Europäische Union

74/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.602 - FRUBO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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ließlich auch nicht notwendig, um im Sinne des Artikels 39 Buchstabe e) die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu sichern. Zunächst ist hervorzuheben, daß diese Bestimmung kein Ziel darstellt, das aus dem landwirtschaftlichen Zusammenhang gelöst und unabhängig von den übrigen Zielen des Artikels 39 verfolgt werden kann, da die Bestimmung im wesentlichen vermeiden will, daß bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Agrarpolitik der Anwendungsbereich (1)Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972) ; Verordnung Nr. 2511/69 (ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969). der übrigen Ziele des Artikels 39 zum Nachteil der Verbraucher zu stark erweitert wird. Selbst wenn ein solches Ziel aus seinem Zusammenhang gelöst werden könnte, müsste - damit eine Vereinbarung als zu seiner Verwirklichung notwendig angesehen werden kann - nachgewiesen werden können, daß die Verbraucher ausschließlich ihretwegen in den Genuß angemessener Preise kommen. Es lässt sich jedoch nicht behaupten, daß allein die Vereinbarung über die Auktionen für die Verbraucher angemessene Preise bewirkt, denn sie kann in bestimmten Fällen höhere Preise zur Folge haben als sie sich auf einem Markt mit freiem Wettbewerb einspielen würden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Vereinbarung die Möglichkeit erheblicher Einsparungen bei den Vertriebskosten, wie sie sich aus dem Wegfall einer Zwischenstufe im Vertriebsweg ergeben könnte, ausschließt, da sie den an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden niederländischen Großhändlern die Verpflichtung auferlegt, sich nur auf diesen Auktionen einzudecken. Wenn den Importeuren ausserdem von den direkt importierenden Großhändlern Konkurrenz gemacht werden würde, könnte auch dies zu einem für die Verbraucher vorteilhafteren Preisniveau beitragen. Schließlich kann sich auch der Umstand, daß die ausländischen Verkäufer nicht durch direkten Verkauf an die der Vereinbarung unterworfenen Großhändler auf dem niederländischen Markt vordringen können, wirtschaftlich nachteilig auswirken, da der Absatzweg für solche Lieferungen erhebliche Kosten nach sich ziehen und die rasche Lieferung von frischen Erzeugnissen erschweren kann. IV 1. Im allgemeinen kann ein Auktionssystem durch die damit verbundene Konzentration von Angebot und Nachfrage eine gewisse Verringerung der Fracht- und Vertriebskosten für die betreffenden Erzeugnisse ermöglichen. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch diese Vorteile in regelmässiger und spürbarer Weise nur bei den auf dem Seeweg aus entfernten Ländern eingeführten Zitrusfrüchten. Bei Zitrusfrüchten anderer Herkunft - insbesondere aus Spanien - werden diese Vorteile praktisch durch die Nachteile aufgehoben, die sich aus der diesem Vertriebssystem eigenen Starrheit ergeben. Da die Auktionen nämlich nur an bestimmten Wochentagen stattfinden und die Waren vorher zugänglich sein müssen, damit Proben genommen werden können, kommt es bei der Belieferung der Einzelhändler mitunter zu Verzögerungen von mehreren Tagen. Da es sich um verderbliche Waren handelt, leidet dabei auch der Grad der Frische der Früchte und bisweilen sogar ihre Güte unter diesen Verzögerungen. Ausserdem kann die Verpflichtung, den Weg über Rotterdam zu nehmen, zu zusätzlichen Frachtkosten führen, wenn es sich z.B. um Zitrusfrüchte handelt, die für Abnehmer im südlichen Teil der Niederlande oder in den Grenzgebieten bestimmt sind. Schließlich muß bei der Beurteilung der Auswirkungen derartiger Kartelle dem Bestehen von günstigeren als den durch das betreffende Kartell bewirkten Angeboten Rechnung getragen werden. Derartige Angebote scheint es tatsächlich zu geben, denn einige der der Vereinbarung unterliegenden Großhändler ziehen es gelegentlich vor, sich ungeachtet der damit für sie verbundenen Gefahr von Sanktionen anderswo als in Rotterdam einzudecken. Die Vereinbarung bezweckt gerade, den auf der Nachfrageseite auftretenden Kartellmitgliedern den Zugang zu jenen Angeboten zu versperren. Trotz dieser negativen Aspekte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Rotterdamer Auktionen günstïge Auswirkungen haben, jedoch nur insoweit als die dort gemachten Angebote an Zitrus- und sonstigen Früchten zu günstigeren Bedingungen als die anderweitig gemachten Offerten erfolgen. 2. In den Fällen, in denen die Rotterdamer Auktionen einen verbesserten Vertrieb der nach den Niederlanden eingeführten Zitrusfrüchte zur Folge haben, ist es möglich, daß dies auch den Abnehmern - d.h. den Großhändlern und über diese den Einzelhändlern und den Verbrauchern - zumindest teilweise zugute kommt. 3. Um die mit den Rotterdamer Auktionen verbundenen Vorteile zu erlangen, ist es nicht unerläßlich, die zu diesen Auktionen zugelassenen Großhändler und Importeure zu verpflichten, ausserhalb der Gemeinschaft erzeugte und für den niederländischen Verbrauch bestimmte Zitrusfrüchte in den Niederlanden nur auf dem Weg über diese Auktionen zu vertreiben. Der wirtschaftliche Wert eines Auktionssystems liegt nämlich im wesentlichen in den Einsparungen, die im Vergleich mit einer zersplitterten Tätigkeit der betreffenden einzelnen Akteure erzielt werden. Im vorliegenden Fall drückt sich dies vor allem durch günstigere Importpreise aus, was bereits einen hinreichenden Anreiz dafür bietet, daß die niederländischen Großhändler sich weiterhin auf den Rotterdamer Auktionen eindecken. Ausserdem würden sich die niederländischen Großhändler bei Fehlen der vorgenannten Verpflichtung noch aus anderen Gründen nicht veranlasst sehen, derart grosse Mengen von Zitrusfrüchten unmittelbar einzuführen, daß durch den schrittweisen Rückgang der mit den Rotterdamer Auktionen verbundenen Vorteile schließlich das Verschwinden dieses Vertriebssystems bewirkt werden würde. So ist es insbesondere praktisch ausgeschlossen, daß sie auf dem Seeweg Zitrusfrüchte aus entfernteren Ländern einführen, da sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel und Kenntnisse verfügen, um diese Art von Importen vorzunehmen, und da andererseits die auf den Rotterdamer Auktionen gebotenen Bedingungen im allgemeinen günstiger sind als die Bedingungen, die sie selbst erlangen könnten. Dagegen wäre es möglich, daß bestimmte Großhändler z.B. Käufe in Spanien oder auf den übrigen Einfuhrmärkten der EWG tätigen würden, sobald sie günstigere Preise als in Rotterdam erlangen oder bei gleichen Preisen raschere Lieferungen oder frischere Früchte erhalten könnten. Nur wenn den Großhändlern auf den Rotterdamer Auktionen weniger vorteilhafte Bedingungen geboten werden als auf anderen Märkten, werden sie sich veranlasst sehen, Direkteinfuhren vorzunehmen. Nur die Durchführung derartiger Direkteinfuhren wird übrigens gegenwärtig von bestimmten Großhändlern versucht, ohne daß dies jedoch spürbare Störungen in dem Mechanismus der Rotterdamer Auktionen hervorruft. Aus allen vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich, daß die in Artikel 9 der Vereinbarung enthaltene Verpflichtung nicht unerläßlich ist, um die aus der Vereinbarung entstehenden Vorteile zu erlangen. 4. Da die dritte Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die vierte Voraussetzung gegeben ist. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung dadurch, daß sie zu einer erheblichen Konzentration der niederländischen Nachfrage nach Zitrusfrüchten auf den Rotterdamer Auktionen führt, den unmittelbaren Wettbewerb eines wesentlichen Teils des Angebots dieser Erzeugnisse von seiten der in den übrigen EG-Ländern ansässigen Verkäufer auf dem niederländischen Markt ausschaltet oder erschwert - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9 der zwischen der Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Gröntenimporthandel, Den Haag (Niederlande), und dem Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander geïmporteerd fruit "FRUBO", Den Haag (Niederlande), geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung von Auktionen von nach den Niederlanden eingeführten Zitrus- und anderen Früchten sowie die faktische Anwendung dieser Bestimmung verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 2 Die von den Beteiligten gemäß Absatz 3 des vorgenannten Artikels 85 beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Unternehmensvereinigungen sowie die in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Gröntenimporthandel, Den Haag (Niederlande), an den Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander geïmporteerd fruit "FRUBO" sowie an die an den Rotterdamer Auktionen teilnehmenden Unternehmen gerichtet, die in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführt sind. Brüssel, den 25. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI BILAG - ANLAGE - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE Virksomheder der deltager i auktionssalg i Rotterdam Unternehmen, die an den Versteigerungen in Rotterdam teilnehmen Undertakings participating in the Rotterdam fruit auctions Entreprises participant aux ventes aux enchères de Rotterdam Imprese partecipanti alle vendite pubbliche di Rotterdam Ondernemingen die aan de veilingin te Rotterdam deelnemen >PIC FILE= "T0006559"> >PIC FILE= "T0006560"> >PIC FILE= "T0006561"> >PIC FILE= "T0006562"> >PIC FILE= "T0006563"> >PIC FILE= "T0006564"> >PIC FILE= "T0006565"> >PIC FILE= "T0006566"> >PIC FILE= "T0006567">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.