Europäische Union

2001/860/EG: Beschluss der Kommission vom 26. November 2001 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3625)

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Avis juridique important | 32001D0860 2001/860/EG: Beschluss der Kommission vom 26. November 2001 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3625) Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2001 S. 0031 - 0033 Beschluss der Kommission vom 26. November 2001 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3625) (2001/860/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1794/2001 des Rates(3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 2001 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst. (3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2001 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2001 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 26. November 2001 Für die Kommission Christopher Patten Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 1. (3) ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 1. (4) ABl. L 144 vom 30.5.2001, S. 29. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.