Europäische Union

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Ernennung des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes 2022/C 27/05

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19.1.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 27/14 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2021 zur Ernennung des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (2022/C 27/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluss vom 16. Juni 2016 (2) hat der Rat die Amtszeit von Herrn Martin EKVAD als Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden „Amt“) verlängert. (2) Die verlängerte Amtszeit von Herrn Martin EKVAD ist am 31. August 2021 abgelaufen. (3) Am 22 September 2021 hat die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes eine Liste von Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Amtes vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Herr Francesco MATTINA wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden „Amt“) ernannt. 2.   Die Amtszeit von Herrn Francesco MATTINA beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts. Dieser Zeitpunkt ist zwischen ihm und dem Verwaltungsrat des Amtes zu vereinbaren. Artikel 2 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Sortenamtes wird ermächtigt, alle notwendigen Vorkehrungen für die Anwendung von Artikel 1 zu treffen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident A. VIZJAK (1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. (2)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2016 zur Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (ABl. C 223 vom 21.6.2016, S. 6).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.