Europäische Union

94/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ller Wettbewerb (116) Nach Angabe der Parteien besteht die Wahrscheinlichkeit, daß die mittel- und osteuropäischen Anbieter in Kürze auf den westeuropäischen Markt treten und dort zusätzlichen Wettbewerbsdruck ausüben werden. (117) Die Untersuchung hat das Vorhandensein von NRS-Herstellern in Tschechien, Rumänien, der Ukraine und in Rußland ergeben. Das bekannteste dieser Unternehmen ist Valcovny Trub Chomutov. Nach den Angaben eines Wettbewerbers und der Parteien hat Chomutov jüngst seine Strangpresse an China verkauft und sich auf die Kaltbearbeitung konzentriert. Sandvik befindet sich gegenwärtig in Verhandlungen zur Übernahme dieses tschechischen Unternehmens, für die eine baldige Entscheidung erwartet wird. Es ist davon auszugehen, daß Chomutov in Kürze seine Unabhängigkeit aufgeben und dem Sandvik-Konzern angehören wird. Chomutov kann deshalb in die Bewertung eines potentiellen Wettbewerbs aus Mittel- und Osteuropa nicht einbezogen werden. (118) Bisher sind erst wenige mittel- und osteuropäische Hersteller auf dem westeuropäischen Markt und nur in geringem Masse vertreten. Die meisten westeuropäischen Lagerhändler sahen sich deshalb nicht in der Lage anzugeben, in welchem Zeitraum diese Hersteller im NRS-Bereich voll wettbewerbsfähig werden könnten. (119) Zwei Lagerhändler waren jedoch der Meinung, daß die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen innerhalb von zwei Jahren hergestellt sein würde. Nach Ansicht einiger anderer Lagerhändler, Endabnehmer und Wettbewerber wären hierfür wenigstens zwei oder mehr Jahre erforderlich. (120) Die mittel- und osteuropäischen Hersteller verfügen weitgehend über moderne Produktionsanlagen, die sie in den letzten zehn Jahren überwiegend von Mannesmann bezogen haben. Die Produktionskapazität für stranggepresste Hohlkörper der russischen, ukrainischen und rumänischen Hersteller beträgt zusammen 125 kt. Gegenwärtig ist ihre Produktion jedoch durch Organisations- und Führungsmängel sowie durch fehlende kommerzielle und logistische Fähigkeiten gekennzeichnet. (121) Somit würden keine strukturellen Gründe diese Hersteller daran hindern, eine Qualitätsbescheinigung in Kürze zu erlangen (6-8 Monate sind für die Zertifizierung zu veranschlagen). Die meisten mittel- und osteuropäischen Hersteller haben die Bescheinigungen für unlegierte Hochqualitätsrohre in kurzer Zeit erhalten. Chomutov und ein weiterer Hersteller besitzen bereits westeuropäische Bescheinigungen für ihre NRS-Erzeugnisse. Dieser ist der russische Hersteller Perwuralski Novotrubnij, der über eine TÜV-Bescheinigung für Wärmeaustauschrohre verfügt. (122) Die Parteien halten es für möglich, daß die Durchdringung des westeuropäischen Marktes beschleunigt wird, indem Teilhaberschaften mit den mittel- und osteuropäischen Herstellern vereinbart werden. Gegenwärtig sind wenigstens zwei westeuropäische Hersteller aktiv um eine solche Partnerschaft bemüht. (123) Die Gemeinschaft hat Vereinbarungen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern getroffen, die sich auch auf den Handel mit nahtlosen nichtrostenden Stahlrohren erstrecken. Diese Vereinbarungen sehen zollfreie Plafonds und Zollkontingente vor. Die Zölle auf die Einfuhren aus Tschechien und Rumänien sollen stufenweise abgebaut und bis zum Jahr 1996 vollständig beseitigt werden. (124) Es lässt sich somit feststellen, daß die Wettbewerber in Mittel- und Osteuropa über die notwendigen Mittel verfügen, um in kurzer Zeit auf dem westeuropäischen Markt wettbewerbsfähig zu werden. Angesichts ihrer Kostenvorteile, die vor allem auf niedrige Arbeitskosten zurückzuführen sind, ist deshalb davon auszugehen, daß die mittel- und osteuropäischen Hersteller in naher Zukunft eine gewichtigere Rolle auf dem westeuropäischen Markt spielen werden. [H] Kunden (125) Die NRS-Nachfrage ist in weit geringerem Masse konzentriert als das Angebot. Die Kommission hat die Käufermacht der Kunden unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob es sich um Lagerhändler oder um Endverbraucher handelt. Nach den vorliegenden Angaben wird rund ein Drittel aller nichtrostenden Stahlrohre direkt von den Herstellern an die Endverbraucher geliefert. Der überwiegende Teil wird jedoch über Lagerhändler vertrieben, die entweder unabhängig oder mit den Herstellern vertikal integriert sind. (126) Keiner der Lagerhändler hält einen Anteil von mehr als 1 % des Gesamtabsatzes in Westeuropa; sie können deshalb kein Gegengewicht zu dem hochkonzentrierten Angebot bilden. Auch die Endverbraucher verfügen über keine spürbare Gegenmacht, weil sie, wie aus ihren der Kommission vorgelegten Angaben hervorgeht, Rohre unregelmässig und nur in geringen Mengen selbst beziehen. c) Allgemeine Schlußfolgerung (127) Der vorgesehene Zusammenschluß wird den Konzentrationsgrad auf einem bereits hochkonzentrierten Markt weiter erhöhen. DMV und Sandvik würden einen etwa gleich hohen Anteil in Westeuropa und auf dem deutschen Markt, dem grössten Einzelmarkt, halten. Der gemeinsame Marktanteil von DMV und Sandvik würde rund 70 % betragen, während keiner der übrigen Wettbewerber mehr als 13 % auf sich vereinigen würde. (128) Beide Unternehmen würden über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, und die Kosten von Sandvik, das bei der Herstellung von Vorerzeugnissen, der Lagerhaltung und dem Vertrieb höher intergriert ist, würden nach dem Zusammenschluß auf der Ab-Werk-Stufe nicht in ausreichendem Masse abweichen, um die möglichen Gewinne aus einem wettbewerbswidrigen, gleichgerichteten Verhalten auszugleichen. Diese Bewertung würde sich auch nach einer Übernahme von Chomutov durch Sandvik nicht wesentlich ändern. (129) Die begrenzte Anzahl der Anbieter auf dem Markt und das Ausmaß an Preistransparenz reichen aus, um Sandvik und DMV in die Lage zu versetzen, die auf dem Markt angebotenen Konditionen umgehend in Erfahrung zu bringen und gleichgerichtet darauf zu erwidern. Angesichts der grundsätzlichen Merkmale dieses Marktes (Warenmarkt, niedrige Innovationsquote usw.) wäre angesichts der Markttransparenz ein intensiver Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen nicht möglich, weil dadurch nur die Verkaufserlöse beider Hersteller sinken, ihre Absatzmengen aber nicht zunehmen würden. Ihre gegenseitige Abhängigkeit schafft somit ein starkes gemeinsames Interesse und einen mächtigen Anreiz, die Gewinne durch ein wettbewerbswidriges, gleichgerichtetes Vorgehen zu steigern. (130) Weder Tubacex noch Schöller-Bleckmann hätten die Möglichkeit oder ein Interesse an einer spürbaren Einengung eines derartigen Marktverhaltens durch die Steigerung der Produktion oder das Anbieten niedrigerer Rohrepreise, um Marktanteile hinzuzugewinnen. Beide sind hauptsächlich auf dem westeuropäischen Markt tätig und befinden sich in finanziellen Schwierigkeiten. Sie könnten deshalb Gegenmaßnahmen der beiden Marktführer nicht standhalten. (131) Dies trifft auf die japanischen Wettbewerber nicht zu. Die Untersuchungen der Kommission haben nämlich ergeben, daß eine kleine, aber spürbare Preiserhöhung ausreichen würde, um einen weiteren Marktzutritt japanischer Wettbewerber hervorzurufen. (132) Ausserdem ist es wahrscheinlich, daß mittel- und osteuropäische Wettbewerber, die gegenwärtig nicht oder nur geringfügig auf dem westeuropäischen Markt vertreten sind, entweder allein oder über Teilhaberschaften westeuropäischer Unternehmen in naher Zukunft auf diesen Markt treten werden. (133) Dadurch wäre eine dauerhafte Bedrohung für das Zustandekommen und die Haltbarkeit einer wettbewerbswidrigen, gleichgerichteten Vorgehensweise gegeben. VI. GESAMTWÜRDIGUNG (134) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der vorgesehene Zusammenschluß eine beherrschende Stellung weder begründet nocht verstärkt, aufgrund deren wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der vorgesehene Zusammenschluß zwischen Mannesmann, Vallourec und Ilva wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Dalmine S.p.A. Piazza Caduti 6 luglio 1944, no 1 I-24044 Dalmine (BG) Mannesmannröhren-Werke AG Mannesmannufer 3 D-40213 Düsseldorf und Valtubes S.A. 130, rü de Silly F-92100 Boulogne-Billancourt. Brüssel, den 31. Januar 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 111 vom 21. 4. 1994, S. 6. (3) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung werden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 einige Angaben ausgelassen. Alle [ . . . ] stehen deshalb für Zahlenangaben oder sonstige Angaben, die aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gestrichen wurden. (4) Die wahrscheinlichen Auswirkungen möglicherweise höherer Festkosten bei Sandvik werden in Randnummer 73 erörtert. (5) Mit innerhalb einer Spanne von 5 % für die 3 Parteien.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.