Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0490 98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 221 vom 08/08/1998 S. 0028 - 0080 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/490/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, nach Aufforderung der Betroffenen gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG Der Crédit Lyonnais (im folgenden "CL") ist ein im Bankgewerbe tätiger öffentlicher Finanzkonzern. Seit 1992 befindet sich das Unternehmen in Schwierigkeiten, die den französischen Staat 1994 dazu veranlaßten, Beihilfen in Form einer Kapitalerhöhung und der Errichtung einer Auffangstruktur, in die Immobilienwerte in Höhe von 40 Mrd. FRF ausgelagert wurden, bereitzustellen. 1995 wurden weitere Vermögenswerte auf die Auffangstruktur übertragen, die damit insgesamt über Aktiva im Wert von 190 Mrd. FRF (2) verfügte und deren Verluste durch eine staatliche Garantie gedeckt waren. Diese Unterstützungsmaßnahmen wurden von der Kommission am 26. Juli 1995 durch die Entscheidung 95/547/EG unter der Bedingung genehmigt, daß die damit verbundenen Kosten für den Staat einen Nettobetrag von 45 Mrd. FRF nicht übersteigen (3). Als sich die finanzielle Lage des CL daraufhin weiter verschlechterte, kündigten die französischen Behörden im September 1996 Sofortmaßnahmen in Form von Rettungsbeihilfen über knapp 4 Mrd. FRF an, um größere Schäden abzuwenden. Am 25. September 1996 beschloß die Kommission, die Rettungsbeihilfen zu genehmigen. Gleichzeitig aber beschloß sie, die übrigen zur Sanierung des Unternehmens vorgesehenen Maßnahmen nach dem einschlägigen Verfahren eingehend zu prüfen (4) und zu klären, ob sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des CL unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren - einschließlich der Aspekte, auf die sich die Entscheidung 95/547/EG stützt, und der Auflagen, die Frankreich darin erteilt werden - und etwaiger neuer Sachverhalte - u. a. Nichterfuellung bestimmter Auflagen, neue Unterstützungsmaßnahmen und zusätzliche Gegenleistungen - mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Am selben Tag richtete Kommissionsmitglied Van Miert ein Schreiben an Minister Arthuis, um ihm mitzuteilen, daß eine Genehmigung des neuen Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens wegen der enormen Höhe der von der Kommission bereits bewilligten Beihilfen sehr problematisch sei und daß einer abschließenden Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen werden könne. Die französischen Behörden antworteten auf die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mit Schreiben vom - 8. November 1996, mit dem sie eine Analyse des ersten Sanierungsplans, den Konzernabschluß des CL und des Consortium de Réalisation (nachstehend "CDR") zum Monat Juni, einen Vermerk über die Verwaltung und die interne Kontrolle des CL sowie einen Vermerk über die teilweise Unterlegung des Darlehens an das Établissement Public de Financement et de Restructuration (nachstehend "EPFR") durch Wertpapiere übermittelten; - 23. Mai 1997, mit dem sie u. a. den Entwurf des Berichts des CL über das Geschäftsjahr 1996 vorlegten; - 31. Juli 1997, mit dem sie den Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens, den die Kommission bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens angefordert hatte, einreichten. Kommissionsmitglied Van Miert hat noch weitere Schreiben an die französischen Behörden gerichtet. So gab er im Schreiben vom 25. Juni 1997 der Besorgnis der Kommission über das Ausbleiben des neuen Umstrukturierungsplans Ausdruck und legte im Schreiben vom 16. Oktober 1997 die Grundsätze dar, nach denen sich die Kommission bei ihrer Entscheidung richten würde. Mit Schreiben vom 31. März 1998 setzte der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, Dominique Strauss-Kahn, Van Miert von den neuen Maßnahmen in Kenntnis, die die französische Regierung zu ergreifen bereit sei, um eine Genehmigung der Beihilfen an den CL mit Auflagen zu erwirken. Am 2. April 1998 richtete Van Miert nach Zustimmung der Kommission ein Schreiben an den Minister, in dem er die Bedingungen darlegte, unter denen die Beihilfen nach Ansicht der Kommission als mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar angesehen werden können. In einem ergänzenden Schreiben vom 6. April teilte Van Miert dem Minister die Gründe mit, aus denen die von den französischen Behörden im Schreiben vom 31. März angekündigten Zusagen für eine Befürwortung der Beihilfen durch die Kommission nicht ausreichen. Mit Schreiben vom 24. April wiederholte der Minister den Standpunkt der französischen Regierung unter Hinweis darauf, daß das Überleben des Unternehmens gesichert werden müsse, und übte Kritik an dem von der Kommission ermittelten Beihilfebetrag. In einem neuerlichen Schreiben vom 4. Mai 1998 schlug Minister Strauss-Kahn Van Miert zusätzliche Gegenleistungen als Ausgleich für die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen vor. Schließlich erläuterte der Minister in drei getrennten Schreiben vom 13. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert sämtliche Zusagen der französischen Behörden. Die Kommission hat beschlossen, sich bei der Beurteilung des Plans zur Umstrukturierung des CL auf den Rat einer weltweit renommierten Investitionsbank zu berufen. Sie erteilte dem Unternehmen Lehman Brothers (nachstehend "die Beratungsbank") den Auftrag, den von den französischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplan im Hinblick auf die Existenzfähigkeit des Unternehmens zu prüfen und erforderlichenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Beratungsbank wurde darüber hinaus beauftragt, auch die von den französischen Behörden angebotenen neuen Gegenleistungen zu bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Nach gründlicher und detaillierter Prüfung des Ende Juli 1997 bei der Kommission eingegangenen Umstrukturierungsplans legte die Beratungsbank im November 1997 der Kommission ihren - vertraulichen - Bericht vor. Sowohl die französischen Behörden als auch der CL erhielten Gelegenheit, den Bericht einzusehen. Keine Seite hat Einwände gegen die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens erhoben. Kommissionsmitglied Van Miert unterrichtete die Kommission mündlich über den Stand der Angelegenheit in den Sitzungen vom 25. November 1997 sowie 28. Januar, 25. Februar, 18. März, 31. März und 6. Mai 1998. Die Kommission hat darüber hinaus eine aus ehemaligen Zentralbankgouverneuren zusammengesetzte Sachverständigengruppe gebeten, sich mit dem Fall und den Folgen zu befassen, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit eines so großen Kreditinstituts wie des CL ergeben könnten. Auf die Stellungnahmen Dritter wird in Abschnitt 5 eingegangen. In der vorliegenden Entscheidung stehen folgende Maßnahmen, die über die von der Kommission in der Entscheidung 95/547/EG und in der Entscheidung vom 25. September 1996 genehmigten Beihilfen hinausgehen, zur Prüfung an: - die Übernahme zusätzlicher Verluste des CDR durch den Staat mittels des Beteiligungsdarlehens, das das EPFR dem CDR gewährt hat; - die zusätzlichen Refinanzierungskosten und Verluste des EPFR, einschließlich der "Neutralisierung" des Darlehens des CL an das EPFR, im Zeitraum 1997-2014; - der im Geschäftsplan 1995 vorgesehene und in der Entscheidung 95/547/EG behandelte Verzicht auf die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe, deren abgezinste Erlöse bei den genehmigten Beihilfen in Abzug gebracht worden waren; - eine Reihe weiterer Maßnahmen, die u.U. zusätzliche Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, insbesondere eine etwaige Kapitalerhöhung. 2. VORGESCHICHTE 2.1. Die dem Unternehmen 1994 und 1995 gewährten Beihilfen Nach beinahe fünf Jahren starken Wachstums verzeichnete der CL 1992 und 1993 Verluste in Höhe von 1,8 bzw. 6,9 Mrd. FRF. Diese gemessen am Eigenkapital sehr hohen Verluste hätten den Solvabilitätskoeffizienten des CL (d. h. das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den risikogewichteten Aktiva) unter das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau von 8 % sinken lassen, wenn nicht die französischen Behörden 1994 auf Vorschlag der französischen Bankenaufsichtsbehörde (Commission Bancaire) Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens ergriffen hätten. Die staatliche Unterstützung erfolgte in Form einer Erhöhung des CL-Kapitals um 4,9 Mrd. FRF und der Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit unrentablen, in eine spezielle Auffanggesellschaft namens Omnium Immobilier de Gestion (OIG) übertragenen Immobilienwerten im Umfang von 42,7 Mrd. FRF. Als sich zu Beginn des Jahres 1995 abzeichnete, daß das Unternehmen neue, seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellende Verluste verzeichnen würde, setzte der französische Staat einen neuen Sanierungsplan auf. Gegenstand dieses Plans war die Errichtung einer Auffangstruktur, bestehend aus dem CDR, welches die gefährdeten Vermögenswerte des CL - einschließlich der bereits auf die Gesellschaft OIG übertragenen Aktiva - übernehmen sollte, und einer Holdinggesellschaft namens SPBI, die die Finanzierung der Auslagerungsoperation sicherstellen sollte. Das CDR ist eine hundertprozentige nichtkonsolidierte Tochtergesellschaft des CL. Die Holding SPBI, deren Gesellschafter die Hauptaktionäre des CL - französischer Staat, Thomson-CSF und Caisse de Dépôts et Consignations (CDC) - sind, wurde anschließend per Gesetz vom 28. November 1995 in eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, das EPFR, umgewandelt. Dadurch gelangte die Holding in den Genuß einer unbegrenzten staatlichen Deckung für alle Risiken und Kosten (einschließlich der Refinanzierungskosten) im Zusammenhang mit den auf das CDR übertragenen Vermögensgegenständen. Dank dieser Konstruktion konnte der buchmäßige Verlust des CL 1994 auf 12,1 Mrd. FRF begrenzt werden. Nach dem von den französischen Behörden vorgelegten und durch die Entscheidung 95/547/EG der Kommission genehmigten Plan hat das CDR CL-Aktiva im Wert von fast 190 Mrd. FRF (einschließlich der 1994 ausgelagerten Vermögenswerte) erstanden, denen Passiva im Umfang von 55 Mrd. FRF gegenüberstehen. Hieraus ergibt sich ein Nettobuchwert von rund 135 Mrd. FRF. Die fraglichen Vermögenswerte waren ausnahmslos zu veräußern oder zu liquidieren. Je nach Marktbedingungen sollten mindestens 50 % innerhalb von drei bzw. 80 % innerhalb von fünf Jahren abgestoßen werden. Der gesunde Teil der auf das CDR übertragenen Banktöchter mußte entweder an Dritte veräußert oder bis zum 31. Dezember 1995 vom CL übernommen werden, damit nach Ablauf des Geschäftsjahres 1995 keinerlei aktive Bankstruktur mehr im CDR verbleiben würde. Um die CL-Aktiva erwerben zu können, erhält das CDR vom EPFR ein Beteiligungsdarlehen in Höhe von 135 Mrd. FRF, das durch eine zusätzliche Kreditlinie von 10 Milliarden auf insgesamt 145 Mrd. FRF aufgestockt werden kann. Das EPFR wiederum nimmt beim CL ein Darlehen (kein Beteiligungsdarlehen) über höchstens 145 Mrd. FRF auf, um dem CDR das Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FRF gewähren zu können und für rund 10 Mrd. FRF eine Nullkupon-Anleihe mit langer Laufzeit zu zeichnen. Die - letztlich nicht erfolgte - Zeichnung der Anleihe hätte es dem EPFR ermöglichen sollen, bis zum Ende des Jahres 2014 Erlöse zu erzielen, mit denen die beim CDR bis dahin aufgelaufenen Verluste ausgeglichen werden können. Diese Erlöse wurden seinerzeit (1995) mit 35 Mrd. FRF angesetzt. Sowohl das Darlehen des CL an das EPFR als auch das Darlehen des EPFR an das CDR werden am 31. Dezember 2014 fällig. Das EPFR tilgt das CL-Darlehen im Zuge der Veräußerung der Vermögenswerte vorzeitig, und zwar in Höhe der dabei jeweils erzielten Erlöse und unter der Bedingung, daß es für sein Darlehen an das CDR mehr einnimmt als es selbst jährlich an Zinsen für die Rückzahlung des Darlehens an den CL aufbringen muß. Der Jahreszins ist zunächst auf 7 % für 1995 bzw. auf 85 % des Geldmarktzinses ab 1996 festgesetzt worden. Das CDR seinerseits zahlt dem EPFR das Beteiligungsdarlehen am Ende eines jeden Geschäftsjahres und in Höhe der im Verlauf des Jahres erzielten Veräußerungserlöse teilweise zurück. Im Falle von Wertminderungen erklärt das EPFR unter Berufung auf eine entsprechende Ausfallgarantie den Verzicht auf Forderungen in Höhe der vom CDR beim Verkauf verzeichneten Verluste. Durch das Beteiligungsdarlehen werden die Verluste des CDR bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Mrd. FRF vom EPFR und damit letztlich vom französischen Staat getragen. Die staatliche Garantie ist jedoch de facto unbegrenzt, weil das Parlament bei der Verabschiedung des Gesetzes vom 28. November 1995 zur Errichtung des EPFR keine Obergrenze festgelegt hat. Dies gilt auch für den extremen Fall, daß die Auffanggesellschaft Verluste in einer Höhe erwirtschaftet, die über dem Wert des Beteiligungsdarlehens liegen. Auf diese Weise ist die Rückzahlung des Darlehens, welches der CL dem EPFR gewährt hat, durch den Staat abgesichert, während das CDR weder aufsichtlich noch buchhalterisch im CL-Konzern konsolidiert wird. Diese Konstruktion, deren grundlegende Merkmale weiter unten in einem Schema dargestellt werden, hat es dem CL ermöglicht, niedrigere Rückstellungen und Verluste auszuweisen und so den gesetzlichen Solvabilitätskoeffizienten einzuhalten. Im Gegenzug profitiert das EPFR von einer Besserungsklausel, die die Geschäftsentwicklung des CL berücksichtigt. Danach erhält das EPFR 34 % des auf den Konzern entfallenden Teils des konsolidierten Ergebnisses (vor Anwendung der Klausel sowie vor dem Jahresbeitrag zum Fonds für allgemeine Bankrisiken und der französischen Körperschaftsteuer) zuzüglich 26 % des Teils dieses Ergebnisses, der 4 % der auf den Konzern entfallenden konsolidierten Eigenmittel übersteigt. SCHEMA DER AUFFANGSTRUKTUR >ANFANG EINES SCHAUBILD> Kapitalerhöhung STAAT Haushaltsmittel CRÉDIT LYONNAIS Darlehen über 135 Mrd. FRF EPFR Zusätzliche Mittel von 10 Mrd. FRF für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe Darlehen 145 Mrd. FRF Verluste 100 %ige-Tochtergesellschaft CDR Auffangges. Einbringung von Aktiva im Nettowert von 135 Mrd. FRF AUFFANGSTRUKTUR >ENDE EINES SCHAUBILD> Der Plan zur Umstrukturierung des CL, den die französischen Behörden der Kommission 1995 vorgelegt haben, enthielt zahlreiche Maßnahmen zur Neuausrichtung der Unternehmensstrategie, Veräußerung von Tochtergesellschaften, Einsparung von Kosten sowie Beherrschung und Kontrolle von Risiken. Diese Maßnahmen hätten das Unternehmen in die Lage versetzen sollen, ab 1995 wieder Gewinne zu erwirtschaften. Bis Ende 1999 sollte der CL eine Eigenkapitalrendite von 12,4 % erreichen. Der Beitrag des CL zur Finanzierung der Auffangstruktur durch Abführung von Gewinnanteilen aufgrund der Besserungsklausel hätte im Zeitraum 1995-99 nominal bei 6,136 Mrd. FRF liegen müssen. 2.2. Die Entscheidung 95/547/EG Mit der Entscheidung 95/547/EG hat die Kommission die Beihilfen, die Frankreich dem CL im Verlauf der Jahre 1994 und 1995 gewährt hatte, mit Auflagen genehmigt, weil sie gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können und insbesondere mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) im Einklang stehen. Der Wortlaut des verfügenden Teils der an Frankreich gerichteten Entscheidung wird nachstehend wiedergegeben: "Artikel 1 Die in dem Plan zur Sanierung des Crédit Lyonnais enthaltene Beihilfe in Form der Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF, der Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den auf die Auffangstruktur übertragenen Vermögenswerten (bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Milliarden FF) und der mit der Besserungsklausel verbundenen Steuervorteile mit Netto-Gesamtkosten für den Staat, die sich unter Berücksichtigung der Einnahmen auf maximal 45 Milliarden FF schätzen lassen, wird nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen wird davon abhängig gemacht, daß Frankreich folgende Auflagen und Verpflichtungen erfuellt: a) es wird sichergestellt, daß sämtliche Sanierungsmaßnahmen und sämtliche Bestimmungen, die für das in Artikel 1 beschriebene System vorgesehen sind, durchgeführt werden; b) die in dem Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen werden - außer bei vorheriger Zustimmung der Kommission - nicht geändert. Die Besserungsklausel kann allenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Privatisierung des Crédit Lyonnais und nur zu dem dann gültigen Marktpreis veräußert werden; dieser Preis wird durch unabhängige Gutachten ermittelt; c) die Geschäftskapazität des Crédit Lyonnais wird in Anbetracht der Höhe der global auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems für den Staat bis Ende 1998 durch eine Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes um mindestens 35 % gemäß den von der französischen Regierung mit Schreiben vom 18. Juli 1995 übernommenen Verpflichtungen reduziert. Für den Fall, daß sich dieses Ziel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erreichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste eintreten und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten zu gewährleisten, sagt die Kommission zu, eine mögliche Verlängerung dieser Frist zu prüfen. Werden die auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der mit dem genannten Schreiben akzeptierten Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden; d) für den Crédit Lyonnais wird die Möglichkeit eines Vortrags der steuerlichen Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 gestrichen; e) der Crédit Lyonnais kann auf die Auffangstruktur übertragene Industriebeteiligungen nur zu dem Preis, zu dem der Vermögenswert an das CDR übertragen wurde, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Übertragungspreis liegt, und nur bis zu insgesamt 5 Milliarden FF zurückkaufen; f) eine Beteiligung des Crédit Lyonnais an den Realisierungserlösen des CDR wird ausgeschlossen; g) zwischen dem CDR und dem Crédit Lyonnais wird eine Trennung hinsichtlich der Führungskräfte, des Managements sowie des Systems der Kontrolle und Beaufsichtigung der Verwaltung der Vermögenswerte des Auffangsystems vollzogen; h) die Unabhängigkeit des für die Verwaltung der Vermögenswerte der Auffangstruktur zuständigen Managements gegenüber dem Crédit Lyonnais wird gewährleistet; i) für den Crédit Lyonnais wird jede Möglichkeit eines Vortrags der verbleibenden steuerlichen Defizite aus den Jahren vor 1995 für den Fall ausgeschlossen, daß die Besserungsklausel zum Zeitpunkt der Privatisierung veräußert wird; j) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais den Erlös aus den Veräußerungen zur Umstrukturierung der nicht ertragreichen Vermögenswerte und Aktivitäten verwendet; k) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais die aufgrund der Besserungsklausel abgeschöpften Beträge an die SPBI abführt; l) die Erlöse aus der Privatisierung des Crédit Lyonnais, insbesondere aus dem Verkauf der gegenwärtig von der SPBI gehaltenen Aktien, werden an die SPBI abgeführt; dem Parlament wird vorgeschlagen, den Erlös aus der Privatisierung des verbleibenden Teils der Aktien an die SPBI abzuführen. Artikel 3 Die Kommission hat der Erklärung der französischen Behörden Rechnung getragen, wonach dem Crédit Lyonnais eindeutig das Ziel der Privatisierung vorgegeben ist und die Bank dank der erwarteten Sanierung in der Lage sein dürfte, binnen fünf Jahren für eine Privatisierung bereit zu sein. Eine Rückstellung der Privatisierung über die genannte Frist von fünf Jahren hinaus ist der Kommission anzuzeigen. Artikel 4 Die französischen Behörden gewähren ihre volle Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung und legen der Kommission alle sechs Monate ab 1. März 1995 folgende Dokumente vor: a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten; b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL); c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken; d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR; e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland; f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden. Die Kommission kann eine Bewertung dieser Dokumente und der Durchführung des Plans durch besondere Rechnungsprüfungsmaßnahmen verlangen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet." Hierzu sei ergänzend erwähnt, daß die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 zugesagt hat, darauf hinzuwirken, daß der Crédit Lyonnais seine Geschäftspräsenz im europäischen Ausland bis Ende 1998 zu den in Artikel 2 Buchstabe c) der Entscheidung 95/547/EG genannten Bedingungen um, gemessen an der Bilanzsumme, 50 % reduziert. 2.3. Die Rettungsbeihilfen Ende September 1996 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission von zusätzlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten des CL, und zwar in Höhe von knapp 4 Mrd. FRF. Die Behörden gaben an, daß zur Abwendung größerer Verluste des CL und eines Verfalls seines Börsenwerts, der auch andere Kreditinstitute in Mitleidenschaft ziehen könnte, weitere Maßnahmen nötig seien, und zwar insbesondere - Rettungsbeihilfen zum Erhalt der Liquidität und Solvenz des Unternehmens in den Jahren 1995 und 1996 sowie - Umstrukturierungsbeihilfen zur Absicherung der Sanierung des Unternehmens über das Jahr 1996 hinaus; diese Beihilfen würden jedoch nicht vor der abschließenden Entscheidung der Kommission gewährt. Zu diesem Zweck sollten die Konditionen des CL-Darlehens für das EPFR so geändert werden, daß - nach den Worten der französischen Regierung - Belastungen aus der Vergangenheit in der CL-Bilanz "neutralisiert" würden. Da die Geschäftsergebnisse in den übrigen Tätigkeitsbereichen weniger günstig ausgefallen seien als vorgesehen, würden sich die ursprünglich vereinbarten Konditionen besonders stark auf die Unternehmensbilanz auswirken. Die französischen Behörden gaben in diesem Zusammenhang eine Nettobelastung in Höhe von 3 Mrd. FRF für 1996, 2,7 Mrd. FRF für 1997 bzw. 2,5 Mrd. FRF für 1998 an, die sich aufgrund der Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins (85 % des Geldmarktzinses) und dem gewichteten Durchschnittszins, zu dem der CL sich selbst Mittel zur Gewährung des Darlehens beschaffen müßte, ergeben würde. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten zunächst zum 25. September 1996 für die Jahre 1995 (rückwirkend und unter Einbeziehung von 1996 erzielten außerordentlichen Erträgen) und 1996 wirksam werden. Anschließend könnten sie - vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Kom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.