Europäische Union

2002/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97)

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Avis juridique important | 32002D0059 2002/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97) Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2002 S. 0037 - 0047 Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/59/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Der Anhang der Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, ergänzt. (2) Durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Richtlinie 76/769/EWG geändert, um unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohlenteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu harmonisieren, indem ihr Gehalt an einem spezifischen Bestandteil, nämlich Benzo[a]pyren (im Folgenden B[a]P genannt), sowie an wasserlöslichen Phenolen, bei Verwendung dieser Stoffe zur Holzbehandlung beschränkt wird (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der für B[a]P festgelegte Grenzwert liegt bei einer Massenkonzentration von maximal 0,005 % (= 50 ppm) und für wasserlösliche Phenole wurde eine Massenkonzentration von maximal 3 % (= 30 g/kg) als Grenzwert festgelegt. Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen behandelt wurde, die die genannten Grenzwerte überschreiten, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Als Ausnahme ist in der Richtlinie 94/60/EG allerdings die Verwendung von Kreosot und kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 0,05 % (= 500 ppm) und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 3 % (= 30 g/kg) enthalten, zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen erlaubt. Solche Produkte dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege), außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder falls es zur Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen bzw. dort, wo die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Bereits früher behandeltes Holz, das auf dem Gebrauchtwarenmarkt verkauft wird, darf - außer in den oben genannten Fällen - verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist. (4) Am 26. Oktober 2001 wurde die Richtlinie 2001/90/EG zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt angenommen. (5) Entsprechend den geänderten Vorschriften darf Kreosot nicht für die Behandlung von Holz verwendet werden und damit behandeltes Holz darf nicht in Verkehr gebracht werden. Als Ausnahme darf Kreosot für die Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder für die vor Ort durchgeführte Wiederbehandlung zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, vorausgesetzt es enthält B[a]P in einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von weniger als 3 %. Derartige Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Verbraucher abgegeben und nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackung muss die Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen oder zu gewerblichen Zwecken" tragen. (6) Auf diese Weise behandeltes oder vor Ort wieder behandeltes Holz darf nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke, Häfen, Wasserwege). Ein Verbot für seine Verwendung besteht innerhalb von Gebäuden, auf Spielplätzen, in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, sowie in Gartenmobiliar oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann. Holz, das vor Inkrafttreten der Richtlinie mit Kreosot behandelt wurde, darf auf dem Gebrauchtwarenmarkt zur Wiederverwendung in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen in den oben genannten Fällen. 2. VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 95 ABSATZ 4 EG-VERTRAG GEBILLIGTE BESTEHENDE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN (7) Die Niederlande haben von der Kommission bereits eine Ausnahmeregelung erwirkt, die es ihnen gestattet, von der Richtlinie 94/60/EG abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten. Der entsprechende Antrag im Rahmen von Artikel 95 Absatz 4 (vormals Artikel 100a Absatz 4) wurde durch die Entscheidung 1999/832/EG der Kommission(4) gebilligt. (8) Die Abweichungen zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den einzelstaatlichen Bestimmungen in den Niederlanden, die laut Entscheidung der Kommission gebilligt wurden, werden im Folgenden tabellarisch dargestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bestehenden niederländischen Rechtsvorschriften in mehrfacher Hinsicht strenger als die Richtlinie 94/60/EG sind: - Die Verwendung von Kreosot mit einer B[a]P-Konzentration zwischen 50 und 500 ppm in industriellen Anlagen ist nicht erlaubt. - Die Holzbehandlung muss in speziellen Anlagen nach einem besonderen Verfahren (Druck- und Vakuumverfahren) durchgeführt werden. - In bestimmten Fällen ist die Verwendung von Kreosot zur Holzkonservierung auch dann ausgeschlossen, wenn dessen B[a]P-Konzentration unter 50 ppm liegt. 3. DIE GEPLANTEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN (10) Die Niederlande beabsichtigen, neue einzelstaatliche Bestimmungen zu erlassen, die über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 94/60/EG hinausgehen, indem sie eine Änderung des Erlasses über PAK-haltige (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende) Beschichtungen (Besluit PAK-houdende coatings) nach dem Gesetz über umweltgefährdende Stoffe (mit Kreosot behandeltes Holz) vornehmen. (11) Gemäß Artikel 8a von Abschnitt 4a des Entwurfs des geänderten Erlasses gilt: "Ab einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt ist es verboten, mit Kreosot behandeltes Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser kommt, in die Niederlande einzuführen, zu verwenden, anderen zu überlassen, zu gewerblichen Zwecken für den niederländischen Markt zu besitzen oder zu lagern." (12) Das Verbot erstreckt sich nicht auf mit Kreosot behandeltes Holz, das vor einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt verwendet worden ist, solange es an seinem Verwendungsort belassen wird. Es bestehen zwei weitere Ausnahmeregelungen, und zwar für mit Kreosot behandeltes Holz: - das unter ein Zollverfahren fällt und bestimmt ist für den Zollgutversand, für die Verbringung in ein Zollgutlager oder für die vorübergehende Einfuhr im Sinne des Artikels 4 Absatz 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, - das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EWR stammt und in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden soll. (13) Gemäß Artikel 8b des Entwurfs des Erlasses gilt, dass jeder, der mit Kreosot behandeltes Holz, das nicht unter das Verbot fällt, einführt, anderen überlässt, zu gewerblichen Zwecken besitzt oder lagert, Unterlagen zu diesem Holz führen und auf Verlangen nachweisen muss, dass das mit Kreosot behandelte Holz nicht für unter das Verbot fallende Anwendungen bestimmt ist. Die Unterlagen umfassen folgende Mindestangaben: - Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, von dem das mit Kreosot behandelte Holz bezogen worden ist, - Datum, an dem der Hersteller oder Lieferant das mit Kreosot behandelte Holz geliefert hat, - Anwendungsbereich des mit Kreosot behandelten Holzes, - Name und Anschrift der Person, der das mit Kreosot behandelte Holz überlassen oder geliefert worden ist, - Datum der Lieferung des mit Kreosot behandelten Holzes, - empfangene oder gelieferte Menge des mit Kreosot behandelten Holzes. II. DAS VERFAHREN (14) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihr bis spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, nachzukommen; die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1995 anzuwenden. (15) Wie bereits erwähnt, erhielten die Niederlande durch die Entscheidung 1999/832/EG die Genehmigung, die bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Kreosot beizubehalten, obwohl sie strenger als die Richtlinie 94/60/EG sind. (16) Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Ständige Vertretung der Niederlande der Kommission die Absicht der Niederlande mit, gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag Vorschriften für mit Kreosot behandeltes Holz einzuführen, die strenger gefasst sind als die Richtlinie 94/60/EG. Die Niederlande halten es aufgrund eines spezifischen Problems, das sich in den Niederlanden nach dem Erlass der Richtlinie 94/60/EG ergab, für erforderlich, derartige einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt einzuführen. (17) Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 5 erhalten hat und dass die Frist von sechs Monaten für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 26. Januar 2001, dem Tag nach Eingang der Mitteilung, begonnen hat. (18) Mit Schreiben vom 17. April 2001 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag der Niederlande. Ferner veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über den Antrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5), um Dritte über den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen zu informieren, die die Niederlande zu erlassen beabsichtigen. (19) Da dem ersten Anschein nach die Begründung der Mitteilung der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellte und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bestand, ersuchte die Kommission den Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (nachstehend CSTEE genannt) um eine Stellungnahme zu diesen Fragen. Der CSTEE bestätigte am 12. Juni 2001(6), dass die Begründung des Antrags der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellt und keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. (20) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 dritter Unterabsatz EG-Vertrag hat die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des CSTEE am 13. Juli 2001 die Entscheidung 2001/599/EG(7) erlassen, durch die sie den in Artikel 95 Absatz 6 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie eine Entscheidung treffen muss, um weitere sechs Monate verlängert, um eine gründliche Prüfung aller vorgelegten Belege zu ermöglichen. Diese Entscheidung wurde den Niederlanden am 13. Juli 2001 mitgeteilt. (21) Im Anschluss daran ersuchte die Kommission den CSTEE um eine Stellungnahme zum Inhalt der von den Niederlanden vorgelegten Begründung. Der CSTEE wurde insbesondere um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Niederlande neue wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt haben, dass die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser eine Gefährdung der Umwelt darstellt, und ob diese Gefährdung, sofern sie tatsächlich gegeben ist, ein spezifisches Problem der Niederlande ist. Der CSTEE gab seine Stellungnahme am 30. Oktober 2001(8) ab. (22) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG über Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz wurden, wie bereits erläutert, durch die Richtlinie 2001/90/EG geändert und sind spätestens am 30. Juni 2003 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. III. BEURTEILUNG 1. PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT (23) Die von der niederländischen Regierung am 25. Januar 2001 vorgelegte Notifizierung bezweckt, eine Genehmigung zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von der Richtlinie 94/60/EG abweichen, bei der es sich um eine auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme handelt. (24) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (25) Vergleicht man die Richtlinie 94/60/EG mit den Vorschriften, die die Niederlande zu erlassen beabsichtigen, so zeigt sich, dass diese einzelstaatlichen Bestimmungen in folgender Hinsicht strenger sind als die Richtlinie: - Das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen mit (Grund-)Wasserkontakt ist verboten, und zwar ungeachtet dessen, welche Konzentration von B[a]P oder wasserlöslichen Phenolen in den auf der Grundlage von Kreosot hergestellten Produkten vorliegt, die für die Behandlung des Holzes verwendet wurden. - Für altes, früher mit Kreosot behandeltes Holz gilt das gleiche Verbot, sobald es von seinem Verwendungsort entfernt wird. (26) Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(9) auch auf das Anbringen von mit Kreosot behandelten Pfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person(10) anzuwenden ist. Allerdings bezieht sich diese Richtlinie auf Ableitungen unter anderem in die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer, die inneren Küstengewässer und das Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, und erstreckt sich weder auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz, noch enthält sie ein generelles Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Oberflächengewässern. Daher würde eine einzelstaatliche Maßnahme mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächengewässern kommt, zu verbieten, über die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 94/60/EG abweichen. (27) Ferner gilt die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(11) auch für den Fall, dass eine Person mit Kreosot behandeltes Holz so anbringt, dass es in direkten Kontakt mit dem Grundwasser kommt, falls Besorgnis erregende Mengen oder Konzentrationen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (nachstehend PAK genannt) infolge von Auslaugen aus dem Holz festgestellt werden. In diesem Fall ist die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser nach dieser Richtlinie verboten. Gemäß dieser Richtlinie ist jedoch weder die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser vollständig verboten, noch erstreckt sie sich auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz. Daher würde eine einzelstaatliche Maßnahme mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen zu verbieten, bei denen es zu Kontakt mit dem Grundwasser kommt, über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/68/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 94/60/EG abweichen. (28) Wie in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehen, haben die Niederlande der Kommission den genauen Wortlaut der über die Richtlinie 94/60/EG hinausgehenden Bestimmungen mitgeteilt, die sie zu erlassen beabsichtigen, und zusammen mit dem Antrag die Gründe vorgelegt, die die Einführung dieser Bestimmungen ihrer Ansicht nach rechtfertigen. (29) Die Notifizierung der Niederlande zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher von der Richtlinie 94/60/EG abweichender Bestimmungen ist daher als im Sinne des Artikels 95 Absatz 5 EG-Vertrag zulässig zu betrachten. 2. SACHLICHE BEURTEILUNG (30) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. (31) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt sind. In diesem Artikel ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, diese dadurch begründen muss, dass: a) neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorliegen, b) ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat besteht, das sich nach dem Erlass dieser Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat. (32) Hält sie die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt, muss die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag zudem prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. 2.1. KREOSOT - ALLGEMEINE INFORMATIONEN (33) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch phenolischen und aromatischen Stickstoff- und Schwefelverbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt bei etwa 200-400 °C). (34) Kreosot kann über 30 verschiedene polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, deren Gesamtgehalt 85 % betragen kann. Die wichtigsten PAK sind: - Acenaphthen, - Naphthalin, - Phenanthren, - Anthracen, - Fluoren, - Fluoranthen, - Chrysen, - Triphenylen, - Benzo[a]anthracen, - Benzo[b]fluoranthen, - Benzo[k]fluoranthen, - Benzo[a]pyren. (35) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAK; der B[a]P-Gehalt wird als Indikator bzw. Marker zum Zweck der Einstufung verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAK-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % liegen (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, verschiedene Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die für die Einstufungsnormen wichtigen Grenzwerte liegen bei 500 ppm und 50 ppm. (36) Ist dies für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen erforderlich, lassen sich sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot verändern. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität erzeugt werden, das sich besser mit dem Pinsel auftragen lässt und auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt ist. In der Richtlinie 94/60/EG wird diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen; dort wird eine ganze Reihe von Kohlenteerdestillaten jeweils unter Angabe des Namens, der Einecs- und der CAS-Nummer in gleicher Weise erfasst und behandelt. (37) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Großtechnische industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: so z. B. für Eisenbahnschwellen, Strommasten, den Wasserbau (Uferbefestigungen), Zäune sowie Pfähle für Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet. (38) Die wichtigsten Eigenschaften von Kreosot sind: - sehr guter Schutz gegen Pilzbefall, - sehr guter Schutz gegen Insektenbefall, - Langzeitwirkung, - Resistenz gegenüber Auslaugung und Verwitterung. (39) Kreosot wird in äußerst geringen Mengen auch in Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Hauterkrankungen, beispielsweise der Psoriasis, verwendet. Ökotoxische Wirkungen (40) Berichte über eine kreosotbedingte Umweltkontaminierung liegen aus mehreren Ländern vor, wobei häufig alte Holzverarbeitungsanlagen die Ursache sind. Die meisten Informationen über die Umweltauswirkungen von Kreosot stammen aus Berichten über Industrieunfälle, bei denen Kreosot freigesetzt wurde, und aus Berichten über die Kontaminierung durch stillgelegte Anlagen zur Kreosotverarbeitung. Die Umweltkontaminierung wurde durch eine Analyse ausgewählter PAK-Verbindungen, vor allem von B[a]P, erforscht. (41) Kreosot ist giftig für bestimmte Bodenorganismen und hochgiftig für Wasserorganismen (wobei die 96h LC50-Werte oft unter 1 mg/l liegen). Viele seiner Bestandteile sind bioakkumulierend. (42) Die wichtigsten Merkmale der PAK in der Umwelt sind: - PAK binden sich fest an organische Substanzen im Boden. - PAK werden im Boden oder in anderen Umweltmedien im Allgemeinen nur langsam abgebaut; Kreosotrückstände können viele Jahre lang in der Umwelt fortbestehen (über 20-30 Jahre). - Die wichtigsten Abbauprozesse sind Photodegradation (unter Einwirkung des Sonnenlichts) und mikrobieller Abbau (durch bestimmte Bakterien). Mikrobieller Abbau kann unter aeroben und anaeroben Bedingungen stattfinden. PAK-Verbindungen mit vier oder mehr Ringen sind unter Umständen nur schwer abbaubar. - PAK, die in Gewässer gelangen, gehen schnell in die Sedimente über. - In Gewässern werden die meisten PAK mit niedrigerem Molekulargewicht hauptsächlich durch mikrobiellen Abbau entfernt, die Verbindungen mit höherem Molekulargewicht dagegen durch Photooxidation und Sedimentierung. Der mikrobielle Abbau der leichter wasserlöslichen PAK erfolgt unter aeroben und anaeroben Bedingungen. Die Bioakkumulation von PAK-Bestandteilen bei aquatischen Arten ist nachgewiesen. (43) PAK-Emissionen in Luft, Wasser und Boden können während des Imprägnierungsprozesses ebenso auftreten wie bei der Lagerung am Ort der Imprägnierung und während der Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.