Europäische Union

1999/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank Nordirlands für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3224) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0696. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0696 1999/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank Nordirlands für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3224) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 275 vom 26/10/1999 S. 0032 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank Nordirlands für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3224) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. März 1999 haben die britischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank Nordirlands unterbreitet, die Bestandteil des nordirischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag waren zweckdienliche Informationen beigefügt, die am 6. Mai 1999 aktualisiert wurden. (2) Die Behörden Nordirlands haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß i) die zuständige Behörde in der Lage ist, elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, ii) die Fristen für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen unter Beachtung der gegenwärtigen EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden und daß hinsichtlich der Mitteilung von Tierumsetzungen Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Datenerfassung eingeführt werden, iii) die zuständige Behörde dafür Sorge trägt, daß die Verfahren in bezug auf Ersatzohrmarken, insbesondere betreffend die Ausgabefristen und die Rückverfolgbarkeit, verbessert werden, iv) die zuständige Behörde dafür Sorge trägt, daß die Verfahren für die Beglaubigung und Validierung der Pässe verbessert werden, und v) die zuständige Behörde dafür Sorge trägt, daß die für die Backup-Datenbank vorgesehenen Sicherheitsbedingungen verbessert werden. Zusätzlich haben sich die Behörden Nordirlands verpflichtet, ihre derzeitigen Vorschriften in bezug auf die Mitteilung des Stands der Prämiengewährung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/1999(3), in Einklang zu bringen. Die Behörden Nordirlands haben sich verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 31. Oktober 1999 durchzuführen. Sie haben sich auch verpflichtet, die Kommission über das Auftreten von etwaigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen zu unterrichten. (3) Angesichts der Bewertung der Situation in Nordirland ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Datenbank Nordirlands für Rinder wird ab 1. November 1999 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 11. Oktober 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1. (2) ABl. L 354 vom 29.12.1997, S. 19. (3) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.