Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.8.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 225/104 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/610/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. September 2003 legten die griechischen Behörden einen Antrag von Hellenic Shipyards SA (nachstehend „HSY“) auf Änderung an dem Investitionsplan für seine Umstrukturierung vor, für den die Kommission durch Entscheidung vom 15. Juli 1997 die Gewährung einer Beihilfe in der Rechtssache N 401/97 (2) (in der Folge „Entscheidung N 401/97“) genehmigt hatte. Laut dem im November 2002 geänderten Investitionsplan stellte HSY den Antrag, die Durchführung des Investitionsplans bis zum 30. Juni 2004 abzuschließen, und erhielten dafür die Genehmigung der griechischen Behörden. Darüber hinaus war laut geändertem Investitionsplan die durch die Kommission 1997 genehmigte Beihilfe noch nicht an HSY ausgezahlt worden. (2) Die griechischen Behörden erläuterten mit Schreiben vom 31. Oktober 2003, dass der Investitionsplan der Kommission nur „zur Information“ vorgelegt worden, jedoch nicht als Anmeldung anzusehen sei. (3) Mit Schreiben vom 18. November 2003 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden klarzustellen, ob sie die Absicht hätten, HSY für den geänderten Investitionsplan Beihilfen zu gewähren oder auszuzahlen. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission die griechischen Behörden daran, in einem solchen Falle sei laut Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“) die betreffende Beihilfe bei der Kommission anzumelden und dürfe vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission in der Angelegenheit nicht durchgeführt werden. (4) Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 erklärten die griechischen Behörden, dass die von ihnen beabsichtigte Beihilfe eine „bestehende Beihilfe“ im Sinne der Genehmigungsentscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 bilde und sie die Befugnis hätten, Änderungen des Umstrukturierungsplans zu billigen, darunter auch die Verschiebung des Zeitplans seiner Durchführung. (5) Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre ernsten Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit obiger Erklärungen mit. (6) Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 erklärten die griechischen Behörden, sie hätten HSY bis zum vorliegenden Datum keine Beihilfe gewährt. (7) Mit Entscheidung K(2004) 1359 vom 20. April 2004 (4) (nachstehend „Entscheidung über die Verfahrenseinleitung“) eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags bezüglich der Änderungen, die im Investitionsplan, der zum Teil durch die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe finanziert wurde, vorgenommen wurden. Die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt ebenfalls an, die staatseigene Griechische Bank für Industrielle Entwicklung (nachfolgend „ETVA“) habe mehrfach Darlehen und Bürgschaften an HSY gewährt und die griechischen Behörden hätten die Vorlage von Jahresberichten verabsäumt. (8) Nach mehrfacher Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich Griechenland mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung. (9) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (5). In diesem Rahmen forderte die Kommission die Betroffenen auf, sich zu den Maßnahmen zu äußern. (10) Nach mehrfacher Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich HSY mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung. Diese Stellungnahme deckt sich mit den von Griechenland vorgelegten Äußerungen vom 20. Oktober 2004. Elefsis Shipyards SA, ein Konkurrenzunternehmen der HSY, reichte mit Schreiben vom 10. September 2004 eine Stellungnahme ein. Genannte Äußerungen wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 und vom 23. Dezember 2004 an Griechenland übermittelt. Die griechischen Behörden erwiderten mit Schreiben vom20. Januar 2005 bzw. vom 26. Januar 2005. Mit Schreiben vom 29. März 2005 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden eine zusätzliche Stellungnahme durch Elefsis Shipyards, auf die Griechenland mit Schreiben vom 23. Mai 2005 antwortete. (11) Bereits seit dem Jahr 2002 hatte die Kommission durch Elefsis Shipyards schriftliche Beschwerden erhalten, in denen behauptet wurde, die HSY hätte widerrechtliche und unvereinbare Beihilfemaßnahmen in Anspruch genommen und von der Kommission genehmigte Beihilfen nicht korrekt durchgeführt. Die Schreiben tragen folgende Daten: 23. Mai 2002, 28. Mai 2002, 14. August 2002, 24. April 2003, 3. Februar 2004, 4. März 2004, 30. Juni 2004, 8. April 2005, 27. April 2005, 24. Mai 2005, 10. Juni 2005, 15. Juli 2005, 28. Juli 2005, 13. September 2005, 16. September 2005, 21. Oktober 2005, 12. Dezember 2005, 23. Dezember 2005, 6. Januar 2006, 10. Januar 2006, 12. Januar 2006, 18. Januar 2006, 23. Januar 2006, 3. Februar 2006, 9. Februar 2006, 23. März 2006, 28. März 2006, 6. April 2006, 20. April 2006, 24. Mai 2006 und 2. Juni 2006. Die Kommission übersandte dem Beschwerdeführer Schreiben am 27. Juni 2002, am 22. Juli 2004 und am 12. August 2005. (12) Die betreffenden Beschwerden wurden unter Nr. CP 71/02 und CP 133/05 eingetragen. (13) Die Kommission forderte Griechenland mit den Schreiben vom 30. Januar 2003, vom 30. Juli 2004, vom 2. Mai 2005, vom 24. Mai 2005, vom 24. März 2006, vom 24. Mai 2006 und vom 29. Mai 2006 auf, Auskünfte zu erteilen. Die griechischen Behörden erwiderten mit den Schreiben vom 31. März 2003, vom 21. Oktober 2004, vom 17. Dezember 2004, vom 20. Juni 2005, vom 25. April 2006, vom 30. Mai 2006 und vom 1. Juni 2006. (14) Am 22. März 2006 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden, die von Vertretern von HSY und der Piraeus Bank begleitet wurden, welche der Kommission ergänzende Schriftstücke vorlegten. Am 10. Januar 2003, 14. Januar 2003, 10. März 2005, 20. Mai 2005, 19. Oktober 2005, 8. November 2005 und am 23. März 2006 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer sowie am 21. März 2006 mit der ThyssenKrupp Marine Systems AG (nachstehend „TKMS“). (15) Mit der Entscheidung K(2006) 2983 vom 4. Juli 2006 (6) (nachstehend „Entscheidung über die Verfahrensausdehnung“) wurde das durch Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene Verfahren erweitert, um mehrere zusätzliche Maßnahmen zugunsten von HSY mit einzubeziehen. Die betreffende Entscheidung über die Verfahrensausdehnung kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass mehrere nicht angemeldete Maßnahmen entweder nicht von Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst werden oder keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen. (16) Das Verfahren in der Rechtssache C 16/04 wurde vorbehaltlich jedes weiteren bestehenden oder künftigen Verfahrens, insbesondere des Verfahrens C 40/02, bezüglich staatlicher Beihilfen für HSY ausgedehnt. (17) Nach beantragter und genehmigter Verlängerung der Beantwortungsfrist erwiderten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 auf die Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens. (18) Die Entscheidung der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (7). In diesem Zusammenhang forderte die Kommission die beteiligten Parteien zur Abgabe von Stellungnahmen über die Maßnahmen auf. (19) Folgende Beteiligte äußerten sich vor der Kommission: HSY reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 eine Stellungnahme ein. Die Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou und TKMS reichten mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 eine gemeinsame Stellungnahme ein. Die Piraeus Bank äußerte sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 und — nach einem Treffen mit der Kommission vom 15. November 2006 — mit Schreiben vom 27. Dezember 2006. Nach beantragter und erfolgter Verlängerung der Beantwortungsfrist reichte Elefsis Shipyards mit Schreiben vom 17. November 2006 eine Stellungnahme ein. (20) Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 übermittelte die Kommission die betreffenden Stellungnahmen an die griechischen Behörden, die mit Schreiben vom 7. März 2007 und 19. März 2007 Bemerkungen übersandten. Mit Schreiben vom 27. April 2007 übersandte die Kommission Anhänge zu den Stellungnahmen dritter Parteien, die im Schreiben vom 22. Februar übergangen worden waren. Im Schreiben vom 27. April 2007 legte die Kommission den griechischen Behörden bestimmte Fragen vor, auf die Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erwiderte. Mit Schreiben vom 23. August 2007 legte die Kommission HSY Fragen vor, die mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 13. November 2007 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte von den griechischen Behörden und übermittelte die von HSY vorgelegten Antworten zum 9. Oktober 2007. Griechenland erwiderte mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 und 14. Dezember 2007. Am 16. Oktober 2007 und am 21. Januar 2008 kam es zu einem Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden. Am 12. Februar 2008 legte die Kommission zusätzliche Fragen an Griechenland vor, die mit Schreiben vom 3. März 2008 beantwortet wurden. (21) Am 8. Mai 2007 wurde ein Treffen zwischen der Kommission und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki sowie dem von HSY beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki reichten mit Schreiben vom 21. Juni 2007 eine Stellungnahme ein. Die Kommission leitete das betreffende Schreiben am 11. September 2007 an die griechischen Behörden weiter, welche sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 dazu äußerten. Nach einem zweiten Treffen vom 9. Januar 2008 zwischen der Kommission und denselben Personen legte die TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki eine zusätzliche Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Januar 2008 vor, die mit Schreiben vom 12. Februar 2008 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurde. (22) Am 15. März und am 7. August 2007 traf sich die Kommission mit Vertretern von HSY. Nach dem letztgenannten Treffen reichte HSY zusätzliche Äußerungen mit Schreiben vom 8. November 2007 ein, die mit Schreiben vom 17. Januar 2008 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurden. Griechenland legte mit Schreiben vom 15. Februar 2008 Bemerkungen dazu vor. (23) Die Piraeus Bank äußerte eine zusätzliche Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Oktober 2007, die mit Schreiben vom 13. November 2007 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurde. Am 12. Februar 2008 ersuchte die Piraeus Bank um ein erneutes Treffen mit der Kommission, welches am 5. März 2008 erfolgte. (24) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 führt an, dass der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten binnen Monatsfrist ihre Stellungnahmen einreichen könnten sowie dass „die Kommission in gebührend begründeten Fällen die gesetzte Frist verlängern könne“. Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten jedoch auch nach Ablauf dieser Frist immer weiter Stellungnahmen eingereicht (und um Treffen mit der Kommission ersucht). Ursprünglich hatte die Kommission diese Äußerung zwecks Vorlage von Bemerkungen an die griechischen Behörden weitergeleitet, um ihnen auf diese Weise zu verstehen zu geben, dass die Kommission die betreffenden Stellungnahmen auch nach Ablauf der Monatsfrist entgegengenommen habe. Zunächst nahm die Kommission auch Ersuchen der Beteiligten um Treffen entgegen, und wenn im Verlauf dieser Treffen eine interessierte Partei darum bat, zusätzliche Äußerungen bezüglich der dort besprochenen Themen vorlegen zu dürfen, so wurde dem stattgegeben. Doch niemals erwähnte die Kommission den Beteiligten gegenüber, dass sie weitere nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Stellungnahmen entgegennehmen würde. Im konkreten Fall hat die Kommission den Beteiligten gegenüber niemals erwähnt, sie könnten unbegrenzt Stellungnahmen einreichen oder sie würden darüber informiert, wann keine Äußerungen mehr entgegengenommen würden. (25) Die Kommission ist der Ansicht, die Verlängerung der festgesetzten Monatsfrist sei im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, da die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung eine große Anzahl an Maßnahmen umfasse. Zudem erfordere die Würdigung einiger der betreffenden Maßnahmen komplexe Erwägungsgründe und die Klärung von Sachverhalten, die bis zu zehn Jahre zurücklägen. (26) Dennoch reichten einige Beteiligte nach wie vor und selbst nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung Stellungnahmen bei der Kommission ein. So beschloss die Kommission, die nach dem vorgegebenen Datum eingelangten Äußerungen zu übergehen, um das Ergehen einer endgültigen Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durch die fortgesetzt eingereichten Stellungnahmen zu behindern (8). Darüber hinaus hätten die Beteiligten in bestimmten Fällen erneut Themen kommentiert, zu denen sie sich bereits geäußert hatten, ohne neue Sachverhalte darzustellen. Dies könne nicht der Zweck einer Fristverlängerung für die Einreichung von Stellungnahmen sein. (27) Demgemäß beschloss die Kommission, alle nach dem 5. März 2008 eingegangenen Äußerungen als nach Fristablauf für die Abgabe von Stellungnahmen eingetroffen zu betrachten (das heißt, nachdem die Kommission das vierseitige Schreiben vom 3. März 2008 erhalten hatte, in dem Griechenland das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2008 erwiderte). Dies betrifft die Stellungnahmen, die durch HSY am 7. März 2008, 24. April 2008 und 2. Juni 2008 (9) eingereicht wurden, sowie auf die Äußerung von Elliniki Nafpigokataskevastiki/TKMS vom 2. April 2008. Das bedeutet, dass die betreffenden Stellungnahmen nicht zur Vorlage von Bemerkungen nach Griechenland geschickt und in vorliegender Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. 2.   VORANGEGANGENE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION UND DES RATES (28) Die Anlagen von HSY gehören zu den größten des östlichen Mittelmeerraums. Die Werft befindet sich in Skaramangas im Westen Athens in Attika. Die HSY wurde 1939 von der Griechischen Marine gegründet und 1957 vom Firmenkonsortium Niarchos erworben. Durch die anhaltende Krise im Schifffahrtssektor nach der ersten Erdölkrise wurde die Wirtschaftstätigkeit der HSY in Mitleidenschaft gezogen. Im April 1985 spitzte sich die Lage dermaßen zu, dass die Tätigkeiten eingestellt wurden und sich das Unternehmen in Liquidation befand. Im September 1985 wurde HSY durch die staatseigene Bank ETVA aufgekauft. In der Folge nahm sie ihre Geschäftstätigkeit wieder auf. Gleichwohl erwiesen sich die Tätigkeiten angesichts der umfangreichen Werftanlagen und der großen Zahl an Beschäftigten als nicht ausreichend (10). (29) Im Jahr 1990 wurde in der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (Nr. 90/684/EWG) (nachstehend „Richtlinie Nr. 90/684/EWG“) (11) eine Sonderverordnung zugunsten Griechenlands erlassen, welche die Durchführung von Betriebsbeihilfen zur Umstrukturierung im Zusammenhang mit der Privatisierung mehrerer Werften gestattete. (30) Im Jahr 1992 befand sich HSY aufgrund finanzieller Verbindlichkeiten und der aufgelaufenen Verluste unter Liquidation. Nach zwei erfolglosen Veräußerungsversuchen wurde im November 1993 das Liquidationsverfahren von HSY ausgesetzt. Aufgrund der von der griechischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen zur Privatisierung der staatseigenen Werften bis zum 31. März 1993 billigte die Kommission am 23. Dezember 1992 (12) einen Schuldenerlass zugunsten der HSY. Da die griechische Regierung die Frist vom März 1993 nicht einhielt, eröffnete die Kommission am 10. März 1994 ein Prüfverfahren (C 10/94) in Bezug auf die unkorrekte Durchführung der genehmigten Beihilfen (13). Am 26. Juli 1995 beschloss die Kommission (14), das Verfahren mit einer Negativentscheidung über die Beihilfen zugunsten von HSY abzuschließen. Auf Antrag der griechischen Regierung, die sich auf die bevorstehende Veräußerung der Werft berief, beschloss die Kommission, die Mitteilung der genannten Entscheidung auszusetzen. Schließlich teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass 49 % der Firmenanteile an Belegschaftsangehörige veräußert wurden und Griechenland die Gelegenheit genützt habe, im Interesse der Landesverteidigung, wie in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehen, eine Mehrheitsbeteiligung an einer der Werften zu halten. Am 31. Oktober 1995 widerrief die Kommission die abschließende Negativentscheidung bezüglich HSY (15). In der Zwischenzeit wuchsen die Schulden weiter an, ohne dass die Umstrukturierung erfolgt wäre. Folglich dehnte die Kommission am 8. Januar 1997 das in der Beihilfesache C 10/94 eröffnete Verfahren aus (16). In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (17) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1013/97“), erlassen, die auch HSY umfasste. (31) Am 15. Juli 1997 genehmigte die Kommission in zwei separaten Entscheidungen Beihilfen an HSY: — Mit der ersten Entscheidung (18) (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 10/94“) schloss die Kommission das Verfahren in der Beihilfesache C 10/94 ab, indem sie kraft Verordnung Nr. 1013/97 einen Schuldenerlass in Höhe von 54,5 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) billigte. — Mit der Entscheidung N 401/97 genehmigte die Kommission nach Anmeldung vom 20. Juni 1997 der griechischen Behörden eine Subvention in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) für einen Investitionsplan im Wert von 15,6 Mrd. GRD (45,9 Mio. EUR) zur Umstrukturierung der Werften. (32) Im Jahr 2001 beschloss die Regierung, HSY zur Gänze zu privatisieren. Seitens des griechischen Staates wurde eine offene Ausschreibung schriftlich bekannt gemacht. Am 31. Mai 2002 veräußerten die Belegschaftsangehörigen von ETVA und HSY die in ihrem Besitz befindlichen Anteile an HSY an ein aus HDW und Ferrostaal (19) (nachstehend „HDW/Ferrostaal“) gebildetes Konsortium. Das genannte Konsortium gründete Elliniki Nafpigokataskevastiki, um sich an der HSY zu beteiligen. HDW und Ferrostaal hielten gleich viele Geschäftsanteile an der Elliniki Nafpigokataskevastiki. ThyssenKrupp kaufte HDW im Januar 2005 (20) und erwarb im November 2005 (21) die Firmenanteile von Elliniki Nafpigokataskevastiki, die im Besitz von Ferrostaal waren. Folglich befindet sich HSY seit November 2005 im vollen Besitz und unter voller Kontrolle von ThyssenKrupp. Elliniki Nafpigokataskevastiki und HSY sind in TKMS eingegliedert worden, und zwar in die auf Seeschiffsysteme und Handelsschiffe spezialisierte Sparte. (33) Im August 2001 erließ der griechische Staat während des laufenden Ausschreibungsverfahrens zur Veräußerung der HSY das Gesetz 2941/2001, das mehrere Maßnahmen enthielt, um die Veräußerung von HSY zu erleichtern. Erstens wurden den Belegschaftsangehörigen darin Anreize für ihre Freisetzung geboten. Zweitens übernahm darin der griechische Staat bestimmte einmalige Rentenaufwendungen von HSY. Drittens wurde darin HSY der Genuss steuerfreier Rückstellungen ermöglicht, wenn sie für den Verlustausgleich der vorangegangenen Jahre verwendet wurden. Viertens war darin eine Verordnung für die Entschädigung von Beschäftigten vorgesehen, die vor der Privatisierung Anteilseigener von HSY waren. Im Besonderen verpflichtete sich der griechische Staat, den Beschäftigten die in HSY investierten Summen im Rahmen der Kapitalaufstockungen aus den vergangenen Jahren zurückzuerstatten. Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission eine zweifache Entscheidung (nachstehend „Entscheidung N 513/01“) (22) in Bezug auf gewisse im Gesetz 2941/2001 enthaltene Maßnahmen, die Griechenland im Jahr 2001 (nachstehend Mitteilung Nr. N 513/01) angemeldet hatte. Die Kommission beschloss, Schließungsbeihilfen in Höhe von 29,5 Mio. EUR zugunsten der HSY zu genehmigen und das in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene förmliche Prüfverfahren (Nr. C 40/02) für folgende Themen zu eröffnen: (1) Zahlung bestimmter einmaliger Rentenaufwendungen für Beschäftigte von HSY durch den Staat; (2) Umwandlung gewisser Bilanzrückstellungen unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Steuer von 10 %. Die am 20. Oktober 2004 (23) getroffene endgültige Entscheidung (nachstehend „Entscheidung C 40/02“) kam zu dem Schluss, dass diese beiden Maßnahmen nicht vereinbare staatliche Beihilfen bildeten und zurückgefordert werden müssten. 3.   WÜRDIGUNG HORIZONTALER MASSNAHMEN (34) Die vorliegende Entscheidung betrifft sechzehn Maßnahmen. Vor einer Einzelprüfung muss die Kommission gewisse Grundfragen klären, die sich auf die Einschätzung mehrerer der genannten Maßnahmen auswirken. 3.1.   Horizontale Maßnahme 1: Bonität und Zugang zum Kapitalmarkt zwischen 1997 und 2002 (35) Für die Würdigung der Mehrzahl der in vorliegender Entscheidung behandelten Maßnahmen ist eine Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von HSY für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 sowie eine Klärung der Frage erforderlich, ob man angemessenerweise erwarten konnte, dass das Unternehmen wieder eine langfristige Rentabilität erlangt. Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob unter diesen Verhältnissen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber der HSY ähnliche Darlehen und Bürgschaften wie der griechische Staat und die staatseigene Bank ETVA gewährt hätte. Letztere war die einzige Organisation, die in jenem Zeitraum HSY eine Finanzierung gewährte. (36) Die Kommission wird mit einer Würdigung der im Jahr 1997 herrschenden Lage beginnen und in der Folge zu den bis 2002 einsetzenden Entwicklungen kommen. 3.1.1.   Die Lage im Jahr 1997 (37) Zu Beginn dieser Analyse muss verifiziert werden, ob die Kommission bereits in vorangegangenen Entscheidungen ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht hat. Erstens ruft die Kommission in Erinnerung, dass sie in den von ihr am 15. Juli 1997 erlassenen Entscheidungen in den Beihilfesachen N 401/97 und C 10/94 die Gültigkeit des von Griechenland eingereichten Unternehmensplans nicht in Frage gestellt hatte. Folglich hat die Kommission implizit anerkannt, dass die Durchführung des genannten Plans imstande wäre, die Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Zweitens zeigt der beschreibende Teil der Entscheidung N 401/97, dass die Werft einen Teil des Umstrukturierungsplans durch Bankanleihen in Höhe von 4,67 Mrd. GRD finanzieren sollte, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollten. Ohne die Erreichbarkeit dieser Finanzierung in Zweifel zu ziehen, hat die Kommission anerkannt, dass das Unternehmen in der Lage war, zumindest für die fragliche Summe Zugang zum Fremdkapitalmarkt zu erlangen. Wäre die Kommission tatsächlich der Meinung gewesen, die Werft sei nicht in der Lage, Anleihen in Höhe von mindestens 4,67 Mrd. GRD aufzunehmen, hätte sie den Umstrukturierungsplan für nicht durchführbar erklären müssen und die hohen Umstrukturierungsbeihilfen (inklusive der Investitionsbeihilfen) nicht genehmigen dürfen. Folglich kann die Kommission diese beiden älteren Einschätzungen in dieser Entscheidung nicht in Frage stellen. (38) Obwohl sie sie nicht anzweifelt, ruft die Kommission dennoch in Erinnerung, wie prekär

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.