Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/232 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die von Tschechien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2022/NN) zugunsten der Tschechischen Post (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5136) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.2.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/68 BESCHLUSS (EU) 2023/232 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2022 über die von Tschechien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2022/NN) zugunsten der Tschechischen Post (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5136) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 18. Januar 2018 meldeten die tschechischen Behörden einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erbringung der Universalpostdienstverpflichtung („universal postal service obligation“, im Folgenden „USO“) im Zeitraum 2018–2022 an. Am 8. März 2019 zogen die tschechischen Behörden diese Voranmeldung nach Vorabgesprächen, insbesondere über die Methode der vermeidbaren Nettokosten („net avoided cost“, im Folgenden „NAC“), zurück. (2) Am 20. August 2019 meldeten die tschechischen Behörden erneut einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 (im Folgenden „Maßnahme“) an. Gegenüber der Voranmeldung vom 18. Januar 2018 wurde die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der NAC geändert. (3) Am 8. und 22. November 2019 gingen bei der Kommission zwei förmliche Beschwerden von zwei Wettbewerbern der Tschechischen Post, nämlich Zásilkovna s.r.o. (im Folgenden „Zásilkovna“) und První novinová Společnost a.s. (im Folgenden „PNS“, vormals „Mediaservis“), ein. Die Beschwerden wurden unter den Nummern SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) (1) registriert. (4) Die Beschwerden wurden am 4. Dezember 2019 an die tschechischen Behörden weitergeleitet. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 31. Januar 2020. (5) Am 28. Januar 2020 meldeten die tschechischen Behörden einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 an. (6) Am 12. März 2020 ersuchte die Kommission die tschechischen Behörden um weitere Auskünfte. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. April 2020. (7) Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 teilte die Kommission den tschechischen Behörden ihren Beschluss mit, in Bezug auf die Beihilfe (2) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission forderte die tschechischen Behörden auf, Stellung zu nehmen und alle Informationen vorzulegen, die zur Würdigung der Beihilfe beitragen könnten, und forderte auch alle anderen Beteiligten auf, sich zu der Beihilfe zu äußern. (8) Die Stellungnahmen der tschechischen Behörden und der Tschechischen Post zum Einleitungsbeschluss gingen mit Schreiben vom 24. Juli 2020 bei der Kommission ein. (9) Die Stellungnahmen von Zásilkovna und PNS zum Einleitungsbeschluss gingen mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 bei der Kommission ein. (10) Die Kommission leitete die Stellungnahmen aller Dritter am 9. November 2020 an die tschechischen Behörden weiter. (11) Die tschechischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen Dritter mit Schreiben vom 3. Februar 2021. (12) Am 9. Juli 2021 teilten die Kommissionsdienststellen Zásilkovna und PNS in einem Schreiben mit, dass die Sachen SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) eingestellt würden und das förmliche Prüfverfahren gemeinsam unter dem Aktenzeichen SA.55208 (2020/C) bearbeitet werde. Die mit den Beschwerden in den Sachen SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) übermittelten Stellungnahmen und Informationen würden folglich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens SA.55208 (2020/C) geprüft. (13) Am 12. November 2021 ersuchte die Kommission die tschechischen Behörden um weitere Auskünfte. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 10. Dezember 2021. (14) Am 2. Dezember 2021 übermittelte Zásilkovna der Kommission eine weitere Stellungnahme. (15) Am 17. Februar 2022 und am 29. März 2022 bat die Kommission um Erläuterungen zu den Informationen, die die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 übermittelt hatten. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. März 2022 bzw. 1. April 2022. (16) Tschechien erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (3) sowie der Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE 2.1.   Der Begünstigte: Tschechische Post (17) Einzige Begünstigte der Maßnahme ist die Tschechische Post als Hauptpostbetreiber in Tschechien. (18) Die Tschechische Post steht vollständig im Eigentum des Staates und wurde 1993 vom tschechischen Wirtschaftsministerium gemäß dem Gesetz über staatseigene Unternehmen gegründet. (4) Ihre Rechts- und Eigentumsverhältnisse sind durch das Gesetz über staatseigene Unternehmen (5) geregelt. (19) Neben Postdiensten bietet die Tschechische Post auch eine Reihe anderer Dienstleistungen an, z. B. Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen, Bargeldbearbeitungsdienste und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Ruhegehältern). (20) Trotz der Liberalisierung des tschechischen Postmarktes am 1. Januar 2013 hat sich der Wettbewerb auf dem Briefmarkt nicht wesentlich entwickelt. Die Hauptwettbewerber der Tschechischen Post sind PNS und Česká distribuční auf dem Briefmarkt sowie PPL CZ (Professional Parcel Logistic), Direct Parcel Distribution CZ (DPD), General Logistics Systems Czech Republic (GLS) und Zásilkovna auf dem Paketmarkt. 2.2.   Die USO, mit der die Tschechische Post betraut ist (21) Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 der nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor (Czech Telecommunication Office, im Folgenden „CTO“) (6) wurde die Tschechische Post für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 mit der Erfüllung der USO betraut. (22) Der Anwendungsbereich der USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist in nationalen Rechtsvorschriften, nämlich in Abschnitt 3 Absatz 1 des Postdienstleistungsgesetzes (7), festgelegt und umfasst Folgendes: a) Zustellung von Postsendungen bis zu zwei Kilogramm (im Inland und ins Ausland); b) Zustellung von Postpaketen bis zu zehn Kilogramm (im Inland und ins Ausland); c) Zustellung von Einschreiben bis zu zwei Kilogramm (im Inland und ins Ausland); d) Zustellung von Wertsendungen bis zu zehn Kilogramm (im Inland und ins Ausland); e) Postanweisungen („postal money orders“, im Folgenden „PMO“); f) kostenlose Zustellung von Postsendungen bis zu sieben Kilogramm für Blinde und Sehbehinderte (im Inland und ins Ausland); g) Zustellung von Postsendungen aus dem Ausland im Rahmen der unter den Buchstaben a bis d und f genannten Dienste; h) Zustellung von Postpaketen bis zu 20 Kilogramm aus dem Ausland; i) Zustellung von sogenannten „M-Beuteln“ bis zu 30 Kilogramm (nur ins Ausland und aus dem Ausland); hierbei handelt es sich um spezielle Beutel mit Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und ähnlichen Druckerzeugnissen für denselben Empfänger unter derselben Adresse; j) internationaler Antwortservice (International Business Reply Service): Hierbei werden die Portokosten für ein in ein anderes Land gesendetes Rückantwortschreiben vom Empfänger übernommen; es handelt sich nicht um einen unabhängigen Postdienst, da die USO nur eine andere Art der Portozahlung für Postsendungen bis zu zwei Kilogramm umfasst; k) internationale Antwortscheine: eine andere Art der Portozahlung für Postsendungen. Der Antwortschein kann gegen Briefmarken eingetauscht werden, die dem Mindestporto für vorzugsweise per Luftpost zugestellte Briefsendungen bis zu zwanzig Gramm in einen anderen Mitgliedstaat des Weltpostvereins entsprechen. (23) Als Universaldiensteanbieter ist die Tschechische Post verpflichtet, den Zugang zu allen Universalpostdiensten zu gewährleisten, und zwar zu erschwinglichen Preisen im gesamten Hoheitsgebiet Tschechiens und mindestens einmal pro Werktag. (24) Folgende Vorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der USO: a) Gesetz Nr. 29/2000 Slg. über Postdienstleistungen und zur Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Postdienstleistungsgesetz“), b) Beschluss der CTO vom 12. Dezember 2017 (8) zur Betrauung der Tschechischen Post mit der USO für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022, c) Regierungsverordnung Nr. 178/2015 Slg. über die Festlegung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen für die Erbringung von Universaldiensten (9), d) Erlass Nr. 464/2012 Slg. über die Festlegung der Spezifikationen einzelner Universaldienste und der grundlegenden Qualitätsanforderungen für deren Erbringung, e) Erlass Nr. 465/2012 Slg. über die Methode der getrennten Buchführung über Kosten und Einnahmen des Inhabers der Postlizenz und f) Erlass Nr. 466/2012 Slg. über die Methode der CTO zur Berechnung der Nettokosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung. 2.3.   Datenbox-Informationssystem (25) Die Tschechische Post ist auch mit der Bereitstellung des Datenbox-Informationssystems (im Folgenden „DBIS“) im Zeitraum 2018–2022 betraut. Am 2. Februar 2018 erließ die Kommission einen Beschluss (10), in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Ausgleichsleistung in Höhe von 2,3 Mrd. CZK (85,1 Mio. EUR) für die Tschechische Post für die Bereitstellung des DBIS im Zeitraum 2018–2022 nach dem Rahmen für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) von 2012 (11) eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt. (26) Das DBIS ist ein elektronischer Kanal für die interne Kommunikation innerhalb der öffentlichen Verwaltung und für die gesicherte Kommunikation zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, der in einigen Fällen herkömmliche Postdienste wie Einschreiben ersetzt. 2.4.   Die angemeldete Maßnahme und der Ausgleichsmechanismus für die USO 2.4.1.   Umfang der Anmeldung und Höhe des Ausgleichs (27) Die angemeldete Maßnahme betrifft die öffentlichen Mittel für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde (siehe Randnummer 22), im Zeitraum 2018–2022 durch die Tschechische Post, die auf der Grundlage des Postdienstleistungsgesetzes bereitgestellt werden sollen. Gemäß Artikel 34e Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes darf die CTO so lange keine Mittel zur Deckung von vorläufigen Nettokosten oder von Nettokosten übertragen, die eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit des Ausgleichs mit dem Binnenmarkt erlassen hat. (28) Der Ausgleich für die Tschechische Post richtet sich nach den von den tschechischen Behörden festgelegten und von der CTO überprüften Nettokosten im Zusammenhang mit der USO und ist auf einen Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR (12)) pro Jahr begrenzt (siehe Randnummer 33). 2.4.2.   Verfahren zur Festsetzung der Höhe des zu gewährenden Ausgleichs (29) Gemäß Abschnitt 34c des Postdienstleistungsgesetzes wird die Höhe des USO-Ausgleichs für jedes Jahr nicht im Voraus festgelegt, sondern jährlich in drei Schritten berechnet und ausgezahlt. Schritt 1: Erstattung der vorläufigen Nettokosten im Jahr t (entspricht 50 % der Nettokosten im Jahr t-1) (30) Für die in einem bestimmten Jahr angefallenen vorläufigen Nettokosten kann die Tschechische Post gemäß Abschnitt 34c des Postdienstleistungsgesetzes in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres (Jahr t) einen Antrag auf Erstattung bei der CTO stellen. In solchen Fällen erlässt die CTO einen Beschluss, in dem die vorläufigen Nettokosten auf 50 % der Nettokosten festgesetzt werden, die (nach der in Abschnitt 8.2.8 beschriebenen Methode) für das vorangegangene Jahr (Jahr t-1), für das der Betrag überprüft wurde, berechnet wurden. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erstattet Tschechien der Tschechischen Post über die CTO die vorläufigen Nettokosten. Schritt 2: Erstattung der verbleibenden Nettokosten, die im Jahr t entstanden sind, im Jahr t+1 (31) Für die in einem bestimmten Jahr tatsächlich angefallenen Nettokosten kann die Tschechische Post gemäß Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes bis zum 31. August des Folgejahres (Jahr t+1) einen Antrag auf Erstattung bei der CTO stellen. Die CTO überprüft die von der Tschechischen Post nach der NAC-Methode berechneten Nettokosten. Die CTO legt im Wege eines Beschlusses die Nettokosten in Höhe der nach Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes überprüften Nettokosten fest. Bei der Erstattung der Nettokosten zieht die CTO die vorläufigen Nettokosten ab, die der Tschechischen Post bereits erstattet wurden. Sind die vorläufigen Nettokosten höher als die in einem bestimmten Jahr tatsächlich angefallenen Nettokosten, so erstattet die Tschechische Post dem Staat die Differenz. (32) Die CTO überprüft die Herkunft und die Höhe der Nettokosten in der in Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes festgelegten Weise. Stellt sich nach dieser Überprüfung heraus, dass die Berechnung der Nettokosten korrekt ist, so hat die Tschechische Post einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Nettokosten. Schritt 3: Die Erstattung darf 1,5 Mrd. CZK pro Jahr nicht überschreiten. (33) Die CTO überprüft die Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden gemäß Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes festgelegt wurde. Die Nettokosten werden gemäß Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes auf der Grundlage der Analyse der unzumutbaren Belastung durch die USO bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK pro Jahr erstattet. 3.   BESCHWERDEN 3.1.   Die Beschwerde von Zásilkovna (34) Zásilkovna, ein Wettbewerber der Tschechischen Post, der auf dem Paketzustellmarkt tätig ist, behauptet, dass die Tschechische Post „mindestens“ seit 2013 rechtswidrige Beihilfe erhalten habe. Die von Zásilkovna eingereichte Beschwerde ist im Folgenden zusammengefasst. (35) Zásilkovna ist der Ansicht, dass der Betrauungsakt nicht mit dem DAWI-Rahmen im Einklang stehe, da die Methode zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichs für die Tschechische Post nicht objektiv und transparent sei. Zásilkovna führt an, dass weder die tschechischen Behörden noch die Tschechische Post Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten, auf deren Grundlage der Ausgleichsbetrag ermittelt wurde, erläutert oder veröffentlicht hätten. (36) Zásilkovna ist außerdem der Ansicht, dass die Tschechische Post von 2013 bis 2017 übermäßige finanzielle Mittel als Ausgleich für die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, erhalten hat und dass dies für den Zeitraum 2018–2022 „umso mehr“ der Fall sein werde. In diesem Zusammenhang weist Zásilkovna darauf hin, dass die jährliche Obergrenze für die unzumutbare Belastung für den Zeitraum 2018–2022 verglichen mit dem Betrag, der im Beschluss der Kommission über den USO-Ausgleich für den Zeitraum 2013–2017 (im Folgenden „USO-Beschluss von 2018“) (13) akzeptiert wurde, um das Dreifache auf 1,5 Mrd. CZK angehoben worden sei. Zásilkovna ist der Ansicht, dass die Tschechische Post diesen überhöhten Ausgleich zur Quersubventionierung ihrer Nicht-USO-Dienste, insbesondere auf dem Paketmarkt, nutze. (14) (37) Zásilkovna ist insbesondere der Ansicht, dass die Tschechische Post einen überhöhten Ausgleich erhalte, weil sie die Kosten ihres Zustell- und Transportnetzes vollständig der USO und einen Teil dieser Kosten daher nicht ordnungsgemäß ihrem Balíkovna-Dienst (Zustellung von Paketen an andere Abholstellen als Postämter) zuweise und somit diesen Dienst durch ihren angeblich überhöhten USO-Ausgleich quersubventioniere. Nach Angaben von Zásilkovna werde der Balíkovna-Dienst „erheblich unter den Kosten“ angeboten. Zásilkovna scheint der Ansicht zu sein, dass die Tschechische Post mindestens seit 2013 Kosten falsch zugewiesen habe. (38) Zásilkovna begründet sein Argument bezüglich der Preise für den Balíkovna-Dienst mit seinen eigenen Preisen und denen anderer privater Wettbewerber für die Zustellung von Paketen an Abholstellen (die angeblich alle höher sind). Darüber hinaus merkt Zásilkovna an, dass die Preise für die Paketzustellung der Tschechischen Post an Postämter — ein Dienst, der laut Zásilkovna dem Balíkovna-Dienst sehr ähnlich sei, da beide einen hohen Anteil an gemeinsamen Kosten und die gleiche Prozesseffizienz aufweisen — zwei- bis dreimal höher seien. 3.2.   Die Beschwerde von PNS (39) PNS behauptet, die Tschechische Post werde für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, einen überhöhten Ausgleich erhalten. PNS behauptet, dass das kontrafaktische Szenario der NAC nicht glaubwürdig sei, da die Verringerung der Zahl der Postämter einen erheblichen Einfluss auf die von der Tschechischen Post mit Nicht-USO-Diensten erzielten Einnahmen haben würde. PNS führt an, dass das kontrafaktische Szenario einen Verlust aller durch Nicht-USO-Dienste erzielten Einnahmen in Höhe von 4,25 Mrd. CZK (157,3 Mio. EUR) jährlich bedeuten würde, was in den Berechnungen der tschechischen Behörden und der Tschechischen Post angeblich nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werde. (40) PNS bringt außerdem vor, dass die Tschechische Post bestimmte Dienste fälschlicherweise als Nicht-USO-Dienste eingestuft und dadurch die durch die USO erzielten Einnahmen künstlich gesenkt habe. Dies führe zu künstlich höheren Nettokosten, die ausgeglichen werden müssten. (41) PNS weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Postdienstleistungsgesetz geändert worden sei, um die Obergrenzen für den Nettokostenausgleich deutlich anzuheben (von ursprünglich 500 Mio. CZK (18,5 Mio. EUR) pro Jahr auf 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR) pro Jahr). PNS verweist darauf, dass die tschechischen Behörden im USO-Beschluss von 2018 die Nettokosten im Zusammenhang mit der USO auf höchstens 984 Mio. CZK (36,4 Mio. EUR) pro Jahr veranschlagt hätten, was deutlich unter dieser angehobenen Obergrenze liege. (42) PNS ist ferner der Ansicht, dass die Tschechische Post durch die Veröffentlichung lediglich der Höhe des Ausgleichs, nicht aber der Berechnungen der NAC gegen die Transparenzanforderungen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), insbesondere gegen Anhang 1 Teil C Absatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 5, verstoßen habe. (43) PNS behauptet, die Berechnung der Nettokosten der Tschechischen Post stehe nicht im Einklang mit Anhang 1 Teil B Absatz 5 der Richtlinie 97/67/EG. Dort ist Folgendes festgelegt: „Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die … den Bestandteilen der ermittelten Dienste [zurechenbar sind], die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.“ PNS vertritt ferner die Auffassung, dass die Tschechische Post gegen Abschnitt 33 des Postdienstleistungsgesetzes verstoße, nach dem sie verpflichtet sei, Dienste im Rahmen des Universaldienstes zu kostenorientierten Preisen anzubieten. (44) PNS zufolge gewährt die Tschechische Post großen Versendern „immense“ Preisnachlässe von bis zu 60 %, was zu „außerordentlich“ niedrigen Preisen führe, die unter den Kosten liegen. Dies sei das Ergebnis der eigenen Preispolitik der Tschechischen Post und sollte nicht als über die normalen kommerziellen Standards im Sinne der Richtlinie 97/67/EG hinausgehend verstanden werden, d. h. die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, verpflichte die Tschechische Post nicht dazu, Preise unter den Kosten zu berechnen. Daher könnten bei der Berechnung des Ausgleichs für die Tschechische Post etwaige Verluste, die sich aus dieser Praxis ergeben, nicht berücksichtigt werden. (45) Zur Untermauerung dieses Arguments hat PNS ein weiteres Beispiel angeführt und merkt an, dass die Preise für Hybridpost (16) im Jahr 2019 um fast 20 % gestiegen seien, was nach Ansicht von PNS bedeutet, dass entweder der neue Preis zu hoch sei und eine angemessene Gewinnspanne übersteige oder der vorherige, niedrigere Preis nicht kostenorientiert gewesen sei, da er zu niedrig gewesen sei, um die Kosten zu decken. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (46) Am 23. Juni 2020 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf den USO-Ausgleich für die Tschechische Post für den Zeitraum 2018–2022 ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte. (47) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission zunächst Zweifel am Geltungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde. Die in Randnummer 22 beschriebene USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist in der Tat weiter gefasst als die in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG beschriebenen Dienste. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die USO Postanweisungen umfasst, die in diesem Artikel nicht aufgeführt sind und in der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) als Zusatz- oder Ergänzungsdienste genannt werden. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die Öffentlichkeit nicht speziell zur Einbeziehung von Postanweisungen in den Anwendungsbereich der USO für den angemeldeten Zeitraum konsultiert worden war. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es zweifelhaft ist, ob die USO, wie sie im tschechischen Postdienstleistungsgesetzes festgelegt ist, (oder zumindest die Postanweisungen) als echte DAWI angesehen werden können. (48) Zweitens äußerte die Kommission im Zusammenhang mit den Zweifeln am Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, auch Zweifel an der Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen in Bezug auf die Direktvergabe der USO. Die Benennung eines Universaldiensteanbieters gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG ist möglich, wenn die vom Universaldiensteanbieter ausgeübten Tätigkeiten als Universaldienste im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie angesehen werden können. (49) Drittens äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel an der Höhe des Ausgleichs für die Tschechische Post. In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission Zweifel an der Plausibilität des von der Tschechischen Post entworfenen kontrafaktischen Szenarios. Die Kommission bezweifelte insbesondere, dass die Tschechische Post im kontrafaktischen Szenario mehr als 1 000 Filialen, die sie bis Ende 2015 freiwillig betrieben hatte, geschlossen hätte. Die Kommission wies darauf hin, dass das bloße Inkrafttreten eines Durchführungserlasses zur Verhinderung der Schließung bestimmter Postämter im Jahr 2016 den Betrieb dieser Postämter an sich nicht zu einer Belastung macht und dass die Tschechische Post die Postämter jederzeit vor dem Inkrafttreten des Durchführungserlasses hätte schließen können, dies aber nicht getan hat. (50) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Quantifizierung der Auswirkungen der von der Tschechischen Post vorgeschlagenen Änderungen an der Postinfrastruktur und der Zustellfrequenz im kontrafaktischen Szenario. In Bezug auf die Quantifizierung des Nachfrageeffekts im kontrafaktischen Szenario, der sich aus dem Infrastrukturabbau ergibt (18), führten die tschechischen Behörden eine Umfrage durch, aus der u. a. hervorging, dass 29 % der Befragten die Tschechische Post nicht mehr für Finanzdienstleistungen nutzen wür

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.