Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2423 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D2423. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024 Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend IFR-Bewegungen 685 771 824 Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend IFR-Bewegungen 626 751 773 Differenz –8,6  % –2,6  % –6,2  % (36) Die Kommission stellt daher fest, dass die durch Flugbewegungen kontrollierter Flüge verursachte Arbeitsbelastung der ANSP nicht im gleichen Maße abnehmen wird wie die Einnahmen infolge der geringeren Anzahl von Streckendiensteinheiten. (37) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass Schweden für jedes dieser Kalenderjahre die festgestellten Kosten real nach unten korrigiert hat. Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 2 146 Mio. SEK 2 202 Mio. SEK 2 230 Mio. SEK Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 2 110 Mio. SEK 2 114 Mio. SEK 1 979 Mio. SEK Differenz –1,7  % –4,0  % –11,3  % (38) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Schweden für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 (siehe nachstehende Tabelle). Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024 Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 107,4 (1,3  %) 109,1 (1,6  %) 111,1 (1,8  %) Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 112,4 (4,8  %) 114,9 (2,2  %) 116,9 (1,7  %) (39) Aufgrund der aktualisierten Inflationsprognose ist für das Kalenderjahr 2022 ein nominal höherer Kostenansatz bei den überarbeiteten festgestellten Kosten ausgewiesen, während für das Kalenderjahr 2023 dieser unverändert blieb. Für das Kalenderjahr 2024 wurden die nominalen festgestellten Kosten niedriger angesetzt als im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf. Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten — nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 2 269 Mio. SEK 2 359 Mio. SEK 2 424 Mio. SEK Überarbeitete festgestellte Kosten — nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 2 310 Mio. SEK 2 359 Mio. SEK 2 234 Mio. SEK Differenz +1,8  % 0,0  % –7,8  % (40) Die Kommission hat die Kohärenz der von Schweden vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (41) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 2,2 % im RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die in Erwägungsgrund 32 genannte Bereinigung des Basiswerts für 2019 durch Schweden wirkt sich negativ auf den berechneten Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit aus. So hat sich in Schweden der Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit gegenüber dem Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 0,2 % verschlechtert, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (42) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 0,3 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum. Die in Erwägungsgrund 32 genannte Bereinigung des Basiswerts für 2014 durch Schweden wirkt sich positiv auf den berechneten langfristigen Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit aus. So hat sich in Schweden der langfristige Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit gegenüber dem langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 1,0 % verbessert, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (43) Wie bereits in den Erwägungsgründen 33 und 34 angemerkt, stellt die Kommission fest, dass Schweden die Prognose für die Diensteinheiten im RP3 aufgrund des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine deutlich nach unten korrigiert hat. Daher ist es angemessen und notwendig, für die Bewertung anhand der Kriterien in den Erwägungsgründen 41 und 42 zu prüfen, ob Schweden im unionsweiten Trend bei der Kosteneffizienz liegen würde, wenn das Verkehrsaufkommen in den Kalenderjahren 2022, 2023 und 2024 nicht infolge der veränderten Umstände so deutlich zurückgehen würde. (44) Die Kommission hat daher den Trend Schwedens bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3 und Schwedens langfristigen DUC-Trend über den RP2 und RP3 hinweg mithilfe der „STATFOR-Base“-Prognose vom Oktober 2021 neu berechnet. Diese Neuberechnung ergab für die Streckengebührenzone Schweden einen bereinigten DUC-Trend von – 1,5 % im RP3 und einen bereinigten langfristigen DUC-Trend von – 1,9 %. Beide bereinigten Trends liegen unter den entsprechenden unionsweiten DUC-Trends von + 1,0 % bzw. – 1,3 %. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Schweden die in den Erwägungsgründen 41 und 42 untersuchten Bewertungskriterien, bereinigt um die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Änderungen im Verkehrsaufkommen, erfüllt. (45) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert auf dem Niveau der Gebührenzone Schweden von 55,84 EUR um 24,8 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 44,74 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. (46) Die Kommission räumt ein, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Schweden über den ursprünglichen Zielen liegen, die im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren. Diese Verschlechterung ist jedoch vollständig auf die deutlich niedrigeren Annahmen über das Verkehrsaufkommen zurückzuführen. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, wird deutlich, dass sich Schweden sowohl im unionsweit geltenden DUC-Trend als auch im unionsweiten langfristigen DUC-Trend bewegt. (47) Wie bereits im Erwägungsgrund 37 ausgeführt, hat Schweden zudem seine festgestellten Kosten für die restliche Zeit des RP3 angesichts der Annahmen über ein geringeres Verkehrsaufkommen reduziert. Die Kommission stellt fest, dass diese zur Gegensteuerung ergriffenen Maßnahmen mit der für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten geringeren Anzahl von Flugbewegungen von IFR-Flügen, wie in Erwägungsgrund 35 erläutert, insgesamt vereinbar sind. (48) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Schweden die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz insgesamt angemessen umgesetzt hat. (49) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 bis 48 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent erachtet werden. Überprüfung der überarbeiteten Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (50) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. (51) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Schweden in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Schweden diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. (52) Die Kommission stellt fest, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf unter Verweis auf die im Vergleich zum RP2 geringere Anzahl von Flügen in der An- und Abfluggebührenzone und die erheblichen Auswirkungen der Pensionierungen von Fluglotsen auf die Kostenbasis für An- und Abflug während des RP3 seine Kosteneffizienzziele für An- und Abflug ordnungsgemäß begründet und belegt hat. Die Kommission hat keine weiteren Anmerkungen zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Kosteneffizienzzielen für An- und Abflug. SCHLUSSFOLGERUNGEN (53) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leistungsziele, die in dem von Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2022 Für die Kommission Adina VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4). ANHANG In dem von Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT Effektivität des Sicherheitsmanagements Schweden Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 LFV Sicherheitspolitik und -ziele C C C Management von Sicherheitsrisiken D D D Gewährleistung der Sicherheit C C C Förderung der Sicherheit C C C Sicherheitskultur C C C WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs Schweden 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,05  % 1,05  % 1,05  % WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug Schweden 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,07 0,08 0,08 WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebührenzone Schweden 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 604,02 SEK 537,87 SEK 1 361,88 SEK 774,65 SEK 650,98 SEK 587,62 SEK 62,70 EUR 55,84 EUR 141,38 EUR 80,42 EUR 67,58 EUR 61,00  EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.