Europäische Union

2014/360/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-05-17

Quellenkennung: 32014D0016(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2 ) klassifiziert und behandelt. Artikel 23 Ergänzende Vorschriften (1)   Der administrative Ausschuss kann ergänzende Vorschriften zur Regelung seiner Verfahren und Tätigkeiten erlassen. (2)   Der administrative Ausschuss kann Formblätter und Leitfäden herausgeben. (3)   Vom administrativen Ausschuss erlassene ergänzende Vorschriften und herausgegebene Formblätter und Leitfäden werden dem Aufsichtsgremium mitgeteilt und auf der Website der EZB veröffentlicht. Artikel 24 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M2 ANHANG Methodik für die Verteilung der Kosten der Überprüfung, die den Antragstellern und der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Ausschuss entstehen In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufhebt oder dessen verfügenden Teil infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, erstattet die EZB die Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung entstanden sind, mit Ausnahme sämtlicher unverhältnismäßiger Kosten, die aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind, welche vom Antragsteller zu tragen sind. Die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen Kosten durch die EZB darf in keinem Fall 50 000  EUR pro Überprüfung durch den administrativen Ausschuss übersteigen. In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts ersetzt oder lediglich den nicht verfügenden Teil des ursprünglichen Beschlusses infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, und in den Fällen, in denen der administrative Ausschuss einen Antrag auf Überprüfung für unzulässig erklärt, trägt der Antragsteller zu den der EZB im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten bei. Natürliche Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Juristische Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 5 000  EUR. Die Anwendung von Artikel 13 dieses Beschlusses bleibt von der Zahlung dieses Pauschalbetrags unberührt. In den Fällen, in denen der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 6 dieses Beschlusses zurücknimmt, sowie in den Fällen, in denen dies angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt ist, tragen der Antragsteller und die EZB gegebenenfalls ihre eigenen Kosten. ( 1 ) ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2. ( 2 ) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.