Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895) (Text von Bedeutung für den EWR)

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16.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/80 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/959/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Hauptquelle von Informationen bei Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers. Das Fehlen von Aufzeichnungen sollte nur gerechtfertigt sein, wenn Fahrtenschreiberaufzeichnungen, einschließlich der manuellen Erfassung von Daten, aus objektiven Gründen nicht möglich waren. In diesen Fällen sollte eine Bescheinigung ausgestellt werden, in der die Gründe dafür bestätigt werden. (2) Das Formblatt der Bescheinigung im Anhang der Entscheidung 2007/230/EG der Kommission (2) hat sich als unzureichend erwiesen, da es nicht alle Fälle abdeckt, in denen es technisch nicht möglich ist, die Fahrertätigkeit mit dem Kontrollgerät zu erfassen. (3) Um die Effizienz und Wirksamkeit der mitgliedstaatlichen Kontrollen der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (3) zu steigern, sollte das Formblatt durch Hinzufügung weiterer Elemente über die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannten hinaus geändert werden. (4) Das Formblatt zur Bescheinigung sollte nur verwendet werden, wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wurden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (4) eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/230/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident der Kommission (1)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35. (2)   ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14. (3)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1. (4)   ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. ANHANG Text von Bild BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN (1) (VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 ODER AETR (2)) Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Zusammen mit den Original-Kontrollgerätaufzeichnungen aufzubewahren. Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoß gegen geltendes Recht dar. Vom Unternehmen auszufüllender Teil 1 Name des Unternehmens: … 2 Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort, Land: … 3 Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl): … 4 Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl): … 5 E-Mail-Adresse: … Ich, der/die Unterzeichnete: 6 Name und Vorname: … 7 Position im Unternehmen: … erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin: 8 Name und Vorname: … 9 Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr): … 10 Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses: … 11 der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag, Monat, Jahr): … im Zeitraum: 12 von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): … 13 bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr): … 14 sich im Krankheitsurlaub befand (*) 15 sich im Erholungsurlaub befand (*) 16 sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand (*) 17 ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (*) 18 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (*) 19 zur Verfügung stand (*) 20 Ort: … Datum: … Unterschrift 21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe. 22 Ort: … Datum: … Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (1) Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formblatts ist verfügbar unter der Internetadresse http://ec.europa.eu (2) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. (*) Nur ein Kästchen ankreuzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.