Filmverleihern kosten, sondern auch den Filmvertrieb beeinträchtigen und das Programmangebot einschränken. (43) Italien hat insbesondere auf die Bedeutung mittelgroßer Kinos und kleiner Kinos mit nur einem Saal in Italien hingewiesen. Die kleinen Kinos müssen erhalten bleiben, um allen Menschen, auch in ländlichen Dörfern und Gebirgsorten, gleichermaßen Zugang zum Kino zu ermöglichen. Die mittelgroßen Kinos bilden das Rückgrat des Vertriebs und des Angebots an Qualitätsfilmen in Italien. Sie müssen erhalten bleiben, weil sie eine Alternative zu den beiden großen marktbeherrschenden Kinoketten bilden. (44) Italien rechnet damit, dass der traditionelle Film innerhalb weniger Wochen oder Monate vollständig vom Markt verschwinden wird. Da dieser Tag immer näher rückt, weist Italien darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Maßnahme über die De-minimis-Grenzen hinaus umgesetzt wird. (45) Hinsichtlich des vorgesehenen Höchstbetrags für die Steuervergünstigung (50 000 EUR pro Kinosaal) und der veranschlagten Kosten für die Ausrüstung für die Digitalprojektion hat Italien seine Schätzung der durchschnittlichen Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik pro Saal auf 50 000 bis 60 000 EUR angehoben (im April und Juni 2014 vorgelegte Zahlen). Der Höchstbetrag der Steuervergünstigung entspricht somit Umstellungskosten, die wesentlich höher sind als die geschätzten durchschnittlichen Umstellungskosten. Italien zufolge wird die Steuervergünstigung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der tatsächlichen Ausgaben berechnet. Bei einer durchschnittlichen Investition von 50 000 EUR würde die gewährte Steuervergünstigung (30 %) 15 000 EUR betragen. Folglich wurden zumeist nicht die Höchstbeträge der Steuervergünstigung gewährt. Mit der Höchstgrenze ist aber garantiert, dass der Beihilfebetrag bei ungewöhnlich hohen Umstellungskosten begrenzt bleibt. (46) In Bezug auf die Erforderlichkeit der Beihilfe ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik in den jüngsten Angaben der italienischen Behörden immer noch mit mehreren Zehntausend Euro pro Saal beziffert werden. Viele, insbesondere kleinere Kinos sind nicht in der Lage, diese Mittel aus privaten Quellen aufzubringen, schon gar nicht bei der derzeitigen Wirtschaftslage in Italien und Europa. 2.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (47) Ganz allgemein weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Steuervergünstigung die kommerziellen Finanzierungsmodelle ergänzt und keineswegs mit den VPF-Modellen konkurriert. (48) Durch mehrere Bestimmungen in den geänderten Durchführungsverordnungen soll sichergestellt werden, dass die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme gewahrt bleibt. Dabei werden die Marktmechanismen berücksichtigt, die für die Umstellung auf die digitale Kinotechnik zur Verfügung stehen (VPF-Modelle). (49) Zunächst einmal können nur Kinobetreiber mit maximal 60 Kinosälen eine Steuervergünstigung beantragen. Damit sind die beiden größten italienischen Kinoketten (UCI und The Space) nicht förderfähig. Italien zufolge wurde das klassische VPF-Modell bei der Umrüstung dieser vorherrschenden Marktteilnehmer erfolgreich angewandt. In Anbetracht ihrer Marktmacht (siehe Erwägungsgrund 37) dürften sie bei der Umstellung auf die Digitaltechnik gar nicht auf staatliche Beihilfe angewiesen sein. (50) Nach den von Italien vorgelegten Informationen haben nur die beiden großen Kinoketten das klassische VPF-Modell genutzt. Aber auch kleinere Kinobetreiber haben auf kommerzielle Mechanismen zurückgegriffen, um ihre Umstellung auf die Digitaltechnik zu erleichtern. In Italien wurde auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Verleiher- und Betreiberverband ein alternatives VPF-Modell speziell für mittelgroße bis kleine Kinos entwickelt. In der Tabelle werden die wesentlichen Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem klassischen und dem alternativen VPF-Modell in Italien beschrieben. Vergleich zwischen dem klassischen und dem alternativen VPF-Modell in Italien Klassisches VPF-Modell in Italien Alternatives VPF-Modell in Italien Dritter als „Integrator“ (der VPF-Vereinbarungen mit Verleihfirmen getroffen hat) unterzeichnet eine Vereinbarung mit einem Kinobetreiber. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen dem Verband der Filmverleiher und dem Verband der Kinobetreiber. Dritte sind nicht beteiligt. Der Kinobetreiber erwirbt kein Eigentum an der Digitalausrüstung und leistet keine Vorauszahlung. Der Kinobetreiber ist von Anfang an Eigentümer der Digitalausrüstung und deckt die gesamten Anschaffungskosten. Sowohl die Verleiher als auch der Kinobetreiber leisten ihren Beitrag zur Amortisierung der Kosten durch VPF-Gebühren und monatliche Zahlungen. Üblicherweise tragen die Verleiher 75 % und die Kinobetreiber 25 % der Kosten. Die Filmverleiher zahlen Virtual Print Fees für die Digitalprojektion der Filme. Diese Gebühren können bis zu 75 % der Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik decken. Der Kinobetreiber muss in jedem Fall 5 500 EUR dieser Kosten übernehmen. (51) Zweitens hat Italien angesichts dieser Sachlage die Durchführungsverordnungen geändert, um sicherzustellen, dass es nicht zu Überkompensation oder zu einer Umleitung von Beihilfen kommt, wenn die Steuervergünstigung mit einem kommerziellen (VPF-)Modell kombiniert wird. Der Begünstigte muss in einer Erklärung versichern, dass die Steuervergünstigung nur beantragt wird, um die eigenen tatsächlich anfallenden Kosten zu decken (siehe Erwägungsgrund 23). Italien zufolge soll durch Kontrollen auf Einzelfallbasis durch das Ministerium für Kultur und Tourismus sichergestellt werden, dass die Beihilfe nur einen Teil der Investition des Kinobetreibers deckt. (52) Drittens wurden Höchstbeträge für kumulierte Beihilfeintensitäten eingeführt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme zu gewährleisten. Dabei wird zwischen den kleinsten Kinos (mit einem oder zwei Sälen) und anderen Kinos unterschieden (siehe Erwägungsgrund 24). 3.   Angemessenheit der Beihilfe (53) Die Kommission hat in ihrem Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass das veranschlagte Budget der Maßnahme ausreichen würde, um die geschätzten Umrüstungskosten zu decken. Die von Italien vorgelegten aktualisierten Angaben zum Budget und zu den Kostenschätzungen (siehe Erwägungsgründe 18 und 45) stellen eine aktualisierte Bewertung der Situation dar, auf die die Beihilfemaßnahme abzielt. Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Steuervergünstigung von 15 000 EUR und unter Berücksichtigung des für die Regelung veranschlagten Budgets (siehe Erwägungsgrund 18) könnte die Maßnahme im Zeitraum 2014 bis 2015, in dem die Beihilfe voraussichtlich am intensivsten genutzt wird, 500 Kinosälen zugutekommen. Das ist ein erheblicher Anteil der noch zu digitalisierenden Kinosäle (siehe Erwägungsgrund 40). (54) Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Kulturfilmen zu zeigen, wurde aus der Beihilferegelung herausgenommen, doch Italien zufolge verfolgt die Regelung nach wie vor ein deutlich kulturelles Ziel. Infolge der vollständigen Digitalisierung des italienischen Kinomarktes werde sich die Verbreitung unterschiedlicher Filme und das Umlaufpotenzial von Nischenprodukten verbessern. Wenn nicht alle Arten von Kinos in Italien die technische Umrüstung bewerkstelligen könnten, werde dies zulasten der Kultur gehen. (55) Italien weist darauf hin, dass die Steuervergünstigung nicht nur mit den direkten Steuern, die bei der italienischen Steuerbehörde zu entrichten sind (Körperschaftssteuer), sondern auch mit indirekten Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sowie der Quellensteuer und Sozialabgaben (die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten abführen müssen) verrechnet werden. Alle diese Steuern und Abgaben würden bei der Berechnung der Steuervergünstigung berücksichtigt. Dadurch werde die Regelung besser zugänglich, da sie nicht von der Höhe der von dem jeweiligen Unternehmen erzielten Gewinne abhänge. (56) Außerdem sei mit Artikel 51 des Gesetzesdekrets Nr. 83 von 2012 die Möglichkeit eingeführt worden, Steuervergünstigungen an die Lieferanten von digitaler Ausrüstung sowie an Banken, Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften abzutreten (siehe Erwägungsgrund 25). Dadurch werde die Beihilfemaßnahme auch für kleinere Kinos, vor allem für familienbetriebene Kinos ohne sonstige Beschäftigte, besser zugänglich. (57) Schon während der Umsetzung der Maßnahme nach den De-minimis-Regeln kamen die Steuervergünstigungen allen Kinoarten und auch den allerkleinsten Kinos zugute. Das folgende Tortendiagramm zeigt die entsprechende Verteilung der Begünstigten der Regelung (2010-2013): Begünstigte nach Kinoarten (2010-2013, bezogen auf die Zahl der Kinosäle) (Die zuletzt im April 2014 aktualisierten Daten wurden vom Ministerium für Kultur und Tourismus vorgelegt.) Multiplexe emit 5 bis 10 Sälen — Städte über 50 000 Einwohner Multiplexe emit 5 bis 10 Sälen — Städte bis 50 000 Einwohner 299 (19 %) 304 (19 %) 459 (29 %) 325 (20 %) 216 (13 %) Multiplexe mit bis zu 4 Sälen Kinos mit einem Saal Multiplexe mit mehr als 10 Sälen (58) Aus den vorgelegten Daten geht außerdem hervor, dass sich sowohl die Zahl als auch der Anteil kleiner Kinos deutlich erhöht hat, die 2012 und mehr noch 2013 von der Steuervergünstigung profitiert haben. Insgesamt konnten zwischen 2010 und Ende 2013 nach den von Italien vorgelegten Daten 325 Kinos oder 24,3 % der 1 340 kleinsten Kinos in Italien die Steuervergünstigung für ihre digitale Umrüstung nutzen. 4.   Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Auswirkungen (59) Italien weist auf die kulturelle Bedeutung einer umfassenden Umstellung auf das Digitalkino hin. Die digitale Umrüstung bringe eine Reihe beträchtlicher Vorteile (z. B. größere Flexibilität) für die gesamte Kinobranche (und damit letztlich auch für das Publikum) mit sich. Die Kosten für die digitale Umrüstung seien jedoch hoch und ungleich verteilt, da die Kinos den Großteil der Lasten tragen müssen. Insbesondere die kleineren Marktteilnehmer könnten die Umrüstung nicht ohne staatliche Hilfe bewerkstelligen. Mit den auf dem Markt angebotenen (VPF-)Modellen lasse sich die Unausgewogenheit nicht beseitigen, und nicht alle Kinos könnten sie gleichermaßen nutzen. (60) Italien zufolge wird der Grundsatz der technologischen Neutralität durch die Mechanismen der Regelung nicht infrage gestellt. V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (61) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (62) Wie im Eröffnungsbeschluss sowie kurz in Erwägungsgrund 12 erläutert, handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Finanzierung erfolgt in Form von Steueranreizen; der italienische Staat verzichtet also auf bestimmte Steuereinnahmen. Der durch diese Regelung gewährte finanzielle Vorteil kommt bestimmten Unternehmen der Filmbranche zugute. Folglich haben bestimmte Unternehmen einen selektiven Vorteil. Die Begünstigten stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht unbedingt von der Regelung profitieren. Somit ist festzustellen, dass die Regelung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Im internationalen Filmgeschäft könnte die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (63) Die italienischen Behörden begründen die Beihilfe damit, dass es sich um eine Maßnahme zur Förderung der Kultur handle. Sie haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die möglichst schnelle Verbreitung des Digitalkinos in Italien kulturelle Bedeutung habe. Die Beihilfe soll allen Kinoarten die Möglichkeit der digitalen Umrüstung eröffnen — trotz der hohen Kosten, die damit verbunden sind. (64) Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu dieser Maßnahme hatte die Kommission ihre Strategie zur Förderung der Digitalprojektion noch nicht angenommen. Inzwischen hat die Kommission eine neue Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (10) angenommen, mit der die Regeln zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV aktualisiert wurden. (65) In der neuen Mitteilung zur Filmwirtschaft wird ausdrücklich anerkannt, dass Beihilfen für Kinos als Beihilfen zur Förderung der Kultur im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV angesehen werden können. Somit kann die Vereinbarkeit der hier zur Debatte stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach dieser Regelung bewertet werden. Nach Maßgabe der Mitteilung zur Filmwirtschaft darf die Modernisierung von Kinos einschließlich ihrer Digitalisierung gefördert werden, sofern die Mitgliedstaaten die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit einer derartigen Beihilfe nachweisen können. a)   Erforderlichkeit der Maßnahme (66) Wie von Italien gezeigt und durch die Stellungnahmen der Beteiligten bestätigt worden ist, stellt die Umstellung auf das Digitalkino die Filmbranche vor eine Herausforderung, die die gesamte europäische Filmwirtschaft und ganz besonders die kleinen Kinos betrifft. Wenn vor allem die kleinen und mittleren Kinos in kleineren Ortschaften verschwinden, schrumpfen auch die Vielfalt und die regionale Verbreitung des Filmangebots. Eine sich über einen langen Zeitraum erstreckende und ungleichmäßige Umstellung hätte negative Folgen für das Filmangebot und den Filmvertrieb und letztlich auch für das europäische Kinopublikum. (67) Trotz der Durchführung der Steuermaßnahme im Rahmen der De-minimis-Regeln befindet sich Italien bei der Umstellung auf das Digitalkino weiter im Rückstand. (68) Während Ende 2013 mehr als 60 % und damit die Mehrheit der Kinosäle in Italien digitalisiert waren, hat sich gleichzeitig die Situation für die Kinos verschlechtert, die eine Umrüstung nur mit staatlicher Förderung bewerkstelligen können. Die Verfügbarkeit von 35-mm-Filmen ist kurzfristig nicht mehr gewährleistet. (69) Die Maßnahme zielt nicht nur auf die kleinsten Kinos, sondern auch auf größere kommerzielle Kinos und Kinoketten ab. Nur die größten Kinoketten (mit mehr als 60 Kinosälen) sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Italien zufolge entstehen dadurch, dass die Steuervergünstigung allen weniger großen Kinos gewährt wird, wieder gleiche Voraussetzungen in der zurzeit von zwei riesigen Kinoketten beherrschten Branche. (70) Mit der Steuervergünstigung sollen die Kinos unterstützt werden, die vor allem unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht in der Lage sind, ausreichende private Mittel für die teure Umrüstung aufzubringen. (71) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme als erforderlich gelten kann, um in Italien auch unter digitalen Vorzeichen eine vielfältige Kinolandschaft zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Fortbestand ganz unterschiedlicher Kinos, von Programmkinos mit nur einem Saal bis hin zu Multiplexen mit einem kommerziellen Filmangebot, sorgt dafür, dass auch weiterhin ein vielfältiges Filmangebot für das italienische Publikum erhalten bleibt. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten geht hervor, dass die digitale Umrüstung für die gesamte Filmbranche eine Herausforderung bedeutet und dass nur die größten Kinoketten ohne weiteres kommerzielle Finanzierungsmodelle nutzen können. Die von Italien vorgelegten Marktanalysedaten zeigen, dass die De-minimis-Umsetzung der Maßnahme besonders in Bezug auf Kinos mit mehr als einem Saal nicht ausgereicht hat, um diese Umstellung zu bewerkstelligen. Zwar konnten manche Kinos eine VPF-Vereinbarung schließen, doch auch die kommerziellen Finanzierungsmodelle decken nicht alle Kosten der digitalen Kinoumrüstung (siehe Erwägungsgrund 32). Öffentliche Gelder können auch in diesen Fällen als erforderlich erachtet werden, solange sie sich ergänzen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleistet ist; dies gilt unabhängig von der Art des jeweiligen Kinos. b)   Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (72) In Italien sind Kinobetreiber mit mehr als 60 Kinosälen von der Steuervergünstigung ausgenommen. In der Struktur des italienischen Kinomarktes zeigt sich eine deutliche Lücke zwischen Betreibern mit bis zu 60 Sälen und größeren Kinos (siehe Erwägungsgründe 36 und 37). Die festgelegte Obergrenze dürfte daher in Anbetracht des angestrebten Ziels verhältnismäßig sein. (73) Zudem deckt die Steuervergünstigung nur einen Teil (30 %) der Umstellungskosten und ist auf 50 000 EUR pro Jahr begrenzt. Da die Beihilfe einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Digitalisierungskosten deckt, ist die Verhältnismäßigkeit gewährleistet, auch wenn die Kosten je nach Kino unterschiedlich sind. Mehrere Beteiligte haben darauf hingewiesen (siehe Erwägungsgrund 29), dass die Kosten für die Digitalisierung in manchen Fällen weit über dem Durchschnitt liegen, etwa wenn umfangreiche Umbauarbeiten im Vorführraum erforderlich sind. Aber auch in solchen Ausnahmefällen sorgt die Obergrenze von 50 000 EUR für die Verhältnismäßigkeit der Beihilfebeträge. (74) Im Eröffnungsbeschluss wurde die mögliche Verdrängung kommerzieller Finanzierungsmodelle für die digitale Umrüstung angesprochen. Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, wurden in Italien jedoch zwei verschiedene Finanzierungsmodelle entwickelt, die mit der vorgesehenen Steuervergünstigung für die digitale Kinotechnik kombiniert werden können. In den geänderten Durchführungsverordnungen ist durch mehrere Bestimmungen sichergestellt, dass die Kombination von privater und öffentlicher Finanzierung der digitalen Umrüstung nicht zu Überkompensation oder zu einer Umleitung der Beihilfen (z. B. an Filmverleiher oder VPF-Integratoren) führt. Auf diese Weise fördert Italien eine optimale Synergie zwischen den auf dem Markt verfügbaren Modellen und der staatlichen Beihilfe, um die digitale Komplettumrüstung voranzubringen. (75) Die Steuervergünstigung kann auch mit anderen Beihilfemaßnahmen kombiniert werden. Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, sind Höchstwerte für kumulierte Beihilfeintensitäten von 90 % für kleine Kinos (mit maximal zwei Kinosälen) und 75 % für andere Kinoarten vorgesehen. (76) Dem Antrag muss eine Bescheinigung beigefügt sein, in der die für jeden Saal anfallenden Ausgaben genau aufgeführt sind. Außerdem führt das Ministerium für Kultur und Tourismus Kontrollen auf Einzelfallbasis durch. Nach Maßgabe der Durchführungsverordnungen soll zudem der Betrag der Steuervergünstigung (samt Zinsen und Geldbußen) wiedereingezogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. c)   Angemessenheit der Maßnahme (77) Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Erklärungen und durch die Einführung der Übertragbarkeit der Steuervergünstigungen ist gewährleistet, dass sich die Maßnahme auf die vorgesehenen Begünstigten der Regelung auswirkt. Auch die am wenigsten profitablen Kinos dürften die Regelung in Anspruch nehmen können. (78) Die Maßnahme soll nicht mehr als Pilotmaßnahme durchgeführt werden, sondern bis Ende 2022 gelten. (79) Aus den von Italien vorgelegten Daten (siehe Erwägungsgründe 57 und 58) geht hervor, dass alle Kinoarten, insbesondere die kleineren Kinos, die Maßnahme in Anspruch nehmen können. Möglicherweise spielen auch andere Faktoren eine Rolle, aber es ist festzustellen, dass die deutliche Zunahme der Kinos mit einem bis vier Kinosälen, die 2012 und 2013 (im Rahmen der De-minimis-Regelung) von der Maßnahme profitiert haben, mit der Einführung der Übertragbarkeit der Steuervergünstigung im Jahr 2012 zusammenfällt (siehe Erwägungsgrund 25). (80) Die Maßnahme ist offensichtlich geeignet für den Erhalt der Kinovielfalt auf dem italienischen Markt, angefangen bei Kinos mit nur einem Saal über kleine kommerzielle Kinos bis hin zu unterschiedlichen Multiplexen. Diese Kinovielfalt ist eine Voraussetzung dafür, dass in den Filmtheatern ein breites Spektrum an Filmen gezeigt werden kann. d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (81) Es kommt nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels. Die grenzübergreifende Wirkung von Kinos beschränkt sich auf internationale Kinobetreiber und die internationale Dimension des Filmgeschäfts ganz allgemein. Das einzelne Kino hat aber nur einen begrenzten geografischen Wirkungskreis, da Besucher keine weite Anreise zu einem Kino auf sich nehmen. (82) Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe, eine einmalige Leistung für Kinos, denen eine einmalige Umrüstung bevorsteht. Durch die Steuervergünstigung können alle Kinos die digitale Umrüstung bewerkstelligen, ohne dass der Wettbewerb in ihrem Filmgeschäft unzumutbar beeinträchtigt wird. (83) Die vollständige digitale Umrüstung der Kinos in ganz Europa soll zudem der gesamten europäischen Filmwirtschaft zugutekommen. Insofern sind die Zweifel hinsichtlich der digitalen Kinostandards, die im Eröffnungsbeschluss geäußert wurden, nicht mehr relevant. Aus den Stellungnahmen von Beteiligten g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.