Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

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24.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 21/23 BESCHLUSS (EU) 2019/104 DES RATES vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 211 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“) wurde am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. (2) Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein drittes Zusatzprotokoll zum Globalabkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. (3) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde am 27. November 2018 gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2024 (2) unterzeichnet. (4) Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat EU-Mexiko (im Folgenden „Gemischter Rat“) ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über geeignete Regelungen und Zeitpläne für den Waren- und Dienstleistungshandel und das öffentliche Auftragswesen zu beschließen. (5) Da Kroatien zu den Vertragsparteien des Globalabkommens zählt, ist es notwendig, einige Bestimmungen folgender Beschlüsse anzupassen: — Beschluss Nr. 2/2000 (3), geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 (4) und Nr. 2/2008 (5), in Bezug auf den Warenhandel, die Ursprungsbescheinigung und das öffentliche Auftragswesen sowie — Beschluss Nr. 2/2001 (6), geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 (7) und Nr. 3/2008 (8), zwecks Aktualisierung der Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden und der Maßnahmen, die in Widerspruch zu den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 stehen, jedoch von Kroatien gemäß Artikel 17 Absatz 3 jenes Beschlusses aufrechthalten werden. (6) Daher sollte der von der Union im Gemischten Rat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Globalabkommen eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko zu den anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Union notwendigen Anpassungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Rates, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. (2)   Die Vertreter der Union im Gemischten Rat können geringfügige technische Änderungen der Beschlussentwürfe ohne weiteren Ratsbeschluss vereinbaren. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018. Im Namen des Rates Der Präsident E. KARANIKOLOV (1)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. (2)  Beschluss (EU) 2018/2024 des Rates vom 22. Mai 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 1). (3)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 — Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10). (4)  Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 29. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15). (5)  Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55). (6)  Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 zur Durchführung der Artikel 6 und 9, des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 50 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 70 vom 12.3.2001, S. 7). (7)  Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 18. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 35). (8)  Beschluss Nr. 3/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 (ABl. L 137 vom 3.6.2009, S. 7). ENTWURF 1 BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO vom … zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 DER GEMISCHTE RAT — gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wurde am … in … das dritte Zusatzprotokoll zum Globalabkommen unterzeichnet, das seit dem … anwendbar ist. (+) (2) Aus diesem Grunde müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates (2), geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 (3) und Nr. 2/2008 (4), betreffend den Warenverkehr, die Ursprungsbescheinigung, und die öffentliche Auftragsvergabe, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen angepasst werden. (3) Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über die Regelungen und den Zeitplan für den Handel mit Waren, Dienstleistungen und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. (2)   Dieser Artikel lässt den Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 unberührt. Artikel 2 Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 und Anlage IV zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 3 (1)   Die in Anhang III dieses Beschlusses aufgelisteten Regierungsstellen Kroatiens werden in den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt. (2)   Die in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Veröffentlichungen Kroatiens werden in Teil B des Anhangs XIII des Beschlusses Nr. 2/2000 angefügt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zum Globalabkommen. Geschehen zu … Für den Gemischten Rat Der Präsident (1)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. (+)   + ABl.: Bitte den Ort und das Datum der Unterzeichnung sowie das Datum der Anwendung des Protokolls in ST 15410/17 einfügen. (2)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10). (3)  Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 29. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15). (4)  Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 25. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55). ANHANG I ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU In Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 wird Folgende eingefügt: KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Zollkontingent Zollsatz des Zollkontingents „0803 00 19 Bananen, frisch (ausgenommen Mehlbananen) 2 010 Tonnen (*1) 70 EUR/Tonne (*1)  Dieses jährliche Zollkontingent ist vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres geöffnet. Erstmals gilt es allerdings ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.“ ANHANG II NEUE SPRACHFASSUNGEN DER VERMERKE UND DER „ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG“ IN ANHANG III DES BESCHLUSSES Nr. 2/2000 Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4.   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:   BG ’ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘   ES ’EXPEDIDO A POSTERIORI‘   CS ’VYSTAVENO DODATEČNE‘   DA ’UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘   DE ’NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘   ET ’TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘   EL ’ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘   DE ’ISSUED RETROSPECTIVELY‘   FR: ’DÉLIVRÉ À POSTERIORI‘   HR ’NAKNADNO IZDANO‘   IT ’RILASCIATO A POSTERIORI‘   LV ’IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘   LT ’RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘   HU ’KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘   MT ’MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘   NL ’AFGEGEVEN A POSTERIORI‘   PL ’WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘   PT ’EMITIDO A POSTERIORI‘   RO ’EMIS A POSTERIORI‘   SK ’VYDANÉ DODATOČNE‘   SL ’IZDANO NAKNADNO‘   FI ’ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘   SV ’UTFÄRDAT I EFTERHAND‘.“ 2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Dieses nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:   BG ’ДУБЛИКАТ‘   ES ’DUPLICADO‘   CS ’DUPLIKÁT‘   DA ’DUPLIKAT‘   DE ’DUPLIKAT‘   ET ’DUPLIKAAT‘   EL ’ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘   DE ’DUPLICATE‘   FR ’DUPLICATA‘   HR ’DUPLIKAT‘   IT ’DUPLICATO‘   LV ’DUBLIKĀTS‘   LT ’DUBLIKATAS‘   HU ’MÁSODLAT‘   MT ’DUPLIKAT‘   NL ’DUPLICAAT‘   PL ’DUPLIKAT‘   PT ’SEGUNDA VIA‘   RO ’DUPLICAT‘   SK ’DUPLIKÁT‘   SL ’DVOJNIK‘   FI ’KAKSOISKAPPALE‘   SV ’DUPLIKAT‘ “ 3. In Anlage IV wird nach der französischen Fassung Folgendes angefügt: „Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.“ " (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.“ “ ANHANG III REGIERUNGSSTELLEN 1. Teil B Abschnitt 1 von Anhang VI des Beschlusses Nr. 2/2000 werden die folgenden Regierungsstellen angefügt: „AC -Kroatien 1 Kroatisches Parlament Hrvatski Sabor 2 Präsident der Republik Kroatien Predsjednik Republike Hrvatske 3 Amt des Präsidenten der Republik Kroatien Ured predsjednika Republike Hrvatske 4 Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti 5 Regierung der Republik Kroatien Vlada Republike Hrvatske 6 Ämter der Regierung der Republik Kroatien uredi Vlade Republike Hrvatske 7 Wirtschaftsministerium Ministarstvo gospodarstva 8 Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije 9 Finanzministerium Ministarstvo financija 10 Verteidigungsministerium Ministarstvo obrane 11 Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten Ministarstvo vanjskih i europskih poslova 12 Ministerium des Innern Ministarstvo unutarnjih poslova 13 Justizministerium Ministarstvo pravosuđa 14 Ministerium für öffentliche Verwaltung Ministarstvo uprave 15 Ministerium für Unternehmertum und Handwerk Ministarstvo poduzetništva i obrta 16 Ministerium für Arbeit und Rentenwesen Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava 17 Minister für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture 18 Landwirtschaftsministerium Ministarstvo poljoprivrede 19 Ministerium für Tourismus Ministarstvo turizma 20 Ministerium für Umwelt- und Naturschutz Ministarstvo zaštite okoliša i prirode 21 Ministerium für Bauwesen und Raumordnung Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja 22 Ministerium für Belange der Kriegsveteranen Ministarstvo branitelja 23 Ministerium für Sozialpolitik und Jugend Ministarstvo socijalne politike i mladih 24 Gesundheitsministerium Ministarstvo zdravlja 25 Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta 26 Ministerium für Kultur Ministarstvo kulture 27 Staatliche Verwaltungseinrichtungen državne upravne organizacije 28 Staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen uredi državne uprave u županijama 29 Verfassungsgericht der Republik Kroatien Ustavni sud Republike Hrvatske 30 Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien Vrhovni sud Republike Hrvatske 31 Gerichte sudovi 32 Staatlicher Justizrat Državno sudbeno vijeće 33 Staatsanwaltschaften državna odvjetništva 34 Staatsanwaltschaftsrat Državno odvjetničko vijeće 35 Amt des Bürgerbeauftragten pravobraniteljstva 36 Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave 37 Kroatische Nationalbank Hrvatska narodna banka 38 Staatliche Agenturen und Ämter: državne agencije i uredi 39 Staatlicher Rechnungshof Državni ured za reviziju“ 2. Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 werden folgende Beschaffungsstellen und Kategorien von Beschaffungsstellen angefügt: a) Anhang I „GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nrn. 90/11, 83/13, 143/13 und 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die Auftraggeber, die im Einklang mit dem Wassergesetz (Amtsblatt Nr. 153/09, Nr. 63/11, Nr. 130/11, Nr. 53/13 und Nr. 14/14) von lokalen Gebietskörperschaften als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingerichtet wurden.“ b) Anhang II „ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau (der Bereitstellung) oder dem Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verteilung und Lieferung elektrischer Energie und der Bereitstellung elektrischer Energie an die festen Netze ausüben, wie Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der im Sinne des Energiegesetzes (Amtsblatt Nr. 120/12 und Nr. 14/14) erteilten Konzessionen ausüben.“ c) Anhang VII „AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister im Sinne des Gesetzes über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt Nr. 36/95, Nr. 70/97, Nr. 128/99, Nr. 57/00, Nr. 129/00, Nr. 59/01, Nr. 26/03, Nr. 82/04, Nr. 110/04, Nr. 178/04, Nr. 38/09, Nr. 79/09, Nr. 153/09, Nr. 49/11, Nr. 84/11, Nr. 90/11, Nr. 144/12, Nr. 94/13, Nr. 153/13 und Nr. 147/14).“ d) Anhang VIII „AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14 (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughafen- oder sonstigen Terminalanlagen für Luftfahrtunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über Flughäfen (Amtsblatt Nr. 19/98 und Nr. 14/11) ausüben.“ e) Anhang IX „AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE“: „KROATIEN Öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11, 83/13, 143/13 i 13/14) (Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe, Amtsblatt Nr. 90/11, Nr. 83/13, Nr. 143/13 und Nr. 13/14) sind, die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben; wie zum Beispiel die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt 158/03, 100/04, 141/06 und 38/09) ausüben.“ ANHANG IV VERÖFFENTLICHUNGEN Teil B Anhang XIII des Beschlusses 2/2000 wird Folgendes angefügt: „Kroatien Mitteilungen: — Amtsblatt der Europäischen Union — Narodne Novine — Elektronische Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in der Republik Kroatien (https://eojn.nn.hr/Oglasnik/clanak/electronic-public-procurement-of-the-republic-of-croatia/0/81/).“ ENTWURF 2 BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO vom … zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 DER GEMISCHTE RAT — gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Globalabkommen“), insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wurde am … in … ein drittes Zusatzprotokoll zu dem Globalabkommen unterzeichnet, das seit dem … (+) angewendet wird. (2) Daher müssen die Anhänge I und II des Beschlusses Nr. 2/2001 (2) des Gemischten Rates EG-Mexiko, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 (3) und Nr. 3/2008 (4), mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen angepasst werden; es müssen die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.