Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2423 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 318/116 BESCHLUSS (EU) 2022/2423 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. (2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. (3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. (4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In jenem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die im Leistungsplanentwurf Schwedens für den RP3 enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab. (5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten, auch Schweden, sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. (6) Am 13. Juli 2022 legte Schweden der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden „überarbeiteter Leistungsplanentwurf“) zur Bewertung vor. (7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs vorgelegt. (8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat. (9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass Schweden infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im RP3 weiterhin mit einer deutlich schlechteren Verkehrsentwicklung rechnen muss. Da sich diese veränderten Gegebenheiten erheblich auf die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele auswirken, sollten sie bei der Bewertung der in diesem Plan enthaltenen lokalen Leistungsziele berücksichtigt werden. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit (10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. (11) Schweden hat folgende lokale Leistungsziele im Bereich Sicherheit für den wichtigsten Anbieter von Flugsicherungsdiensten (im Folgenden „LFV“) in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen: Schweden Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 Unionsweit geltende Ziele (2024) LFV Sicherheitspolitik und -ziele C C C C Management von Sicherheitsrisiken D D D D Gewährleistung der Sicherheit C C C C Förderung der Sicherheit C C C C Sicherheitskultur C C C C (12) Die von Schweden für LFV vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. (13) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf keine besonderen Maßnahmen für LFV zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält. Allerdings enthält der Plan allgemeine Maßnahmen wie die Überwachung und Anwendung von Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung besonderer Risiken sowie die Bewertung durchgeführter Änderungen des funktionalen Systems mithilfe des Sicherheitsmanagementsystems. Mit Blick auf die Bewertung durch das Leistungsüberprüfungsgremium stellt die Kommission fest, dass LFV Berichten zufolge das Niveau der unionsweit geltenden Ziele bereits erreicht hat und Schweden daher zur Erreichung dieser Ziele keine zusätzlichen Maßnahmen für LFV festgelegt hat. (14) Auch die von Schweden mit dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Anbieter von Flugsicherungsdiensten für An- und Abflug (ACR, SDATS und AFAB) vorgeschlagenen Sicherheitsziele entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Schweden für diese Anbieter von Flugsicherungsdiensten Maßnahmen zur Erreichung ihrer Leistungsziele im Bereich Sicherheit festgelegt hat. (15) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11, 12, 13 und 14 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt (16) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. (17) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (18) Die von Schweden vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt: Schweden 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,05  % 1,05  % 1,05  % Referenzwerte 1,05  % 1,05  % 1,05  % (19) Die Kommission stellt fest, dass die von Schweden in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. (20) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt vorgelegt hat, die die mit Polen geplante Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung beinhalten. (21) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 18, 19 und 20 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent bewertet werden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität (22) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. (23) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (24) Die von Schweden für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt: Schweden 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,07 0,08 0,08 Referenzwerte 0,07 0,08 0,08 (25) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die von Schweden vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. (26) Die Kommission stellt fest, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen umfassen die Umsetzung des schwedischen Luftraumprojekts (SWEA) und — mit Blick auf die künftige Verkehrsnachfrage und absehbare Pensionierungen — eine Aufstockung der Vollzeitäquivalente bei Fluglotsen (ATCO) im RP3 und darüber hinaus. Die Kommission stellt fest, dass gegenüber dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf die geplante Anzahl von einsetzbaren ATCO-Vollzeitäquivalenten im Bereich der Kontrollstellen Stockholm und Malmö angesichts der in den Erwägungsgründen 5 und 9 dargelegten Umstände nach unten korrigiert wurde. (27) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24, 25 und 26 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent erachtet werden. Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (28) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Schweden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz (29) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 von Schweden vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Schweden überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen. (30) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Schweden im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind. Streckengebührenzone Schweden 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 522,30 SEK 567,11 SEK 1 361,88 SEK 676,24 SEK 605,51 SEK 570,87 SEK 54,22 EUR 58,87 EUR 141,38 EUR 70,20 EUR 62,86 EUR 59,26  EUR Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 604,02 SEK 537,87 SEK 1 361,88 SEK 774,65 SEK 650,98 SEK 587,62 SEK 62,70 EUR 55,84 EUR 141,38 EUR 80,42 EUR 67,58 EUR 61,00  EUR (31) Die Kommission stellt fest, dass Schweden seine lokalen Kosteneffizienzziele für die Jahre 2022, 2023 und 2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) in diesen Kalenderjahren insgesamt um 8,2 % und im RP3 insgesamt um 7,1 % höher angesetzt werden. Grund für den höheren Kostenansatz bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit ist die deutliche Verschlechterung der Verkehrsprognosen, die auf den in den Erwägungsgründen 5 und 9 dargelegten Rückgang des Flugverkehrs im schwedischen Luftraum infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zurückzuführen ist. Der Rückgang bei den für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten Diensteinheiten wurde von Schweden jedoch zum Teil durch eine Senkung der festgestellten Kosten ausgeglichen. (32) Zudem hat Schweden den Basiswert für 2014 nach oben und den Basiswert für 2019 nach unten korrigiert. Schweden erläutert, dass die Basiswerte für 2014 und 2019 im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vor allem deshalb bereinigt wurden, um den Auswirkungen der hohen einmaligen Beträge für die Pensionskosten Rechnung zu tragen, die für diese Kalenderjahre tatsächlich angefallen sind und die sich auf die Vergleichbarkeit mit den festgestellten Kosten für den RP3 auswirken. Darüber hinaus hat Schweden zwei weitere Bereinigungen des Basiswerts für 2019 vorgenommen und dies mit den Änderungen des Umfangs der Streckengebührenzone zwischen dem zweiten und dritten Bezugszeitraum und der veränderten Methodik begründet, die auf die Abzugsfähigkeit der öffentlichen Mittel von den von den Nutzern gezahlten Streckengebühren, die die ANSP erhalten, angewandt wird. (33) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrunde gelegten Annahmen über das Verkehrsaufkommen auf der im Juni 2022 veröffentlichten „STATFOR-Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruhen. Die für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten Streckendiensteinheiten und die in den Leistungsplanentwürfen enthaltenen Zahlen sind in der nachstehenden Tabelle gegenübergestellt. Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024 Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 3 173 3 637 3 906 Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2 724 3 248 3 367 Differenz –14,2  % –10,7  % –13,8  % (34) Verglichen mit dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf liegen die jährlichen Reduzierungen der Anzahl der Diensteinheiten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 in einem Bereich von etwa – 11 % bis – 14 %. Entsprechend dürften die Streckendiensteinheiten für Schweden 2024 bei 11,1 % unter ihrem vorpandemischen Niveau (Kalenderjahr 2019) verharren, auch wenn in der STATFOR-Basisprognose vom Oktober 2021 ursprünglich davon ausgegangen war, dass sie das vorpandemische Niveau um 3,1 % übertreffen werden. (35) Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, dürften die nach IFR durchgeführten Flugbewegungen im schwedischen Luftraum nicht im selben Umfang zurückgehen wie die Streckendiensteinheiten. Diese Diskrepanz ist auf den signifikanten Rückgang der Überflüge zurückzuführen, die im Durchschnitt eine proportional größere Anzahl von Streckendiensteinheiten generieren als Flüge, die auf Flughäfen in Schweden landen oder von dort abfliegen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.