Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2178 der Kommission vom 14. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die Union der Komoren in Anhang I aufzunehmen

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20.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2178 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die Union der Komoren in Anhang I aufzunehmen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen jener Verordnung gelten. (2) Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Interims-WPA“) findet seit dem 14. Mai 2012 auf vier von sechs Staaten in der Region des östlichen und südlichen Afrika (Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe) vorläufige Anwendung, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. (3) Am 7. Februar 2019 hinterlegte die Union der Komoren die Urkunde über die Ratifikation des Interims-WPA. Entsprechend findet das Interims-WPA seit diesem Datum zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vorläufige Anwendung. (4) Daher sollte die Union der Komoren in Anhang I aufgenommen werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird nach den Worten „DIE REPUBLIK KAMERUN“ Folgendes eingefügt: „DIE UNION DER KOMOREN“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1. (2)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.