Europäische Union

2014/767/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801) Text von Bedeutung für den EWR

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derungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals. 5.1.2. Geschäftsjahr 2015 und folgende Jahre: [90-100] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals. 5.2. Die Rückzahlung der wandelbaren Instrumente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn dies auf der Grundlage eines begründeten, vom Überwachungstreuhänder gebilligten Ersuchens der CGD als Gefährdung für die Solvabilitätslage der Bank in den folgenden Jahren angesehen wird. Die Zuständigkeit der Bank von Portugal als Bankaufsichtsbehörde der CGD bleibt davon unberührt. 5.3. Die CGD verpflichtet sich, bis Ende 2013 405 415 EUR (der Kuponzahlung vom 28. September 2012 entsprechender Wert) an die Portugiesische Republik zu zahlen. 6.   Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung 6.1.   Übernahmeverbot: Die CGD verpflichtet sich, keine Übernahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Kauf von Unternehmen mit eigenem gesetzlichen Aufbau als auch für den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswertepaketen, die ein Handelsgeschäft oder einen Tätigkeitszweig darstellen. Das Verbot gilt nicht für Übernahmen, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität bzw. der Stabilität verbundener Einrichtungen vorgenommen werden müssen oder die dem Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs dienen, sofern sie der Überwachungstreuhänder zuvor genehmigt hat. Das Verbot gilt auch nicht (1) für Übernahmen, die unter dem Aspekt der Verwaltung bestehender Verpflichtungen in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kunden zum normalen, laufenden Geschäft einer Bank gehören, (2) für risikokapitalbezogene Tätigkeiten, (3) für Übernahmen, die unter die in Ziffer 4.2.6 vorgesehenen Ausnahmen fallen und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen, (4) für Übernahmen innerhalb der Gruppe oder (5) für Übernahmen von Beteiligungen an portugiesischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind und an denen die CGD bereits mit mindestens 50 % beteiligt ist, sofern diese Übernahmen zuvor vom Überwachungstreuhänder genehmigt wurden. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Die CGD darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der CGD für eine Übernahme gezahlte Kaufpreis weniger als [0-5] % der Bilanzsumme der CGD am letzten Tag des der diesbezüglichen Entscheidung vorausgehenden Monats beträgt und sofern die von der CGD für alle derartigen Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum gezahlten, kumulierten Nettokaufpreise unter [0-5] % der Bilanzsumme der CGD zum gleichen Datum liegen. 6.2.   Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die begünstigte Bank vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken. 6.3.   Eigenhandel: Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die CGD keinen Eigenhandel betreibt, der über das für die normale Arbeitsweise der Staatskasse erforderliche Maß hinausgeht. Während des Umstrukturierungszeitraums wird der Grenzwert für das Risikopotenzial der zum Handel gehaltenen finanziellen Vermögenswerte [30-40] Mio. EUR nicht übersteigen. 6.4.   Werbung: Die CGD darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen. 6.5.   Zusicherungen bezüglich der Grundsätze der Unternehmensführung 6.5.1. Alle Mitglieder der Leitungsorgane der CGD haben die in den Artikeln 30 und 31 des durch Gesetzesverordnung 298/92 vom 31. Dezember in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Allgemeinen Rahmens für Kreditinstitute und Finanzunternehmen sowie den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) festgelegten Kompetenzen. Es sollte nicht mehr als 20 Vorstandsmitglieder geben. Die Gesellschafterin der CGD strebt an, diese Zahl am Ende der Amtszeit des derzeitigen Vorstands auf 16 zu senken. 6.5.2. Neben den in der Satzung der CGD festgelegten Ausschüssen (d. h. dem Exekutivausschuss und dem Prüfungsausschuss) und dem vom Vorstand gegründeten, aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehenden Ausschuss für Strategie, Unternehmensführung und Bewertung bestellt die CGD nur solche internen Organe, wie sie zur Unterstützung der Unternehmensführung notwendig sind: Diese internen Organe setzen sich aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und, sofern angemessen, leitenden Mitarbeitern der CGD aus den jeweils maßgeblichen Bereichen zusammen. 6.5.3. Sämtliche Entscheidungen der CGD werden ausschließlich auf geschäftlicher Grundlage getroffen, und sämtliche Interaktionen der portugiesischen Behörden mit der CGD erfolgen auf rein geschäftlicher Basis. 6.5.4. Portugal verpflichtet sich, weder auf die Führung des operativen Tagesgeschäfts der CGD noch auf die internen Vorschriften der CGD bezüglich der Kreditrisikopolitik, der Preisbildung und der Kreditgewährung Einfluss zu nehmen. Portugal kann jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsrechts und des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (Gesetzesverordnung 558/99 vom 17. Dezember in der jeweils gültigen Fassung) Leitlinien bezüglich des strategischen Schwerpunkts und anderer Fragen herausgeben. Die portugiesischen Behörden werden die volle Unabhängigkeit des Bankmanagements hinsichtlich der Kreditrisiko- und Kreditgewährungspolitik nicht beeinträchtigen, wenn sie hinsichtlich der Wirtschaftspläne der CGD und ihrer Pläne für die Kreditgewährung an bestimmte wirtschaftliche Sektoren konsultiert werden. 6.5.5. Dem Kreditrat, dem erweiterten Kreditrat und dem Prüfungsausschuss der CGD wird vollständig unabhängiges Handeln ermöglicht. Bei sämtlichen Berufungen in den Kreditrat, den erweiterten Kreditrat und den Prüfungsausschuss wird respektiert, dass die Mitglieder in der Lage sein müssen, unabhängig und frei von jeglichen Interessenkonflikten zu handeln. 6.5.6. Die CGD gewährleistet, dass ihre Kredit- und Risikopolitik spätestens zum 31. Dezember 2013 den innerhalb der Gruppe durchgängig anzuwendenden Grundsatz beinhaltet, dass alle Kunden fair nach nichtdiskriminierenden Verfahren zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind mit dem Bonitätsrisiko und der Zahlungsfähigkeit zusammenhängende Verfahren. In der Kredit- und Risikopolitik werden die Grundsätze und die Schwellenwerte festgelegt, oberhalb derer die Gewährung von Darlehen von höheren Geschäftsleitungsebenen genehmigt werden muss. Ferner werden dort die Bedingungen für die Umstrukturierung von Darlehen und die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten geregelt. 6.5.7. Die CGD gewährleistet, dass spätestens zum 31. Dezember 2013 ein besonderer Abschnitt in der Kredit- und Risikopolitik den Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zu verbundenen Darlehensnehmern gewidmet sein wird (unter Einschluss von Mitarbeitern, Aktionären, Direktoren, Managern sowie deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern sowie mittel- oder unmittelbar von Mitgliedern dieser Personenkreise kontrollierten Rechtsträgern). 6.5.8. Um die Einhaltung der in den Ziffern 6.5.1 bis 6.5.7 aufgeführten Grundsätze durch die CGD sicherzustellen, ist es dem Treuhänder gestattet: 6.5.8.1. Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten, einschließlich der Sitzungsprotokolle, zu erhalten. Er ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden. 6.5.8.2. die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet. 6.5.8.3. die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind. 6.6.   Vergütung der Organe und Mitarbeiter: 6.6.1. Die CGD überprüft die Anreizwirkung und die Angemessenheit ihrer Vergütungssysteme und stellt sicher, dass sie nicht zu einer Belastung durch unangemessene Risiken führen, dass sie auf nachhaltige, langfristige- Unternehmensziele ausgerichtet sind und dass sie transparent sind. 6.6.2. In ihrer Eigenschaft als Finanzinstitut legt die CGD ihre Politik zu Gehalts- und Arbeitsentgeltfragen streng nach den Vorschriften fest, die von der portugiesischen Regierung in der Gesetzesverordnung 104/2007 vom 3. April (zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute), geändert durch Gesetzesverordnung 88/2011 vom 20. Juli festgelegt wurden. Ferner legt sie ihnen die von der portugiesischen Zentralbank im Aviso 10/2011 vom 29. Dezember aufgestellten Vorschriften zugrunde. 6.6.3. Darüber hinaus entspricht die Vergütungspolitik der CGD bezüglich der Vorstandsmitglieder auch der Gesetzesverordnung 71/2007 vom 27. März, in der die Satzungsbestimmungen für die Vorstandsmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen festgelegt werden. 6.6.4. Die CGD verpflichtet sich gleichermaßen zur Sicherstellung dessen, dass die Bank die von der Europäischen Kommission zu diesem Thema im EU-Rahmen für staatliche Beihilfe festgelegten Vorschriften und Empfehlungen einhält. 6.6.5. Die CGD verpflichtet sich insbesondere zur Beschränkung der gesamten Vergütung für die Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung auf eine angemessene Höhe. Hierunter fallen auch alle potenziellen festen und variablen Vergütungsbestandteile unter Einschluss von Pensionen im Einklang mit den Artikeln 92 und 93 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. 6.7.   Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen: Die CGD wird den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln keine Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen leisten, soweit solche Zahlungen nicht auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldet werden, und wird dafür sorgen, dass keine ihrer Tochterunternehmen dies tut. Der CGD ist es jedoch gestattet, den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen zu leisten (oder ihren Tochterunternehmen die Leistung solcher Zahlungen zu gestatten), wenn sie beweisen kann, dass die Rückzahlung der in Abschnitt 5 beschriebenen wandelbaren Instrumente (oder Kuponzahlungen auf die wandelbaren Instrumente) durch eine Nichtzahlung gefährdet werden könnte. 6.8.   Unterstützung portugiesischer KMU: Hinsichtlich der Sicherung von Finanzierungen für die Realwirtschaft und der Verringerung ihres Fremdkapitalanteils hat sich die CGD der portugiesischen Regierung gegenüber dazu verpflichtet, einem Fonds, der in Beteiligungen an portugiesischen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird, pro Jahr 30 Mio. EUR zuzuweisen. Der Fonds wird von der Bank oder einem Dritten mit ausreichender Sachkenntnis und Sensibilität für Anlagemöglichkeiten nach international anerkannten, optimalen Verfahren verwaltet. Die Fondsinvestitionen müssen vorher vom portugiesischen Finanzministerium anhand der im Ministerialerlass zur Festlegung der Rekapitalisierungsbedingungen nach nationalem Recht definierten Kriterien genehmigt werden. Gehalten werden diese Kapitalanlagen von der CGD. Mittel, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Verpflichtung an den Fonds überwiesen werden, sind an die portugiesische Staatskasse zu überweisen. Der Fonds wird nicht als Refinanzierungsmechanismus für bestehende Darlehen genutzt. Investitionen, die den vorstehend genannten Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Europäischen Kommission. 6.9.   Sonstige Verhaltensregeln: Die CGD setzt die Erweiterung ihrer Risikoüberwachungsvorhaben fort und handelt nach einer Geschäftspolitik, die umsichtig, solide und nachhaltigkeitsorientiert ist. 6.10.   Überwachungstreuhänder 6.10.1. Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen fortlaufend von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden. 6.10.2. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders müssen den in Anlage I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verfahren entsprechen. 6.10.3. Die portugiesischen Behörden und die CGD stellen sicher, dass die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder während der Durchführung des Beschlusses unbegrenzten Zugang zu allen zur Überwachung der Durchführung des Beschlusses erforderlichen Informationen haben. Die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder können die CGD um Erläuterungen und Klarstellungen bitten. Die portugiesischen Behörden und die CGD haben hinsichtlich sämtlicher mit der Überwachung der Durchführung des Beschlusses zusammenhängender Anfragen in vollem Umfang mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenzuarbeiten. 6.10.4. Nach der Entlassung des Überwachungstreuhänders am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die CGD der Kommission jährlich über die Entwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten berichten. 6.11.   Veräußerungstreuhänder 6.11.1. Portugal stellt sicher, dass die CGD die auf […] Mrd. EUR geschätzten Vermögenswerte der Versicherungsgeschäftsbereiche der Caixa Seguros fristgerecht verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie spätestens zum […] noch keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte. 6.11.2. Portugal stellt sicher, dass die CGD ihre strategisch unbedeutenden Beteiligungen (einem Betrag von [200-250] Mio. EUR entsprechende Beteiligung an […]) verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie ihre Beteiligungen nicht spätestens zum […] vollständig veräußert haben sollte. 6.11.3. Der Veräußerungstreuhänder ist von der CGD unabhängig und arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der GD COMP. Er besitzt die erforderlichen Qualifikationen zur Erfüllung seines Mandats (beispielsweise als Investmentbank oder Berater) und hat weder Interessenkonflikte, noch wird er zukünftig solchen Konflikten ausgesetzt sein. Der Veräußerungstreuhänder wird von der CGD in einer Weise vergütet, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert. (1)  Parameter der Rechnungslegung. (2)  Unter Ausschluss der spanischen Niederlassung und der an die spanische Niederlassung zu übertragenden, nicht zum Kerngeschäft zählenden Vermögenswerte. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Unter Ausschluss von Selbstbedienungsstellen und unter Einschluss von Niederlassungen für Geschäftskunden. (6)  In traditionell bedienten Gebieten (Galicia, Extremadura, Castilla y León und Asturias), in großen urbanen Zentren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel (Madrid, Barcelona, País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia). (7)  Mit einer Toleranzmarge von 10 %. (8)  Siehe Fußnote 7. (*1)  Bewertung zum 31. Dezember 2012. (*2)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen. Anlage I DER ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER A)   Bestellung des Überwachungstreuhänders i) Portugal verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die CGD einen Überwachungstreuhänder bestellt, für den die unter Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Aufgaben und Pflichten gelten. Das Mandat gilt für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2017. Bei Mandatsende muss der Treuhänder einen Abschlussbericht vorlegen. ii) Der Treuhänder muss von der CGD unabhängig sein. Der Treuhänder muss, beispielsweise als Investmentbank, Berater oder Prüfer, über das Fachwissen verfügen, das zur Durchführung seines Mandats erforderlich ist. Er darf zu keiner Zeit Interessenkonflikten ausgesetzt sein. Der Treuhänder ist von der CGD in einer Weise zu vergüten, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert. iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses die Namen von zwei oder mehr Personen zur Genehmigung als Überwachungstreuhänder. iv) Die Vorschläge müssen genügend Informationen über die betreffenden Personen enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Abschnitt A Ziffer ii aufgeführten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen sie Folgendes enthalten: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit sämtlichen Bestimmungen, die erforderlich sind, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen; und b) den Entwurf einen Arbeitsplans, aus dem hervorgeht, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen gedenkt. v) Die Kommission kann nach ihrem Ermessen die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich eventueller Änderungen, die sie für erforderlich erachtet, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen, billigen. Wird nur ein Name genehmigt, wird die CGD die betreffende Person oder Einrichtung dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend als Treuhänder bestellen oder die Bestellung der betreffenden Person oder Einrichtung veranlassen. Werden mehrere Namen genehmigt, steht der CGD die Entscheidung darüber frei, welche der gebilligten Personen als Treuhänder zu bestellen ist. Der Treuhänder wird dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend innerhalb einer Woche nach der Genehmigungserteilung der Kommission bestellt. vi) Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, übermitteln die portugiesischen Behörden innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen unter Einhaltung der in Abschnitt A Ziffer i und Abschnitt A Ziffer iv aufgeführten Anforderungen und Verfahren. vii) Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Treuhänder, den die CGD gemäß einem von der Kommission gebilligten Treuhandmandat bestellen wird oder dessen Bestellung sie veranlassen wird. B)   Bestellung des Veräußerungstreuhänders i) Portugal verpflichtet sich sicherzustellen, dass die CGD unter Befolgung des vorstehend für den Überwachungstreuhänder festgelegten Bestellungsverfahrens einen Veräußerungstreuhänder bestellt. ii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag über die Caixa Seguros geschlossen haben sollte. iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen ([…]) abgeschlossen haben sollte. C)   Allgemeine Aufgaben und Pflichten Der Treuhänder hat die Kommission bei der Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die CGD zu unterstützen und die in der Verpflichtungserklärung im Einzelnen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu übernehmen. Der Treuhänder hat seine Aufgaben im Rahmen dieses Mandats im Einklang mit dem Arbeitsplan sowie den von der Kommission gebilligten Änderungen des Arbeitsplans auszuführen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder der CGD Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die CGD ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an gesetzliche Geheimhaltungspflichten gebunden. D)   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders (1) Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die vollständige und korrekte Erfüllung der in den Verpflichtungen aufgeführten Pflichten sowie die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu gewährleisten. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder oder die CGD erlassen, um die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen. (2) Der Treuhänder: i) hat der Kommission in seinem ersten Bericht einen detaillierten Arbeitsplan zu übermitteln, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen gedenkt; ii) hat die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu überwachen, insbesondere: a) die Verringerung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva; b) die Einschränkung geschäftlicher Tätigkeiten; c) die Einstellung vorher festgelegter Geschäftsfelder; d) den Vorgang der Aktienveräußerung in den vorher festgelegten Geschäftsfeldern; e) die Umstrukturierung der Unternehmen in Spanien; iii) hat zu überwachen, dass die CGD die im Abschnitt über die Grundsätze der Unternehmensführu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.