Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1149 der Kommission vom 27. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.30931 (11/C) (ex N 185/10), die von Rumänien zugunsten rumänischer Regionalflughäfen durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6031) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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29.6.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/36 BESCHLUSS (EU) 2017/1149 DER KOMMISSION vom 27. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.30931 (11/C) (ex N 185/10), die von Rumänien zugunsten rumänischer Regionalflughäfen durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6031) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHRENSWEISE (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 17. Mai 2010 setzte Rumänien die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über eine Beihilferegelung zur staatlichen Förderung von kleinen (2) Regionalflughäfen in Kenntnis. Die Anmeldung wurde unter dem Aktenzeichen N 185/2010 registriert. (2) Am 23. Juni 2010, 7. Oktober 2010, 3. Dezember 2010 und am 17. März 2011 erbat die Kommission zusätzliche Informationen zur angemeldeten Maßnahme. Die rumänischen Behörden lieferten die gewünschten Informationen am 22. Juli 2010, 27. Oktober 2010, 20. Januar 2011 und am 5. April 2011. (3) Am 15. September 2010 informierten die rumänischen Behörden die Kommission über bestimmte Änderungen an der angemeldeten Regelung, insbesondere bezüglich der Anzahl der Begünstigten. (4) Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 informierte die Kommission Rumänien über ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die angemeldete Beihilfe und andere Maßnahmen zugunsten von Flughäfen, die nicht Bestandteil der Mitteilung waren, sondern der Kommission in der Vorprüfungsphase von Rumänien gemeldet wurden (im Folgenden „der Einleitungsbeschluss“) (3). In der Vorprüfungsphase wurde die Kommission von den rumänischen Behörden insbesondere darüber informiert, dass die staatliche Finanzierung von Regionalflughäfen im Zeitraum 2007-2009 zur Deckung von Betriebsverlusten bewilligt worden war. (5) Am 23. Juni 2011 nahm die Kommission eine Berichtigung des Einleitungsbeschlusses an. (6) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (7) Mit Schreiben vom 27. Juni 2011, 5. Juli 2011 und 19. August 2011 gab Rumänien seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab. (8) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei beteiligten Parteien ein, nämlich von der Fluggesellschaft Carpatair, dem Flughafen Cluj-Napoca und der Rumänischen Flughafenvereinigung, im Folgenden „RFV“). (9) Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an Rumänien weiter. (10) Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 zog Rumänien seine Anmeldung der geplanten Finanzierungsregelung für Infrastrukturinvestitionen an den kleinen rumänischen Regionalflughäfen zurück. Rumänien verpflichtete sich, solche Flughäfen gemäß dem Beschluss 2005/842/EG der Kommission (5) (im Folgenden „der DAWI-Beschluss von 2005“) über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV). Folglich schloss die Kommission am 31. Oktober 2011 ihre Prüfung bezüglich dieser Maßnahme ab. Das förmliche Prüfverfahren blieb offen, was die staatliche Förderung betrifft, die rumänischen Regionalflughäfen im Zeitraum 2007-2009 gewährt wurde. (11) Die Leitlinien der Kommission zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für Flughäfen und Luftfahrtunternehmen (im Folgenden „die Luftverkehrsleitlinien von 2014“) wurden am 4. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Sie ersetzten die Leitlinien von 2005 für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (im Folgenden „die Luftverkehrsleitlinien von 2005“). (12) Am 15. April 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Mitgliedstaaten und Interessenten aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung zur Anwendung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 in dieser Sache Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt keine Antwort auf diese Aufforderung. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME/BEIHILFE 2.1.   DIE UMSTRITTENEN BEIHILFEMASSNAHMEN (13) Wie bereits zuvor erwähnt, setzte Rumänien die Kommission im Rahmen der Mitteilung über Infrastrukturinvestitionen in kleine Regionalflughäfen davon in Kenntnis, dass die meisten Regionalflughäfen in Rumänien verlustbringend arbeiteten und ihre Betriebsverluste durch eine jährliche staatliche Finanzierung abgedeckt würden. (14) Tabelle 1 zeigt die von Rumänien vorgelegte Liste der staatlichen Mittel, die für Flughäfen der Kategorie D (7) im Zeitraum 2007-2009 bereitgestellt wurden. Tabelle 1 Staatliche Mittel, die für 13 Regionalflughäfen bewilligt wurden (in tausend RON) Flughafen 2007 2008 2009 Gesamtsumme Arad 2 900 3 400 4 041 10 341 Bacău 3 730,99 1 765,52 394,14 5 890,65 Baia Mare 2 620 6 977 6 135 15 732 Cluj-Napoca 34 927 43 500 44 500 122 927 Craiova 6 505,33 8 377,08 25 099 39 981,38 Iaşi 19 843,12 12 314,89 7 812,15 39 970,16 Oradea 3 160 6 021 5 450 14 631 Satu Mare 3 890 3 460 2 676 10 026 Sibiu 13 889 66 818 13 545 94 252 Suceava 5 812,43 5 464,52 4 614,07 15 918,02 Târgu Mureş 4 083,30 18 175,60 15 573,65 37 832,55 Tulcea 11 651 16 921 2 069 30 641 Constanţa 25 054,85 17 042,27 10 161,42 52 258,54 INSGESAMT 138 067,02 210 236,88 142 070,43 490 401,30 (15) In der Vorprüfungsphase machte Rumänien geltend, dass diese Finanzierung meistens auf Beihilfen hinauslaufen würde, die von der Meldepflicht auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2005 ausgenommen sind. Die einzige Ausnahme seien die für den Flughafen Timișoara bewilligten öffentlichen Gelder. Diese Finanzierung wird von der Kommission unter dem Aktenzeichen SA.31662 geprüft (8). (16) Insbesondere machte Rumänien geltend, dass die staatlichen Mittel, die jährlich Regionalflughäfen gewährt werden, einen Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen würden (im Folgenden „DAWI“). In diesem Sinne hätte die Maßnahme alle Voraussetzungen gemäß DAWI-Beschluss von 2005 kumulativ erfüllt, und zwar: a) die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde den Flughafenbetreibern per Regierungsbeschluss 398/1997 übertragen, in welchem unter anderem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (im Folgenden: Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlung und die Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation festgelegt sind; b) an den Flughäfen wurde ein jährliches Verkehrsaufkommen von 1 000 000 Passagieren nicht überstiegen. (17) Der Regierungsbeschluss 398/1997 bezieht sich auf die Übertragung des Eigentums an den Regionalflughäfen vom Verkehrsministerium auf die lokalen Bezirksräte. Damit ändert sich ihr Status von „autonomen Regiebetrieben“ mit besonderen Merkmalen von nationalem Interesse zu „autonomen Regiebetrieben“ mit besonderen Merkmalen von lokalem Interesse. Der Beschluss beinhaltet unter anderem Vorschriften zu Vermögenswerten, Budgets und Personal. In den Anhängen des Beschlusses sind die Vorschriften zur Organisationsstruktur und Finanzierung der Flughäfen festgelegt. In den Anhängen werden auch die Aktivitäten der Flughafenbetreiber aufgeführt (z. B. Verwaltung der Flughafeninfrastruktur, Organisation und Bereitstellung von Abfertigungsdiensten, die Gewährleistung unter anderem der Sicherheit von Flugzeugen, Passagieren, Flughafenaktivitäten, Ausbau, Instandhaltung und Modernisierung von Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldern, Ausrüstung usw.), jedoch werden diese Tätigkeiten nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Flughafenbetreiber dargestellt. Die Aktivitätenliste gilt pauschal für alle betroffenen Flughäfen, d. h., es gibt keine gesonderte Liste für jeden Flughafen. Rumänien machte geltend, dass diese Aktivitäten, namentlich die gesamte Verwaltung der betreffenden Flughäfen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden sollte und die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Artikel 106 AEUV geprüft werden sollte. (18) Was die Finanzierung der Flughäfen betrifft, wird im Regierungsbeschluss 398/1997 dargelegt, dass die Betriebs- und Investitionskosten der betreffenden Flughäfen aus eigenen Mitteln gedeckt würden, ergänzt durch staatliche Finanzierung. Die rumänischen Behörden behaupten, dass dieser Mechanismus übermäßige Ausgleichszahlungen insofern verhindert, als die Flughäfen nur den Betrag erhalten, der zur Deckung sämtlicher Kosten notwendig ist und somit eine Überkompensation vermieden wird. (19) Außerdem wiesen die rumänischen Behörden darauf hin, dass Aktivitäten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kerngeschäft der Flughäfen stehen, gemäß den Punkten 34 und 53 Ziffer iv der Luftverkehrsleitlinien von 2005 nicht subventioniert werden. (20) Einer der in Tabelle 1 aufgeführten Flughäfen, nämlich der Flughafen Constanța, unterliegt nicht dem Regierungsbeschluss 398/1997. Die rumänischen Behörden erklärten, dass die staatliche Finanzierung dieses Flughafens einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Regierungsbeschluss 523/1998 darstellt. In diesem Beschluss ist festgelegt, dass es sich bei der „Societatea Națională 'Aeroportul Internațional Constanța“ um eine staatliche Beteiligungsgesellschaft handelt und dass die alte Rechtsform (Regia Autonoma Aeroportul International Constanța — Mihail Kogalniceanu) abgeschafft wird. Der Beschluss und seine Anhänge enthalten Vorschriften zu den Vermögenswerten, der Organisationsstruktur, der Finanzierung und eine Auflistung der vom Flughafenbetreiber durchzuführenden Tätigkeiten (z. B. Betrieb der Flughafeninfrastruktur, Organisation und Bereitstellung von Abfertigungsdiensten, Gewährleistung der Sicherheit von Passagieren, Flugzeugen usw., Instandhaltung von Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldern usw.). Diese Aktivitäten werden nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dargestellt, die dem Flughafenbetreiber auferlegt werden. Was die Finanzierung betrifft, wird im Regierungsbeschluss 523/1998 dargelegt, dass die Finanzierung abhängig von der Art der zu finanzierenden Vermögenswerte und Kosten aus eigenen Mitteln und Krediten erfolgen würde oder aus eigenen Mitteln, ergänzt durch öffentliche Gelder oder ausschließlich aus öffentlichen Geldern (9). Die rumänischen Behörden gaben ferner an, dass dieser Flughafen als US-Militärstützpunkt in Rumänien diene, daher gelte die Kontinuität des Flugbetriebs an diesem Flughafen als strategisches nationales Sicherheitsziel. 2.2.   BEWILLIGUNGSBEHÖRDEN (21) Für den staatseigenen Flughafen (Constanța) wird die betreffende Finanzierung aus dem Staatshaushalt gewährt. Bei den übrigen Flughäfen, deren Eigentum durch Regierungsbeschluss 398/1997 auf die lokalen Behörden übertragen wurde, wird die staatliche Finanzierung von lokalen Behörden aus lokalen Mitteln gewährt. 2.3.   DIE BEGÜNSTIGTEN (22) Begünstigte der Beihilfe sind die Betreiber rumänischer Flughäfen in Arad, Bacău, Baia Mare, Cluj-Napoca, Craiova, Iași, Oradea, Satu Mare, Sibiu, Suceava, Târgu Mureș, Tulcea und Constanța. (23) Tabelle 2 zeigt das Verkehrsaufkommen an den betreffenden Flughäfen im Bewertungszeitraum 2007-2009 sowie in den letzten Jahren (2013-2015). Tabelle 2 Verkehrsaufkommen an den 13 Flughäfen Flughafen 2007 2008 2009 2013 2014 2015 Arad 67 183 128 835 88 147 40 855 28 405 8 623 Bacău 114 323 119 657 195 952 307 488 313 376 364 727 Baia Mare 15 334 22 468 24 983 16 568 21 560 19 228 Cluj-Napoca 390 434 752 181 834 400 1 035 438 1 179 161 1 485 937 Craiova 5 113 13 021 13 977 40 291 138 886 116 947 Iaşi 126 334 145 933 148 538 231 933 273 047 381 603 Oradea 35 805 38 913 39 108 38 805 36 501 8 118 Satu Mare 5 883 7 298 11 101 16 195 12 644 17 375 Sibiu 105 654 141 032 154 160 189 152 215 951 278 403 Suceava 20 909 23 591 32 590 20 054 219 (10) 2 359 Târgu Mureş 157 531 70 349 84 120 356 699 343 521 335 993 Tulcea 1 029 4 032 854 1 894 1 311 394 Constanţa 48 705 67 227 73 664 70 090 154 320 71 165 (24) Von den 13 Flughäfen hatten nur fünf Flughäfen (Arad, Baia Mare, Satu Mare, Constanța und Oradea) einen anderen EU-Flughafen in der Nähe, der weniger als 100 km entfernt lag bzw. innerhalb von 60 Minuten Fahrtzeit erreichbar war. Der Flughafen von Arad liegt 50 km und 40 Minuten Fahrtzeit vom Flughafen Timișoara entfernt. Die Flughäfen Baia Mare und Satu Mare liegen 76 km und 1 Stunde 10 Minuten Fahrtzeit voneinander entfernt. Der Flughafen von Constanța liegt 45 km und 30 Minuten Fahrtzeit vom Flughafen Tuzla entfernt. Der Flughafen von Oradea liegt 80 km und etwa 1 Stunde 30 Minuten Fahrtzeit vom Flughafen Debrecen in Ungarn entfernt. Tabelle 3 Entfernung und Fahrtzeit zu den nächstgelegenen Flughäfen Flughafen Nächstgelegener Flughafen Entfernung (in km) Fahrtzeit Arad Timișoara 50 40 Minuten Bacău Iaşi 138 2 Stunden Baia Mare Satu Mare 76 1 Stunde 10 Minuten Cluj-Napoca Târgu Mureş 104 1 Stunde 27 Minuten Craiova Sibiu 223 3 Stunden 28 Minuten Iaşi Bacău 128 2 Stunden Satu Mare Baia Mare 76 1 Stunde 10 Minuten Sibiu Târgu Mureş 124 1 Stunde 46 Minuten Suceava Iaşi 170 2 Stunden 45 Minuten Târgu Mureş Cluj-Napoca 107 1 Stunde 45 Minuten Tulcea Constanţa 111 1 Stunde 30 Minuten Constanţa Tuzla 45 30 Minuten Oradea Debrecen (Ungarn) 80 1 Stunde 30 Minuten (25) Was die Flughäfen betrifft, von denen ein anderer Flughafen weniger als 100 Kilometer oder 60 Minuten Fahrtzeit entfernt liegt, wurden die rumänischen Behörden gebeten, die Besonderheiten der betreffenden Flughäfen genau zu beschreiben, falls vorhanden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass diese Flughäfen in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, wie sie in den Luftverkehrsleitlinien von 2014 definiert werden (11). (26) Als Antwort auf diese Anfrage der Kommission stellte Rumänien Folgendes klar (12): ARAD — TIMIȘOARA (27) Der Flughafen Arad ist für inländischen und grenzüberschreitenden Passagier- und Luftfrachtverkehr geöffnet und betreibt eine Start- und Landebahn von 1 800 × 45 m. Die Kapazität des Flughafens beläuft sich auf bis zu 200 Passagiere pro Stunde. Der Flughafen ist technisch mit einer qualitativ hochwertigen Ausrüstung ausgestattet. Nach Angaben Rumäniens genehmigten die lokalen Behörden zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung die Finanzierung der Erweiterung und Modernisierung des Flughafens Arad unter anderem in Anbetracht des strategischen Ziels der lokalen Behörden, den Flughafen zur Entwicklung der Region in ein intermodales Drehkreuz für Passagier- und Luftfrachtverkehr zu verwandeln. (28) Im Zeitraum 2007-2009 standen niedrige Verkehrskosten im Fokus des Flughafens. Blueair flog mehrere europäische Reiseziele an (Verona, Valencia, Stuttgart, Barcelona, Treviso) und Ryanair bediente einen Zielflughafen (Mailand) im Zeitraum April-Juni 2008. (29) Die rumänischen Behörden haben bei der Kommission eine — 2008 vom Flughafen erstellte — Analyse über die Aktivität in dieser Zeit und das Fahrgastaufkommen für den Zeitraum 2009-2020 eingereicht. (30) Die Analyse zeigte Folgendes: — ein Umsatzwachstum im Non-Aviation-Bereich von 0,7 Mio. RON im Jahr 2007 auf 1,3 Mio. RON im Jahr 2008; — ein Umsatzwachstum im Aviation-Bereich von 1,7 Mio. RON im Jahr 2007 auf 2,3 Mio. RON im Jahr 2008; — ein Umsatzwachstum im Bereich der Abfertigung von 0,2 Mio. RON im Jahr 2007 auf 1 Mio. RON im Jahr 2008; — eine zunehmende Finanzierung des Flughafens aus öffentlichen Mitteln von 2,4 Mio. RON im Jahr 2007 auf 3,4 Mio. RON im Jahr 2008. (31) Nach der Analyse war der Flughafen weitgehend auf niedrige Verkehrskosten als wesentlichen Wachstumsmotor angewiesen: 2008 entfielen nämlich 88 % des Gesamtpassagieraufkommens auf Linienflüge von Blue Air und 11 % auf Flüge von Ryainair. Die Analyse ging von einer Diversifizierung von Anschlussflugverbingungen durch Akquisition der neuen Billigfluglinie EasyJet aus. (32) Nach den in der Analyse vorgestellten Prognosen sollte der Flughafen Arad sein Passagieraufkommens in einem optimistischen Szenario von 128 834 Passagieren im Jahr 2008 auf 1 064 116 Passagiere im Jahr 2020 steigern. (33) Was den Flughafen Timișoara angeht, stieg das Passagieraufkommen von 859 329 Passagieren im Jahr 2007 auf 886 083 Passagiere im Jahr 2008 und auf 991 758 Passagiere im Jahr 2009. Von 2007 bis 2009 war der Flughafen ein regionales Drehkreuz für Carpatair, eine regionale Full-Service-Airline, die etwa 32 inländische und europäische Reiseziele anflog. Der Flughafen wurde von anderen Fluggesellschaften wie Tarom, Lufthansa, Austrian Airlines, Malev, Alitalia, Moldavian Airlines, Alpi Eagles, Skyeurope Airlines, Wizzair bedient. BAIA MARE — SATU MARE (34) Die Besonderheiten der Start- und Landebahn am Flughafen Baia Mare ermöglichen den regulären Betrieb von Flugzeugen mit einer maximalen Kapazität von 75 Passagieren auf Kurzstreckenflügen. (35) Die Besonderheiten der Start- und Landebahn am Flughafen Satu Mare ermöglichen den Betrieb von Flugzeugen mit einer Sitzplatzkapazität für bis zu 180 Passagiere auf Mittelstreckenflügen. Die Kapazität des Flughafens beläuft sich auf 100 Passagiere pro Stunde. CONSTANȚA — TUZLA (36) Der Flughafen Tuzla betreibt eine Graspiste, die von kleinen Flugzeugen genutzt wird (d. h. mit einem maximalen Startgewicht von höchstens 5 700 kg (13)) und ohne Funknavigationssystem. Im Zeitraum 2007-2009 war die Anzahl der Flugbewegungen von Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht von 5 700 kg vom Flughafen Constanța deutlich geringer (5- bis 16-mal geringer im Beurteilungszeitraum) als am Flughafen Tuzla. Der Flughafen Tuzla bedient hauptsächlich spezialisierte Flüge, während der Flughafen Constanța von mittelgroßen und große Flugzeugen im Geschäftsverkehr angeflogen wird. ORADEA — DEBRECEN (37) Der Flughafen Debrecen (Ungarn) liegt 80 km vom Flughafen Oradea entfernt, aber die Fahrtzeit beträgt mindestens 1 Stunde 30 Minuten, da die Fahrt eine Grenzkontrolle auf rumänischer Seite einschließt, die nicht im an Ungarn grenzenden Schengenraum stattfindet, das zum Schengenraum gehört. Der Flughafen Debrecen hatte 42 900 Passagiere im Jahr 2007, 42 650 Passagiere im Jahr 2008 und 25 060 Passagiere im Jahr 2009. Die beiden Flughäfen hatten im Zeitraum 2007-2009 verschiedene Geschäftsmodelle, da am Flughafen Debrecen der Schwerpunkt auf Charterflügen lag (mit Billigflugverkehr, der sich erst in den letzten Jahren entwickelt hat), während der Flughafen Oradea sich auf Inlandsflüge regionaler und nationaler Full-Service-Airlines konzentrierte. 2.4.   BUDGET (38) Das Gesamtbudget für die zu bewertende Maßnahme beträgt 490 401,3 tausend RON, wie in Tabelle 1 aufgeführt. 2.5.   ANDERE ANHÄNGIGE UNTERSUCHUNGSVERFAHREN (39) Am 31. Juli 2015 leitete die Kommission zwei förmliche Untersuchungsverfahren ein, unter anderem in Bezug auf staatliche Fördermaßnahmen zugunsten des Flughafens Cluj-Napoca, die über den Zeitraum 2010 bis 2014 (14) gewährt wurden und zugunsten des Flughafens Târgu Mureș, die von 2011 bis 2014 (15) gewährt wurden, die von der Untersuchung gemäß diesem Beschluss nicht betroffen sind. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (40) Wie oben in Erwägungsgrund 4 erklärt, entschied die Kommission im Einleitungsbeschluss, das förmliche Prüfverfahren bezüglich der angemeldeten Beihilfe und der staatlichen Förderung im Zeitraum 2007-2009 zur Deckung von Betriebsverlusten einzuleiten. In der Folge blieb das förmliche Prüfverfahren offen, nachdem Rumänien seine Anmeldung der geplanten Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen zurückgezogen hatte, betreffend die staatliche Finanzierung, die rumänischen Regionalflughäfen im Zeitraum 2007-2009 gewährt wurde (siehe oben Erwägungsgrund 10). (41) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Ausgleich von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich dass dieser keinen Vorteil im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt, in diesem Fall nicht kumulativ erfüllt wurden. (42) In der Tat darf der Ausgleich nach der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils (16) nicht über das Mindestmaß hinausgehen, das ein effizientes Unternehmen benötigt, um nicht unter die staatliche Beihilferegelung zu fallen. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Wahl der Empfänger des Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit ausreichender Mittelausstattung, um den gestellten gemeinschaftlichen Anforderungen zu genügen, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (43) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt war, da die Betreiber der begünstigten Flughäfen weder im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden waren, noch Rumänien geltend gemacht hatte, dass der Ausgleich auf der Grundlage einer Kostenanalyse eines durchschnittlichen, gut geführten und mit den entsprechenden Mitteln zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung angemessen ausgestatteten Flughafenunternehmens festgesetzt worden war. (44) Daher war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme den Empfängern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte und kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die jährlichen Betriebskostenzuschüsse eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellten. (45) Die Kommission merkte ferner an, dass Rumänien die Einstufung der Maßnahme als Beihilfe nicht bestritten hatte. (46) Was die Vereinbarkeit der Maßnahme betrifft, bezweifelte die Kommission, dass die im DAWI-Beschluss von 2005 festgelegten Kriterien eingehalten wurden und folglich, dass die jährlich an die Flughäfen gezahlten Betriebskostenzuschüsse von der Anmeldepflicht ausgenommen waren, wie ursprünglich von Rumänien behauptet. (47) In diesem Sinne stellte die Kommission zunächst fest, dass die betreffenden Dienstleistungen, dam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.