Europäische Union

2011/346/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) Text von Bedeutung für den EWR

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enaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst hat. (49) In ihren Bemerkungen zu den Stellungnahmen von Dritten (siehe unten) führten die portugiesischen Behörden an, dass bei der Verwendung des Darlehens in Höhe von 450 Mio. EUR jederzeit Transparenz geherrscht habe, um Systemauswirkungen zu verhindern und die am 24. November 2008 in der Bilanz der BPP festgestellte Passivseite zu regeln. (50) Die portugiesischen Behörden führten darüber hinaus an, dass Portugal seine Ansprüche aus den Gegengarantien für die gestellte staatliche Garantie im Liquidationsverfahren der BPP anmelden wird. In Anbetracht seines Statuts als privilegierter Gläubiger der BPP ist Portugal zuversichtlich, dass es die den Gläubigerbanken zur Verfügung gestellte Summe von 450 Mio. EUR vollständig zurückerhalten wird. In diesem Zusammenhang führen die portugiesischen Behörden an, dass sich der Wert der Gegengarantien per 7. Mai 2010 auf mehr als 20 % über dem Gesamtbetrag des abgesicherten Darlehens belief. (51) Zur Verpflichtung des Staates, Verluste bis zum Höchstwert von 250 000 EUR für dem FEI beigetretene Inhaber von „Absolute Return“-Fonds zu tragen, erklärt Portugal, dass diese Verpflichtung keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt, weil: i) keine Übertragung staatlicher Mittel an die Verwaltungsgesellschaft des FEI oder eine andere am Markt tätige Organisation erfolgt; ii) es sich um einen Mechanismus handelt, der im Rahmen der erweiterten Logik zur Entschädigung von Anlegern geschaffen wurde; iii) sie den Anlegern, für die sie zur Erfüllung europäischer, nationaler und gesetzlicher Forderungen generell und ausschließlich vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Vorteile bringt und es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder zwischen den Mitgliedstaaten kommen wird. (52) Weiterhin vertritt Portugal die Auffassung, dass die effektiven Zahlungen an die Kunden des FEI in der Folge der übernommenen Verpflichtung minimal sein werden oder gar nicht notwendig sein werden. Die portugiesischen Behörden führen an, dass die Absicherung von 250 000 EUR eine vertrauensbildende Maßnahme für die Kunden des FEI darstellt, die jedoch mehrheitlich zu keiner tatsächlichen Auszahlung führen wird. Bei einem Szenario, das von der Hypothese ausgeht, dass das Aktivvermögen des FEI in den kommenden vier Jahren unter den Wert vom Oktober 2009 zurückgehen wird, rechnet Portugal damit, dass die sich die Auszahlung pro Kunde auf maximal 68 000 EUR belaufen wird. Unter günstigeren Umständen ist es sogar möglich, dass überhaupt keine Auszahlungen erforderlich werden. 5.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN (53) Im Ergebnis von Erwägungsgrund 6 der Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission am 6. April 2010 Stellungnahmen von namentlich bekannten Dritten erhalten, die jedoch anonym bleiben wollen. In ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Prüfverfahrens haben die Drittinteressenten klargestellt, dass keine der Bedingungen, auf deren Grundlage die staatliche Garantie für das Darlehen gestellt wurde, erfüllt ist (maximale Dauer von sechs Monaten und Vorlage des Umstrukturierungsplans). Damit war nach Ansicht der vorgelegten Stellungnahmen die staatliche Hilfe rechtswidrig und die Kommission hätte Portugal auffordern müssen, die Stellung der Sicherheit abzubrechen. Außerdem sei der Betrag von 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der Bank, sondern zur Befriedigung bestimmter Kunden der BPP zum Nachteil der anderen eingesetzt worden. 6.   BEURTEILUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME 6.1.   Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe (54) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt: „Sofern in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (55) Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfemaßnahme vorliegen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird. 6.1.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR (56) Die Kommission erinnert daran, dass in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. März 2009 festgelegt war, dass die staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt (14). Die Maßnahme wird durch staatliche Mittel in dem Umfang finanziert, der der von Portugal gewährten staatlichen Garantie entspricht. Bei dem vom portugiesischen Staat dem Bankenkonsortium am 13. Mai 2010 (siehe Erwägungsgrund 42) gezahlten Betrag handelt es sich nachweislich um staatliche Mittel. (57) Wie in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. Mai 2009 (15) ebenfalls festgelegt wurde, wurde es durch die staatliche Garantie möglich, dass die BPP bessere finanzielle Bedingungen für das aufgenommene Darlehen erhalten hat, als sie normalerweise am Markt für andere, sich in einer gleichen Situation befindliche Unternehmen möglich sind. Dafür wurde von den portugiesischen Behörden ein nicht glaubhaftes Szenario eingeräumt, damit solche Darlehen auch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne war in der Entscheidung über die Sofortbeihilfemaßnahme eine Verzinsung vorgesehen, die mit 20 Basispunkten erheblich unter dem empfohlenen Niveau der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2008 liegt. Obwohl eine staatliche Garantie in beträchtlicher Höhe gestellt wurde, so stellt die Kommission fest, liegen die Zinsen weit unter dem Niveau, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblich und angemessen ist. Die besagte Finanzierung war lediglich für die reine Notphase unter der Bedingung gerechtfertigt, dass bis zum 5. Juni 2009 ein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden wäre. (58) Im Vergleich zu anderen Bankinstituten, die nicht von einer staatlichen Garantie profitieren konnten, hat sich die BPP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, denn die Vergütung für die staatliche Garantie lag deutlich unter den marktüblichen Zinsen. (59) Dem Argument der portugiesischen Seite, die BPP wäre ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr am Markt tätig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da die Banco de Portugal der BPP erst am 15. April 2010 die Bankzulassung entzogen hat, hätte die BPP jederzeit kurzfristig (wieder) auf dem Markt aktiv werden können. Zwischen Dezember 2008 und April 2009 wurden tatsächlich Rettungspläne für die BPP vorgelegt und die Möglichkeit nachgewiesen, dass die Bank zur Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Sofortbeihilfemaßnahme in der Lage ist. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der BPP und seiner Position an den nationalen und internationalen Finanzmärkten kann ein solcher Vorteil den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinflussen. Erst seit dem 15. April 2010 hat die BPP mit dem Entzug der Bankzulassung jede Möglichkeit verloren, sich wieder auf dem Markt zu etablieren und potenziell Einfluss auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu nehmen. (60) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Garantie der BPP durch die Nutzung der von Portugal abgesicherten staatlichen Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil kann den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen. Daher stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar. 6.1.2.   Sicherheit in Höhe von 250 000 EUR für die FEI-Kunden (61) Wie oben bereits beschrieben, sind die Begünstigten dieser Maßnahme die BPP-Bankkunden, die Geld in „Absolute Return“-Fonds angelegt und sich entschlossen haben, dem FEI beizutreten. Ohne die von Portugal gefundene Lösung wären die FEI-Kunden dem Risiko ausgesetzt gewesen, nicht ausgezahlt zu werden oder hätten, was noch wahrscheinlicher ist, Verluste unterhalb der garantierten Absicherung hinnehmen müssen. Den von Portugal vorgenommenen Schätzungen zufolge können FEI-Kunden durch die garantierte Absicherung mit einer höheren Rückzahlung rechnen. Damit hatten die FEI-Kunden bei Inanspruchnahme dieser Maßnahme einen Vorteil. (62) Die bloße Existenz des Fonds stellt jedoch noch keine Handelstätigkeit im Sinne der Regeln für staatliche Beihilfen dar, und nach dem von Portugal vorgelegten Nachweis sind die dem FEI beigetretenen Anleger Privatanleger und keine Unternehmen. Insofern, als die von den FEI-Beträgen, die von einer staatlichen Garantie abgedeckt werden, auch Unternehmen begünstigen, kann dieser Umstand sehr wohl eine staatliche Beihilfe begründen. (63) Die von Portugal vorgelegten Angaben belegen jedoch eindeutig, dass die vom Staat abgesicherte Rückzahlung unterhalb der De-minimis-Schwelle von 200 000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren liegt (16), wenn man von der Deckung über das System zur Entschädigung von Anlegern und den Fonds zur Depotabsicherung sowie den wahrscheinlichen Beträgen ausgeht, die die Anleger aus Basistiteln bei einer guten Anlage erzielen. 6.2.   Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV 6.2.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen von 450 Mio. EUR (64) Portugal führt an, dass das Beihilfeelement nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beurteilt werden müsse. Dieser Bestimmung zufolge ist es zulässig, dass die Kommission eine mit dem Binnenmarkt verträgliche staatliche Beihilfe genehmigt, wenn eine „schwere Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beseitigt werden muss“. Die Kommission erinnert daran, dass das Gericht unterstrichen hat, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV restriktiv anzuwenden ist und eine Störung in der Gesamtwirtschaft eines Mitgliedstaats zu beseitigen ist (17). (65) Die Kommission hat bereits anerkannt, dass die Krise der Finanzmärkte zu einer schweren Störung in der Wirtschaft eines Staates führen kann und die Beihilfemaßnahmen für Banken geeignet sind, um diese Störung zu beseitigen. Diese Einschätzung wurde durch die Bankenmitteilung (18), Mitteilung über die Rekapitalisierung der Banken (19), Mitteilung über Behandlung wertgeminderter Aktiva (20) und Mitteilung über die Umstrukturierung der Banken bestätigt (21). Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann unter den aktuellen Umständen als juristische Grundlage für Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung des Systemkrise dienen. In Bezug auf die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Lage Portugals ist die Einschätzung auch die richtige Grundlage für mehrere Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung von Maßnahmen, die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise eingeleitet wurden, zum Beispiel die Beschlüsse zur Genehmigung und der nachfolgenden Verlängerung der Rekapitalisierung der Kreditinstitute in Portugal, wobei der letzte Beschluss vom März 2010 datiert (22). (66) In dem zur Bewertung vorliegenden Fall führt die Kommission ebenfalls an, dass in ihrer Entscheidung, in der die Sofortbeihilfe genehmigt wurde, die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft und geschlussfolgert wurde, dass die Bestimmung erfüllt ist, da die Nichterfüllung finanziellen Verpflichtungen der BPP negative Folgen für den portugiesischen Finanzsektor haben könnten (siehe Erwägungsgründe 33 bis 45 der Entscheidung über die Sofortbeihilfe). (67) Obwohl der Umstrukturierungsplan nicht vorgelegt wurde und trotz mehrerer Aufforderungen und des Erinnerungsschreibens, fehlende Informationen (siehe Erwägungsgründe 30 bis 32) zu übermitteln, verlängerte Portugal die Garantie zwei Mal, ohne dies der Kommission vorher gemeldet zu haben und deren Zustimmung abzuwarten. (68) Die Argumente der portugiesischen Behörden, nach denen der Kommission bekannt war, dass die Garantie gemäß dem Darlehensvertrag zwei Jahre lang gestellt werden kann und es auch keine materielle Veränderung der staatlichen Garantie gab, können nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Sofortbeihilfe verknüpft die Wirksamkeit der Genehmigung der staatlichen Garantie mit der Erfüllung der von den portugiesischen Behörden abgegebenen Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Dieser Verpflichtung sind die portugiesischen Behörden nicht nachgekommen. (69) Außerdem ist das Vorhandensein einer vertraglichen Bestimmung zur Verlängerung der staatlichen Garantie als Entscheidungsgrundlage für das Bankenkonsortium und die BPP nicht dazu geeignet, Portugal von seinen spezifischen Verpflichtungen zu befreien, die es gegenüber der Kommission eingegangen ist, und auf deren Grundlage die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gefasst wurde. (70) Zur Verpflichtung, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, vertritt Portugal die Position, dass es lediglich für die Weiterleitung des Plans an die Kommission zuständig gewesen sei. Im Lichte der Verpflichtungen, auf die sich die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gründet, kann dieser Begründung ebenfalls nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Umstrukturierungsplan nicht innerhalb der in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe angegebenen Frist vorgelegt wurde und somit die Verpflichtung, die Voraussetzung für die Zustimmung zur Sofortbeihilfe war, nicht erfüllt wurde. (71) Daraus folgt, dass das Entgelt für die Stellung der staatlichen Garantie unterhalb der normalerweise geforderten Höhe lag, wie sie in der Bankenmitteilung zu einem angemessenen Entgelt beschrieben ist. Die Kommission hatte dieser Höhe in ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Sofortbeihilfe nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass Portugal einen Plan zur Umstrukturierung oder Liquidation vorlegt, der die Wettbewerbsverfälschung auf ein angemessenes Mindestmaß reduziert. Da der besagte Plan nicht bis zum 5. Juni 2009 übermittelt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Portugal am 5. Dezember 2008 gestellte Garantie und deren Verlängerung am 5. Juni 2009 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. (72) Auch wenn Portugal den Umstrukturierungsplan für die BPP nicht übermittelt hat, stellten die portugiesischen Behörden Informationen zur Verfügung, die belegen, dass das mit dem Entzug der Bankzulassung am 15. April 2010 eingeleitete Liquidationsverfahren zur tatsächlich Liquidation der BPP geführt hat. Darüber hinaus erhalten die BPP-Aktionäre neben den unter Umständen nach dem Liquidationsverfahren verbleibenden Beträgen keinen Ausgleich. Unter Verweis auf diese Informationen geht die Kommission davon aus, dass zukünftig kein Risiko für eine von der BPP verursachte Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht die Nichtvereinbarkeit der von Portugal zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 15. April 2010 gewährten Maßnahme ausräumen. Beihilfebetrag (73) Zur Bestimmung einer marktüblichen Größenordnung für die Darlehenszinsen beruft sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23). Die Kommission legt Referenzsätze fest, die dem Mittelwert der marktüblichen Zinssätze für die Ausreichung von mittelfristigen, von normalen Garantien abgesicherten Darlehen entsprechen. Dieser Referenzsatz ist ein Mindestwert, der bei besonders hohen Risiken auch erhöht werden kann (zum Beispiel bei sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen, beim Fehlen der normalerweise von den Banken geforderten Sicherheiten usw.). In Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie der Summe entsprechen, die tatsächlich von der Garantie gedeckt wird. (74) Durch die Garantie konnte die BPP in den Genuss von Finanzierungsmöglichkeiten für das Darlehen gelangen, die günstiger waren, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Die Kommission geht davon aus, dass das Beihilfeelement der Garantie als Differenz zwischen dem Zinssatz, die die BPP für ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen, d. h. ohne Garantie, hätte zahlen müssen, und dem Zinssatz berechnet werden kann, zu dem das Darlehen effektiv genehmigt wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Differenz der Prämie entspricht, die ein Bürge für solche Garantien in einer Marktwirtschaft fordert. (75) Im vorliegenden Fall hätte die BPP nach Ansicht der Kommission, ohne die staatliche Garantie einen Zinssatz mindestens in Höhe des Referenzsatzes zuzüglich 400 Basispunkte zahlen müssen, weil es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelte, das hohe Gegengarantien gestellt hatte. Die Kommission hält eine Größenordnung von 400 Basispunkten aufgrund der hohen dinglichen Sicherheiten für das Darlehen für angemessen (siehe Erwägungsgrund 17), da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Darlehensgeber ungeachtet der äußerst komplizierten Lage der BPP zumindest einen Teil seines Darlehens zurückerhält. Das Beihilfeelement der Garantie besteht demzufolge in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen abgesichert wurde (das heißt, EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des für die Garantie tatsächlich gezahlten Entgeltes, d. h. 20 Basispunkte. (76) In diesem Zusammenhang merkt die Kommission ebenfalls an, dass Portugal erklärt hat, es habe für die Durchsetzung seiner Privilegien und vorrangigen Rechte bereits seine Ansprüche für die gegen die BPP gehaltenen Gegengarantien angemeldet und es werde dies auch solange tun, bis der gesamte Darlehensbetrag zurückgezahlt sei (24). Die Kommission geht davon aus, dass Portugal dazu auch verpflichtet ist, damit die Bestimmungen aus der Vereinbarung zur Stellung der Garantie umgesetzt werden, denn ein Verzicht auf die Ansprüche aus den Gegengarantien für die Realisierung des gesamten Darlehensbetrages wäre als staatliche Beihilfe für die BPP auszulegen. 6.3.   Verwendung des Darlehens über 450 Mio. EUR durch die BPP (77) Der Dritte, der eine Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens übermittelte, hat vorgetragen, dass das Darlehen über 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der BPP, sondern zur Auszahlung bestimmter Bankkunden zum Nachteil der anderen verwendet wurde. Die Kommission erhielt von den portugiesischen Behörden Informationen, die belegen, dass das Darlehen zur Auszahlung bestimmter Gläubiger der BPP verwendet wurde, deren Kredite fällig waren oder deren Kreditlinien ausliefen und die sich entschieden hatten, die Kredite nicht zu verlängern oder die Kreditlinien nicht zu erneuern. Die Kommission konnte jedoch keine substanziellen Beweise dafür finden, dass die Behauptungen des Dritten wahr sind. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (78) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die der BPP gewährte staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 8.   RÜCKFORDERUNG (79) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu Entscheidungen bei rechtswidrigen Beihilfen wird die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. Es können nur Beihilfen zurückgefordert werden, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (80) Ziel der Rückforderung ist es, die vor der Bewilligung der Beihilfe vorhandene Situation wiederherzustellen. Das Ziel gilt als erreicht, wenn die BPP die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilfe vollständig zurückerstattet hat und damit den Vorteil verliert, den sie sich gegenüber anderen Unternehmen am Markt verschafft hat. Mit der Rückforderung des Betrags soll der BPP ein wirtschaftlicher Vorteil versagt bleiben. (81) Gemäß Ziffer 3.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (nachstehend „Mitteilung der Kommission über Garantien“ genannt) (25) muss im Falle einer vom Staat gewährten Einzelgarantie das Element der Beihilfe auf der Grundlage der Bedingungen für die Garantie und das Darlehen beurteilt werden. In Anbetracht der hohen finanziellen Schwierigkeiten der BPP zum Zeitpunkt der Stellung der Garantie bestanden nur sehr geringe Chancen, dass das Unternehmen ein Bankdarlehen auf dem Markt ohne Mitwirkung des Staates aufnehmen konnte. (82) Zur genauen Bezifferung des Beihilfebetrages muss, da es nicht möglich ist, einen angemessenen Marktpreis für die Finanzierung der staatlichen Garantie zu bestimmen, ein sinnvoller Referenzwert festgelegt werden. Wie in Abschnitt 3.2 der Mitteilung der Kommission über Garantien angegeben ist, kann das Bar-Subventionsäquivalent für ein Darlehen in einem bestimmten Jahr auf die gleiche Weise berechnet werden wie das Subventionsäquivalent eines Darlehens unter günstigen Bedingungen. In diesem Fall kann die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden. (83) Im vorliegenden Fall hätte die BPP wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten und aufgrund der gestellten Gegengarantien für das Darlehen zu marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne Garantie, einen Referenzzinssatz zuzüglich einer Risikoprämie von 400 Basispunkten zahlen müssen. Damit muss die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz berechnet werden, zu dem der BPP das abgesicherte Darlehen effektiv gewährt wurde (d. h. EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des tatsächlich gezahlten Garantieentgeltes, d. h. 20 Basispunkte. (84) Was die Gesamtsumme des Darlehens betrifft, so hat Portugal den portugiesischen Behörden zufolge bis heute alle Maßnahmen ergriffen und Schritte unternommen, um seine vorrangigen Rechte bei der Inanspruchnahme der von der BPP gestellten Gegengarantien (deren Wert erheblich über der Darlehenssumme liegt) durchzusetzen (26). Die Kommission geht davon aus, dass der portugiesische Staat weiterhin seine Rechte durchsetzen wird, um so die Rückzahlung des gesamten Darlehens im Rahmen des Liquidationsverfahrens zu erwirken, wie es auch in der Antwort vom 15. Juni 2010 angekündigt wurde (27). (85) Der in Erwägungsgrund 83 genannte Betrag ist die zurückzufordernde Summe, zuzüglich der effektiv fällig werdenden Zinsen auf den Betrag ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde (5. Dezember 2008). Die Verzinsung gilt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Diese Zinsen dürfen nicht geringer sein als der Wert, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet wird (28) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in der Form einer Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, die Portugal unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Banco Privado Portugûes rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Portugal fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinserzinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.