Europäische Union

2014/764/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilferegelung SA.36139 (13/C) (ex 13/N) des Vereinigten Königreichs für Videospiele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1786) Text von Bedeutung für den EWR

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7.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilferegelung SA.36139 (13/C) (ex 13/N) des Vereinigten Königreichs für Videospiele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1786) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/764/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 25. Januar 2013 setzte das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2017 eine Steuerermäßigung für Videospiele einzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 22. März 2013 übermittelte. (2) Die Kommission setzte das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 16. April 2013 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der geplanten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens („Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen. (4) Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme zu dem Beschluss mit Schreiben vom 17. Mai 2013. Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen Beteiligter. Sie leitete diese Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter, das Gelegenheit erhielt, hierauf zu reagieren. Die Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs gingen in mehreren Schreiben vom 22. August 2013 ein. In einem Schreiben vom 7. Oktober 2013 ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um weitere Informationen. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 4. November 2013. II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (5) Das Ziel der Maßnahme des Vereinigten Königreichs zur Steuerermäßigung für Videospiele besteht darin, für die Entwickler von Videospielen einen Anreiz zur Produktion von Videospielen zu schaffen, die der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnen sind. Die Maßnahme ist wie die steuerliche Regelung für die Filmförderung des Vereinigten Königreichs ausgestaltet, die von der Kommission 2006 genehmigt (3) und 2011 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert (4) wurde. (6) Für die geplante Maßnahme, die bis zum 31. März 2017 laufen soll, sind Haushaltsmittel von insgesamt 115 Mio. GBP vorgesehen. Für das Haushaltsjahr 2013/2014 sind Ausgaben von 10 Mio. GBP und in den drei Folgejahren von jeweils 35 Mio. GBP vorgesehen. Die Beihilfe wird vom Finanzministerium des Vereinigten Königreichs (HM Treasury) finanziert. Die British Film Institute Certification Unit (Zertifizierungsstelle des britischen Filminstituts) wird für die Beurteilung der Anträge auf Zertifizierung der britischen Kultur zuzuordnender Spiele verantwortlich sein. (7) Unternehmen, die im Vereinigten Königreich der Körperschaftsteuer unterliegen und den Voraussetzungen entsprechende Videospiele produzieren, hätten die Möglichkeit, auf die Ausgaben für im Vereinigten Königreich ge- oder verbrauchte Waren und Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von bis zu 25 % des Produktionsbudgets in Anspruch zu nehmen. Die Ermäßigung wird gewährt, indem ein zusätzlicher Abzug der in Betracht kommenden Produktionskosten von dem mit dem Videospiel erzielten steuerbaren Einkommen vorgenommen wird. Jedoch dürfen nicht mehr als 80 % des Produktionsbudgets zusätzlich abgezogen werden. Verbucht der Beihilfeempfänger in dem betreffenden Zeitraum Verluste, so kann er eine Steuerrückzahlung in Anspruch nehmen. Nach Section 1217CF(3) des Änderungsentwurfs zum Körperschaftsteuergesetz von 2009 sind die beihilfefähigen Ausgaben auf die Kernausgaben für die Gestaltung, die Herstellung und das Testen des Spiels beschränkt. (8) Voraussetzung für die Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele ist ein „Kulturtest“ ähnlich dem, der für den Steueranreiz des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung gilt. Beide Tests sind in vier Abschnitte untergliedert (kultureller Inhalt, kultureller Beitrag, Nutzung kultureller Drehscheiben im Vereinigten Königreich und Einsatz von Kulturschaffenden aus dem Vereinigten Königreich oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Staatsangehörige oder Einwohner)). (9) Da die angemeldete Maßnahme durch eine Ermäßigung der normalerweise dem Staatshaushalt geschuldeten Steuern finanziert wird, erfolgt die Finanzierung durch den Staat. Videospiele werden in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt, und es besteht ein Binnenmarkt für derartige Videospiele. Eine Unterstützung könnte sich daher auf Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Dementsprechend stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. (10) Erstens bezweifelte die Kommission die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verknüpfung einer solchen Beihilfe mit territorialen Auflagen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs stützten sich bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Regelung auf die Gestaltung des Steueranreizes des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung. Aus diesem Grund schlugen sie vor, die Steuerermäßigung nur für Ausgaben für im Vereinigten Königreich ge- oder verbrauchte Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Die Regelung des Steueranreizes für die Filmförderung nutzt jedoch eine besondere Ausnahme vom üblichen Verbot territorialer Einschränkungen, die laut der Mitteilung zur Filmwirtschaft (5) nur im Hinblick auf die Förderung der Produktion von Filmen und Fernsehprogrammen, nicht im Hinblick auf Videospiele, zulässig ist. (11) Zweitens hatte die Kommission Zweifel bezüglich der Erforderlichkeit einer Beihilfe für Spiele, da sie einen schnell wachsenden Markt darstellen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs brachten keine überzeugenden Belege dafür bei, dass es ohne staatliche Beihilfen zu einem Marktversagen und infolgedessen zu einer Unterproduktion von der britischen Kultur zuzuordnenden Videospielen kommen würde. (12) Die Behörden des Vereinigten Königreichs vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission war jedoch nicht davon überzeugt, dass der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene „Kulturtest“ in der Praxis zu einer selektiven Identifizierung der begrenzten Anzahl an Videospielen führen würde, die für eine kulturelle Qualität stehen, die der Markt ohne Beihilfe nicht in hinreichendem Maße bieten würde und die von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung dessen wäre, dass Themen der britischen und europäischen Kultur in Videospielen dargestellt und widergespiegelt werden. (13) Und schließlich bestanden bei der Kommission Bedenken, dass die Beihilfe einen Subventionswettlauf zwischen Mitgliedstaaten anheizen könnte. Sie bezweifelte, dass mögliche Wettbewerbsverfälschungen durch positive Auswirkungen ausgeglichen würden. III.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (14) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen eines Mitgliedstaats (Frankreich), nationaler Videospielentwicklerverbände aus dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland und Finnland, der European Game Developer Federation (EGDF), an der Filmförderung beteiligter öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus dem Vereinigten Königreich, einer Sendeanstalt und Berufsverbänden der Filmproduktion aus dem Vereinigten Königreich ein. Alle an der Diskussion Mitwirkenden hoben die kulturelle Qualität und Bedeutung hervor, die Spiele haben können. Sie stellten fest, dass für die Produktion kulturell relevanterer Spiele keine Marktanreize bestünden. Keiner von ihnen sah die Gefahr eines Subventionswettlaufs zwischen Mitgliedstaaten. (15) Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beihilfe wiesen die Beteiligten darauf hin, dass das Vereinigte Königreich seine führende Stellung auf dem Markt für Videospiele verliere, dass im Jahr 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele auch dort entwickelt worden seien, dass der Markt von Nordamerika und Asien dominiert werde und dass Personal zunehmend nach Kanada abwandere. Die Mitwirkenden wiesen auch auf den Umstand hin, dass die Hauptherausforderung für die Mitgliedstaaten in der Auseinandersetzung mit dem Wettbewerb aus Drittländern mit ihrer kräftigen Subventionierung von Videospielen bestehe, insbesondere Kanada. (16) Die United Kingdom Independent Game Developers Association (TIGA) übermittelte zahlreiche Beispiele für Pläne und Projekte für im Vereinigten Königreich bzw. in Europa verankerte Spiele, die mithilfe der Steuerermäßigung hätten verwirklicht werden können, tatsächlich aber nicht zustande kamen. Der die Branche für Spiele und interaktive Unterhaltung vertretende Verband United Kingdom Interactive Entertainment (Ukie) stellte fest, dass die Spieleentwickler im weltweiten Spielemarkt dem Druck ausgesetzt seien, ihre Produkte auf eine möglichst große Märkte auszurichten. Dies laufe insbesondere darauf hinaus, die Spiele für den nordamerikanischen Markt und zunehmend auch für fernöstliche Märkte zugänglich zu machen und die kulturellen Normen und Erwartungen dieser Märkte zu erfüllen. Dies setze die Spieleentwickler in Europa dem ständigen Druck aus, zugunsten der Umsätze bei einem globalen Publikum die der europäischen Kultur zuzuordnenden Elemente ihrer Spiele nicht zu betonen. Infolgedessen sei es für Entwickler der europäischen Kultur zuzuordnender Spiele weniger einfach, private Mittel zu erhalten. Ukie vertrat daher die Auffassung, dass die Beihilfe die Behebung eines Marktversagens unterstütze. (17) Nach Beobachtungen Frankreichs folgen die Spiele zunehmend „internationalen Stereotypen“. (18) Andererseits berichtete die TIGA, dass 54 % des Umsatzes selbständiger Entwickler im Vereinigten Königreich durch Verkäufe an britische Kunden erzielt werden. Dies sei ein Hinweis auf eine starke Vorliebe der Käufer im Vereinigten Königreich für Produktionen aus dem eigenen Land. Darüber hinaus gab es nach Auskunft der TIGA zwischen 2008 und 2011 mehr Neugründungen (216) als Schließungen (197) von Unternehmen in der Branche. (19) In Bezug auf mögliche Verfälschungen des Wettbewerbs unter den Mitgliedstaaten räumte die TIGA ein, dass niedrigere Kosten die Entscheidung über den Standort Videospiele produzierender Unternehmen beeinflussen. Sie vertrat aber die Auffassung, dass die stärksten Verwerfungen im Wettbewerb ihren Ursprung in Drittländern wie Kanada hätten, in denen die Branche aufgrund der öffentlichen Unterstützung wachse. Nach Auskunft der TIGA sei die Beschäftigung in dieser Branche in Kanada zwischen den Jahren 2008 und 2010 um 33 % gewachsen, während sie im Vereinigten Königreich um 9 % zurückging. IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 1.   Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben (20) Nachdem die Kommission Zweifel geäußert hatte, ob die der Prüfung auf „Ge- oder Verbrauch im Vereinigten Königreich“ innewohnenden Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben angemessen seien, sagte das Vereinigte Königreich zu, diesen Bedenken zu begegnen und die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften von „Ge- oder Verbrauch im Vereinigten Königreich“ in „im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgegeben“ zu ändern und somit klarzustellen, dass jede im EWR entstandene Ausgabe für eine Steuerermäßigung in Frage kommen kann. Darüber hinaus werde es sich um eine Begrenzung der förderfähigen Kosten für Vergaben an Subunternehmer bemühen. Im Einklang mit der Steuerermäßigung für Videospiele in Frankreich (6) kann der geförderte Produzent bis zu 1 Mio. EUR an beihilfefähigen Kernausgaben pro Projekt für Subunternehmer ausgeben. Dadurch wird sichergestellt, dass ein wesentlicher Teil der Spielentwicklung vom Beihilfeempfänger selbst durchgeführt wird. (21) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass diese Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Kosten für Vergaben an Subunternehmen geringfügige Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Aus Gesprächen mit Vertretern aus der gesamten Videospielebranche, darunter auch kleinen und großen Entwicklerfirmen, ging hervor, dass die Entwicklung von Videospielen, wie in anderen kreativen Branchen auch, ein in hohem Maße auf Zusammenarbeit gestützter Vorgang ist, bei dem die Kernaufgaben der Entwicklung wie die Programmierung, das Design und die Hauptillustrationen normalerweise am gleichen Standort durchgeführt werden. 2.   Erforderlichkeit der Beihilfe (22) Was die durch eine Unterproduktion kulturzugehöriger Spiele ausgelöste Erforderlichkeit der Beihilfe betrifft, so übermittelte das Vereinigte Königreich Nachweise, die einen sowohl relativen als auch absoluten Rückgang solcher Spiele belegen. Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass sich die Videospielbranche dynamisch entwickelt und wächst. Allerdings waren 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele auch dort entwickelt worden, im Vergleich zu 16 % im Jahr 2008. Die Behörden des Vereinigten Königreichs führten auch eine nähere Untersuchung der zwischen 2003 und 2012 im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele durch. An den Zahlen lässt sich eine stetige Abnahme der Zahl der der britischen Kultur zuzuordnenden Spiele und ein starker Rückgang ihres Marktanteils von 9 % aller im Vereinigten Königreich veröffentlichen Spiele (einschließlich Spielen aus anderen Ländern) im Jahr 2003 auf 4 % im Jahr 2006 ablesen, wobei dieser Wert von 2009 bis 2012 auf 3 % verharrte. 2003 hätten 41 % der im Vereinigten Königreich entwickelten Spiele den „Kulturtest“ bestanden, 2012 nur etwa 25 %. (23) Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass das Entstehen von Spielen für Smartphones gewisse Marktzutrittsschranken für kleinere Entwickler, die einen Eintritt in den Videospielemarkt erwägen, beseitigt hat. 2011 veröffentlichte Zahlen zeigen in der Tat, dass die Zahl der Videospielentwicklungen neu gegründeter Unternehmen im vorangegangen Jahr stieg. Was jedoch den Inhalt der Spiele betrifft, so geht aus einer im Rahmen ihres Programms für Videospielprototypen durchgeführten Erhebung der Abertay University hervor, dass von den 306 Vorschlägen für Mobil- und Online-Spiele, die der Universität in den letzten beiden Jahren von Klein- und Kleinstunternehmen aus dem gesamten Vereinigten Königreich vorgestellt wurden, die überwältigende Mehrheit — 255 — weder einen Schauplatz noch eine Figur oder eine Geschichte aus dem Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat (7). (24) Dies lässt sich dadurch erklären, dass kulturell bedeutungsvolle Spiele unter Umständen mit „globalen Spielen“ vergleichbare Produktionskosten, aber bedeutend kleinere Märkte haben. Ihre Produktion würde also mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko einhergehen. Videospiele mit einem der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Inhalt wären also den Anforderungen des Marktes weniger gut gewachsen als ein stärker global ausgerichteter Inhalt. Sowohl internationale Herausgeber als auch inländische Entwickler werden eher keine Risiken mit der Produktion kulturrelevanter Inhalte eingehen und stattdessen allgemeinere, auf internationale Märkte ausgerichtete Inhalte schaffen. (25) In einer Erhebung des Vereinigten Königreichs wurde festgestellt, dass bei dem Versuch, sich die zur Finanzierung der Spiele und zur Sicherung des Überlebens des Entwicklers erforderlichen weltweiten Veröffentlichungsverträge zu sichern, die der britischen Kultur zuzuordnenden Elemente der den Spielen zugrunde liegenden Erzählungen zunehmend ausgehöhlt werden. Beinahe drei Viertel der britischen Videospieleentwickler machten geltend, dass die Entwicklung ursprünglichen geistigen Eigentums in den vergangenen fünf Jahren langsamer geworden oder ganz zum Stillstand gekommen sei. In der Erhebung wurde festgestellt, dass viele Entwickler den kulturellen Inhalt ihrer Spiele zur Erfüllung kommerzieller Erfordernisse ändern mussten. 53 % der Befragten gaben an, dass sie Figuren und Schauplätze so veränderten, dass sie britischen oder europäischen Sujets ferner waren. (26) In Anbetracht dessen bestünden die Ziele der durch den Fonds gebotenen Anreize darin, kulturelle Produkte, die wahrscheinlich unwirtschaftlich sind, wirtschaftlich lebensfähig zu machen und damit die Produktion neuer Kulturprodukte zu fördern, die ohne die Steuerermäßigung nicht zustande kämen. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung der Kompetenzentwicklung für die nachhaltige Produktion kultureller Produkte (Videospiele mit Relevanz für die britische Kultur bzw. die des EWR). 3.   Ein anspruchsvoller „Kulturtest“ (27) Was schließlich den „Kulturtest“ anbelangt, mit dem sichergestellt wird, dass nur unverwechselbar der betreffenden Kultur zuzuordnende Spiele unter die Regelung fallen, so erläuterten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Steuerbehörde (HM Revenue & Customs — HMRC) über eine speziell hierfür vorgesehene Fachabteilung, das „Referat für kreative Branchen“ (Creative Industries Unit) verfüge, das für die Verwaltung und Überwachung von Anträgen auf die Steuerermäßigung für Videospiele verantwortlich sein wird. Das Referat wird Risikobewertungen der Anträge vornehmen. Zu diesem Verfahren gehört auch die Sicherstellung dessen, dass die Eignungsvorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. Es besteht also ein eindeutiges Verfahren für die Anwendung des Tests. (28) Was die Elemente des Tests betrifft, mit deren Hilfe die kulturelle Qualität eines Spiels ermittelt werden soll, so verdeutlichte das Vereinigte Königreich, dass sich die Mehrheit der im Rahmen des vorgeschlagenen Kulturtests zu erreichenden Punkte auf den Inhalt bezieht. Bis zu 20 Punkte von 31 betreffen den kulturbezogenen Inhalt und den kulturellen Beitrag des Spiels. Dies gilt unter anderem für den Schauplatz der Geschichte, die Hauptpersonen, das dem Spiel zugrunde liegende Thema, die Verwendung der englischen Sprache und die Widerspiegelung des britischen Kulturerbes. Nur drei Punkte beziehen sich auf den Standort der Entwicklungstätigkeiten, und die verbleibenden acht Punkte können vergeben werden, wenn der maßgebliche Kulturschaffende (z. B. der Texter, der Komponist, der Designer, der Künstler oder der Programmierer) Staatsangehöriger oder Einwohner des Vereinigten Königreichs oder des EWR ist. Der vorgeschlagene Test ist also stark auf den Inhalt und weniger auf den Tätigkeitsstandort ausgerichtet. Verstärkt wird diese Ausrichtung durch die Anwendung einer Regel zum Mindestgehalt an kulturellem Inhalt, einer „goldenen Regel für die Punktvergabe“, die sicherstellt, dass nur Spiele mit einer ausreichenden Zahl an Punkten für den kulturellen Inhalt den Test bestehen. (29) Diese Ausrichtung auf den Inhalt stellt eine Einschränkung des allgemeinen Geltungsumfangs der Steuerermäßigung dar. Die Behörden des Vereinigten Königreichs untersuchten die 2006, 2009 und 2012 dort herausgegebenen Spiele, indem sie alle im Vereinigten Königreich hergestellten, in diesem Zeitraum herausgegebenen Spiele nachträglich dem „Kulturtest“ unterzogen. Von den 822 im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spielen waren nur 74 von dort ansässigen Entwicklern hergestellt worden. Von diesen hätten 25,7 % (19 Spiele) den „Kulturtest“ bestanden, wenn es ihn damals gegeben hätte. Für 2006 und 2009 zeigte die Untersuchung, dass der Anteil derartiger Spiele an den im Vereinigten Königreich entwickelten Spielen bei rund 27 % liegen würde, während ihr Anteil an allen im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spielen zwischen 3 % und 4 % betragen würde. (30) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass eine Erfolgsquote von 25,7 % innerhalb der Bandbreite liegt, die von der Kommission in der Rechtssache bezüglich des Steueranreizes für Videospiele in Frankreich akzeptiert wurde (8). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Tatsache, dass beinahe 30 % der Spiele ausgewählt werden, darauf hinweist, dass die französischen Behörden Kriterien festgelegt haben, die einen tatsächlich kulturellen Inhalt der für die Steuerermäßigung in Frage kommenden Videospiele sicherstellen. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass der „Kulturtest“ für Videospiele ebenfalls hinreichend restriktiv ist, um eine Ausrichtung der Beihilfe auf der britischen Kultur bzw. der Kultur des EWR zuzuordnende Videospiele sicherzustellen. (31) Das Vereinigte Königreich hat darüber hinaus einer Anmeldung der Regelung als ein über vier Jahre laufendes Pilotvorhaben zugestimmt und wird diese Zeit zur Beobachtung der Steuerermäßigung und Sicherstellung ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs nutzen. 4.   Subventionswettlauf (32) In Bezug auf die Bedenken der Kommission, dass die Beihilfe einen letztendlich zu unangemessenen Wettbewerbsverfälschungen führenden Subventionswettlauf innerhalb der Europäischen Union anheizen könnte, stellte das Vereinigte Königreich fest, dass ein solcher Subventionswettlauf dadurch belegt werde, dass eine große Zahl von Mitgliedstaaten Regelungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Branchen betrieben. Das Vereinigte Königreich hält dies nicht für wahrscheinlich. Steuervergünstigungen könnten zwar ein entscheidender Faktor für die Standortwahl sein, die Beihilfe stelle aber vor allem eine Reaktion auf die Steuerermäßigungen in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Südkorea dar. Derzeit sei Frankreich der einzige andere Mitgliedstaat, der einen steuerlichen Anreiz für die Produktion kulturrelevanter Videospiele biete. (33) Darüber hinaus wäre ein Subventionswettlauf nur auf den wirtschaftlichen Wettbewerb ausgerichtet, ohne kulturelle Einschränkungen. Zwei oder mehr Länder, die sich um den Schutz der Herstellung besonderer kultureller Erzeugnisse anhand eines vereinbarten „Kulturtests“ bemühten, stellten keinen Subventionswettlauf dar. (34) Das Ziel der geplanten Beihilfe besteht im Schutz der Produktion von der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Videospielen. In dieser Eigenschaft wird die Beihilfe nur einem Bruchteil der im Vereinigten Königreich und in Europa entwickelten Videospiele eine Steuerermäßigung verschaffen und nur einen geringen Betrag der Gesamtausgaben für die Entwicklung von Videospielen fördern. Nach Gesprächen mit der Branche geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass nur etwa 10 % dieser der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Videospiele mit einem Budget von mehr als 5 Mio. GBP ausgestattet sein wird. Der größte Teil der Entwicklungsausgaben für Videospiele wird wesentlich kleinere Projekte betreffen. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMAßNAHME 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (35) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, der von Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen betrifft, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Mit der auf der Grundlage einer Genehmigung der HMRC erfolgenden Unterstützung der Videospieleproduktion mittels Steuerermäßigung wird den Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.