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2014/360/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16)

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Konsolidierungsdatum: 2023-05-17

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02014D0016(01) — DE — 17.05.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16) (2014/360/EU) (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2019/1378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. August 2019   L 224 9 28.8.2019 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2023/864 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. April 2023   L 112 46 27.4.2023 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16) (2014/360/EU) EINFÜHRUNGSKAPITEL Artikel 1 Ergänzender Charakter Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben, sofern dort definiert. KAPITEL I ADMINISTRATIVER ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS Artikel 2 Einrichtung Hiermit wird der administrative Überprüfungsausschuss (nachfolgend: „administrativer Ausschuss“) eingerichtet. Artikel 3 Zusammensetzung ▼M1 (1)   Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden. ▼B (2)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB sein und nicht zu den Beschäftigten nationaler zuständiger Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, die an der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, beteiligt sind. ▼M1 (3)   Ein stellvertretendes Mitglied ersetzt ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend bei dessen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ersetzt ein stellvertretendes Mitglied ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend in den folgenden Fällen: a)  In jeder Situation, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 11.1 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB ( 1 ) führen könnte; b)  Das Mitglied ist aus gerechtfertigten Gründen verhindert. ▼M2 (4)   Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung eines Mitglieds des administrativen Ausschusses ernennt der EZB-Rat a) ein stellvertretendes Mitglied zum Mitglied des administrativen Ausschusses und ernennt an dessen Stelle ein stellvertretendes Mitglied oder b) ein neues Mitglied des administrativen Ausschusses. Jede Ernennung gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Verfahren. ▼M1 (5)   Die stellvertretenden Mitglieder nehmen entweder bei einer vorübergehenden Ersetzung der Mitglieder des administrativen Ausschusses oder als Beobachter uneingeschränkt am Überprüfungsverfahren teil. ▼B Artikel 4 Ernennung (1)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden vom EZB-Rat ernannt, der dabei so weit wie möglich eine nach Geschlecht und geografischer Herkunft aus den Mitgliedstaaten ausgewogene Zusammensetzung sicherstellt. ▼M2 (2)   Im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat nach Anhörung des Aufsichtsgremiums Nominierungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder. ▼M1 (3)   Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Tritt ein stellvertretendes Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 4 dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses, ist dies nicht als neue Ernennung oder Verlängerung anzusehen und gilt das Datum der Ernennung als stellvertretendes Mitglied als Beginn des Mandats. ▼B (4)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie unterliegen keinerlei Weisungen und geben eine öffentliche Verpflichtungserklärung sowie eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder in der angegeben wird, dass keine solchen Interessen bestehen. (5)   Der EZB-Rat legt die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder fest. Artikel 5 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender (1)   Der administrative Ausschuss benennt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. (2)   Der Vorsitzende gewährleistet die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses, die effiziente Durchführung von Überprüfungen und die Einhaltung der Vorschriften für die Arbeitsweise. (3)   Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder auf dessen Verlangen, um die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses zu gewährleisten. Artikel 6 Sekretariat des administrativen Ausschusses (1)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums wird als Sekretariat des administrativen Ausschusses (nachfolgend „Sekretariat“) tätig. (2)   Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der effizienten Durchführung von Überprüfungen, die Organisation der eine mündliche Anhörung vorbereitenden Sitzungen und der mündlichen Anhörungen des administrativen Ausschusses, die Erstellung der entsprechenden Protokolle, die Führung eines Überprüfungsregisters sowie für sonstige Unterstützung bei den Überprüfungen verantwortlich. (3)   Die EZB unterstützt den administrativen Ausschuss auf angemessene Art und Weise, auch mit juristischem Fachwissen, bei der Beurteilung der Ausübung der der EZB nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustehenden Befugnisse. KAPITEL II ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG Artikel 7 Antrag auf Überprüfung (1)   Jede natürliche oder juristische Person, an die ein Beschluss der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die von einem solchen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist und die eine interne administrative Überprüfung beantragen will (nachfolgend „Antragsteller“) reicht beim Sekretariat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung unter Angabe des angefochtenen Beschlusses ein. Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. (2)   Das Sekretariat bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags auf Überprüfung. (3)   Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen. ▼M2 (4)   Der Antrag auf Überprüfung hat Folgendes zu enthalten: a) die Antragsbegründung; b) sofern ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Überprüfung gestellt wird, die Begründung für diesen Antrag; c) als Anlage Kopien aller Unterlagen, auf die sich der Antragsteller berufen will. Dem Antrag auf Überprüfung ist der angefochtene Beschluss und in Fällen, in denen der Antrag mehr als zehn Seiten umfasst, eine Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe und Unterlagen beizufügen. (5)   In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag auf Überprüfung vollständig ist. Ist der Antrag auf Überprüfung unvollständig, setzt das Sekretariat eine Frist von höchstens fünf Arbeitstagen, innerhalb welcher der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung zu vervollständigen hat. Vervollständigt nach Ansicht des administrativen Ausschusses der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so teilt das Sekretariat dem Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf dieser gesetzten Frist mit, dass das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet werden konnte, weil der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht vervollständigt hat. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet, weil kein vollständiger Antrag auf Überprüfung vorliegt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben. ▼B (6)   Der Antragsteller kann den Antrag auf Überprüfung jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Erklärung zurücknehmen. (7)   Nach Eingang beim Sekretariat wird der Antrag auf Überprüfung zusammen mit den beigefügten Unterlagen intern unverzüglich weitergeleitet, um eine Beteiligung der EZB am Verfahren zu ermöglichen. Artikel 8 Berichterstatter Nach Eingang des Antrags auf Überprüfung bestimmt der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder des administrativen Ausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, einen Berichterstatter für die Überprüfung. Bei der Bestimmung des Berichterstatters berücksichtigt der Vorsitzende das spezifische Fachwissen der einzelnen Mitglieder des administrativen Ausschusses. Artikel 9 Aufschiebende Wirkung (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat auf Vorschlag des administrativen Ausschusses den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, sofern der Antrag auf Überprüfung nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und der EZB-Rat der Auffassung ist, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Beschlusses einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte. Der EZB-Rat erlässt den Beschluss zur Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsgremiums. (3)   Das in diesen Vorschriften für die Arbeitsweise, insbesondere in Artikel 12 und 14, festgelegte Verfahren für Anweisungen und mündliche Anhörungen findet, sofern erforderlich, Anwendung auf Entscheidungen über sämtliche Fragen der Aussetzung. KAPITEL III ÜBERPRÜFUNG Artikel 10 Umfang der Überprüfung durch den administrativen Ausschuss (1)   Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erstreckt sich die interne administrative Überprüfung auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung des betreffenden Beschlusses mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. ▼M2 (2)   Die Überprüfung durch den administrativen Ausschuss beschränkt sich auf die Prüfung der vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung angeführten Begründung und auf die Prüfung von Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften. Artikel 11 Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung (1)   Bevor der administrative Ausschuss prüft, ob ein Beschluss der EZB verfahrensmäßig und materiell mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übereinstimmt, stellt er fest, ob der Antrag auf Überprüfung zulässig ist. (2)   Hält der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für offensichtlich unzulässig, so kann er den Antrag auf Überprüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung für unzulässig erklären. Der administrative Ausschuss hat diese Einschätzung zu begründen. (3)   Erklärt der administrative Ausschuss, dass der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 unzulässig ist, so teilt das Sekretariat dies dem Antragsteller unverzüglich mit. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 für unzulässig erklärt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben. (4)   Findet Absatz 2 keine Anwendung, so entscheidet der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung, die er gemäß Artikel 16 abgibt, über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung. In diesem Fall setzt das Sekretariat den Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung in Kenntnis, dass der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung entscheidet. (5)   Ein Antrag auf Überprüfung eines neuen Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist unzulässig. ▼B Artikel 12 Anweisungen Der Vorsitzende kann im Namen des administrativen Ausschusses Anweisungen zur effizienten Durchführung der Überprüfung erteilen, einschließlich Anweisungen zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften. Das Sekretariat übermittelt diese Anweisungen den betroffenen Parteien. Der Vorsitzende kann in diesem Zusammenhang die anderen Mitglieder konsultieren. Artikel 13 Nichtbefolgung (1)   Hat der Antragsteller ohne hinreichende Begründung eine Anweisung des administrativen Ausschusses oder eine der Vorschriften für die Arbeitsweise nicht befolgt, kann der administrative Ausschuss ihm die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegen. (2)   Vor Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 unterrichtet der administrative Ausschuss den Antragsteller, um ihm Gelegenheit zu geben, Einwände gegen den Erlass einer solchen Entscheidung zu erheben. Artikel 14 Mündliche Anhörung (1)   Der administrative Ausschuss kann eine mündliche Anhörung anberaumen, wenn er dies für eine angemessene Beurteilung der Überprüfung für notwendig erachtet. Sowohl der Antragsteller als auch die EZB werden aufgefordert, in der Anhörung mündliche Ausführungen zu machen. (2)   Der Vorsitzende erteilt Anweisungen hinsichtlich des Ablaufs, der Form und des Termins der Anhörung. ▼M2 (3)   Die Anhörung findet in den Räumlichkeiten der EZB oder per Videokonferenz statt. Das Sekretariat ist anwesend. Dritte sind zur Anhörung nicht zugelassen. ▼B (4)   In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Anhörung auf Antrag des Antragstellers, auf Antrag der EZB oder von Amts wegen vertagen. (5)   Bei Nichterscheinen einer Partei, der die mündliche Anhörung angezeigt worden ist, kann der administrative Ausschuss die Anhörung in Abwesenheit der Partei durchführen. Artikel 15 Beweismittel (1)   Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Beweismittel in Form von schriftlichen Erklärungen, schriftlichen Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beizubringen. (2)   Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige, die eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören. Die EZB kann den administrativen Ausschuss ebenfalls um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören. (3)   Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der administrative Ausschuss dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung als notwendig erachtet. (4)   Zeugen und Sachverständige werden vom administrativen Ausschuss vernommen. Sie machen ihre Aussagen innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit. Der Antragsteller hat das Recht, von der EZB benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, sofern dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung notwendig ist. KAPITEL IV BESCHLUSSFASSUNG Artikel 16 Stellungnahme zu der Überprüfung ▼M1 (1)   Der administrative Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu der Überprüfung innerhalb einer Frist ab, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung, einschließlich sämtlicher Unterlagen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorzulegen sind, deren Eingang gemäß Artikel 7 Absatz 5 bestätigt wurde. ▼B (2)   Die Stellungnahme schlägt entweder vor, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen, oder ihn durch einen geänderten Beschluss zu ersetzen. Im letztgenannten Fall enthält die Stellungnahme Vorschläge für die notwendigen Änderungen. (3)   Die Stellungnahme wird mit einer Mehrheit von mindestens drei Mitgliedern des administrativen Ausschusses angenommen. (4)   Die Stellungnahme erfolgt schriftlich, enthält eine Begründung und wird dem Aufsichtsgremium unverzüglich übermittelt. (5)   Die Stellungnahme ist weder für das Aufsichtsgremium noch für den EZB-Rat bindend. Artikel 17 Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs ▼M2 (1)   Das Aufsichtsgremium prüft die Stellungnahme des administrativen Ausschusses und unterbreitet dem EZB-Rat einen Entwurf für einen neuen Beschluss. Die vom Aufsichtsgremium durchgeführte Prüfung beschränkt sich nicht auf die vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung angeführte Begründung; es kann in seinem Vorschlag für einen neuen Beschlussentwurf auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen. Wird das interne administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet, weil kein vollständiger Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorliegt, oder erklärt der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 für unzulässig, so schlägt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat keinen neuen Beschlussentwurf vor. ▼M1 (2)   Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts oder zu dessen Aufhebung oder Änderung wird dem EZB-Rat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt. ▼B Artikel 18 Bekanntgabe Das Sekretariat des EZB-Rates gibt den Parteien die Stellungnahme des administrativen Ausschusses, den neuen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und den vom EZB-Rat erlassenen neuen Beschluss einschließlich der jeweiligen Begründung bekannt. KAPITEL V RECHTSWEG Artikel 19 Anrufung des Gerichtshofs Dieser Beschluss berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen. KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 20 Akteneinsicht (1)   Die Verteidigungsrechte des Antragstellers werden in vollem Umfang gewahrt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller nach Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Überprüfung berechtigt, vorbehaltlich der berechtigten Interessen anderer natürlicher oder juristischer Personen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, Einsicht in die Akten der EZB zu nehmen. (2)   Die Akten bestehen ungeachtet des Speichermediums aus allen Unterlagen, die die EZB im Verlauf ihres Aufsichtsverfahrens erlangt, erstellt oder zusammengestellt hat. (3)   Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen. (4)   Zu den vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels können auch interne Unterlagen der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde sowie Schriftverkehr zwischen der EZB und einer nationalen zuständigen Behörde oder zwischen nationalen zuständigen Behörden gehören. (5)   Die EZB ist aufgrund dieses Artikels nicht an der Offenlegung und Nutzung von Informationen gehindert, die zum Nachweis einer Übertretung notwendig sind. (6)   Die EZB kann bestimmen, dass die Akteneinsicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Parteien auf einem oder mehreren der folgende Wege gewährt wird: a) mittels CD-ROM(s) oder anderer elektronischer Datenträger, einschließlich solcher, die erst in Zukunft verfügbar werden, b) durch Kopien der zur Einsicht offenstehenden Akten in Papierform, die den Parteien per E-Mail übermittelt werden, c) durch Einladung der Parteien zur Einsichtnahme in die zur Einsicht offenstehenden Akten in den Büroräumlichkeiten der EZB. Artikel 21 Kostenentscheidung (1)   Die Kosten der Überprüfung umfassen die bei der Überprüfung entstandenen angemessenen Kosten. ▼M2 (2)   Nach Bekanntgabe des neuen Beschlusses durch den EZB-Rat oder nach der Rücknahme des Antrags auf Überprüfung durch den Antragsteller oder nachdem der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für unzulässig erklärt hat, schlägt das Aufsichtsgremium vor, welcher Kostenanteil dem Antragsteller auferlegt werden soll. Der Antragsteller ist berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen. ▼M1 ————— ▼M1 (5)   Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Methodik für die Kostenverteilung. ▼B (6)   Die auferlegten Kosten sind innerhalb von zwanzig Arbeitstagen zu zahlen. Artikel 22 Vertraulichkeit und Geheimhaltung (1)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten. (2)   Die Aussprachen des administrativen Ausschusses sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten der EZB nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis dieser Aussprachen zu veröffentlichen. (3)   Die Dokumente, die vom administrativen Ausschuss erstellt oder gehalten werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.