Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-07

Quellenkennung: 32019R0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R0815 — DE — 07.04.2026 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG ►C1  (EU) 2019/815 ◄ DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2100 DER KOMMISSION  vom 30. September 2019   L 326 1 16.12.2019  M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1989 DER KOMMISSION  vom 6. November 2020   L 429 1 18.12.2020  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/352 DER KOMMISSION  vom 29. November 2021   L 77 1 7.3.2022  M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2553 DER KOMMISSION  vom 21. September 2022   L 339 1 30.12.2022 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/19 DER KOMMISSION  vom 26. September 2024   L 19 1 15.1.2025 ►M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/283 DER KOMMISSION  vom 12. Dezember 2025   L 283 1 18.3.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 145 vom 4.6.2019, S.  85  (815/2019) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG ►C1  (EU) 2019/815 ◄ DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1.  „Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung: a)  der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b)  der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c)  der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d)  der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt; 2.  „Erweiterungstaxonomie“ die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden: a)  der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b)  der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c)  der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d)  der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt; 3.  „konsolidierte Abschlüsse nach IFRS“ konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden. Artikel 3 Einheitliches elektronisches Berichtsformat Emittenten haben ihre gesamten Jahresfinanzberichte im XHTML-Format zu erstellen. Artikel 4 Auszeichnung von konsolidierten Abschlüssen nach IFRS (1)   Sofern Jahresfinanzberichte konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, zeichnen die Emittenten diese konsolidierten Abschlüsse aus. (2)   Emittenten zeichnen mindestens die in Anhang II spezifizierten Angaben aus, sofern diese Angaben in diesen konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind. (3)   Emittenten können andere in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS enthaltene Angaben als die in Absatz 2 aufgeführten auszeichnen. (4)   Für die in Absatz 1, 2 und 3 aufgeführten Auszeichnungen benutzen Emittenten die Auszeichnungssprache XBRL und eine Taxonomie, deren Elemente in der Basistaxonomie festgelegt sind. Wo es entsprechend Anhang IV Punkt 4 nicht angebracht ist, Elemente der Basistaxonomie zu verwenden, erstellen die Emittenten Elemente einer Erweiterungstaxonomie, wie sie in Anhang IV vorgesehen sind. Artikel 5 Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte (1)   Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat können andere Teile ihrer Jahresfinanzberichte als die in Artikel 4 aufgeführten auszeichnen, wenn sie die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie benutzen, und diese Taxonomie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird. (2)   Emittenten mit Sitz in Drittstaaten dürfen keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen. Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten: a)  Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet; b)  die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung. Artikel 7 XBRL-Taxonomiedateien Die ESMA kann maschinenlesbare und herunterladbare, auf der Basistaxonomie basierende XBRL-Taxonomiedateien veröffentlichen. Diese Dateien müssen den in Anhang V aufgeführten Kriterien entsprechen. Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, angewendet. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M6 ANHANG I Erläuterungen zu den Tabellen der Anhänge II, IV und VI DATA/ATTRIBUTE TYPE/PREFIX DEFINITION text block bedeutet, dass das Element ein Textblock ist; wird verwendet, um größere Mengen an Informationen auszuzeichnen, wie Anhangangaben, Rechnungslegungsmethoden oder Tabellen; Textblöcke sind nicht-numerische Posten text bedeutet, dass das Element ein Stück Text (eine Folge alphanumerischer Zeichen) ist; wird verwendet, um kurze Stücke verbaler Informationen auszuzeichnen; Textelemente sind nicht-numerische Posten date bedeutet, dass das Element ein Datum ist; diese Elemente sind nicht-numerische Posten monetary bedeutet, dass das Element ein Geldwert ist (eine Zahl in einer deklarierten Währung); diese Elemente sind numerische Posten decimal bedeutet, dass das Element ein Wert mit Dezimalkomma ist (wie eine Prozentangabe oder ein Wert „je Anteil“); diese Elemente sind numerische Posten shares bedeutet, dass das Element eine Anzahl von Anteilen ist; diese Elemente sind numerische Posten per share bedeutet, dass das Datenformat ein Geldbetrag geteilt durch eine Anzahl von Anteilen ist percent bedeutet, dass das Datenformat eine Prozentangabe ist pure bedeutet, dass das Datenformat ein Quotient ist, bei dem Zähler und Nenner dieselbe Einheit haben duration bedeutet, dass das Datenformat ein Zeitintervall ist area bedeutet, dass das Datenformat eine Fläche ist true/false bedeutet, dass das Datenformat den logischen Wert „true“ oder „false“ darstellt (Boolescher Wert) list bedeutet, dass es sich bei dem Datenformat um ein Element aus einer Liste mit spezifischen Möglichkeiten handelt (Aufzählung von Einzelwerten) multiple choice bedeutet, dass es sich bei dem Datenformat um ein oder mehrere Elemente aus einer Liste mit spezifischen Möglichkeiten handelt (Aufzählung von Wertmengen) table bezeichnet den Beginn einer durch eine Tabelle repräsentierten Struktur, in der Zeilen und Spalten zur Definition eines finanziellen Begriffs an ihren Überschneidungspunkten beitragen axis bezeichnet eine Dimension in einer Tabellenstruktur domain bezeichnet die konzeptionelle Gruppe möglicher Werte für eine Achse, die häufig als Standardwert für eine Achse verwendet wird und „alle Optionen“, „gesamt“ und/oder „nicht anwendbar“ umfasst member bezeichnet ein Element einer Dimension auf einer Achse line items bezeichnet den Beginn einer Reihe von Informationen, die in einer Tabelle ausgewiesen werden guidance bezeichnet ein Element, das das Durchblättern des Inhalts der Taxonomie erleichtert role bezeichnet ein Element, das einen Abschnitt einer Taxonomie repräsentiert, z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, jede einzelne Anhangangabe usw. abstract bezeichnet ein Gruppierungselement oder eine Überschrift instant or duration gibt an, ob der Geldwert einen Kapitalbetrag (instant) oder einen Zahlungsstrom (duration) repräsentiert credit or debit bezeichnet die „natürliche“ Bilanzseite der Angaben esef_cor das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum „https://www.esma.europa.eu/taxonomy/2025-03-27/esef_cor“ definierte Elemente verwendet wird esef_all das Präfix, das in der Tabelle des Anhangs VI für im Namensraum „https://www.esma.europa.eu/taxonomy/2025-03-27/esef_all“ definierte Elemente verwendet wird esma_technical das Präfix, das in der Tabelle des Anhangs VI für im Namensraum „http://www.esma.europa.eu/taxonomy/ext/technical“ definierte Elemente verwendet wird ifrs-full das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum „https://xbrl.ifrs.org/taxonomy/2025-03-27/ifrs-full“ definierte Elemente verwendet wird Copyright und Datenbankrecht am IFRS-Taxonomie-Material liegen bei der IFRS-Stiftung. Das IFRS-Taxonomie-Material wird mit Erlaubnis von XBRL International mithilfe der XBRL-Sprache erstellt. Die IFRS-Stiftung macht ihre Rechte am IFRS-Taxonomie-Material im EWR nicht geltend, wenn im Zusammenhang mit der Anwendung der IFRS-Standards IFRS-Abschlüsse ausgezeichnet und diese Abschlüsse dann genutzt werden. Alle anderen Rechte, auch solche außerhalb des EWR, behält sich die IFRS-Stiftung vor. Gewerbliche Nutzung und Reproduktion sind ausdrücklich untersagt. Weitere Informationen sind bei der IFRS-Stiftung erhältlich unter www.ifrs.org. ANHANG II Obligatorische Auszeichnungen 1. Emittenten müssen alle Zahlen, die in Konzernabschlüssen nach IFRS in der Bilanz, der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung angegeben werden, in einer deklarierten Währung auszeichnen. 2. Emittenten müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, alle in IFRS-Konzernabschlüssen oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Jahresfinanzberichte offengelegten Angaben, die den Elementen in der Tabelle 1 dieses Anhangs entsprechen, auszeichnen. Tabelle 1 Obligatorische Elemente der Basistaxonomie, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, ausgezeichnet werden müssen (IAS 1) Label Typ Verweise auf IFRS Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 51 a Erläuterung von Änderungen des Namens des berichtenden Unternehmens oder anderer Mittel der Identifizierung gegenüber dem vorangegangenen Abschlussstichtag text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 51 a Sitz des Unternehmens text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 a Rechtsform des Unternehmens text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 a Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 a Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 a Hauptgeschäftssitz text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 a Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 b, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B18 b Name des Mutterunternehmens text Angaben nach IAS 24 13, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 226 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 c Name des obersten Konzernmutterunternehmens text Angaben nach IAS 24 13, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 226 a, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 c Lebensdauer eines Unternehmens mit begrenzter Lebensdauer text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 138 d Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 16 Erläuterung von Abweichungen von den IFRS text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B2 b, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 20 c, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 20 b, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B2 c Erläuterung der finanziellen Auswirkungen bei Abweichung von den IFRS text Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B2 d, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 20 d Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 25 Erläuterung, warum der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt ist text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 25 Erläuterung des Grundes, warum nicht von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 25 Beschreibung des Grundes für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 36 a Beschreibung der Tatsache, dass die im Abschluss enthaltenen Beträge nicht vollständig vergleichbar sind text Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 36 b Angabe von Umgliederungen oder Änderungen der Darstellung [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 41, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B6 Erläuterung der Quellen von Schätzungsunsicherheiten, durch die ein beträchtliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte entstehen kann text Angaben nach IFRIC 14 10, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B15, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 125 Als Ausschüttungen an Eigentümer erfasste Dividenden pro Anteil Per share duration Anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B12, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 107 Dividenden, die vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung vorgeschlagen oder beschlossen, aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer erfasst wurden Monetary duration Angaben nach IAS 10 13, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 137 a, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B17 a Dividenden, die vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung vorgeschlagen oder beschlossen, aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer erfasst wurden, je Anteil Per share duration Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, Angaben nach IAS 1 137 a, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 B17 a Angabe von Ermessensentscheidungen und Schätzungen bei der Rechnungslegung [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe abgegrenzter Aufwendungen und sonstiger Schulden [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe der Wertberichtigung für Kreditausfälle [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe assoziierter Unternehmen [text block] text block Angaben nach IAS 27 16 b, Angaben nach IFRS 12 B4 d, Angaben nach IAS 27 17 b, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 75 c Angabe der Vergütung der Abschlussprüfer [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe der Genehmigung des Abschlusses [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe der Konsolidierungsgrundlagen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe der Grundlagen für die Aufstellung des Abschlusses [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe biologischer Vermögenswerte, landwirtschaftlicher Produkte zum Zeitpunkt der Ernte und Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit biologischen Vermögenswerten [text block] text block Angaben nach IAS 41 Angabe von Fremdkapitalkosten [text block] text block Angaben nach IAS 23 Angabe von Fremdkapital [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Unternehmenszusammenschlüssen [text block] text block Angabe der Angaben nach IFRS 3 Angabe von Zahlungsmitteln und Guthaben bei Zentralbanken [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe der Kapitalflussrechnung [text block] text block Angaben zur Darstellung einer Kapitalflussrechnung nach IAS 7 Angabe von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Änderungen bei den Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Angabe von Fehlern [text block] text block Angabe der Rechnungslegungsmethoden nach IAS 8 Angabe von Sicherheiten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe ausgezahlter Ansprüche und Leistungen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Zusagen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Zusagen und Eventualverbindlichkeiten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Eventualverbindlichkeiten [text block] text block Angaben nach IAS 37 86, anwendbar ab 1.1.2027, Angaben nach IFRS 19 259 Angabe von Umsatzkosten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Ausfallrisiken [text block] text block Angabe von Ausfallrisiken nach IFRS 7, Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Schuldinstrumenten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe abgegrenzter Vertragsabschlusskosten aufgrund von Versicherungsverträgen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe passivischer Abgrenzungsposten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe latenter Steuern [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Bankeinlagen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Kundeneinlagen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe des Aufwands für planmäßige Abschreibungen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe derivativer Finanzinstrumente [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe aufgegebener Geschäftsbereiche [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Dividenden [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe des Ergebnisses je Aktie [text block] text block Angaben nach IAS 33 Angaben zu Auswirkungen von Wechselkursänderungen [text block] text block Angaben nach IAS 21 Angabe von Leistungen an Arbeitnehmer [text block] text block Angaben zum Anwendungsbereich nach IAS 19 Angabe der Geschäftssegmente des Unternehmens [text block] text block Angaben nach IFRS 8 Angabe von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag [text block] text block Angaben nach IAS 10 Angabe von Aufwendungen [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Aufwendungen nach Art [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung [text block] text block Angaben nach IFRS 6 Angabe der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [text block] text block Angaben nach IFRS 13 Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Gebühren- und Provisionserträgen (-aufwendungen) [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Finanzierungskosten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe des Finanzertrags (der Finanzierungskosten) [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe des Finanzertrags [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Finanzinstrumenten [text block] text block Angaben zum Anwendungsbereich nach IFRS 7 Angabe von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von Finanzinstrumenten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten [text block] text block Ende der Geltungsdauer: 1.1.2027, IAS 1 10 e Übliche Praxis Angabe von zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten [text block] text block End

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.