Europäische Union

94/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0208 94/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 102 vom 21/04/1994 S. 0015 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/208/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 20. September 1993 zur Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DIE PARTEIEN (1) Dalmine ist ein italienisches Unternehmen, das im Stahl-, im Metall-, im Engineering- und im Stromsektor sowie in der Gewinnung von Bodenschätzen tätig ist. Seine Muttergesellschaft ist die im Staatsbesitz befindliche italienische Gesellschaft Ilva S.p.A. (2) MRW ist ein deutsches Unternehmen, das in der Produktion von Rohrleitungen und Rohren, der Erzeugung von Stahl und Vormaterial für Rohrleitungen und Rohre sowie in der Verarbeitung, Fertigbearbeitung und im Verkauf dieser Erzeugnisse tätig ist. Es handelt sich um eine Tochtergesellschaft der Mannesmann AG, die in der Herstellung und im Verkauf verschiedener Industrieerzeugnisse sowie in der Planung und im Bau gewerblicher Ansiedlungen tätig ist. (3) Valtubes ist eine französische Gesellschaft, die Rohrleitungen und Rohre sowie Erzeugnisse hieraus herstellt und verkauft. Sie ist eine 100%ige Tochter der französischen Gesellschaft Vallourec SA, die Stahl erzeugt, verarbeitet und verkauft. Während das französische Staatsunternehmen Usinor mit 28 % an Vallourec beteiligt ist, machen alle anderen Beteiligungen nicht mehr als 5 % aus. II. DAS VORHABEN (4) Die Vertragsparteien wollen die Holdinggesellschaft DMV errichten und sich zu gleichen Anteilen daran beteiligen. DMV soll vier Gesellschaften (eine in jedem Sitzstaat der Muttergesellschaften und eine in den Vereinigten Staaten) besitzen, verwalten und kontrollieren, die die Geschäfte der Parteien im Bereich der nichtrostenden Stahlrohre übernehmen sollen. Im Rahmen dieses Vorhabens wollen die Parteien die Strangpresse von Dalmine in Costa Volpino stillegen und die zwei Strangpressen in Frankreich und Deutschland auf die Herstellung von Spezialerzeugnissen umstellen, um Kostenvorteile und Skalenerträge zu erzielen. Ausserdem werden sie einige Kaltbearbeitungsanlagen in französischen und deutschen Werken von DMV stillegen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS Gemeinsame Kontrolle (5) Jede Vertragspartei wird mit 33,33 % an DMV beteiligt sein, womit keine Partei in einer Gesellschafterversammlung allein über die Mehrheit verfügen kann. Die Anteile dürfen [ . . . ] (3) lang nicht an Dritte veräussert werden, es sei denn, daß alle Parteien vorher ihre schriftliche Zustimmung hierzu erteilen. (6) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen vom 28. Juni 1993 sieht die Einsetzung eines aus sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats vor, in den jede Partei zwei Mitglieder entsendet. Der Aufsichtsrat fasst einstimmige Beschlüsse und behandelt alle wichtigen Geschäfts-, Finanz- und FuE-Fragen, die über das laufende Geschäft hinausreichen. Der Aufsichtsrat setzt einen Leitungsausschuß ein, der sich aus leitenden Verantwortlichen der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuß fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er bestimmt die Geschäftsführer, die den Vorstand bilden. Der Vorstand besteht aus drei Geschäftsführern. Er führt die laufenden Geschäfte von DMV unter der Aufsicht des Aufsichtsrats. DMV wäre demnach ein von seinen Muttergesellschaften gemeinsam kontrolliertes Unternehmen. Ein Gemeinschaftsunternehmen, das alle Funktionen einer eigenständigen Wirtschaftseinheit dauerhaft ausübt (7) Die Artikel 3 bis 6 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen sehen vor, daß jede der europäischen DMV-Tochtergesellschaften die Vermögenswerte (einschließlich aller geistigen und sonstigen Eigentumsrechte), das Anlagevermögen (mit Ausnahme der Grundstücke, die verpachtet werden) und die Verbindlichkeiten übernehmen wird, die mit den oben beschriebenen Tätigkeiten von DMV in Verbindung stehen. Die gegenwärtigen Produktionskapazitäten der Vertragsparteien sollen um 30 % bereinigt werden, die verbleibenden Betriebe sollen für bestimmte Sektoren spezialisiert werden, um Skalenerträge erzielen zu können. Ausserdem sieht Artikel 14 der GU-Vereinbarung vor, daß jede Partei alle Führungskräfte im technischen, gewerblichen und administrativen Bereich, die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Unternehmens notwendig sind, bei DMV weiterbeschäftigt bzw. zu DMV versetzt. (8) Damit das GU möglichst bald eigenständig und erfolgreich tätig werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 20 der Vereinbarung, die auf DMV übertragenen Betriebe weiterhin mit Erzeugnissen, Material und Dienstleistungen zu versorgen. Die Parteien haben jedoch bestätigt, daß DMV seine Beschaffungspolitik selbst bestimmen und seinen Bedarf auch bei anderen Quellen decken kann. (9) DMV werden also alle notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt, damit es auf Dauer alle Funktionen einer eigenständigen Wirtschaftseinheit wahrnehmen kann. Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (10) Die Parteien werden im Anschluß an das Vorhaben keine nahtlosen Rohre aus nichtrostendem Stahl mehr herstellen. Nur Vallourec wird, wie bereits in der Vergangenheit, bei ihrer Tochtergesellschaft "Valinox nucléaire" nahtlose Rohre für betriebswichtige Teile von Atomkraftwerken wie Dampferzeuger produzieren. Für die Herstellung dieser Rohre sind Spezialanlagen notwendig und gelten besondere technische und behördliche Auflagen. Sie gehören folglich einem getrennten Produktmarkt an. (11) Alle anderen Tätigkeiten im Nuklearsektor, die nicht die betriebswichtigen Teile der Atomkraftwerke betreffen und keine besonderen Ausrüstungen erfordern, wurden bisher von allen Vertragsparteien ausgeuebt und sollen im Gemeinschaftsunternehmen DMV zusammengefasst werden. Möglicherweise werden sowohl DMV als auch Valinox nucléaire eine geringe Zahl von Spezialerzeugnissen wie Rohre für Wärmeaustauscher und Führungsrohre herstellen. Diese Erzeugnisse werden aber nur hergestellt, um der Kundennachfrage nach einem kompletten Produktsortiment zu entsprechen. Im Jahr 1992 wurden insgesamt [ . . . ] Spezialrohre hergestellt (weniger als 0,1 % des gesamten Markts für nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl). Diese Spezialtätigkeit einer der Muttergesellschaften im Geschäftsbereich von DMV kann demnach als unbedeutend eingestuft werden. (12) Die drei Muttergesellschaften bleiben Wettbewerber im Bereich der bearbeiteten Ölfeldrohre, die zu 98 % aus unlegierten Stahlrohren und zu 2 % aus nahtlosen, nichtrostenden Stahlrohren bestehen. Indem die Parteien ihre Produktionsanlagen auf DMV übertragen, werden sie keine nichtrostenden Rohre mehr herstellen können. Um aber ein komplettes Sortiment anbieten zu können, sieht Artikel 19 der GU-Vereinbarung vor, daß die Muttergesellschaften unbearbeitete nichtrostende Ölfeldrohre von DMV beziehen, diese fertigbearbeiten und über ihre Vertriebsnetze an die Erdölgesellschaften verkaufen werden. Angesichts der für die Fertigbearbeitung von Ölfeldrohren aus nichtrostendem und unlegiertem Stahl notwendigen hochentwickelten Techniken und hochtechnischen Gewindeschneidmaschinen ist es unwahrscheinlich, daß DMV zu einem späteren Zeitpunkt auf diesem Markt mit seinen Muttergesellschaften in Wettbewerb treten wird. Da die Produktionskosten für unbearbeitete Rohre nicht den Grossteil des Endpreises dieser Spezialrohre ausmachen, dürfte durch den Bezug unbearbeiteter Rohre von DMV wohl kein grösseres Risiko entstehen, daß die Muttergesellschaften ihr Wettbewerbsverhalten aufeinander abstimmen werden. (13) Die drei Muttergesellschaften und deren Muttergesellschaften bzw. Gesellschaften, mit denen Kapitalverflechtungen bestehen, werden bedeutende Wettbewerber auf dem Markt für Stäbe und Knüppel bleiben. Stabstahl und Knüppel stellen das Rohmaterial für nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl und andere nichtrostende Erzeugnisse dar. Da diese Erzeugnisse EGKS-Erzeugnisse sind, werden die Auswirkungen des Vorhabens auf den betreffenden Markt nach Maßgabe dieses Vertrages untersucht. (14) Der Markt für nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl sollte als ein getrennter Produktmarkt angesehen werden. Die Parteien werden ihre Strangpressen an DMV abgeben und folglich keine nahtlosen Rohre aus nichtrostendem Stahl mehr herstellen können. Wegen der hohen Investition, die für die Anschaffung einer Strangpresse erforderlich sind, ist es höchst unwahrscheinlich, daß eine der Muttergesellschaften erneut auf diesen Markt treten würde. (15) Das angemeldete Vorhaben stellt demnach einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (16) Der von den drei Unternehmen weltweit erzielte Umsatz beläuft sich auf über 5 Milliarden ECU. Der weltweite Umsatz von Ilva betrug im Jahr 1992 6,33 Milliarden ECU, von Mannesmann 13,6 Milliarden ECU und von Vallourec, selbst ohne den Umsatz des Usinor-Konzerns, 966 Millionen ECU. Der gemeinschaftsweite Umsatz jedes der beteiligten Unternehmen belief sich auf über 250 Millionen ECU. Der gemeinschaftsweite Umsatz von Ilva betrug im Jahr 1992 5,43 Milliarden ECU, von Mannesmann 8,9 Milliarden ECU und von Vallourec 803 Millionen ECU. Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Folglich ist der geplante Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevanter Markt (17) Im Gegensatz zu unlegierten Stahlrohren enthalten nichtrostende Stahlrohre (NRS) viel Chrom, wenig Kohlenstoff und auch Nichteisenmetalle wie Nickel oder Titan. Der hohe Gehalt an Legierungszusätzen in nichtrostenden Stahlrohren bewirkt, daß diese Rohre im Vergleich zu unlegierten Stahlrohren nicht oxydieren. Diese besondere Eigenschaft erklärt auch den fünf- bis zehnmal höheren Preis gegenüber unlegierten Stahlrohren. Aus diesem Grund werden nichtrostende Rohre nur dort verwendet, wo nichtoxydierendes Material erforderlich ist. (18) Die drei Muttergesellschaften haben erklärt, daß Stahl als nichtrostend angesehen werden kann, wenn der Chromgehalt mindestens 13 % beträgt, während die CEN-Norm für nichtrostenden Stahl bei 10,5 % ansetzt (CEN 10.020). Die Parteien werden im Bereich der nichtrostenden Stahlrohre eines Chromgehalts von weniger als 13 % weiterhin tätig bleiben. Auf der Nachfrageseite haben viele der von der Kommission befragten Abnehmer bestätigt, daß ein Rohr mit einem Chromgehalt von weniger als 13 % ein Rohr aus legiertem Stahl und kein nichtrostendes Rohr ist. Für die Anbieter bildet der 13 %-Anteil eine Grenze. Bei einem Chromgehalt von 13 % und mehr müssen nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl auf einer Strangpresse hergestellt werden. Bei einem Chromgehalt von weniger als 13 % werden nahtlose unlegierte Stahlrohre und Rohre aus legiertem Stahl im Walzwerk hergestellt. Sowohl aus der Sicht der Nachfrager als auch der Anbieter müssen nichtrostende Stahlrohre eines Chromgehalts von mindestens 13 % und Rohre aus legiertem Stahl eines Chromgehalts von weniger als 13 % als getrennte Produktmärkte angesehen werden. (19) Nichtrostende Stahlrohre können entweder nahtlos oder geschweisst sein. Sie werden in vielen Anwendungsbereichen verwendet, z. B. im Nuklear- und Chemiesektor sowie in der Ölindustrie, aber auch im Baugewerbe, in der Kraftfahrzeug- und in der Lebensmittelindustrie. In den zuerst genannten Anwendungsbereichen werden ausschließlich nahtlose Rohre verwendet, während in den anderen Bereichen vor allem geschweisste Rohre verwendet werden. Vor zwanzig Jahren waren rund 80 % der verwendeten nichtrostenden Rohre nahtlos und rund 20 % geschweisst. Dieses Verhältnis hat sich inzwischen in 20 % nahtlose Rohre und 80 % geschweisste Rohre umgekehrt, was im wesentlichen einer allmählichen Verbesserung der Schweisstechnik und einer starken Preisdifferenz zwischen geschweissten und nahtlosen Rohren zu verdanken ist. Dieser Substitutionsvorgang ist fast abgeschlossen. Nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl werden im allgemeinen nur noch dort verwendet, wo geschweisste nichtrostende Stahlrohre unbrauchbar sind. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes sind folgende Tatsachen zu berücksichtigen: - Nahtlose und geschweisste nichtrostende Stahlrohre überschneiden sich nur in geringem Masse aufgrund technischer Produktionsbeschränkungen beim Durchmesser und der Wandstärke; - in dem Bereich, wo sich nahtlose und geschweisste Rohre überschneiden, besteht ein starker Preisunterschied mit im Durchschnitt doppelt so hohen Preisen für nahtlose wie für geschweisste Rohre. Dies hängt mit den unterschiedlichen Herstellungsverfahren zusammen: Für die Produktion nahtloser Stahlrohre sind viel höhere Anfangsinvestitionen als für die Produktion geschweisster Rohre notwendig. Die Preise für nahtlose Rohre entwickeln sich anders als für geschweisste Rohre. Die im Erdöl-, Chemie- und Pharmasektor gängigen internationalen Normen (z. B. die amerikanische ASTM-Norm) schreiben die Verwendung nahtloser Rohre vor. Nahtlose Rohre werden, wie bereits gesagt, in anderen Bereichen als geschweisste Rohre verwendet. Von der Kommission befragte Abnehmer und Endverbraucher haben dies bestätigt und erklärt, daß sie normalerweise ein nahtloses nicht durch ein geschweisstes Rohr ersetzen könnten. Infolgedessen muß der Markt für nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl als ein getrennter Produktmarkt angesehen werden. (20) Der sachlich relevante Markt setzt sich aus zwei verschiedenen Produktbereichen zusammen: den warm- und den kaltgewalzten Rohren. Alle Rohre werden stranggepresst und warmgewalzt. Sie können in dieser Form verkauft oder kalt nachgewalzt werden. Die Kaltbearbeitung dient vor allem der Herstellung von Rohren unterhalb eines bestimmten Durchmessers oder der Verbesserung der Produktmerkmale, um bestimmten Toleranznormen zu entsprechen. Im ersten Fall überschneiden sich warm- und kaltgewalzte Fertigerzeugnisse grössenmässig nicht, im letzteren gibt es Überschneidungen. Kalt- und warmbearbeitete Rohre umfassen zusammen das gesamte Grössenspektrum. Warm- und kaltgewalzte Fertigerzeugnisse werden von den Abnehmern als Paket gekauft, und sie werden von denselben Unternehmen hergestellt (wobei in einigen Ländern Unternehmen auf die Kaltbearbeitung von stranggepressten, warmgewalzten Luppen und kaltgewalzten Rohren spezialisiert sind). Der Preis für kaltgewalzte Rohre ist wesentlich höher als der Preis für warmgewalzte Rohre. Bei beiden Erzeugnissen bestehen Unterschiede auch in bezug auf die Kosten und Produktionstechniken sowie die Kapazitätsauslastung der Wettbewerber. Die Kaltbearbeitung ist arbeitsintensiver als die Warmbearbeitung. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Herstellers auf dem betreffenden Markt hängt im wesentlichen von seiner Fähigkeit ab, ein komplettes Produktsortiment sowohl warm- als auch kaltbearbeiteter Rohre anzubieten. B. Räumlich relevanter Markt a) Der räumlich relevante Markt für nahtlose nichtrostende Stahlrohre (warm- und kaltbearbeitet) ist Westeuropa (EG- und EFTA-Länder) (21) Zwischen der Gemeinschaft und der EFTA bestehen keine Zollschranken. Der Handel mit nahtlosen, nichtrostenden Stahlrohren zwischen den Ländern dieser beiden Wirtschaftsräume ist lebhaft. Ein grosser Teil des EG-Verbrauchs wird durch Lieferungen aus den EFTA-Ländern gedeckt. Die Beförderungskosten innerhalb der EG und der EFTA (nachstehend "Westeuropa" genannt) sind sehr niedrig. Ausserdem besteht zwischen den westeuropäischen Staaten eine starke gegenseitige Durchdringung. So fallen in den Ländern mit eigener Produktion die Einfuhren aus anderen EG- und EFTA-Ländern hoch aus (rund 60 % in Frankreich und Deutschland und rund 30 % in Italien). Marktführer war bisher in ganz Westeuropa der Sandvik-Konzern aus Schweden. Jeder Hersteller nimmt in seinem heimischen Markt eine starke Stellung ein (MRW in Deutschland, Valinox in Frankreich, Dalmine in Italien und Tubacex in Spanien). Die Angebots- und Nachfragestruktur ähnelt sich in den einzelnen Ländern. Der Vertrieb wird in jedem Land überwiegend durch Lagerhändler abgewickelt. b) Der räumlich relevante Markt ist nicht grösser als Westeuropa (22) Das NRS-Geschäft ist weltweit in drei grosse Absatzregionen und zwei Hauptproduktionsgebiete gegliedert. Jede Region zeichnet sich durch unterschiedliche Angebots- und Nachfragestrukturen aus. Den Angaben der Vertragsparteien und anderer Hersteller zufolge stellt Westeuropa mit einem Verbrauch von [zwischen 50-60] kt den grössten Markt dar, gefolgt von Nordamerika mit 30 kt und Japan mit 25 kt. Die beiden wichtigsten Produktionsgebiete sind Westeuropa und Japan. Diese produzieren weit mehr als sie verbrauchen, was hohe Überkapazitäten zur Folge hat. Während die japanischen Ausfuhren nach Westeuropa nicht mehr als 11 % des gesamten EG-Verbrauchs ausmachen, sind die westeuropäischen Ausfuhren nach Japan völlig unbedeutend. Die Hersteller beider Regionen exportieren grosse Mengen nach Nordamerika. Sandvik und Sumitomo haben kürzlich den gemeinsamen Betrieb einer Strangpresse in den USA aufgenommen. Dennoch wird die nordamerikanische Produktion weiterhin nur einen geringen Teil des gesamten US-Bedarfs decken. (23) Zwischen den verschiedenen Regionen ist die gegenseitige Marktdurchdringung gering. Die Einfuhren belaufen sich in Westeuropa unverändert auf rund 10 % (vor allem dank der japanischen Hersteller, denn die nordamerikanischen Ausfuhren sind unbedeutend) und sind in Japan verschwindend gering. Demgegenüber sind die US-Einfuhren hoch (60 %-80 %, vor allem aus Europa und Japan). Hiervon wird offenbar jedoch ein Teil insbesondere nach Südamerika wiederausgeführt. Die Transportkosten machen bei den Herstellern ausserhalb Westeuropas durchschnittlich 2 bis 3 % der Gesamtkosten aus. Auf die meisten Einfuhren in Westeuropa wird ein Zoll von 10 % erhoben. Dies betrifft insbesondere die japanischen Hersteller. Gegenwärtig wird jedoch im Rahmen des GATT eine Senkung der Einfuhrzölle für Stahlerzeugnisse einschließlich nahtloser nichtrostender Stahlrohre ausgehandelt. Demnach sollen die Einfuhrzölle ab dem 1. Januar 1995 über einen Zeitraum von 10 Jahren linear abgebaut werden. (24) Die Märkte sind ausserdem durch ein unterschiedliches Preisniveau gekennzeichnet. Die Hersteller und Vertriebshändler nahtloser, nichtrostender Stahlrohre haben in ihren Antworten an die Kommission erklärt, daß die Preise in Japan bis zu 35 % (durchschnittlich ungefähr 20 %) und in den USA um durchschnittlich 5 % höher als in Westeuropa sind. (25) Die Abnehmer unterscheiden sich von einer Region zur anderen. Nur einige grosse Vertriebshändler sind weltweit aktiv, wenn sie sich um internationale Aufträge bewerben, die nach Angaben der Parteien lediglich 5 % des gesamten NRS-Geschäfts ausmachen. Selbst wenn das gegenwärtige Preisniveau auf dem westeuropäischen Markt um einen kleinen, aber spürbaren Prozentsatz von z. B. 5 % anstiege, könnte nicht damit gerechnet werden, daß ein derartiger Preisanstieg zu einer Zunahme der Ausfuhren der grossen japanischen Vertriebshändler führen würde, weil der Preisunterschied zwischen Japan und Westeuropa aufgrund des 10 %-Zolls und der Beförderungskosten weiterhin beachtlich wäre. Würden die Preise in Westeuropa beispielsweise um 5 % steigen, wären Wiedereinfuhren von NRS, die von westeuropäischen oder japanischen Herstellern nach Nordamerika ausgeführt wurden, angesichts des höheren Preisniveaus in Nordamerika, des 10 %-Einfuhrzolls und der Beförderungskosten ebenfalls nicht möglich. Wiedereinfuhren würden erst bei einem grösseren Preisanstieg in Westeuropa interessant werden. (26) Ausserdem ist der Vertrieb in den drei Regionen unterschiedlich aufgebaut. In den Vereinigten Staaten werden sämtliche nahtlosen, nichtrostenden Stahlrohre nur von sehr grossen unabhängigen Lagerhändlern vertrieben. Direktverkäufe finden nicht statt. In Westeuropa dagegen entfällt selbst auf den grössten Lagerhändler weniger als 1 % des Marktes. (27) Drei andere Regionen sind in Erwägung zu ziehen: Mittel- und Osteuropa, Indien und der Ferne Osten. Die beiden letzteren Regionen stellen zukunftsträchtige und schnellwachsende Märkte dar. Sie verfügen über Strangpressen mit einem allerdings nur geringen Ausstoß. Die westeuropäischen Einfuhren aus Asien und Indien sind völlig unbedeutend und werden wegen des starken Wachstums der inländischen Nachfrage in diesen Gebieten wohl nicht zunehmen. Im übrigen werden auf diese Einfuhren Zölle erhoben, die einer Zunahme ihres Absatzes auf dem EU-Markt nach wie vor im Wege stehen. Der Handel mit Mittel- und Osteuropa, wo die Produktions- und Qualitätsanforderungen weiterhin erheblich unter den westeuropäischen Normen liegen, ist sehr eingeschränkt. Ausserdem müssen die Hersteller aus der GUS auf ihre NRS-Ausfuhren in Westeuropa einen Zoll von 10 % gewärtigen. Dies gilt nicht für die Hersteller anderer osteuropäischer Länder, für die die Zölle bis 1996 schrittweise abgebaut werden. Die Kommission hat mit der Tschechischen und mit der Slowakischen Republik Zollkontingente für Stahlerzeugnisse (einschließlich NRS) vereinbart. Im Handel mit Rumänien, Rußland und der Ukraine werden zollfreie Plafonds eingeführt. Die Vertragsparteien haben auf das Vorhandensein von Herstellern in der Tschechischen Republik (Chomutov), in Rumänien, in der Ukraine und in Rußland hingewiesen. (28) Trotz der vorerwähnten Faktoren haben die Parteien den Weltmarkt als den räumlich relevanten Markt angegeben. Diese Einschätzung beruht auf den nachstehenden Hauptelementen: Preiskorrelationen, internationale Handelsströme, internationale Hersteller sowie internationale Lagerhändler und Abnehmer. i) Preiskorrelationen (29) Angaben der Parteien zufolge bestehen ähnliche Korrelationen zwischen den Preisen in Westeuropa und den USA - mit einem Koeffizienten von 0,5 bis 0,7 - wie zwischen den Preisen in den verschiedenen westeuropäischen Ländern. In einer solchen Situation seien die Hersteller zu Preisdiskriminierungen in den verschiedenen Teilen der Welt nicht in der Lage. (30) Diese Feststellung muß zunächst daraufhin untersucht werden, inwieweit die Preiskorrelationen durch andere Umstände bestimmt werden, die ihrerseits die Preise auf verschiedenen Märkten beeinflussen. Die Korrelationen der Parteien beruhen auf einem Vergleich der Preise, die die vier japanischen Hersteller für in Japan hergestellte Erzeugnisse in Westeuropa und in den USA verlangen. Im Gegensatz beispielsweise zu einer auf den Inlandspreisen in den USA, in Westeuropa und Japan beruhenden Korrelation kommen hierbei eher Faktoren zum Tragen, die für die genannten Hersteller gleichermassen gelten. Selbst auf der Grundlage dieser Zahlen muß jedoch die Aussage der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.