Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 253/45 BESCHLUSS (EU) 2018/1498 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Aufgrund zweier förmlicher Beschwerden, die am 11. und 14. April 2014 von Wettbewerbern (die nicht genannt werden möchten) eingereicht wurden, leitete die Kommission ein vorläufiges Prüfverfahren bezüglich der mutmaßlichen Fördermaßnahmen zugunsten des italienischen Stahlherstellers Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (im Folgenden „Ilva“) ein. Die Wirtschaftsvereinigung Stahl (im Folgenden „WV Stahl“) und Eurofer (der Verband der europäischen Stahlhersteller) reichten am 10. April 2015 bzw. 24. Juni 2015 ebenfalls förmliche Beschwerden ein. Die British Steel Association schloss sich diesen Beschwerdeführern am 25. Juni 2015 an. (2) Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen vier Fördermaßnahmen zugunsten von Ilva das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 setzte die Kommission Italien über die Ausweitung dieses Verfahrens auf eine fünfte Fördermaßnahme in Kenntnis. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und der Beschluss der Kommission zur Ausweitung dieses Verfahrens auf eine fünfte Maßnahme (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss“) wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen. (4) Italien übermittelte mit Schreiben vom 3. März und 26. Juli 2016 seine Stellungnahmen zum Einleitungs- bzw. Ausweitungsbeschluss. (5) Zudem gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme Italiens ging mit Schreiben vom 29. Juli 2016 ein. (6) Mit Schreiben vom 24. Februar 2016, 4. Mai 2016, 30. September 2016, 1. Februar 2017 und 8. September 2017 ersuchte die Kommission Italien um weitere Informationen. Italien beantwortete diese Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. März 2016, 13. Mai 2016, 8. November 2016, 10. März 2017 und 16. Oktober 2017. (7) Nachdem die Kommission über die Entscheidung Italiens, die Vermögenswerte von Ilva zu veräußern, in Kenntnis gesetzt worden war, ersuchte sie Italien um die Benennung eines unabhängigen Überwachungstreuhänders, der der Kommission über die Organisation und Durchführung des Veräußerungsverfahrens berichten sollte. Der Überwachungstreuhänder übermittelte der Kommission am 15. Juni 2016, 3. Oktober 2016, 13. und 14. Dezember 2016, 1. Februar 2017, 22. Februar 2017 und 30. Juni 2017 Berichte und legte am 20. Juli 2017 seinen Abschlussbericht über das Veräußerungsverfahren vor. Die italienischen Behörden unterrichteten die Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ebenfalls über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens und legten mit Schreiben vom 24. Juli 2017 weitere Informationen über das Veräußerungsverfahren vor. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Begünstigtes Unternehmen (8) Ilva zählt zu den größten Stahlherstellern Europas. Das Unternehmen ist in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Kohlenstoffstahlerzeugnissen tätig und führt unter anderem Industriebetriebe von nationalem strategischen Interesse im Sinne von Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 3. Dezember 2012, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 231 vom 24. Dezember 2012 umgewandelt wurde (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 207/2012“). Es steht seit 1996 im Eigentum der Familie Riva und wurde zuvor über das Istituto per la Ricostruzione Industriale (im Folgenden „IRI“) vom italienischen Staat kontrolliert. Im Jahr 2016 beschäftigte Ilva etwa 14 000 Mitarbeiter, davon etwa 11 000 im Hauptwerk in Tarent (Apulien). Darüber hinaus betreibt Ilva weitere Produktionsstätten in Italien und hat Niederlassungen in Frankreich, Tunesien und Griechenland. (9) Die von Ilva hergestellten Kohlenstoffstahlerzeugnisse werden in Anhang IV Punkt a bis e der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (3) in der Liste der Erzeugnisse genannt, mit denen die Stahlindustrie definiert wird. (10) Mit einer jährlichen Produktionskapazität von […] (*1) Tonnen entfallen auf das von Ilva in Tarent betriebene Werk etwa 9,8 % der gesamten Produktionskapazität der Union für Kohlenstoffstahl (4). Da Ilva gegenwärtig unter Sonderverwaltung steht und bestimmten umweltspezifischen Einschränkungen unterliegt, nutzt das Unternehmen nur […] seiner nominalen Kapazität (es sind drei von fünf Öfen in Betrieb). Im Jahr 2016 erzeugte das Unternehmen 5,8 Mio. Tonnen Kohlenstoffstahl (5); dies entspricht etwa 65 % der in Italien und etwa 7 % der unionsweit hergestellten Kohlenstoffstahlmenge. Ilva verkauft seine Erzeugnisse vorwiegend in Italien ([…]), aber auch in anderen EU-Staaten ([…]) und Drittländern ([…]) (6). (11) Die Umwelt in dem Gebiet um das Hauptwerk von Ilva in Tarent ist stark belastet. In Tests wurde eine erhebliche Verschmutzung von Luft, Boden sowie Oberflächen- und Grundwasser sowohl am Standort von Ilva als auch in den umliegenden bewohnten Gebieten der Stadt Tarent nachgewiesen, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat (7). Ilva sowie seine Hauptaktionäre und das ehemalige Management wurden in Italien für diese mutmaßliche Umweltkatastrophe verantwortlich gemacht (8). Darüber hinaus steht Ilva im Mittelpunkt eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission gegen Italien eingeleitet hat (9). Nach zwei Aufforderungsschreiben (10) richtete die Kommission am 16. Oktober 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (im Folgenden „mit Gründen versehene Stellungnahme“) an Italien wegen eines Verstoßes gegen Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12); diese Richtlinien enthalten Vorschriften für die Erteilung von Umweltgenehmigungen für Industrieanlagen durch die Mitgliedstaaten. (12) Infolge dieses Umweltskandals musste das ehemalige Management von Ilva von der Geschäftsführung zurücktreten und wurde im Juni 2013 durch einen von der Regierung bestimmten außerordentlichen Kommissar ersetzt (13). Der außerordentliche Kommissar hatte die Aufgabe, die Fortführung der industriellen Tätigkeit sicherzustellen und die Ressourcen des Unternehmens zu nutzen, um die Kosten der Gesundheits- und Umweltschäden zu begleichen, die Ilva durch die Verstöße gegen die Bestimmungen seiner Umweltgenehmigung verursacht hatte. In diesem Zusammenhang billigte der Ministerrat am 14. März 2014 einen „Umweltplan“, um Umweltverschmutzung vorzubeugen und das Werk entsprechend der Umweltgenehmigung zu modernisieren (14). Nach diesem Plan beliefen sich die Gesamtkosten für die erforderlichen Investitionen, damit das Werk in Tarent den Bestimmungen der Umweltgenehmigung entspricht, im Jahr 2014 auf […] EUR. (13) Angesichts der zunehmend prekären finanziellen Lage von Ilva verabschiedete die italienische Regierung am 5. Januar 2015 das Gesetzesdekret Nr. 1/2015, mit dem ein Ad-hoc-Insolvenzverfahren gegen Ilva eingeleitet wurde. Dieses Ad-hoc-Verfahren wurde nach dem sogenannten Marzano-Gesetz gestaltet, einem speziellen Insolvenzgesetz, in dem die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten geregelt ist, die mit der Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienste betraut sind. Infolgedessen erklärte der Mailänder Gerichtshof Ilva am 30. Januar 2015 für insolvent (15). In der Insolvenzerklärung wurden die Gesamtschulden des Unternehmens mit 2,9 Mrd. EUR beziffert. Die Regierung übertrug die Unternehmensleitung drei außerordentlichen Kommissaren. Das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 wurde am 3. März 2015 mit Änderungen (16) in das Gesetz Nr. 20/2015 umgewandelt. (14) Am 4. Dezember 2015 setzten die italienischen Behörden die Kommission über das am selben Tag verabschiedete Gesetzesdekret Nr. 191/2015 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per la cessione a terzi dei complessi aziendali del Gruppo Ilva“ in Kenntnis. Das Gesetzesdekret wurde am 1. Februar 2016 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 13/2016 umgewandelt (17). In Artikel 1 des Gesetzesdekrets ist die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Verfahrens bis zum 30. Juni 2016 vorgesehen, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem vorherigen Unternehmen und dem Käufer auszuschließen. Am 5. Januar 2016 veröffentlichten die außerordentlichen Kommissare von Ilva eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Ilva und anderen Unternehmen der Gruppe. In der vorbereitenden Due-Diligence-Phase wurden 25 Beteiligte ausgewählt; anschließend wurden Übernahmekonsortien gebildet, die bis zum 30. Juni 2016 förmliche Angebote abgeben sollten. Am 30. Juni 2016 wurden zwei Bieter für die abschließende Phase des Ausschreibungsverfahrens ausgewählt: i) ein Konsortium unter der Führung des weltweit tätigen Stahlunternehmens ArcelorMittal, in dem außerdem der italienische Stahlhersteller Marcegaglia und die Bank Sanpaolo vertreten waren (im Folgenden „AM-Konsortium“), und ii) das sogenannte AcciaItalia-Konsortium (im Folgenden „AcciaItalia-Konsortium“), das unter anderem den italienischen Stahlhersteller Arvedi, das indische Stahlunternehmen Jindal Steel und die staatseigene Investmentbank Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden „CDP“) umfasste. (15) Im Rahmen des Veräußerungsverfahrens kam es zu einigen Verzögerungen. Schließlich empfahlen die Kommissare von Ilva am 26. Mai 2017 die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva an das AM-Konsortium, das einen Preis von 1,8 Mrd. EUR angeboten hatte (18). Der Minister für wirtschaftliche Entwicklung folgte dieser Empfehlung und erließ am 5. Juni 2017 das abschließende Dekret über die Vergabe an das AM-Konsortium (19). Der Abschluss des Vorhabens wurde bis zur Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission ausgesetzt. Am 21. September 2017 meldete das AM-Konsortium den Zusammenschluss bei der Kommission an, die am 8. November 2017 entschied, ein eingehendes Prüfverfahren einzuleiten (20). 2.2.   Zu prüfende Maßnahmen (16) Die italienischen Behörden haben mehrere Maßnahmen angenommen und geändert, um Ilva zu unterstützen. Dieser Beschluss betrifft die fünf Maßnahmen, die Gegenstand des Einleitungs- und des Ausweitungsbeschlusses waren: a) Maßnahme 1: die Übertragung der im Zuge der Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte, b) Maßnahme 2: das Gesetz über Masseverbindlichkeiten in seiner Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR, c) Maßnahme 3: die staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR, d) Maßnahme 4: die Vergleichsvereinbarung mit Fintecna und e) Maßnahme 5: den staatlichen Kredit über 300 Mio. EUR. 2.2.1.   Maßnahme 1: Übertragung der im Zuge der Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte (17) Mehrere Mitglieder der Familie Riva, die zuvor am Management von Ilva beteiligt waren, wurden vor italienischen Gerichten wegen unterschiedlicher Straftaten im Zusammenhang mit Betrug angeklagt. Im Mai 2013 beschlagnahmte (sequestro preventivo) das nationale Gericht in Erwartung des Abschlusses der anhängigen Strafverfahren liquide Vermögenswerte der Familie Riva (im Folgenden „Riva-Vermögenswerte“) in Höhe von […] EUR. (18) Nach dem italienischen allgemeinen Strafverfahrensrecht müssen im Zusammenhang mit Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte an den sogenannten Justizfonds (Fondo Unico di Giustizia) übertragen werden, einen Fonds des italienischen Justizministeriums, der bis zum Abschluss des Strafverfahrens als „Verwahrstelle“ (custode ex lege) fungiert. Die Verwaltung dieses Fonds obliegt der Equitalia Giustizia S.p.A. (im Folgenden „Equitalia“) (21). Nach Maßgabe des Anlagemandats der Equitalia dürfen die im Fondo Unico di Giustizia verwahrten liquiden Vermögenswerte ausschließlich auf laufenden Konten, die ein hinreichendes Maß an Solidität und Stabilität aufweisen, oder in italienischen Staatsanleihen angelegt werden (22). Während des Gerichtsverfahrens gehören die beschlagnahmten Gelder weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer, der jedoch nicht darüber verfügen kann. (19) Bezüglich der Riva-Vermögenswerte wurde mit Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 eine Ad-hoc-Bestimmung eingeführt, nach der diese Vermögenswerte vor Abschluss der Strafverfahren an Ilva übertragen werden konnten. (23) Nach dieser Bestimmung musste die Übertragung unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zunächst sollte Ilva Anleihen in Höhe der Riva-Vermögenswerte begeben. Anschließend sollte der Fondo Unico di Giustizia die von ihm verwahrten Riva-Vermögenswerte verwenden, um diese Anleihen zu zeichnen. Infolgedessen sollten die Anleihen von Ilva in den Konten des Fondo Unico di Giustizia die Riva-Vermögenswerte als Sicherheit im Zusammenhang mit den anhängigen Strafverfahren ersetzen. Mit demselben Gesetzesdekret wurde verfügt, dass die von Ilva infolge dieser Übertragung eingenommenen Gelder für die Durchführung seines Umweltplans verwendet werden müssen. (20) Am 11. Mai 2015 ordnete das nationale Gericht mit einem richterlichen Beschluss (Decreto di Trasferimento) die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an. Die Übertragung an den Fondo Unico di Giustizia konnte jedoch nicht stattfinden, weil die Riva-Vermögenswerte von der Familie Riva auf Bankkonten außerhalb Italiens gehalten wurden (24) und das für diese Konten zuständige ausländische Gericht die Übertragung der Vermögenswerte nach Italien durchweg verweigerten (25). (21) Die Lage entspannte sich, als die Familie Riva und Ilva im Dezember 2016 eine Vergleichsvereinbarung erzielten, mit der sich die betroffenen Mitglieder der Familie Riva verpflichteten, Ilva die von ihnen auf ihren ausländischen Bankkonten gehaltenen Riva-Vermögenswerte in der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form endgültig zur Verfügung zu stellen. […]. Nach Angaben der italienischen Behörden könnten sich die Schadenersatzforderungen von Ilva an die Familie Riva auf bis zu etwa […] EUR belaufen haben. Die Familie Riva erklärte sich bereit, Ilva neben den beschlagnahmten und laut Gesetz für den Umweltplan zu verwendenden 1,1 Mrd. EUR weitere 145 Mio. EUR für dessen Geschäftstätigkeit bereitzustellen. Infolge dieser Vergleichsvereinbarung wurden die Riva-Vermögenswerte nach Italien repatriiert (26) und dem Fondo Unico di Giustizia übertragen, der am 13. und 22. Juni 2017 von Ilva neu begebene Anleihen im Wert von insgesamt […] EUR zeichnete. 2.2.2.   Maßnahme 2: Gesetz über Masseverbindlichkeiten (22) Presseberichten zufolge hatte Ilva im Mai 2014 Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Gehälter und der Bezahlung seiner Lieferanten (27). Weiter berichteten die Medien, dass die Banken offenbar zögerten, dem Unternehmen eine Zwischenfinanzierung zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs zu gewähren (28). Darüber hinaus waren die italienischen Behörden im Laufe des Jahres 2014 (insbesondere über das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und die Regionalbehörden von Apulien) allem Anschein nach uneingeschränkt in die Treffen und Gespräche mit Finanzinstituten bezüglich der Bereitstellung einer solchen Finanzierung eingebunden (29). (23) Am 11. August 2014 änderte Italien Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 und stufte damit Kredite für Unternehmen, die von strategischem nationalen Interesse sind und zur Umsetzung des Umwelt- und Gesundheitsschutzplans unter Sonderverwaltung gestellt sind, ausnahmsweise als Masseverbindlichkeiten ein (30). Masseverbindlichkeiten werden aus der Liquidationsmasse eines insolventen Unternehmens vorrangig bedient und genießen somit Vorrang vor anderen Krediten und den Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern des Unternehmens. Die Situation von Ilva entsprach der im Gesetz festgelegten Definition; infolgedessen konnten die Ilva gewährten Kredite als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (31). (24) Einen Monat nach dieser Gesetzesänderung sagten am 11. September 2014 drei private Banken zu, Ilva einen Kredit über 250 Mio. EUR zu gewähren (32). Als der Kreditvertrag am 28. Februar 2015 auslief, zahlte Ilva den Kredit nicht zurück. 2.2.3.   Maßnahme 3: staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR (25) Nach Artikel 3 Absatz 1ter des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 konnte Ilva mit interessierten Banken über einen als Masseverbindlichkeit einzustufenden Kredit über 400 Mio. EUR mit staatlicher Garantie verhandeln. Der Kredit wurde für die Durchführung des Umweltplans von Ilva verwendet (33). (26) Am 30. April 2015 gewährte das Wirtschafts- und Finanzministerium mit einem Dekret eine staatliche Garantie mit einer jährlichen Prämie von 3,12 %. (27) Nach der Bereitstellung der staatlichen Garantie sagten am 27. Mai 2015 drei Finanzinstitute zu, Ilva einen Kredit über 400 Mio. EUR zu gewähren, der sich wie folgt zusammensetzte: 330 Mio. EUR von der CDP, 50 Mio. EUR von Intesa Sanpaolo und 20 Mio. EUR von Banco Popolare. Bei Intesa Sanpaolo und Banco Popolare handelt es sich um zwei der privaten Banken, die auch an Maßnahme 2 beteiligt waren. (28) Der Kredit über 400 Mio. EUR wurde am 10. Juni, 9. Oktober, 10. Dezember und 28. Dezember 2015 in vier aufeinanderfolgenden Raten von jeweils 100 Mio. EUR ausgezahlt. Er wird zu einem jährlichen 6-Monats-Euribor zuzüglich […] verzinst, halbjährlich fällig, und ist […] nach der Auszahlung mit einer ersten Schonfrist von […] zurückzuzahlen. 2.2.4.   Maßnahme 4: Vergleichsvereinbarung mit Fintecna (29) Im Zuge der Privatisierung von Ilva im Jahr 1995 sagte das staatseigene IRI in Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags zu, für künftige Forderungen im Zusammenhang mit den vor der Privatisierung entstandenen Umweltschäden bis zu einem Betrag von […] LIT zuzüglich Zinsen zu bürgen (entsprechend etwa […] EUR zum damaligen Zeitpunkt bzw. […] EUR ohne Zinsen oder […] EUR mit Zinsen zum 31. Dezember 2014). Nach dem Privatisierungsvertrag endete die Frist für die Quantifizierung dieser Umweltschäden am 31. Dezember 1996. Am 16. April 1996 leitete das IRI ein Schiedsverfahren über den Verkaufspreis ein. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2000 abgeschlossen, ohne die Streitigkeit betreffend die Umwelthaftung beizulegen. Am 6. Mai 1996 leitete Ilva ein paralleles Schiedsverfahren zur Umwelthaftung ein, das jedoch nicht abgeschlossen wurde. (30) Im Jahr 2002 übernahm das Staatsunternehmen Fintecna die Rechtsnachfolge des IRI. Seit 2012 hält Fintecna 100 % des Gesellschaftskapitals der CDP, die wiederum zu 100 % in staatlichem Eigentum steht. Die Jahresabschlüsse und die Vermögensverwaltung von Fintecna werden durch einen vom italienischen Rechnungshof bestellten Richter geprüft, der nach den Artikeln 7 und 12 des Gesetzes Nr. 259/1958 an den Sitzungen der Führungs- und Aufsichtsgremien teilnimmt. (31) Im Zusammenhang mit der Überführung des IRI in Fintecna im Jahr 2002 beschloss das damalige Management des IRI, einen Betrag von […] EUR zurückzulegen, da die Verbindlichkeiten gegenüber Ilva im Zusammenhang mit Umweltschäden auf diese Summe geschätzt wurden. (32) Am 12. Juni 2008 unterzeichneten Ilva und Fintecna ein Sitzungsprotokoll (verbale di incontro), in dem sie sich darauf einigten, dass die offenen Umweltfragen im Wesentlichen das Werk in Tarent betrafen. In diesem Zusammenhang verständigten sich die Parteien darauf, dass eine Aufteilung der Kosten zwischen ihnen erst dann erfolgen kann, wenn diese Kosten festgestellt wurden. In der Zwischenzeit plante das Umweltministerium im Wege eines Vereinbarungsentwurfs vom 3. Dezember 2008 gemeinsam mit anderen öffentlichen Einrichtungen eine Einigung auf der Grundlage der Kosten für die Beseitigung der Grundwasserverschmutzung und die Bereinigung der Umweltschäden. Bei dieser Quantifizierung wurden Schäden, die Dritten aus der Luftverschmutzung entstanden waren, ausdrücklich ausgenommen. (33) Ilva übermittelte der Fintecna mehrere Mitteilungen, zuletzt am 2. Mai 2011 und am 10. Juni 2013. Fintecna wies jede Verantwortung von sich, insbesondere bezüglich der Dritten im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung entstandenen Schäden. (34) Im Zuge der Erarbeitung des Jahresabschlusses 2011 bezifferten die zuständigen Dienststellen von Fintecna die Ilva im Zusammenhang mit Umweltschäden geschuldeten Beträge auf schätzungsweise […] EUR. Dieser Betrag wurde im Jahr 2014 auf […] EUR berichtigt. (35) Am 19. Dezember 2013 verabschiedete der Umweltminister eine Ministerialverfügung (provvedimento) gegen Fintecna, in der er anordnete, den auf dem Gelände von Ilva befindlichen Abfall zu beseitigen. Diese Ministerialverfügung wurde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht (Tribunale Amministrativo Regionale) für Apulien angefochten. Die Verfügung wurde am 14. November 2014 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt. Jedoch urteilte das Gericht in der Sache, dass die Aktivitäten, welche die Verschmutzung verursacht haben, zweifellos bereits vor 1995 stattgefunden haben und somit in den Verantwortungsbereich von Fintecna fielen. (36) Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 gestattete es dem außerordentlichen Kommissar von Ilva, die Streitigkeit mit Fintecna betreffend die in Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags aus dem Jahr 1995 bezeichneten Umweltschäden innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 beizulegen. In demselben Artikel wurde der Vergleichsbetrag auf 156 Mio. EUR festgelegt und bestimmt, dass diese Vergleichsvereinbarung abschließend und endgültig sein sollte (34). (37) Am 12. Januar 2015 zog Fintecna einen unabhängigen Rechtsberater hinzu, der das Unternehmen bei den Verhandlungen über die Vergleichsvereinbarung mit Ilva unterstützen sollte. Dieser Sachverständige legte am 3. März 2015 sein Rechtsgutachten vor, in dem er bestätigte, dass die Zahlung von 156 Mio. EUR zur Beilegung der Streitigkeit innerhalb des im Privatisierungsvertrag festgelegten Rahmens und unterhalb der eigenen Schätzungen von Fintecna lag. (38) Fintecna beauftragte einen zweiten Berater mit einem weiteren Rechtsgutachten zu i) allen früheren Zahlungen, die bereits im Zusammenhang mit den vorangegangenen Schiedsverfahren an Ilva geleistet wurden, und ii) dem Datum, ab dem der verbürgte Betrag zu verzinsen ist. Dieses Gutachten wurde am 16. Februar 2015 vorgelegt. Darin wurde festgestellt, dass i) Fintecna im Zusammenhang mit vorangegangenen Schiedsverfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 17.7 des Privatisierungsvertrags keinerlei Zahlungen an Ilva geleistet hat und ii) Zinsen ab 1996 zu berechnen sind. (39) Nachdem das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 am 4. März 2015 in ein Gesetz umgewandelt worden war, beschloss der Verwaltungsrat von Fintecna, die Streitigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsgutachten der beiden Berater beizulegen. Der Verwaltungsrat betonte die abschließende Wirkung der Einigung auch gegenüber Dritten (z. B. gegenüber den

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