Europäische Union

2011/346/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. (2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Portugal sein Vorabbefriedigungsrecht an den von Banco Privado Português gestellten Gegengarantien im Rahmen der geleisteten Garantie ausgeübt hat. (2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 10. (2)   ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Entscheidung vom 29.10.2008 in der Beihilfesache NN 60/08 — Garantieregelungen für Kreditinstitute in Portugal. (5)  Portugal legte eine neue Schätzung von Banco de Portugal vom 7. Mai 2010 vor, nach der die Gegengarantien auf 582 Mio. EUR beziffert werden. (6)  Siehe Fußnote 1. (7)  Nach Auskunft der portugiesischen Behörden kann dieser Termin nach Einrichtung des FEI maximal um zehn Jahre verlängert werden. (8)  Im Darlehensvertrag wurde festgelegt, dass die Auflösung oder Insolvenz der BPP die vorzeitige Rückzahlung der garantierten Darlehenssumme durch die BPP nach sich zieht (Artikel 16). Nach Auskunft der portugiesischen Behörden hat der Entzug der Bankzulassung für die BPP durch die Banco de Portugal die besagte Auflösung zur Folge. Damit werden gemäß dem Vertrag die Beträge des Darlehens geschuldet und durch die Bank geltend gemacht, die laut Darlehensvertrag als Vertreter handelt. (9)  Siehe Seite 8 der Antwort vom 15. Juni 2010. (10)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen, die für Finanzinstitute im Zusammenhang mit der derzeitigen globalen Finanzkrise getroffen wurden (Bankenmitteilung), ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. (11)  Antwort II — 1 und 2 vom 15. Juni 2010. (12)  Antwort II — 1.2 vom 13. April 2010. (13)  Antwort vom 15. Juni 2010. (14)  Erwägungsgründe 21 bis 24 der Entscheidung. (15)  Erwägungsgründe 34, 38 und 39. (16)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags über De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (17)  Zu den Grundsätzen siehe Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167, die Anlass für die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 47/1996, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Erwägungsgrund 10.1, Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Erwägungsgründe 153 ff., und Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C50/06, BAWAG, bisher noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 166, waren. Siehe weiterhin Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Beihilfesache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1). Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Beihilfesache NN 25/08, Sofortbeihilfe für die WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3). und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Beihilfesache C9/08 SachsenLB, bisher ebenfalls noch nicht veröffentlicht. (18)  Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (19)  Mitteilung der Kommission — Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (20)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (22)  Siehe Genehmigung der Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal durch die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 in der Beihilfesache N 556/08 (ABl. C 152 vom 7.7.2009, S. 4), insbesondere die Erwägungsgründe 65 bis 67, sowie die Verlängerung dieser Regelung durch die Entscheidung der Kommission vom 17. März 2010 in der Beihilfesache N 80/10 (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 2). (23)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (24)  Siehe Seiten 8 und 13 der Antwort vom 15. Juni 2010. (25)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 2. (26)  Siehe Seite 8 der Antwort der portugiesischen Behörden vom 15. Juni 2010. (27)  Siehe Seite 13. (28)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.