Europäische Union

2011/346/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) Text von Bedeutung für den EWR

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17.6.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 159/95 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/346/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der vorliegende Beschluss betrifft eine staatliche Beihilfe, die Portugal der Banco Privado Português (nachstehend „BPP“ genannt) in Form einer staatlichen Garantie gewährt hat. 1.   VERFAHREN (2) Am 13. März 2009 genehmigte die Kommission in einer Entscheidung (2) (nachstehend „Entscheidung über die Sofortbeihilfe“ genannt) eine staatliche Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, das sechs portugiesische Banken am 5. Dezember 2008 der Banco Privado Português gewährt hatten. Die Maßnahme wurde auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) für einen Zeitraum von sechs Monaten unter der Voraussetzung genehmigt, dass die portugiesischen Behörden ihrer Verpflichtung nachkommen und innerhalb von sechs Monaten (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan vorlegen. (3) Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen. Da dies unterblieb, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates. (4) Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009. (5) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 6. April 2010 wurde von einem Dritten, der anonym bleiben will, eine Stellungnahme zur Sache vorgelegt. (6) Im Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Auf dieses Ersuchen antwortete Portugal in einem Schreiben vom 13. April 2010, dessen Eingang am 14. April 2010 registriert wurde. (7) Die Stellungnahme der Beteiligten wurde Portugal im Schreiben vom 15. April 2010 übermittelt. Portugal hat darauf im Schreiben vom 13. Mai 2010, dessen Eingang am 14. Mai 2010 registriert wurde, geantwortet. (8) Am 29. April 2010 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die Portugal im Schreiben vom 13. Mai 2010 zur Verfügung stellte. Am 15. und 21. Juni 2010 übermittelte Portugal weitere Angaben. 2.   BEIHILFEEMPFÄNGER UND BEIHILFEMASSNAHME 2.1.   Der Beihilfeempfänger (9) Bei der BPP handelt es sich um ein Finanzinstitut mit Sitz in Portugal, das in den Bereichen Private Banking, Unternehmensberatung und Private Equity tätig ist. Zu den Kunden der BPP gehören private und institutionelle Anleger sowie u. a. fünf landwirtschaftliche Kreditkassen, eine Sparkasse, mehrere Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Die BPP ist in Portugal und Spanien und in geringerem Umfang auch in Brasilien und Südafrika tätig. (10) Die Aktien der BPP sind nicht an der Börse notiert, so dass es nicht möglich ist, ihren Marktwert zu verfolgen. Am 30. Juni 2008 betrug das gesamte, in der Bilanz des BPP ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen 2,9 Mio. EUR und damit weniger als 1 % sämtlicher Aktiva des portugiesischen Bankensektors. Die BPP wird zu 100 % von der Privado Holding SGPS, S.A. kontrolliert. Am 30. Juni 2008 wurde die Aktienmehrheit dieser Beteiligungsverwaltungsgesellschaft (51,5 %) von 12 Aktionären gehalten. 2009 hatte die Privado Holding 187 Angestellte, von denen 148 bei der BPP beschäftigt waren. 2.2.   Finanzielle Schwierigkeiten der Bank (11) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden geriet die Bank im Zuge der Verschlechterung der weltweiten Wirtschaftslage die das Liquiditätsmanagement der Bank deutlich beeinträchtigte, in Liquiditätsschwierigkeiten. (12) Am 24. November 2008 setzte die BPP die portugiesische Zentralbank (Banco de Portugal) davon in Kenntnis, dass die Gefahr bestehe, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Daraufhin erhielt die BPP die Genehmigung, ihre Zahlungen zum 1. Dezember 2008 einzustellen. (13) Am 5. Dezember 2008 erhielt die BPP ein staatlich garantiertes Darlehen über 450 Mio. EUR zu folgenden Bedingungen: Das Darlehen und die Garantie decken lediglich die Haftung der BPP im Zusammenhang mit der Passivseite, die in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesen ist, und das Darlehen sollte nur für Auszahlungen an Sparer und andere Gläubiger verwendet werden. Damit könnten die Schulden anderer zur Gruppe gehörender Institute nicht gedeckt werden. 2.3.   Sofortbeihilfemaßnahme (14) Am 5. Dezember 2008 unterzeichnete die BPP einen staatlich garantierten Darlehensvertrag (nachstehend Darlehensvertrag genannt) über 450 Mio. EUR mit sechs namhaften portugiesischen Banken (Banco Comercial Português, S.A., Caixa Geral de Depósitos, S.A., Banco Espírito Santo, S.A., Banco BPI, S.A., Banco Santander Totta, S.A., Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL (nachstehend Bankenkonsortium genannt). Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgereicht und durfte bis auf zwei Jahre verlängert werden. Für das Darlehen galt eine Verzinsung entsprechend dem EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte. Die Vergütung für das Darlehen wurde auf der Grundlage der Finanzierungskosten für die Gläubigerbanken am Tag des getätigten Rechtsgeschäfts berechnet. (15) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden wäre aufgrund der Schwere der finanziellen Lage der BPP kein Darlehensgeber bereit, sie ohne eine staatliche Garantie zu einem annehmbaren Zinssatz zu finanzieren. Die staatliche Garantie für das Darlehen wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 112/97 gewährt und damit außerhalb der portugiesischen Regelungen für die Gewährung von Garantien (Gesetz 60-A/2008), die die Kommission am 29. Oktober 2008 verabschiedet hat (4). Die portugiesischen Behörden erläuterten insbesondere, dass wegen der zunehmenden finanziellen Schieflage der Bank und den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen spezifischen Risiken das Kreditabsicherungssystem, das solvente Banken in Anspruch nehmen können, keinen geeigneten Rahmen für ein Eingreifen des Staates zugunsten der BPP darstellen würde. (16) Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie wurde auf 20 Basispunkte unter Berücksichtigung der durch die BPP vorgelegten Gegengarantien festgelegt. (17) Bei den Gegengarantien handelt es sich um folgende: i) Vorrangsrecht bei der Verwertung von diversem Aktivvermögen, das in dem zwischen Portugal, der BPP und der Banco de Portugal unterzeichneten Vertrag spezifiziert ist, und ii) erste Hypothek auf das Immobilienvermögen der BPP. Die gestellten Gegengarantien beliefen sich auf einen von den portugiesischen Behörden bei Abschluss des Darlehensvertrages und der Garantievereinbarung geschätzten Wert von annähernd 672 Mio. EUR (5). Die Stellung der Gegengarantien wird durch eine Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Staatskasse, der BPP und der Banco de Portugal geregelt, in der Letztere mit der Überwachung und Verwaltung der Gegengarantien im Namen der Generaldirektion beauftragt wurde. Nach Auskunft der portugiesischen Behörden besitzt Portugal gemäß dem nationalen Recht Privilegien und vorrangige Rechte bei der der Inanspruchnahme der Gegengarantien. (18) Während der Laufzeit des durch die staatliche Garantie gedeckten Darlehensvertrages verpflichtet sich die BPP, ihr derzeitiges oder zukünftiges Aktivvermögen weder zu veräußern noch als Zahlungssicherheit zu verwenden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. (19) Im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Sofortbeihilfemaßnahme verpflichtete sich Portugal, innerhalb von sechs Monaten ab Eingreifen des Staates (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen. (20) In der Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigte die Kommission die Beihilfemaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Stellung der staatlichen Garantie und damit bis zum 5. Juni 2009. Die Kommission hielt es ebenfalls für notwendig, dass der Umstrukturierungsplan wegen der ungewöhnlich niedrigen Darlehenskosten bis zum 5. Juni 2009 vorzulegen war. (21) Zur Verlängerung der staatlichen Garantie über den Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verpflichteten sich die portugiesischen Behörden, der Kommission eine gesonderte Mitteilung zu übermitteln. (22) Portugal hat die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt. 2.4.   Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme (23) In der E-Mail vom 23. Juni 2009 setzte Portugal die Kommission davon in Kenntnis, dass die staatliche Garantie um sechs Monate verlängert worden war (Entscheidung Nr. 13364-A/2009 des Finanzministeriums vom 5. Juni 2009). Portugal meldete diese Maßnahme jedoch weder an, noch holte es die Genehmigung der Kommission dazu ein. (24) Da jedoch mit der Entscheidung der Kommission die Beihilfe bis zum 5. Juni 2009 genehmigt worden war, ist die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig. (25) Am 24. April 2009 legte die BPP-Geschäftsführung der Banco de Portugal einen Umstrukturierungsplan vor. (26) In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2009 erläuterten die portugiesischen Behörden der Kommission, dass sich die Vorlage des Umstrukturierungsplans für die BPP verzögert hat, weil die Banco de Portugal den von der BPP vorgeschlagenen Sanierungs- und Rettungsplan abgelehnt hat. (27) Am 9. Juni 2009 veröffentlichte das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung ein Dokument mit der Überschrift „Klarstellung des Ministeriums für Finanzen und Öffentliche Verwaltung — Entscheidung zur Portugiesischen Privatbank“ (nachstehend „Dokument vom 9. Juni 2009“ genannt). In diesem wird erklärt, dass in dem von der BPP am 24. April 2009 der Banco de Portugal vorgelegten Sanierungs- und Rettungsplan eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Staates in Höhe von 150 bis 200 Mio. EUR in Form von Stammaktien, Vorzugsaktien und Zusatzleistungen ohne jedwede Vergütung vorgesehen war. Dieser Plan wurde abgelehnt, da man der Auffassung war, dass er weder den „Regeln der Rekapitalisierung nach Gesetz 63-A/2008 noch den diesbezüglich auf EU-Ebene festgelegten Leitlinien entsprach und darüber hinaus die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten waren, da wir es in diesem Fall mit staatlichen Beihilfen zu tun haben“. (28) Im Dokument vom 9. Juni 2009 wurde weiterhin erwähnt, dass viele BPP-Kunden ihre Ersparnisse der Bank anvertraut haben, die diese für den Erwerb von Finanzierungsinstrumenten einsetzte, welche über dutzende, in rechtlichen Offshore-Hoheitsgebieten liegende Zweckgesellschaften verteilt sind. Ungeachtet der mit dieser Anlageform verbundenen Risiken („Absolute Return“-Fonds) hat die BPP eine bestimmte Verwertungsrate zugesichert und bei Auszahlung jeweils das gesamte, von den Kunden angelegte Kapital garantiert. Dass es eine solche Zusicherung gibt, war den Aufsichtsbehörden zu keiner Zeit mitgeteilt noch in die Bilanz übernommen oder dort ausgewiesen worden. Durch das Verschweigen dieser Haftung vermied die Bank, dass ihr die Aktionäre zusätzliches Kapital bereitstellen mussten, um die entsprechenden anwendbaren gesetzlichen Forderungen und Regelungen zu erfüllen. Darüber hinaus wurden laut diesem Dokument vom 9. Juni 2009 bei der Prüfung des Marktes beweglicher Vermögenswerte Portugals und der Banco de Portugal durch die Kommission gravierende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt, die die BPP mit Straftaten in Zusammenhang bringen. 2.5.   Situation der Finanzprodukte in „Absolute Return“-Fonds (29) Im Dokument vom 9. Juni 2009 bestätigen die portugiesischen Behörden weiterhin, dass sie bestrebt sind, gemeinsam mit den Überwachungsbehörden eine Lösung zu finden, um mögliche Verluste der BPP-Kunden, die „Absolute Return“-Fonds besitzen und ihre Geldanlagen gefährdet sehen, so gering wie möglich zu halten. Die von der Regierung vorgesehene Lösung würde folgendermaßen aussehen: 1) Schaffung eines neuen, für die jetzige indirekte absolute Returnanlage repräsentativen Finanzierungsinstruments, damit die aktuellen Positionen der Anleger abgelöst werden; 2) das Finanzierungsinstrument würde von einer von der BPP unabhängigen Einrichtung entwickelt und verwaltet, deren Eigentum und Management von nationalen Bankinstituten gesichert werden. 2.6.   Förmliches Prüfungsverfahren und zweite Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme (30) Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend den Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen, auch wenn dieser nur vorläufig sein sollte, und erinnerte daran, dass die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig ist. (31) Da der geforderte Plan nicht vorgelegt wurde, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (32) Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009. (33) Der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (6). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. (34) Am 3. Dezember 2009 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert wird. Den portugiesischen Behörden zufolge sah sich der Staat gezwungen, die Garantie zu verlängern, da eine unmittelbare Störung des Geschäftsbetriebs der BPP mit Sicherheit die Lösung, die zu diesem Zeitpunkt geprüft wurde, gefährdet hätte. Da die BPP offenkundig nicht in der Lage war, das Darlehen zu bedienen, vereinbarten die Darlehensgeberbanken, die Laufzeit um weitere sechs Monate zu verlängern, ohne die gültigen Darlehensbedingungen zu ändern und ohne eine Zusatzfinanzierung. Voraussetzung war, dass die entsprechende staatliche Garantie ebenfalls verlängert würde. (35) In der Folge wurde dann am 5. Dezember 2009 die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert. Die Verlängerung wurde der Kommission jedoch nicht gemeldet. Die portugiesischen Behörden informierten lediglich darüber, dass die Sicherheit für das Darlehen verlängert würde. (36) Am 25. Februar 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ein Schreiben, in dem sie erläuterten, auf welche wesentlichen Elemente sich die Regierung stützen sollte, um die von der BPP vielen ihrer Kunden verursachten Probleme zu lösen, insbesondere mit Blick auf die Inhaber von „Absolute Return“-Fonds. (37) In dem Schreiben informierten die portugiesischen Behörden die Kommission auch über die von der Regierung am 11. Dezember 2009 gefassten Beschlüsse: i) Bildung eines geschlossenen, nicht harmonisierten Sonderinvestitionsfonds (FEI) aus dem Vermögen (Brutto-Aktiv- und Passivvermögen) der absoluten Return-Produkte mit folgenden Fondsmerkmalen: a) passive Steuerung des Sonderinvestitionsfonds, b) Sacheinlagen, c) Laufzeit von vier Jahren, verlängerbar bis maximal zehn Jahre auf Beschluss der Teilnehmerversammlung (1 Beteiligungseinheit = 1 Stimme), d) freiwilliger Beitritt der Kunden zum Fonds. ii) Verlängerung der staatlichen Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR bis zur Bildung des Sonderinvestitionsfonds. iii) Einrichtung eines Spareinlagenabsicherungsfonds (FGD) zur Sicherung der vollständigen Rückzahlung der Guthaben auf den Barkonten der Sparer bis zu einer Höhe von 100 000 EUR, und eines Anlegerentschädigungsfonds (SII), der eine maximale Entschädigung von 25 000 EUR pro Anleger entsprechend der im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen garantiert und keine staatlichen Mittel umfasst. iv) Abgesicherte Deckung bis zu 250 000 EUR für dem FEI beitretende Kunden, sofern diese den Kriterien des FGD und SII entsprechen; sollte sich eine negative Differenz zwischen den Auszahlungen an den Kunden — Rückzahlungen über den FGD und den SII und Zahlungen aus dem FEI — und dem Nennbetrag der Anlage ergeben, wird diese bis zu einem Höchstwert von 250 000 EUR mit Stand 24. November 2008 vom Staat abgesichert. (38) Die vom portugiesischen Staat gegenüber den FEI-Anlegern übernommene Verpflichtung ist entsprechend ihres rechtlichen Rahmens erst am Tag der Löschung des Fonds anwendbar, d. h. vier Jahre nach dessen Einrichtung, also am 30. März 2014 (7). (39) Am 1. Februar 2010 genehmigte die Kommission für den Markt beweglicher Vermögenswerte (CMVM) die Einrichtung des FEI mit den oben genannten Merkmalen. Die Privado Fundos — Sociedade Gestora de Fundos de Investimento, S.A., ist für die Verwaltung des Fonds und die Banif — Banco de Investimento, S.A, für dessen Ausstattung zuständig. (40) Der FEI wurde am 30. März 2010 eingerichtet. (41) Am 16. April 2010 gab die Banco de Portugal eine Mitteilung heraus, um darüber zu informieren, dass der BPP mit Beschluss vom 15. April 2010 die Zulassung entzogen wurde, da keine Umstrukturierung oder Rekapitalisierung der Bank möglich sei. Am 22. April 2010 beantragte die Banco de Portugal beim zuständigen Gericht (Tribunal de Comércio de Lisboa) die Liquidation der BPP und unterbreitete gleichzeitig einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Die Liquidation der BPP erfolgt entsprechend den einschlägigen Vorschriften Portugals über die Liquidation von Bankinstituten. Nach Auffassung der portugiesischen Behörden kann das Liquidationsverfahren aufgrund der in den entsprechenden Gesetzen vorgeschriebenen rechtlichen Schritte etwa ein Jahr in Anspruch nehmen. (42) Am 13. Mai 2010 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass auf der Grundlage des Darlehensvertrages (8) die Sicherheit durch das Bankenkonsortium am 7. Mai 2010 in Anspruch genommen worden sei und Portugal den sechs Banken die 450 Mio. EUR gezahlt habe. Der portugiesische Staat erklärte, dass er bereits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, um seine Rechte als bevorrechtigter und vorrangiger Gläubiger der Gegengarantien im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten staatlichen Garantie wahrzunehmen, und dass er seine Ansprüche beim zuständigen Gericht angemeldet hat (9). 3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (43) In ihrer Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens formulierte die Kommission ihre vorläufige Einschätzung und äußerte ihre Zweifel, ob die zu prüfenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dabei ging es um folgende Fragen: — Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie lag unter dem in der Bankenmitteilung normalerweise geforderten Niveau (10). Die Kommission hatte Zweifel, ob die Vergütung dem realen Risiko angemessen war. Darüber hinaus wurde die Genehmigung dieser Vergütungshöhe von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der längerfristig diese Begünstigung rechtfertigt. — Die Tatsache, dass Portugal keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, obwohl es im Schreiben vom 6. Oktober 2009 förmlich dazu aufgefordert worden war. — Die Verlängerung der staatlichen Garantie (am 5. Juni 2009) über die ursprünglich von der Kommission genehmigten sechs Monate hinaus. 4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS (44) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führten die portugiesischen Behörden an, dass ihnen die gegenüber der Kommission eingegangen Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPP sehr wohl bekannt ist. Unter Verweis auf das Dokument vom 13. April 2010 lag die Zuständigkeit für die Vorlage des Umstrukturierungsplans (der von der Banco de Portugal abgelehnt wurde) letztlich jedoch bei der BPP selbst, und somit oblag dem portugiesischen Staat lediglich die Übermittlung des Plans an die Kommission. Die portugiesischen Behörden hatten der Kommission den Umstrukturierungsplan nur deshalb nicht vorgelegt, weil der von der BPP vorgelegte Plan von der Banco de Portugal nicht genehmigt wurde. Die Auflage aus der Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009 konnte somit nicht erfüllt werden, ungeachtet aller politischen Anstrengungen des portugiesischen Staates, damit die BPP ihren Verpflichtungen gegenüber der Banco de Portugal, dem Staat und letztlich auch der Kommission in vollem Umfang nachkommt. (45) Was die staatliche Beihilfe für die BPP betrifft, so vertritt Portugal die Auffassung, dass diese Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt insofern vereinbar war und ist, als sie ähnlich wie in anderen europäischen Staaten zur Sicherung der nationalen Finanzsysteme gewährt wurde. (46) Zu den Verlängerungen der staatlichen Garantie über 450 Mio. EUR führt Portugal an, dass es sich dabei um keine neue Beihilfe gehandelt hat, da die Umstände, die zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme durch die Kommission geführt haben, sich nicht geändert hätten. Die zweimal verlängerte staatliche Garantie blieb in ihren Bedingungen unverändert: i) die Darlehenssumme wurde nicht aufgestockt, ii) die mit der Stellung des Darlehens verbundenen Verpflichtungen wurden nicht verändert (11), iii) gemäß dem Absicherungsvertrag läuft die staatliche Garantie erst dreißig Tage nach der letzten Darlehenstilgung und Zinszahlung aus und der Kommission war bekannt, dass der Darlehensvertrag eine Laufzeit von zwei Jahren hatte (12). (47) In Bezug auf die nicht erfolgte schriftliche Meldung der Verlängerung der staatlichen Garantie für die Beihilfemaßnahme machen die portugiesischen Behörden geltend, dass die Verlängerung des Darlehensvertrages nicht nur vom portugiesischen Staat abhing, sondern auch von der Entscheidung des Bankenkonsortiums und der BPP und ein Versagen der Verlängerung für das portugiesische Finanzsystem die gleichen negativen Auswirkungen gehabt hätte, die ursprünglich Anlass für die uneingeschränkte Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme durch die Kommission war. Außerdem vertritt Portugal die Auffassung, dass die staatliche Garantie unter Verweis auf den Inhalt des Darlehensvertrages zwar jeweils automatisch verlängert wurde, dies aber aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber dem Bankenkonsortium förmlich in der vorgeschriebenen Schriftform erfolgte. (48) Nach Aussage der portugiesischen Behörden stellen andererseits die Verlängerungen (selbst wenn es sich jeweils um eine neue Unterstützung gehandelt hat) keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, weil die BPP seit dem 1. Dezember 2008 praktisch nicht mehr aktiv war. Demzufolge hat die Maßnahme mit oder ohne Verlängerungen „die BPP weder in eine wirtschaftlich vorteilhafte Lage versetzt noch ihre Position im Wettbewerb verbessert, da sie ja nicht mehr am Markt tätig war und sich somit auch nicht mehr im Wettbewerb mit anderen Banken befand“ (13). Portugal ist daher überzeugt, dass die staatliche Beihilfemaßnahme weder den Wettbewerb noch den War

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.