Europäische Union

74/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.602 - FRUBO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31974D0433 74/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.602 - FRUBO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 237 vom 29/08/1974 S. 0016 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.602 - FRUBO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (74/433/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 (2), nach der bestimmte Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung finden, insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den von dem Unternehmen Govers en Zonen, Amsterdam (Niederlande), am 8. Februar 1968 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag, im Hinblick auf den von der Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Gröntenimporthandel, Den Haag (Niederlande), und vom Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander geïmporteerd fruit "FRUBO", Den Haag (Niederlande), am 2. Januar 1970 nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 eingereichten Antrag bezueglich der im Jahre 1952 zwischen diesen beiden Vereinigungen geschlossenen und am 1. Februar 1961, 15. Februar 1965, 1. August 1968, 15. März 1972 und 21. Februar 1974 geänderten Vereinbarung, im Hinblick auf die am 21. April 1972 von den beiden vorgenannten Vereinigungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung der betreffenden Vereinbarung, im Hinblick auf den von 22 niederländischen Unternehmen, die dem Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander geïmporteerd fruit "FRUBO" angehören, am 5. Oktober 1973 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Vereinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (3), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 26. April 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Im Jahre 1952 wurde zwischen der Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Gröntenimporthandel (im folgenden "Importeur-Vereinigung" genannt) und dem Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander geïmporteerd fruit "FRUBO" (im folgenden "Großhändler-Vereinigung" genannt) eine Vereinbarung über die Auktion von frischen Zitrusfrüchten sowie von aus aussereuropäischen Ländern stammenden Äpfeln und Birnen (nachstehend "Früchte" genannt) in den Niederlanden geschlossen. Diese Vereinbarung wurde am 1. Februar 1961, 15. Februar 1965 und 1. August 1968 geändert. Im Anschluß an die erste ihnen am 12. November 1969 zugeleitete Mitteilung von Beschwerdepunkten änderten die beiden vorgenannten Vereinigungen am 15. März 1972 bestimmte Klauseln der Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Auktionen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 angesehen worden waren, und meldeten am 21. April 1972 die geänderte Vereinbarung bei der Kommission an. Nach Empfang der zweiten, ihnen am 19. November 1973 zugeleiteten Mitteilung von Beschwerdepunkten änderten die beteiligten Vereinigungen am 21. Februar 1974 erneut diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung, die sich auf die Verpflichtung beziehen, die Früchte ausschließlich über Auktionen zu vertreiben. Die Vereinbarung enthält nach der letzten Änderung im wesentlichen folgende Bestimmungen: (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (3)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. a) Die Teilnahme an den Auktionen in Rotterdam ist ohne Genehmigung der "Commissie importveilingen" (Ausschuß für Importauktionen) untersagt ; dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung zu überwachen ; er setzt sich aus je drei Mitgliedern der Importeur-Vereinigung und der Großhändler-Vereinigung zusammen (Artikel 2, 3 und 54 der Vereinbarung). Die zu den Auktionen zugelassenen Importeure können jedoch ausländischen Großhändlern die Teilnahme hieran gestatten ; allerdings nur für Transitkäufe (Artikel 5). b) Die Genehmigung, an den Auktionen als Verkäufer teilzunehmen, wird auf Antrag jedem in der EWG ansässigen Importeur erteilt, - der, sofern er nicht Mitglied der Importeur-vereinigung ist, sich gegenüber dieser Vereinigung und gegenüber der Großhändlervereinigung schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen der Vereinbarung zu beachten, und - der zugunsten dieser beiden Vereinigungen eine Bankgarantie von 10 000 hfl. geleistet hat, sofern dies von der "Commissie importveilingen" zur Bedingung gemacht wird (Artikel 2). c) Die Genehmigung, an den Auktionen als Käufer teilzunehmen, wird auf Antrag jedem in den Niederlanden ansässigen Obst- und Gemüsegroßhändler erteilt, - der, sofern er nicht Mitglied der Großhändler-vereinigung ist, sich gegenüber dieser Vereinigung und gegenüber der Importeur-Vereinigung schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen der Vereinbarung zu beachten, und - der während eines Jahres vor Antragstellung die Tätigkeit eines Großhändlers für Zitrusfrüchte ausgeuebt und als solcher diese Erzeugnisse während des genannten Jahres regelmässig vertrieben hat (Artikel 3). Diese Voraussetzungen werden von den nicht in den Niederlanden ansässigen und somit dort nicht regelmässig mit Zitrusfrüchten handelnden Großhändlern nicht verlangt. d) Die zur Teilnahme an den Rotterdamer Auktionen zugelassenen Importeure und Großhändler dürfen in den Niederlanden weder frische Zitrusfrüchte aus Ländern ausserhalb der EWG noch Äpfel und Birnen aussereuropäischer Herkunft anders als über die Einfuhrauktionen vertreiben, es sei denn, daß diese Früchte bereits auf einer Einfuhrauktion versteigert worden sind (Artikel 9 Absatz 1) ; eine Ausnahme von dieser Regel gilt für die im ersten Absatz genannten Früchte, wenn sie bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der EWG ansässigen Importeur oder Großhändler, von dem die Früchte versandt, verzollt und entladen worden sind, gekauft werden (Artikel 9 Absatz 2) (1). Der Käufer, der Absatz 2 für sich in Anspruch nimmt, muß auf Ersuchen der "Commissie importveilingen" nachweisen können, daß die dort festgelegten Bedingungen erfuellt sind (Artikel 9 Absatz 3). e) Die Verpflichtung, die Früchte über die Einfuhrauktionen zu verkaufen und zu kaufen, gilt nicht für - Verkäufe und Käufe im Transithandel, - Verkäufe an Fabriken, - Verkäufe von Früchten, die wegen ihres Zustands nicht auf den Auktionen angeboten werden können, - Verkäufe von Weichobst in geringen Mengen (Artikel 11). f) Die Auktionen in Rotterdam finden regelmässig jede Woche montags, dienstags und mittwochs um 11 Uhr statt. Die Früchte dürfen nur dann angeboten werden, wenn die Mengen vorher durch Auktionskarte oder durch Eintragung in eine Liste mitgeteilt worden sind. Der Verkauf grösserer Mengen ist nur zulässig, wenn die angekündigte Menge um nicht mehr als 20 % überschritten wird und wenn dies vor Beginn des Verkaufs mitgeteilt worden ist. g) Hinsichtlich der Durchführung dieser Auktionen enthält die Vereinbarung ausserdem eine Reihe technischer Bestimmungen, die u.a. die Muster der angebotenen Früchte (Entnahme von Mustern und ihre Auslage), die mit der Prüfung des Zustands der Früchte, der angebotenen Mengen und der Probennahme beauftragten Kontrolleure, die sogenannten "blinden" Verkäufe, d.h. die Verkäufe von Früchten, von denen Muster nicht rechtzeitig ausgestellt werden können, sowie die Lieferbedingungen für die verkauften Waren betreffen. h) Die "Commissie importveilingen" kann gegen denjenigen, der die Bestimmungen der Vereinbarung missachtet, folgende Strafmaßnahmen verhängen: - Tadel, - Mitteilung des Verstosses an die durch die Vereinbarung gebundenen Personen, - Geldbusse bis zu 10 000 Gulden, (1)Am 24. Juni 1974 teilten die betroffenen Vereinigungen der Kommission fernschriftlich mit, daß anläßlich ihrer nächsten Hauptversammlungen die Streichung des Wortes "entladen" vorgeschlagen werden wird und daß bis dahin unter Vorwegnahme des diesbezueglichen formellen Beschlusses die Entladung nicht mehr zur Bedingung gemacht werden wird. - Ausschluß von der Teilnahme an den Auktionen während eines bestimmten Zeitraums, - Ausschluß von den Auktionen. 2. Bis zum 21. Februar 1974 war es den an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Großhändlern auf Grund der alten Artikel 9 und 10 der Vereinbarung untersagt, den niederländischen Markt mit Waren zu versorgen, die sie in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gekauft hatten, mit Ausnahme der auf den Auktionen in Antwerpen ersteigerten Zitrusfrüchte. 3. Bei den auf den Rotterdamer Auktionen versteigerten Früchten handelt es sich hauptsächlich um Zitrusfrüchte ; Äpfel und Birnen aussereuropäischen Ursprungs werden nur in kleinen Mengen eingeführt. Rund 80 % der in den Niederlanden verbrauchten Zitrusfrüchte laufen über die Rotterdamer Auktionen. Neun in den Niederlanden ansässige Importeure nehmen daran regelmässig als Verkäufer teil, während in anderen EG-Ländern ansässige Importeure sich nur sehr selten daran beteiligen. Die Zahl der Großhändler, die ihre Ware über diese Auktionen beziehen, beträgt rund 350 ; das sind fast alle Großhändler, deren Haupttätigkeit im Vertrieb von Früchten in den Niederlanden besteht. 4. Die über die Rotterdamer Auktionen laufenden Mengen an Zitrusfrüchten sind erheblich. Sie werden nicht nur auf dem niederländischen Markt, sondern auf dem deutschen Markt und in geringerem Masse auf den Märkten der anderen EG-Staaten abgesetzt. Auf diesen Auktionen werden die verschiedensten Sorten verschiedenster Herkunft angeboten, und die dortigen Preise liegen in der Regel unter den Preisen in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es ist aber nicht sicher, daß die in Rotterdam verkauften Zitrusfrüchte in allen Fällen die gleiche Qualität und Frische wie die auf den anderen grossen Einfuhrmärkten der EG angebotenen Früchte aufweisen. Frische und Qualität sind aber immer ausschlaggebender für die Wahl der niederländischen Verbraucher und Händler, namentlich wegen des wachsenden Wettbewerbs durch spanische Zitrusfrüchte, mit denen der niederländische Markt wesentlich schneller beliefert werden kann (Eisenbahn) als mit Zitrusfrüchten aus entfernteren Ländern (Schiff). Die Kommission hat ausserdem feststellen können, daß eine Reihe der zu den Auktionen zugelassenen Großhändler die Bestimmungen der Vereinbarung nicht immer beachten, indem sie Zitrusfrüchte gelegentlich unter Umgehung der Rotterdamer Auktionen in Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der EG kaufen, was sie ohne das Vorhandensein gewichtiger wirtschaftlicher Vorteile nicht täten. II 1. Die Bestimmungen der zwischen den beiden Unternehmensvereinigungen geschlossenen Vereinbarung binden die an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Unternehmen in der Praxis unmittelbar und werden von ihnen tatsächlich angewandt. Diese Vereinbarung ist daher als eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. 2. Die Vereinbarung enthält in ihrer derzeitigen Fassung bestimmte Vorschriften, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und bewirken. Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung verbietet den zur Teilnahme an den Rotterdamer Auktionen zugelassenen Importeuren und Großhändlern den Vertrieb von Zitrusfrüchten aus Drittländern und von aussereuropäischen Äpfeln und Birnen ausserhalb dieser Auktionen, sofern diese Früchte für den niederländischen Verbrauch bestimmt sind und noch nicht über eine Importauktion gelaufen oder nach Verzollung und Entladung (1) bei einem in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässigen Importeur oder Großhändler gekauft worden sind. Dieses Verbot schränkt in wesentlichem Masse die Bezugsfreiheit und damit die Konkurrenzfähigkeit der an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Großhändler ein, denn es hindert sie daran, selbst als Importeur aufzutreten, und zwingt sie damit, sich hauptsächlich auf den Rotterdamer Auktionen einzudecken, wenn es sich um für den niederländischen Verbrauch bestimmtes Obst aus Drittländern handelt. Obwohl Artikel 9 Absatz 1 die Möglichkeit nicht ausschließt, auch über die anderen Einfuhrauktionen für Früchte in der EG, d.h. die öffentlichen Einfuhrauktionen in Antwerpen und Hamburg, zu beziehen, bieten diese beiden Auktionen doch nur sehr geringe Versorgungsmöglichkeiten. Selbst wenn Artikel 9 Absatz 2 den niederländischen Großhändlern Käufe bei Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EG gestattet, sind doch die daran geknüpften Bedingungen so restriktiv, daß sie in der Praxis die Durchführung derartiger Geschäfte verhindern. Nach diesen Bedingungen dürfen die niederländischen Großhändler nur Früchte aus Drittländern in die Niederlande einführen, die sie in anderen EG-Mitgliedstaaten nach Verzollung und Entladung (1) dort gekauft haben. Es ist diesen niederländischen Großhändlern folglich verboten, Früchte aus Drittländern in die Niederlande zu bringen, die sie selbst in einen EG-Mitgliedstaat eingeführt haben und die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durch einen in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässigen Importeur oder Großhändler verzollt und entladen (1) worden sind. (1)Siehe Anmerkung (1) auf Seite 17. Die einschränkenden Wirkungen dieser Bedingungen werden durch die Streichung der Verpflichtung zur Entladung in einem anderen Mitgliedstaat nicht wesentlich geändert, weil das Verbot des Handels mit Früchten aus Drittländern, die der niederländische Großhändler selbst importiert hat, insgesamt bestehen bleibt. Artikel 9 der Vereinbarung beschränkt somit die Versorgungsfreiheit der an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Großhändler ; diese Beschränkungen sind besonders spürbar, da die betreffenden Großhändler den grössten Teil des Vertriebs der für den niederländischen Verbrauch bestimmten Zitrusfrüchte wahrnehmen. Das genannte Verbot hat zur Folge, daß innerhalb des Gemeinsamen Marktes auch die Absatzfreiheit der in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässigen Importeure eingeschränkt wird. Obwohl die Vereinbarung diesen Importeuren nicht untersagt, jeweils an den Rotterdamer Auktionen als Verkäufer teilzunehmen, wenn sie in den Niederlanden eine bestimmte Menge von Früchten absetzen wollen, die z.B. auf ihrem Heimatmarkt keine gewinnbringenden Preise erzielt hätten, können diese Importeure doch nicht direkt, d.h. ausserhalb der Auktionen, an die an den Auktionen teilnehmenden niederländischen Großhändler die Früchte verkaufen, die sie selbst eingeführt, aber noch nicht verzollt und entladen (1) haben. Die Vereinbarung hindert folglich einen Importeur eines anderen Mitgliedstaats der EG daran, einen Teil seiner einem Drittland erteilten Bestellung an Zitrusfrüchten an einen niederländischen Großhändler unmittelbar, d.h. ohne ihn über die Auktion in Rotterdam zu leiten, weiterzuleiten, wenn sich der Absatz der gesamten Menge in seinem eigenen Land als undurchführbar erweist. 3. Die für die der Vereinbarung unterworfenen Großhändler bestehende Verpflichtung, die für den niederländischen Markt bestimmten Früchte hauptsächlich auf den Rotterdamer Auktionen zu kaufen, sowie die sich daraus für die Importeure der übrigen Mitgliedstaaten ergebende Beschränkung der Absatzfreiheit sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Mit Ausnahme der in der Gemeinschaft erzeugten Zitrusfrüchte (in der Praxis italienische Zitrusfrüchte) sowie der auf den Auktionen in Antwerpen oder Hamburg gekauften Früchte und der Früchte aus Drittländern, die in anderen Staaten der EG bei Unternehmen gekauft werden, die sie bereits verzollt und entladen (1) haben, können die der Vereinbarung unterliegenden Großhändler die für den Verbrauch in den Niederlanden bestimmten Früchte nicht importieren, ohne daß sie über die Versteigerungen von Rotterdam laufen. Dieses Verbot gilt nicht nur für die von niederländischen Großhändlern in Drittländern gekauften und von ihnen selbst in die Niederlande eingeführten Früchte, sondern auch für Früchte aus Drittländern, die entweder von den niederländischen Großhändlern in den anderen Mitgliedstaaten gekauft werden, bevor sie verzollt und entladen (2) worden sind, oder von ihnen selbst in diese Mitgliedstaaten eingeführt werden. Der Umstand, daß die an den Auktionen teilnehmenden niederländischen Großhändler daran gehindert werden, den niederländischen Markt mit Früchten zu versorgen, die sie zuerst selbst in andere EG-Mitgliedstaaten eingeführt haben, oder mit solchen, die sie bei Importeuren oder Händlern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft frei gekauft haben, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Einschränkungen insgesamt, die gegenüber einem freien Einkauf der niederländischen Großhändler gemacht werden (einschließlich des Verbots von Direkteinfuhren aus Drittländern), beeinträchtigen die Wettbewerbssituation auf diesem Sektor des Gemeinsamen Marktes ; sie schwächen die Wettbewerbsstellung dieser Großhändler gegenüber den Importeuren und den anderen Großhändlern innerhalb der Gemeinschaft. Das ist geeignet, einen Einfluß auf den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten auszuüben, der der Verwirklichung der Ziele eines Gemeinsamen Marktes zwischen Mitgliedstaaten entgegenstehen kann. 4. Vor der letzten, erst am 21. Februar 1974 erfolgten Änderung der Vereinbarung waren die Vorschriften der alten Artikel 9 und 10 noch einschränkender als diejenigen des neuen Artikels 9. Nach den früheren Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarung war den an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Großhändlern jeder Bezug von Zitrusfrüchten aus Drittländern und von Äpfeln und Birnen aussereuropäischer Herkunft bei Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme der bei Auktionen in Antwerpen gekauften Zitrusfrüchte verboten. 5. Keine andere Vorschrift der Vereinbarung in ihrer derzeitigen Fassung dürfte den Wettbewerb in einer spürbaren Weise einschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere kann die Tatsache, daß die Genehmigung zur Teilnahme an den Rotterdamer Auktionen zum Zweck des Ankaufs von Früchten für den niederländischen Markt nur den in den Niederlanden ansässigen Großhändlern erteilt wird, die ein Jahr lang als Großhändler in Zitrusfrüchten tätig waren, nicht als eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs angesehen werden, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Einerseits gilt nämlich die Verpflichtung, mindestens ein Jahr eine Großhändlertätigkeit ausgeuebt zu haben, selbst dann als erfuellt, (1)Siehe Anmerkung (1) auf Seite 17. (1)Siehe Anmerkung (1) auf Seite 17. wenn diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EG als den Niederlanden ausgeuebt wurde, und andererseits gilt nach den von der Kommission eingeholten Auskünften ein Großhändler, der die Zulassung zu den Auktionen beantragt, für die beiden Vereinigungen als in den Niederlanden ansässig, wenn er tatsächlich das Ziel verfolgt, eine regelmässige Tätigkeit als Verteiler von Zitrusfrüchten und anderen Früchten in den Niederlanden auszuüben. III Obwohl die Vertragserzeugnisse im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführt sind, kann Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 aus nachstehenden Gründen nicht auf die Vereinbarung angewandt werden: 1. Es handelt sich nicht um eine Vereinbarung, die von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen geschlossen worden ist, weshalb sie nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 fallen kann. 2. Die Vereinbarung kann nicht als wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung angesehen werden, da eine solche Marktordnung in den Niederlanden nicht besteht. 3. Die Vereinbarung kann nicht als zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig angesehen werden, da sich ihre Ziele - wie aus dem weiter unten geschilderten Sachverhalt hervorgeht - in keiner Weise mit den Zielen des genannten Artikels decken. Selbst dann, wenn sich ihre Ziele mit denen des Artikels 39 decken würden, könnte diese Vereinbarung nicht als zu ihrer Verwirklichung notwendig angesehen werden, da sie weder das einzige noch das beste Mittel dazu ist. Im übrigen hat der Rat auf dem betreffenden Sektor eine Reihe von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Artikels festgelegt (1). Die behandelte Vereinbarung liegt ausserhalb dieser Maßnahmen und damit ausserhalb des Rahmens der auf dem Sektor Obst und Gemüse verfolgten gemeinsamen Politik. Artikel 39 verfolgt die beiden Ziele, die Produktivität der Landwirtschaft der Gemeinschaft zu steigern und auf diese Weise der Landbevölkerung der Gemeinschaft eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Es kann nicht geltend gemacht werden, daß die Vereinbarung über die Auktionen dieses Ziel verfolgt, da diese Vereinbarung nur die Einfuhr von Früchten betrifft, die ausserhalb der Gemeinschaft erzeugt werden. Daher bleibt nur zu prüfen, ob die Vereinbarung zur Verwirklichung folgender Ziele des Artikels 39 notwendig ist: - die Märkte zu stabilisieren (A), - die Versorgung sicherzustellen (B), - für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (C). A. Die Vereinbarung ist für die in Artikel 39 Buchstabe c) vorgesehene Stabilisierung des Marktes nicht notwendig, da - wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen in Artikel 39 genannten Zielen und den Artikeln 38 bis 47 ergibt - dieses Ziel die Anpassung des Angebots an die Nachfrage bezweckt, um den Absatz der Produktion der Gemeinschaft zu lohnenden Preisen sicherzustellen, die keinen zu grossen Schwankungen unterliegen. Dieses Ziel unterscheidet sich daher von den durch die Vereinbarung verfolgten Zwecken, da die Vereinbarung praktisch bezweckt und bewirkt, daß die niederländische Nachfrage nach aus Drittländern in die EG eingeführten Früchten ausschließlich auf das Angebot der an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Importeure konzentriert wird, was in keinerlei Beziehung zu dem Absatz der Produktion der Gemeinschaft steht. B. Ebensowenig ist die Vereinbarung notwendig, um das in Artikel 39 Buchstabe d) genannte Ziel der Sicherstellung der Versorgung zu erreichen, das im wesentlichen darauf abgestellt ist, die Bedürfnisse der Gemeinschaft bis zu einem gewissen Grad aus der eigenen Produktion zu decken, so daß die Versorgung des Gemeinsamen Marktes nicht ausschließlich von der Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus aussergemeinschaftlichen Märkten abhängt. Im übrigen ist es selbst dann, wenn das in Artikel 39 Buchstabe d) genannte Ziel gleichbedeutend mit der "Sicherstellung einer regelmässigen Versorgung des Marktes" wäre, für die Erzielung eines derartigen Ergebnisses nicht notwendig, einen Teil der eventuellen Konkurrenten, d.h. hier die Großhändler, von der Einfuhrtätigkeit auszuschließen und einen anderen Teil, d.h. die in anderen EG-Ländern ansässigen Verkäufer, zu zwingen, den vorgeschriebenen Weg über die Rotterdamer Auktionen zu nehmen. C. Die Vereinbarung ist sch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.