Europäische Union

2014/764/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilferegelung SA.36139 (13/C) (ex 13/N) des Vereinigten Königreichs für Videospiele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1786) Text von Bedeutung für den EWR

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ternehmen des Spieleproduktionssektors ein finanzieller Vorteil zulasten des Haushalts des Finanzministeriums gewährt. Sie wird daher aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Die Maßnahme, durch die die Produktionskosten der begünstigten Unternehmen gesenkt werden sollen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für diese dar. Sie ist auf Unternehmen in der Videospielbranche beschränkt und ist daher selektiv. Schließlich wirkt sie sich auch auf Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten aus, da Spiele auch in anderen Mitgliedstaaten produziert und international gehandelt werden. Sie stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (37) Hinsichtlich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Regelung stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die von der Kommission im Hinblick auf den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt als problematisch angesehene Territorialisierungsklausel zurückgezogen hat. Es erklärte sich bereit, die als beihilfefähig in Betracht kommenden Kosten für Vergaben an Subunternehmen auf 1 Mio. EUR zu begrenzen. (38) Nach Auffassung der Kommission ist diese Begrenzung im vorliegenden Fall akzeptabel, da in Anbetracht der Größenordnung der Produktionsbudgets eine Obergrenze von 1 Mio. GBP bei den Ausgaben für Vergaben an Subunternehmen die Inanspruchnahme von Subunternehmen voraussichtlich nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass bei der Mehrheit der unter seinen „Kulturtest“ fallenden Videospiele das Produktionsbudget weniger als 1 Mio. GBP betragen wird. Nur bei etwa 10 % dieser Videospiele würde das Budget mehr als 5 Mio. GBP übersteigen. Die Kommission behält sich das Recht vor, abhängig von eventuellen Veränderungen bei den Produktionsbudgets für Videospiele im Vereinigten Königreich diese Obergrenze zu überprüfen, wenn die Beihilfemaßnahme innerhalb von vier Jahren nach ihrer Einführung den seitens des Vereinigten Königreichs eingegangenen Verpflichtungen entsprechend erneut angemeldet wird. (39) Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die Unterstützung der Spieleentwicklung als Beihilfe zur Förderung der Kultur zu begründen. Dementsprechend müsste die Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV erfolgen. Die Kommission hat bisher keine Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmung auf Beihilfen für Spiele ausgearbeitet. In der Mitteilung zur Filmwirtschaft wird jedoch auf die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Spiele Bezug genommen. Nach Randnummer 24 dieser Mitteilung werden Beihilfemaßnahmen für Spiele nach wie vor auf Einzelfallbasis geprüft. Sofern die Erforderlichkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, wird die Kommission die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft genannten Kriterien für die Beihilfeintensität analog anwenden. (40) Die Kommission muss daher die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV beurteilen. Sie wird überprüfen müssen, ob die Beihilfe der Förderung der Kultur dient und ob sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies bedeutet, dass die Beihilfe das richtige Instrument zur Erreichung dieses Ziels sein muss und insbesondere, dass ohne diese Förderungen für die Marktakteure keine ausreichenden Anreize bestehen würden, die gewünschte Art von Spielen zu produzieren. Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, so können die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft festgelegten Beihilfehöchstintensitäten analog angewendet werden. In den beiden in den Erwägungsgründen 20 und 30 erwähnten Beschlüssen über die Förderung von Spielen in Frankreich hat die Kommission die kulturelle Zielsetzung und der Erforderlichkeit der Beihilfe für bestimmte Videospiele bereits geprüft. a)   Kulturförderung (41) Um mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar zu sein, muss die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Beihilfe für Spiele der Kulturförderung dienen. Die Kommission hat sich unter Zugrundelegung der Änderungen an der Regelung und den vom Vereinigten Königreich übermittelten zusätzlichen Nachweisen davon überzeugt, dass das Vereinigte Königreich einen tatsächlich selektiven Kulturtest anwenden würden, der sicherstellt, dass nur für eine Kulturförderung im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV Beihilfen gewährt werden. (42) Zunächst nimmt die Kommission die Erläuterungen des Vereinigten Königreichs zu dem Test zur Kenntnis, mit dessen Hilfe die kulturelle Qualität eines Spiels ermittelt wird (Erwägungsgründe 27 bis 29). Die Mehrheit der im Rahmen des vorgeschlagenen Kulturtests zu erreichenden Punkte (bis zu 20 Punkte von 31) betrifft den kulturbezogenen Inhalt und den kulturellen Beitrag des Spiels. Durch die Anwendung einer Regel zum Mindestgehalt an kulturellem Inhalt, der „goldenen Regel für die Punktvergabe“, die sicherstellt, dass nur Spiele mit einer ausreichenden Zahl an Punkten für den kulturellen Inhalt den Test bestehen, wird dies noch weiter verstärkt. (43) Diese Ausrichtung auf den Inhalt stellt eine Einschränkung des allgemeinen Geltungsumfangs der Steuerermäßigung dar. Simulationen des „Kulturtests“ auf der Grundlage von in früheren Jahren herausgegebenen Spielen ergaben, dass 26 % bis 27 % der im Vereinigten Königreich produzierten Spiele den „Kulturtest“ bestanden hätten. Eine Erfolgsquote dieser Größenordnung weist darauf hin, dass die Testkriterien einen tatsächlich kulturellen Inhalt der für die Steuerermäßigung in Frage kommenden Videospiele gewährleisten und dass der Test für eine Ausrichtung der Beihilfe auf der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnende Videospiele hinreichend restriktiv ist. Als Vergleich kann die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2007 über den Steueranreiz für Videospiele in Frankreich (9) dienen, in der die Kommission feststellte, dass eine Beihilfefähigkeit von etwa 30 % der Spiele darauf hinweise, dass der Test hinreichend selektiv sei. (44) Folglich wurde den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln begegnet. Die Tatsache, dass nur etwa 27 % der Spiele ausgewählt werden, weist darauf hin, dass mit der Maßnahme nicht einfach ein gewerbliches Ziel der Gewährung von Unterstützung für einen bestimmten Sektor verfolgt wird, sondern dass sie wirklich kulturellen Zielen dient. Die Beihilfemaßnahme erfüllt folglich einen echten Kulturförderungszweck. b)   Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme (45) Die Steuerermäßigung für Videospiele müsste nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV ein geeignetes Instrument zur Erreichung des verfolgten Zieles sein. Bei einer staatlichen Beihilfe für andere Zwecke, die das Hauptgewicht nicht auf diese kulturelle Zielsetzung legen würde, bestünde eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Förderung sektorenbezogener, gewerblicher Zielsetzungen. Die Kommission erkennt an, dass die Steuerermäßigung in ihrer derzeitigen Gestalt tatsächlich zulässt, dass die öffentliche Förderung Spielen mit kulturellem Inhalt zugutekommt, und dass sie daher ein geeignetes Instrument zur Erreichung des verfolgten kulturellen Zieles ist. (46) In Anbetracht der äußerst dynamischen Entwicklung und Evolution des Spielemarkts übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs Daten, um zu belegen, dass die Beihilfe zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Produktionsergebnisses derartiger Spiele erforderlich ist und dass ohne Beihilfen für kulturell relevante Spiele deren Produktion und Marktanteil erheblich zurückgehen würde. An den Zahlen lässt sich eine stetige Abnahme der Zahl der der britischen Kultur zuzuordnenden Spiele und ein starker Rückgang ihres Marktanteils von 9 % aller im Jahr 2003 im Vereinigten Königreich veröffentlichen Spiele auf 4 % im Jahr 2006 ablesen, wobei dieser Wert von 2009 bis 2012 auf 3 % verharrte. (47) Kulturell bedeutungsvolle Spiele können mit globalen Spielen vergleichbare Produktionskosten, aber bedeutend kleinere Märkte haben. Ihre Produktion geht also mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko einher. Videospiele mit einem der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Inhalt sind also den Anforderungen des Marktes weniger gut gewachsen als ein stärker global ausgerichteter Inhalt. Der Markt übt somit ständigen Druck auf die Spieleentwickler in Europa aus, zugunsten der Umsätze bei einem globalen Publikum die der europäischen Kultur zuzuordnenden Elemente ihrer Spiele nicht zu betonen. Für Entwickler der europäischen Kultur zuzuordnender Spiele gestaltet sich die Beschaffung privater Mittel schwieriger. (48) Die geplante Steuerermäßigung würde die Produktion von Videospielen mit kulturellem Inhalt gegenüber ausschließlich Unterhaltungszwecken dienenden Spielen insofern fördern, als sie die Produktionskosten ersterer senken würde. Es bestehen daher Gründe zu der Annahme, dass die Maßnahme wahrscheinlich eine hinsichtlich ihrer Zielsetzung ausreichende Anreizwirkung haben wird. (49) Die Beihilfemaßnahme wahrt darüber hinaus die Angemessenheit, da sie die Beihilfeintensität auf 25 % der bei der Herstellung beihilfefähiger Spiele effektiv entstandenen Produktionskosten begrenzt. Dies liegt unter der Beihilfeintensität von 50 %, die laut Randnummer 52 Absatz 1 der Mitteilung zur Filmwirtschaft für die audiovisuelle Produktion zulässig ist. Diese Mitteilung gilt im Hinblick auf die zulässige Beihilfeintensität analog. (50) Um schließlich die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, müssten die durch die Maßnahme ausgelösten Wettbewerbsverfälschungen und die Auswirkungen auf den Handel durch deren positive Auswirkungen ausgeglichen werden. (51) Ausweislich der von den Behörden des Vereinigten Königreichs und Vertretern des Sektors übermittelten Zahlen waren 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spiele auch im Vereinigten Königreich entwickelt worden. Der Marktanteil der im Vereinigten Königreich veröffentlichten beihilfefähigen Spiele ist recht klein (4-5 %). Auch ihr Anteil an den im Vereinigten Königreich hergestellten beihilfefähigen Videospielen ist mit etwa 27 % vergleichsweise gering. (52) Darüber hinaus wies kein potenziell betroffener Dritter auf eine mögliche nachteilige Wirkung der Maßnahme hin. Im Gegenteil, die Verbände von Videospieleherstellern, die nach der Einleitung des Verfahrens Stellungnahmen abgaben, nämlich TIGA und EGDF, unterstrichen, dass in Anbetracht des hauptsächlich aus Nordamerika und dem Fernen Osten stammenden Wettbewerbs die Auswirkungen der Maßnahme sowohl auf ihre nationalen Wirtschaftszweige als auch auf allgemeiner Ebene gering wären. Aus diesem Grund sei ein Subventionswettlauf unter Mitgliedstaaten recht unwahrscheinlich. (53) Auf jeden Fall ist es hilfreich, dass das Vereinigte Königreich die Dauer der Regelung auf vier Jahre begrenzt, um eine Auswertung ihrer Anwendung und eine Neubewertung der Kriterien im Hinblick auf Marktentwicklungen zu erlauben. (54) Die Kommission gelangt folglich zu der Auffassung, dass den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln begegnet wurde. Die Wettbewerbsverfälschungen und die Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten sind nunmehr so begrenzt worden, dass sie dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (55) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe weder zu einer übermäßigen Verstärkung der Marktmacht der Beihilfeempfänger führt noch dynamische Anreize für die Marktteilnehmer behindert, sondern vielmehr zu einer größeren Angebotsvielfalt auf dem Markt führt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die von der Maßnahme ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel begrenzt sein werden, so dass die Gesamtbewertung der Beihilfe positiv ausfällt. Die Steuerermäßigung für die Entwicklung von Videospielen ist demnach auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfemaßnahme, die das Vereinigte Königreich im Wege einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes von 2009 für Videospiele durchzuführen beabsichtigt, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 27. März 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.36139 — Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele (ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 24). (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 in der Beihilfesache N 461/05 — Steueranreize des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung (ABl. C 9 vom 13.1.2007, S. 1). (4)  Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2011 in der Beihilfesache SA.33234 — Verlängerung der Steueranreize des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung (ABl. C 142 vom 22.5.2012, S. 1). (5)  Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1). Dies galt auch für die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6), die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV galt. (6)  Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA.33943 — Prolongation du régime d’aide C 47/06 — Crédit d’impôt en faveur de la création de jeux vidéo (ABl. C 230 vom 1.8.2012, S. 3). (7)  Die Universität erfasste die Daten im Zuge ihres Programms für Videospielprototypen, mit dem Kleinunternehmen dabei unterstützt werden sollen, aus ihren Spielen funktionierende Prototypen zu machen. (8)  Entscheidung 2008/354/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 in der Beihilfesache C 47/06 (ex N 648/05) — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen (ABl. C 118 vom 6.5.2008, S. 16). (9)  Vgl. Fußnote 8.

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