Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/120 der Kommission vom 29. Oktober 2014 über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888) Text von Bedeutung für den EWR

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30.1.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 25/37 BESCHLUSS (EU) 2015/120 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2014 über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 30. Dezember 2008 unterrichtete Italien die Kommission von seiner Absicht, Steueranreize für Investitionen in der Filmindustrie und für den Filmverleih sowie zur Förderung des Digitalkinos zu gewähren. Ergänzende Informationen haben die italienischen Behörden am 2. April 2009 und am 23. Juni 2009 übermittelt. (2) Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 informierte die Kommission Italien über ihren Beschluss, die Steueranreize für Investitionen in der Filmindustrie und für den Filmverleih zu genehmigen. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der geplanten Steuervergünstigung für Investitionen in die Ausrüstung für die Digitalprojektion zu eröffnen. (3) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Am 21. Oktober 2009 veranstalteten das italienische Ministerium für Kultur und Tourismus und die Europäische Kommission in Rom einen gemeinsamen Workshop zu dem Thema. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Diese wurden an Italien weitergeleitet, das damit Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahmen der italienischen Behörden gingen am 19. Januar 2010 ein. Es folgte ein weiterer Informationsaustausch, in dessen Verlauf am 7. September 2010, am 12. April 2011, am 1. Juni 2011, am 1. Dezember 2011, am 10. Mai 2012, am 14. September 2012, am 23. April 2013, am 6. Dezember 2013, am 18. April 2014, am 11. Juni 2014 und am 1. August 2014 Schreiben der italienischen Behörden eingingen. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 1.   Die angemeldete Maßnahme (6) Die Steuervergünstigung für Kinobetreiber, die eine Ausrüstung für die Digitalprojektion anschaffen, war Teil eines Pakets von steuerlichen Maßnahmen, die Italien zugunsten der Filmbranche eingeführt hat. Mit diesen Maßnahmen sollte die Marktdynamik angekurbelt werden, um den italienischen Kulturfilm in einem wettbewerbsorientierten Umfeld und die entsprechenden Filme in Italien und Europa zu fördern. (7) Die Regelung zugunsten des digitalen Kinos sieht eine 30 %ige Steuervergünstigung für die Einführung von digitaler Projektionsausrüstung vor. Die Steuervergünstigung ist auf 50 000 EUR pro Leinwand begrenzt. (8) Folgende Kosten kommen für eine Förderung in Betracht: a) Anschaffung von Digitalprojektoren und Reproduktionsgeräten; b) Anschaffung von Empfangsgeräten für Digitalsignale über Kabel und/oder Satellit; c) Leasing oder Miete der oben genannten Ausrüstung, Systeme und Geräte; in den Verträgen muss geregelt sein, dass die Vermögenswerte bei Ablauf des Leasingvertrags gekauft werden oder dass das Unternehmen diese Option vor Ablauf des Vertrags ausübt; d) Ausgaben für die Fortbildung des Personals; e) Zusatzausgaben für die Renovierung und Anpassung von Vorführräumen, -geräten, -ausrüstung und -einrichtungen und Nebenräumen, die vorher für 35-mm-Filmprojektoren genutzt wurden. Die Ausgaben für die beiden Posten unter Buchstaben d und e dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben für die Posten unter den Buchstaben a, b und c ausmachen. (9) In der ursprünglichen Anmeldung Italiens war vorgesehen, dass Kinos mit einem bis vier Sälen und Multiplex-Kinos mit fünf bis zehn Sälen in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnern ohne Vorbedingungen unterstützt werden sollten. Für Multiplex-Kinos mit bis zu 24 Sälen war die Beihilfe an die Auflage gebunden, dass die Kinos mindestens 50 % Kulturfilme zeigen und mindestens 50 % der Säle digital umrüsten sollten. (10) Die Steuervergünstigung gilt für Kinobetreiber, die in Italien steuerpflichtig sind. (11) Die gesetzlichen Grundlagen der Regelung: a) Gesetz Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 über die Erstellung des staatlichen Jahres- und Mehrjahreshaushalts (legge 24.12.2007 n.244); b) Gesetzesdekret Nr. 91 vom 8. August 2013, mit Änderungen übernommen in das Gesetz Nr. 112 vom 7. Oktober 2013 (decreto legge 8.8.2013, n.91, convertito, con modificazioni, dalla legge 7 ottobre 2013, n.112); c) neue Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Kinos zur Einführung und Anschaffung von Ausrüstung und Geräten für die Digitalprojektion (Nuove disposizioni applicative dei crediti d'imposta concessi alle imprese di esercizio cinematografico per l'introduzione e acquisizione di impianti e apparecchiature destinate alla proiezione digitale). 2.   Von der Kommission geäußerte Bedenken (12) Die Kommission ging in ihrem Eröffnungsbeschluss davon aus, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Mit seinen Steuervergünstigungen verzichtet der italienische Staat auf bestimmte Einnahmen; folglich geht es bei der Regelung um staatliche Mittel. Die Regelung gewährt bestimmten Unternehmen, in diesem Fall Kinobetreibern, einen wirtschaftlichen Vorteil. In Anbetracht des internationalen Filmgeschäfts kann dieser selektive Vorteil den Handel in der Union beeinträchtigen. Die Kommission war sich nicht sicher, ob die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (13) Erstens hatte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit der vorgesehenen Steuervergünstigung für das Digitalkino. Sie stellte den Höchstbetrag der Steuervergünstigung von 50 000 EUR pro Saal infrage: Bei einem Anteil von 30 % entsprach dies einem Höchstbetrag förderfähiger Installationskosten von 166 667 EUR pro Saal (50 000 EUR × 100/30). Dieser Betrag lag über den von Italien veranschlagten Kosten der Ausrüstung für die Digitalprojektion von 100 000 EUR. Die Kommission äußerte Zweifel, ob die maximale Steuervergünstigung so hoch sein sollte und ob es sich bei den angenommenen Umrüstungskosten um eine vernünftige Schätzung handelte. Außerdem hatte die Kommission Zweifel daran, dass zur Förderung italienischer oder europäischer Kulturfilme DCI-kompatible (3) Projektoren mit einer Auflösung von 2K (4) installiert werden müssen. (14) Zweitens hatte sie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Beihilfemaßnahme. Die Kommission stellte fest, dass größere Kinos eher in der Lage sein würden, die digitale Umrüstung auch ohne öffentliche Fördermittel durchzuführen. Außerdem stellte sie fest, dass Kinobetreibern kommerzielle Modelle wie z. B. die Virtual-Print-Fee-Modelle (VPF-Modelle)PF-Modelle (5)) zur Verfügung stehen. Deshalb stellte sich für sie die Frage, ob kommerzielle Alternativen durch die pro Kinosaal vorgesehene öffentliche Unterstützung verdrängt würden. (15) Drittens hatte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit der vorgesehenen Steuervergünstigung. Sie stellte fest, dass das für die Maßnahme veranschlagte Budget (16,8 Mio. EUR) Installationskosten von 56 Mio. EUR entsprach; dieser Betrag lag weit unter den geschätzten Umrüstungskosten von 395,7 Mio. EUR (ausgehend von 100 000 EUR pro Saal). Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die Maßnahme zielgerichtet genug wäre, um die Verbreitung italienischer und europäischer Kulturfilme zu fördern. Sie hatte Zweifel, ob Italien in der Lage sein würde, dafür zu sorgen, dass die Betreiber von digital ausgerüsteten Kinos alternative kommerzielle Modelle einführen, um dem italienischen Kinopublikum eine breitere Auswahl an Kulturfilmen präsentieren zu können. Da Voraussetzung für die Steuervergünstigung war, dass der Begünstigte eine entsprechende Steuerlast trägt und 70 % der Investition vom Kinobetreiber getragen werden, hatte die Kommission Zweifel, ob die Kinos, die am dringendsten auf die Beihilfe angewiesen sind, davon überhaupt profitieren würden. Der Kommission war ferner unklar, ob die beabsichtigte einmalige Unterstützung (in der Anmeldung wurde eine zweijährige Pilotmaßnahme angekündigt) in Anbetracht der erwarteten kürzeren Lebensdauer der Digitalausrüstung und der höheren laufenden Kosten nach der digitalen Umrüstung eine nachhaltige Lösung darstellt. (16) Viertens fragte die Kommission nach den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkungen der Beihilfe. Sie erkannte durchaus an, dass staatliche Beihilfen für Investitionen in die Umstellung von Kinos auf die Digitaltechnik im allgemeinen Interesse eines Mitgliedstaats sein können; die Technologieneutralität der Maßnahme müsse jedoch gewährleistet sein. Sie verlangte insbesondere die Zusicherung, dass Kinobetreiber nicht zu einem bestimmten Digitalstandard gedrängt werden. Außerdem forderte sie Italien auf, dafür zu sorgen, dass auch digitale Filme in einem offenen Standardformat, das unter dem Digitalstandard der Ausrüstung liegt, gezeigt werden können. Zudem stellte die Kommission fest, dass Beihilfen für die digitale Ausrüstung indirekt den großen US-Filmstudios nutzen könnten (wenn es sich um DCI-kompatible Ausrüstungen handelt). Eine infolge der vorgesehenen Beihilfe steigende Nachfrage könnte den Preis für das begrenzte Angebot an Projektionsausrüstungen in die Höhe treiben. Durch die Beihilfe könnte die kritische Masse an Digitalkinos in Italien schneller erreicht werden, was wiederum die Umstellung auf den Digitalfilmverleih beschleunigen und damit zur Schließung von Kinos beitragen könnte, die bis dahin noch nicht umrüsten konnten. Die Kommission war sich alles in allem nicht sicher, ob die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch die sozialen und kulturellen Vorteile ausgeglichen werden können, die mit der Beihilfe erreicht werden. 3.   Seit Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Änderungen an der geplanten Maßnahme (17) Nach der Eröffnung des Prüfverfahrens durch die Kommission wurde die Steuervergünstigung für das Digitalkino in Italien innerhalb der De-minimis-Grenzen (6) eingeführt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission will Italien die Maßnahmen über die De-minimis-Grenzen hinaus vollständig umsetzen. (18) Nach Schätzungen Italiens wird sich das Budget für die Maßnahme im Zeitraum 2014-2015 auf 7,5 Mio. EUR belaufen. (19) Der von diesem Beschluss abgedeckte Zeitraum endet am 31. Dezember 2022. Italien rechnet damit, dass die Steuervergünstigung in den Jahren 2014 und 2015 besonders intensiv genutzt wird. (20) Die Entwürfe der Durchführungsverordnungen, die Italien vollständig umsetzen will (über die De-minimis-Grenzen hinaus), weichen in einigen wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Anmeldung ab. (21) Erstens wird nicht mehr verlangt, dass mittelgroße und große Kinos eine bestimmte Menge an italienischen und europäischen Kulturfilmen zeigen müssen, um die Beihilfe zu erhalten. In den vergangenen Jahren hat es sich für die italienischen Behörden als schwierig erwiesen, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung in mittelgroßen und großen Kinos erfüllt ist. Italien zufolge muss dieses Kriterium gestrichen werden, um für die größeren Kinos, die auf Beihilfen angewiesen sind, und die großen Kinoketten, die den italienischen Kinomarkt beherrschen (siehe Erwägungsgrund 37), gleiche Voraussetzungen zu schaffen. (22) Zweitens wird im Zusammenhang damit eine Obergrenze von 60 Sälen eingeführt. Betreiber von Kinos, die Eigentümer von Kinos mit mehr als 60 Sälen sind oder solche Kinos verwalten, sind von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Italien sieht darin eine gute Alternative zu den Programmvorgaben, die ursprünglich dafür sorgen sollten, dass die Maßnahme ihre Ziele erreicht und alle Marktteilnehmer ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Marktposition in der Lage sein sollten, die Umrüstung ohne Fördermittel zu bewerkstelligen. (23) Drittens sehen die geänderten Durchführungsverordnungen vor, dass der Begünstigte in einer Erklärung Zusicherungen gibt, damit es bei Kombination der Steuervergünstigung mit einem kommerziellen Modell (VPF) nicht zu Überkompensation oder einer Umlenkung der Beihilfe kommt. (24) Viertens gestatten die geänderten Verordnungen eine Kombination von Beihilfen bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 75 % der Gesamtkosten. Für Kinos mit einem oder zwei Sälen beträgt die kumulierte Beihilfehöchstintensität 90 %. (25) Zusätzlich zu diesen Änderungen ist es seit 2012 möglich, dass Begünstigte die für die Umrüstung gewährte Steuervergünstigung an die Lieferanten von Digitalausrüstung, Banken, Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften abtreten (siehe Erwägungsgrund 56). III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (26) Nach der öffentlichen Konsultation zur Beihilfemaßnahme im Jahr 2009 gingen bei der Kommission rund 20 Stellungnahmen von Beteiligten ein. Geäußert haben sich: — europäische und italienische Verbände als Vertreter von Filmverleihern und Kinos, die französische Commission Supérieure Technique de l'Image et du Son (CST) und das European Digital Cinema Forum (EDCF); — die französischen Behörden, deutsche und britische Filmförderanstalten und das europäische Netzwerk regionaler Filmförderer (Cineregio); in mehreren Beiträgen wurde auch auf EFAD-Veröffentlichungen zum Thema (7) hingewiesen; — verschiedene Unternehmen, Vertreter der Filmbranche und Einzelpersonen aus Italien, Frankreich, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Außerdem fand im Oktober 2009 ein Workshop zum Thema in Rom statt. (27) In Bezug auf die Erforderlichkeit der Beihilfe wurde in allen Stellungnahmen betont, dass staatliche Beihilfen für die digitale Kinoumrüstung, die als unvermeidliche Entwicklung angesehen wird, erforderlich seien. Sowohl die französischen Behörden als auch der britische Film Council wiesen darauf hin, dass das Digitalkino generell Vorteile biete, dass aber die (vom Betreiber zu tragenden) Umrüstungskosten und der unmittelbare finanzielle Gewinn (des Verleihers) ungleich verteilt seien. Aufgrund dieser ungleichen Verteilung sei es schwierig, die Umstellung ohne Hilfe von außen zeitnah zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang wiesen die Beteiligten auf das eindeutig bestehende Risiko hin, dass viele der kleineren, unabhängigen und/oder abgelegenen Kinos in Europa aufgeben müssten, wenn die Systeme für die Digitalprojektion nicht besser zugänglich und erschwinglich würden. In ihrer Stellungnahme vom September 2009 hielten die EFAD-Direktoren es für möglich, dass 30 % der europäischen Kinosäle die Schließung droht. Sowohl die französischen Behörden als auch die deutsche Filmförderungsanstalt (FFA) betonten, dass ohne Beihilfen nicht nur die Vorführung, sondern auch der Vertrieb von Filmen leiden würde. Eine lange Umstellungsphase, in der sowohl analoge als auch digitale Filmkopien im Umlauf seien, wäre vor allem für die kleineren Verleiher zu teuer. Letztlich sei ohne die öffentliche Förderung mit erheblichen negativen Folgen für das europäische Filmangebot, die kulturelle Vielfalt und den Zugang der europäischen Bürger zur Kultur zu rechnen. (28) In allen Beiträgen wurde betont, dass die sogenannten DCI-Standards als gemeinsamer Standard für das Digitalkino allgemein akzeptiert seien. Die Förderung eines globalen Standards wurde als Vorteil und nicht als Nachteil für die Kinos angesehen, weil dadurch gleiche Voraussetzungen geschaffen würden. (29) Die geschätzten Kosten für die Digitalumrüstung in Höhe von 100 000 EUR pro Saal seien nicht übertrieben. Einigen Beteiligten zufolge könnten sogar noch sehr viel höhere Kosten entstehen, beispielsweise wenn erhebliche Umbauten im Vorführraum erforderlich seien, was insbesondere in kleinen Kinos der Fall sein könnte. In einigen Beiträgen wurde allerdings auf einen allmählichen Preisrückgang bei den Ausrüstungen für das Digitalkinohingewiesen. (30) Mehreren Beteiligten zufolge müsse selbst dann, wenn die Umrüstungskosten sehr viel höher wären als die zur Verfügung stehende staatliche Unterstützung (wie es bei der italienischen Steuervergünstigung der Fall zu sein scheint), die staatliche Beihilfe als Ergänzung zu anderen Einnahmequellen wie den Virtual Print Fees und den Eigenmitteln der Betreiber gesehen werden. (31) Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe kritisierten einige Beteiligte die Steuervergünstigung, da ihrer Einschätzung nach größere Kinos am ehesten von der Beihilfe profitieren würden. Andere hielten die Beihilfe für geeignet, eventuell mit Programmvorgaben für größere Kinos. Teilweise wurde aber auch die Stellungnahme der EFAD-Direktoren untermauert und betont, dass es wichtig sei, eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden, z. B. — speziell bei der italienischen Steuervergünstigung — durch die unterschiedliche Höhe der steuerlichen Belastung der betreffenden Kinos und vor allem (ganz allgemein) durch eine Beschränkung der Förderfähigkeit je nach Programmplanung, Größe und Standort der Kinos. Der Internationale Verleiherverband (International Federation of Film Distributors' Associations, FIAD) argumentierte, dass auch große Betreiber auf dem aktuellen Kinomarkt und im allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld als nicht profitabel angesehen werden könnten. (32) Hinsichtlich der Verfügbarkeit kommerzieller Geschäftsmodelle für die Umstellung und bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf kleinere Kinos gingen die Meinungen etwas auseinander. Zum einen wurde argumentiert, es gebe kein standardmäßiges Geschäftsmodell für die Umstellung auf das Digitalkino. Zum andern hieß es, viele Kinos hätten zu den von Dritten, den sogenannten Integratoren, angebotenen VPF-Vereinbarungen (siehe auch Fußnote 5) gar keinen Zugang, und zwar wegen der Gestaltung und des Umfangs ihrer Programme (der Umfang der generierten Virtual Print Fees hängt von der Anzahl der in der ersten Woche des Erscheinens gezeigten Filme und/oder der Zahl der Säle eines Kinos ab). Europa Distribution zufolge funktionieren die kommerziellen Geschäftsmodelle nur für die profitableren Kinos und große kommerzielle Verleiher. Laut Hintergrundpapier der EFAD-Direktoren könnten von 30 000 europäischen Kinosälen nur etwa 10 000 mittels VPF-Modell ausgerüstet werden. In einem Beitrag wurde behauptet, die kommerziellen VPF-Modelle seien auch für kleinere Kinos geeignet. Nach Angaben der französischen Behörden deckt das verfügbare kommerzielle Finanzierungsmodell nicht alle Kosten der digitalen Umrüstung (z. B. die Modernisierung der Vorführräume); außerdem werde grundsätzlich ein Beitrag des Kinobetreibers verlangt. Die ergänzende Unterstützung mit öffentlichen Mitteln könne auch in diesen Fällen eine entscheidende Rolle spielen. (33) Hinsichtlich der Angemessenheit der Beihilfe führten die Beteiligten an, dass staatliche Beihilfen generell kleineren Kinos helfen würden, dem starken Wettbewerb der großen Multiplexe standzuhalten, und gleiche Voraussetzungen geschaffen würden. Durch die Digitalausrüstung werde es voraussichtlich zu einem breiteren Filmangebot für das Publikum kommen. Die Beteiligten wiesen noch auf weitere Vorteile des Digitalkinos hin (u. a. die Qualität der Projektion, die Programmflexibilität und die geringeren Vertriebskosten). Die französischen Behörden argumentierten, dass die Angemessenheit der Unterstützung für das Digitalkino nicht unter dem Aspekt einer Erhöhung der Programmvielfalt, sondern vielmehr im Hinblick darauf gesehen werden solle, ob die Schließung von Kinos verhindert werden kann. Ihrer Meinung nach kann dank der Digitalisierung der unterschiedlichen Arten von Kinos ein breites Filmspektrum angeboten werden. Laut Ausführungen des European Digital Cinema Forum könnten auch weniger profitable Kinos von der italienischen Maßnahme profitieren, wenn die Steuervergünstigung mit der Mehrwertsteuer verrechnet werden könnte. (34) In einigen Beiträgen wurde auf den kurzen Zeitraum der Steuervergünstigung hingewiesen, wogegen die Herausforderungen der Umstellung auf die digitale Kinotechnik sehr viel länger bestehen würden. Es wurde jedoch auch argumentiert, dass die Standards so etabliert seien, dass sie mindestens ein Jahrzehnt bestehen bleiben, oder dass die Lebensdauer der Ausrüstung für das Digitalkino noch nicht vorhergesagt werden könne. Der deutschen Filmförderungsanstalt zufolge sind die Kosten der Unterstützung für die Umstellung auf die digitale Kinotechnik geringer als die Ausgaben, die für den Neubau von Kinos und für die Wiederherstellung der kulturellen Vielfalt aufzubringen wären, wenn Marktteilnehmer, die die Umrüstung aus eigener Kraft nicht finanzieren könnten, aus dem Markt gedrängt würden. Deutschland wies auch darauf hin, dass in Anbetracht der spezifischen nationalen und regionalen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten eine genau konzipierte Beihilfemaßnahme und eine maßgeschneiderte Beihilfeform erforderlich seien. In der EFAD-Stellungnahme kam der gleiche Gedanke zum Ausdruck, und es wurde betont, dass es keine für alle passende Lösung gebe. Der italienische Verband der Kinobetreiber (ANEC) erwartete, dass sich die Situation bis zum Ende der Lebensdauer der Digitalausrüstung so weit verändert haben werde, dass der Ersatz keine so große Herausforderung mehr darstellen würde. Das European Digital Cinema Forum stellte zudem fest, dass zusätzliche laufende Kosten durch neue Einnahmen der betreffenden Kinos aufgefangen werden könnten. (35) In Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkungen der Beihilfe wurde in den Stellungnahmen durchweg betont, dass ein einziger Standard für das Digitalkino erforderlich sei und die DCI-Standards bereits über breite Anerkennung verfügten. In der EFAD-Stellungnahme heißt es, dass mit der Unterstützung für das Digitalkino keine technische Lösung aufgezwungen werden dürfe, jedoch der technische Stand der Branche berücksichtigt werden müsse. Europa Distribution warnte, dass die Nichteinhaltung des Industriestandards die Schließung zahlreicher Kinos zur Folge haben werde. ANEC bestätigte, dass die Kinos im Rahmen der Beihilfemaßnahme frei entscheiden können, in welchen Standard sie investieren wollen. In mehreren Beiträgen wurde darauf hingewiesen, dass DCI-kompatible Ausrüstungen auch für Alternativprogramme mit anderen (niedrigeren) Digitalstandards genutzt werden könnten, was umgekehrt (Übertragung DCI-kompatibler Filmkopien z. B. auf Geräten mit einer Auflösung von 1,3 K) nicht möglich sei. Von drohenden Preiserhöhungen war nicht die Rede. Vielmehr wurde mit einem allmählichen Preisrückgang gerechnet. Sowohl im Beitrag der französischen Behörden als auch im EFAD-Hintergrundpapier wurde betont, dass jede Beihilfemaßnahme so konzipiert sein sollte, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Digitaltechnik vermieden werden. Grundlage jeder Beihilfemaßnahme sollte deshalb eine Bewertung der Kosten für die digitale Ausrüstung sein, und anhand dieser Kostenschätzungen sollte eine Obergrenze für die Beihilfe festgelegt werden. Die Bedenken der Kommission, dass die Umstellung und damit die Schließung von Kinos durch die staatliche Beihilfe beschleunigt werden könnte (siehe Erwägungsgrund 16), fanden sich in den Stellungnahmen nicht wieder. Vielmehr wurde in der staatlichen Beihilfe eine nachhaltige Lösung für die Herausforderung gesehen, die das Digitalkino darstellt. Der italienische Verband der Programmkinos wies darauf hin, dass Filmtheater nur einen begrenzten geografischen Einzugsbereich haben; daher w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.