Europäische Union

96/435/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1996 betreffend ein Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.623 - Kimberly-Clark/Scott) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31996D0435. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Kommission beurteilen kann, ob jeder Bieter die Anforderungen an den Käufer erfuellt. Teilt die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des ersten Treuhänderberichts nicht förmlich mit, daß sie mit der Einschätzung der potentiellen Erwerber, die ein vorläufiges Angebot abgegeben haben, durch den Treuhänder nicht einverstanden ist, kann jeder Bieter, den der Treuhänder für akzeptabel hält, ein verbindliches Angebot abgeben. 4) KC/Scott unterzeichnen einen verbindlichen Kaufvertrag mit dem Erwerber, der die Anforderungen erfuellt, und vollziehen den Verkauf bis [. . .] (65) unabhängig von dem zuletzt gebotenen Preis. Über die Annahme eines Angebots können allein KC/Scott entscheiden. Bei mehreren Angeboten können sie das ihrer Auffassung nach beste Angebot auswählen. Die Parteien unternehmen alle zumutbaren Schritte, um das gegenwärtig im Prudhoe-Werk beschäftigte Personal einschließlich der Angestellten, die in der Produktion, Verwaltung und anderen Bereichen beschäftigt sind, dazu zu ermutigen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Erwerber fortzusetzen. 5) Sobald ein bindender Kaufvertrag über den ausgegliederten Geschäftsbereich unterzeichnet ist, wird der Erwerber fortan an allen laufenden Vertragsverhandlungen mit Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich und in der Republik Irland über die Lieferung von Endverbraucher-Tissue-Erzeugnissen beteiligt, um so zu gewährleisten, daß die Funktionsfähigkeit des Geschäftsbereichs erhalten bleibt. Bis zum Abschluß eines solchen bindenden Kaufvertrags nimmt der Treuhänder an diesen Verhandlungen teil. 6) Die Parteien erkennen das doppelte Ziel der Kommission an, die Funktionsfähigkeit, den Marktwert und die Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs zu erhalten und zu diesem Zweck für ein ausreichendes Management zu sorgen. Um den Vorgaben der Kommission nachzukommen, sagen KC/Scott folgendes zu: a) Die Parteien stellen sicher, daß der ausgegliederte Geschäftsbereich als getrennte und verkaufsfähige Einheit mit eigenen Geschäftskonten geführt wird und daß die Produktionskapazität und die Vertriebsaktivitäten nach gutem Handelsbrauch auf ihrem derzeitigen Stand gehalten werden. Die Parteien sichern ferner zu, daß alle für die Erhaltung des Geschäftsbereichs notwendigen Verträge geschlossen oder entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten und dem normalen Geschäftsgang weitergeführt werden. b) Alle Verwaltungs- und Managementfunktionen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich, die auf der entsprechenden Ebene der Geschäftsleitung von Kimberly-Clark und/oder Scott wahrgenommen werden, werden fortgeführt, um die Funktionsfähigkeit, den Marktwert und die Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs zu erhalten, und zwar so lange, bis die Ausgliederung abgeschlossen ist oder bis der Treuhänder Kimberly-Clark mitteilt, daß diese Aufgaben nicht länger wahrgenommen werden müssen. c) Die Parteien verpflichten sich, wie unter Ziffer 7 Buchstabe a) ausgeführt, die vom Treuhänder festgelegte Verwaltungsstruktur einzurichten und zu unterstützen. 7) Dem Treuhänder fallen folgende Aufgaben zu: a) Der Treuhänder wird im Benehmen mit dem zuständigen Personal bei Kimberly-Clark und Scott die Verwaltungsstruktur bestimmen, mit der die Funktionsfähigkeit, der Marktwert und die Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs am besten gewährleistet werden kann. b) Der Treuhänder wird den Betrieb und die Verwaltung des ausgegliederten Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit, seines Marktwerts und seiner Wettbewerbsfähigkeit überwachen. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, hat der Treuhänder Zugang sowohl zum Personal und zu den Einrichtungen als auch zu den Unterlagen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen von Kimberly-Clark und Scott einschließlich zu denjenigen, die nicht zum ausgegliederten Geschäftsbereich gehören. Der Treuhänder hat ebenfalls Zugang zu anderen Teilen des Personals, Einrichtungen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen, die sich auf die Geschäftsführung des ausgegliederten Geschäftsbereichs auswirken können (wie der zentrale Einkauf und laufende FuE-Aktivitäten in Verbindung mit Endverbraucher-Tissue-Erzeugnissen). c) Er wird als Investmentbank von Kimberly-Clark Verhandlungen mit interessierten Dritten im Hinblick auf den Verkauf des ausgegliederten Geschäftsbereichs bis zu dem unter Ziff. 4 genannten Stichtag führen. d) Die Vergütung des Treuhänders übernimmt Kimberly-Clark. Als Anreiz für den Treuhänder, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um den Verkauf des ausgegliederten Geschäftsbereichs unter Gewinnmaximierung unverzüglich herbeizuführen, enthält die Vergütung des Treuhänders Prämien für einen sofortigen Verkauf. e) Der Treuhänder hat nach Ziff. 3 schriftliche Berichte vorzulegen. f) Der Treuhänder hat der Kommission mit Kopie an Kimberly-Clark alle zwei Monate einen schriftlichen Bericht über den Geschäftsgang und die Verwaltung des ausgegliederten Geschäftsbereichs vorzulegen. g) Der Kommission ist auf Anfrage zu jeder Zeit schriftlich oder mündlich über die unter Ziff. 3 und Buchstabe f) genannten Angelegenheiten zu berichten. Kimberly-Clark erhält eine Kopie der schriftlichen Berichte und wird über den Inhalt mündlicher Berichte informiert. h) Nach Abschluß des Verkaufs stellt der Treuhänder seine Tätigkeit in bezug auf den ausgegliederten Geschäftsbereich ein. Der Erwerber kann die Dienste des Treuhänders nach Abschluß des Verkaufs auf eigene Kosten in Anspruch nehmen. 8) Kimberly-Clark und Scott treffen alle notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, daß der ausgegliederte Geschäftsbereich als wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen fortgeführt wird, das dieselben Tissue-Erzeugnisse in derselben Art und Weise wie bisher herstellt und vertreibt. Zu diesem Zweck a) stellen KC und Scott ausreichendes Betriebskapital und Kreditlinien für den ausgegliederten Geschäftsbereich bereit; b) unternehmen sie alle zumutbaren Anstrengungen, um den Absatz der Tissue-Erzeugnisse des ausgegliederten Geschäftsbereichs im Vereinigten Königreich und in der Republik Irland auf dem gleichen Stand zu halten, c) und erhalten im übrigen den ausgegliederten Geschäftsbereich als aktiven Wettbewerber im Vereinigten Königreich und in der Republik Irland. 9) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verpflichtungserklärung können Kimberly-Clark und Scott regelmäßig von dem ausgegliederten Geschäftsbereich Finanzinformationen anfordern, die sie zur Erstellung von konsolidierten Finanzberichten, Steuererklärungen und von Berichten für die Personalverwaltung benötigen. 10) KC und Scott verpflichten sich, vertrauliche Informationen über den ausgegliederten Geschäftsbereich, über die sie verfügen oder von denen sie Kenntnis haben, vertraulich zu behandeln und nicht für ihre verbleibenden Geschäftsbereiche zu nutzen. 11) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und dem als Käufer des ausgegliederten Geschäftsbereichs in Frage kommenden Dritten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Zusagen einer unabhängigen Schiedsstelle vorzulegen. V. WÜRDIGUNG DER ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE (234) In Anbetracht der Würdigung des Zusammenschlußvorhabens, die gezeigt hat, daß der Wettbewerb im Herstellermarkenbereich trotz der zunehmenden Bedeutung der Handelsmarkenprodukte auch weiterhin aufrechterhalten werden muß, hält die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen für geeignet, neuen Wettbewerbern den Eintritt in den Markt für die Herstellung und die Vermarktung der Tissue-Endverbrauchererzeugnisse Toilettenpapier, Küchentücher und Kosmetik-/Taschentücher im Vereinigten Königreich und in Irland zu erleichtern. Das Vorhaben führt infolgedessen nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung. (235) Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen alle drei sachlich relevanten Märkte und bewirken, daß die Parteien nach dem Zusammenschluß auf keinem dieser Produktmärkte gemeinsam einen Marktanteil für Markenprodukte erreichen werden, der über dem der Partei mit dem höchsten Marktanteil vor der Fusion liegt, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (236) Die Veräußerung der auszugliedernden Geschäftsbereiche, Anlagen und Marken bietet einem tatsächlichen Wettbewerber die Möglichkeit zum Einstieg in alle drei relevanten Produktmärkte im Vereinigten Königreich und in Irland: i) Bei Toilettenpapier kann der künftige Käufer die Markenbezeichnungen "Double Velvet", "Quilted" und "Recycled", die derzeit unter dem vorangestellten Markennamen Kleenex vertrieben werden, verwenden. Er kann auch die moderne Produktionsanlage in Prudhoe übernehmen und so weiterhin die hohe Qualität des Kleenex-Toilettenpapiers garantieren, das dort nach dem TAD-Verfahren hergestellt wird. Das Produktionsverfahren wird somit der lizensierten/veräußerten Marke entsprechen. ii) Auch Küchentücher für den Endverbraucher kann der künftige Käufer unter dem Markennamen Kleenex vertreiben. Ganz abgesehen von dem Erfordernis, das bestehende wettbewerbliche Problem bei Endverbraucherküchentüchern selbst zu beseitigen, mißt die Kommission dem Erfordernis für den Erwerber bezüglich des Kleenex-Toilettenpapiergeschäfts besondere Bedeutung zu, während der Überleitung der Marke auch die Kontrolle über das Kleenex-Küchentüchergeschäft zu haben. Der Grund hierfür liegt darin, daß, anders als bei Kosmetik- und Taschentüchern, Toilettenpapier und Küchentücher ähnliche Größe und Verpackung haben und oft in Supermarktregalen benachbart verkauft werden. Während es einem Erwerber zwar möglich wäre, erfolgreich ein Geschäft mit Markentoilettenpapier aufzubauen, wenn er nur Zugang zum Gebrauch der Kleenex-Marke für Double Velvet, Quilted und Recycled hat, wird die Wahrscheinlichkeit für den Erfolg erhöht, wenn der Erwerber während der Überleitungsphase die Kontrolle über den Gebrauch der Kleenex-Marke sowohl für Toilettenpapier als auch für Küchentücher innehat. iii) Bei Kosmetik- und Taschentüchern darf der Käufer die allseits bekannten Marken "Scotties" bzw. "Handy Andies" ohne zeitliche Begrenzung verwenden. Da unter dem Namen "Scotties" gegenwärtig Kosmetiktücher vertrieben werden und die Marke "Handy Andies" das gesamte Papiertaschentüchergeschäft von Scott umfaßt, wird der Käufer in beiden Marktsegmenten sofort konkurrenzfähig sein. Außerdem werden durch den unbegrenzten Verzicht auf den Markennamen Andrex bei Kosmetiktüchern neue Absatzmöglichkeiten geschaffen. (237) Es trifft zwar zu, daß das Warenzeichen Kleenex letztlich wieder an die Parteien zurückfallen wird. Doch unter den besonderen Umständen dieses Falles reichen die Bedingungen, unter denen der Zusammenschluß erfolgt, nach Ansicht der Kommission aus, damit im Herstellermarkenbereich ein neuer Anbieter effektiv konkurrieren kann. Die Dauer der Lizenz für die Verwendung des Kleenex-Warenzeichens ist lang genug: Für einen Zeitraum von insgesamt fünfzehn Jahren ist den Parteien der Wiedereinstieg in den Toilettenpapier- und Küchentüchermarkt verwehrt und liegen die Rechte zur Verwendung der Bezeichnungen "Double Velvet", "Quilted" und "Recycled" sowie an der Verpackung und Werbung für diese Produkte beim künftigen Käufer. Den größten Ausschlag aber gibt der Umstand, daß der Käufer die moderne Produktionsanlage am Standort Prudhoe übernimmt und somit in der Lage sein wird, das hohe Qualitätsniveau von Toilettenpapier und Küchentüchern der Marke Kleenex zu erhalten. (238) Es trifft auch zu, daß der künftige Käufer den Markennamen für Toilettenpapier und Küchentücher überleiten ("rebranding") muß, was nicht unbedingt eine leichte Aufgabe darstellt und mit gewissen Risiken behaftet ist. Doch angesichts der beschriebenen Fusionsbedingungen besteht nach Ansicht der Kommission ausreichend Grund für die Annahme einer erfolgreichen Markenüberleitung. Das Paket von Vermögenswerten, das abgestoßen werden soll, verspricht nämlich hohe Gewinne. Angaben der Parteien und Erkenntnissen der Kommission zufolge hat bereits eine größere Zahl von eingeführten Tissuepapierherstellern und anderen Unternehmen starkes Interesse am Erwerb des zum Verkauf stehenden Pakets angedeutet bzw. konkret bekundet, was dessen großes kommerzielles Potential unterstreicht. (239) Im Rahmen dieses Pakets werden die Parteien auch in erheblichem Umfang Kapazitäten für die Primärproduktion im Vereinigten Königreich und in Irland abstoßen. Die Kapazität des Prudhoe-Werks (80 000 t) entspricht 12,3 % der Produktion im Vereinigten Königreich und in Irland. Damit fällt der Produktionsanteil der Parteien im Primär-Tissuesektor von [50-60 % auf 30-40 %] (66) zurück. Davon abgesehen wird der künftige Käufer als einziger Hersteller im Vereinigten Königreich und in Irland Tissueprodukte anbieten können, die nach dem TAD-Verfahren produziert wurden. (240) Zur Zeit ist das Werk in Prudhoe zur Hälfte mit der Herstellung von AFH-Produkten ausgelastet. Nach einer bestimmten Übergangszeit wird diese Kapazität dem künftigen Käufer zur Verfügung stehen. Die Kommission geht davon aus, daß die AFH-Produktionsanlage in Prudhoe für die Herstellung hochwertigen Tissuepapiers geeignet ist und - mit entsprechenden Anpassungen - zur Produktion von hochwertigen Tissue-Endverbrauchererzeugnissen eingesetzt werden kann. Damit verfügt der Erwerber über zusätzliche Möglichkeiten für den Ausbau des Vertriebs von Herstellermarkenprodukten und/oder hochwertigen Handelsmarkenprodukten. Gerade der Umsatz mit Handelsmarken verzeichnet im Vereinigten Königreich noch hohe Wachstumsraten (siehe Tabelle 1 im Anhang). VI. SCHLUSSFOLGERUNG (241) Das geänderte Zusammenschlußvorhaben wird somit keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. (242) Die Kommission behält sich vor, ihre Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 5 zu widerrufen, wenn Kimberly-Clark vor Abschluß der Ausgliederung die in seiner Zusage eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält. (243) Diese Maßnahmen werden ungeachtet des Rechts der Kommission eingeleitet, nach Artikel 14 Absatz 2 Geldbußen festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung aller unter Ziff. 233 ff. aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen, die Kimberly-Clark der Kommission gegenüber eingegangen ist, wird der von Kimberly-Clark am 8. August 1995 angemeldete Zusammenschluß durch Übernahme des Unternehmens Scott Paper Company für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: KIMBERLY-CLARK CORPORATION PO Box 619 100 Dallas Texas 75261-9100 USA Brüssel, den 16. Januar 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). Fusionskontrollverordnung. (2) ABl. Nr. C 213 vom 23. 7. 1996. (3) Als vertrauliche Information entfernt. (4) Als vertrauliche Information entfernt. (5) Als vertrauliche Information entfernt. (6) Als vertrauliche Information entfernt. (7) Als vertrauliche Information entfernt. (8) Als vertrauliche Information entfernt. (9) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (10) Die Bevölkerung Großbritanniens umfaßt etwa 97 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Der Kommission liegen keine vollständigen und widerspruchsfreien Daten ausschließlich für Großbritannien (GB) vor, wenngleich die Nielsen-Daten auch anscheinend auf Großbritannien basieren. Zwischen den Zahlen für Großbritannien einerseits und denen für das Vereinigte Königreich (VK) andererseits besteht kein als wesentlich anzusehender Unterschied, so daß in dieser Mitteilung Daten sowohl für Großbritannien als auch für das Vereinigte Königreich herangezogen werden, um die Situation in Großbritannien zu belegen. (11) Als vertrauliche Information entfernt; ersetzt durch "mehr als". (12) Als vertrauliche Information entfernt; ersetzt durch "mehr als". (13) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (14) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (15) Der unter Ziff. 89 erwähnte finnische Einfuhr-Anteil von 20,5 % betrifft lediglich Mutterrollen. (16) Als vertrauliche Information entfernt. (17) Als vertrauliche Information entfernt. (18) Als vertrauliche Information entfernt. (19) Als vertrauliche Information entfernt. (20) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (21) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (22) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (23) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (24) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (25) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (26) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (27) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (28) Das Vereinigte Königreich führt rund 150 000 Tonnen ein, jedoch auch etwas mehr als 50 000 Tonnen aus, wovon fast die Hälfte nach Irland geht. (29) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (30) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (31) Als vertrauliche Information entfernt. (32) Als Geschäftsgeheimnisse durch Spanne ersetzt. (33) Als Geschäftsgeheimnisse durch Spanne ersetzt. (34) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (35) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (36) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (37) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (38) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (39) In Großbritannien ordnen die Parteien die Markenumsätze offenbar anders zu als in Italien. Die anmeldenden Parteien haben die Kommission darüber informiert, daß Erzeugnisse der Marke Kleenex [Geschäftsgeheimnis] von einem unabhängigen Drittunternehmen, Carrara, angefertigt werden. Nach Angaben der Parteien [Geschäftsgeheimnis]. In Italien werden die Umsätze somit dem Hersteller und nicht dem Markeneigentümer zugeordnet, wohingegen sie in Großbritannien dem Markeneigentümer, also dem Einzelhändler, und nicht dem Hersteller zugerechnet werden sollen. Dies ist ein Widerspruch. (40) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (41) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (42) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (43) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (44) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (45) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (46) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (47) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (48) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (49) Als vertrauliche Information entfernt. (50) Als vertrauliche Information entfernt. (51) Als vertrauliche Information entfernt. (52) Als vertrauliche Information entfernt. (53) Als vertrauliche Information durch Spanne ersetzt. (54) Als vertrauliche Information entfernt. (55) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (56) Dies trifft nur auf den britischen Markt zu, da weder Kimberly Clark noch Scott Handelsmarkenerzeugnisse nach Irland liefern, wo Jamont mit Abstand der größte Anbieter von Handelsmarken ist. (57) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (58) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (59) Als Geschäftsgeheimnis durch Spanne ersetzt. (60) Die Kommission ist sich bewußt, daß durch verkaufsfördernde Maßnahmen eine große Anzahl von Verbrauchern für die Dauer der Verkaufsförderung dazu bewegt werden kann, von Handelsmarkenprodukten auf Andrex umzusteigen. Es bleibt jedoch ein umfangreicher Kern von Andrex-Käufern, die unabhängig von Sonderangeboten dieser Marke die Treue halten. Die Tatsache, daß eine große Anzahl an Verbrauchern vorübergehend dazu bewegt werden kann, auf Andrex oder Kleenex umzusteigen, macht lediglich deutlich, über welche Ansehensmerkmale die Herstellermarke bei unregelmäßigen Käufern verfügt. (61) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (62) Als vertrauliche Information entfernt. (63) Als vertrauliche Information entfernt. (64) Als vertrauliche Information entfernt. (65) Als vertrauliche Information durch Spannen ersetzt. ANHANG Tabelle 1 Marktentwicklung bei Handelsmarken-Tissueprodukten im Vereinigten Königreich 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tabelle 2.1 Tissue-Endverbrauchererzeugnisse (Herstellermarken) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.2 Tissue-Endverbrauchererzeugnisse (Herstellermarken) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.3 Tissue-Endverbrauchererzeugnisse (Herstellermarken) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2.4 Tissue-Endverbrauchererzeugnisse (Herstellermarken) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 5 Werbeaufwendungen bei Tissue-Endverbrauchererzeugnissen im Vereinigten Königreich Toilettenpapier >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Kosmetiktücher >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Küchentücher >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 6 Produktions- und Weiterverarbeitungskapazität im Vereinigten Königreich (1994) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 7.A Marktanteile der Parteien und der wichtigsten Wettbewerber bei Tissue-Endverbrauchererzeugnissen im Vereinigten Königreich (1994) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 7.B Marktanteile der Parteien und der wichtigsten Wettbewerber bei Tissue-Endverbrauchererzeugnissen in Irland (1994) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 7.C Marktanteile der Parteien und der wichtigsten Wettbewerber bei Tissue-Endverbrauchererzeugnissen im Vereinigten Königreich und in Irland (1994) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zum Vereinigten Königreich: Alle Tabellen basieren auf Daten des Jahres 1994 (auf Wertbasis), gemessen am Gesamtmarkt (Hersteller- und Handelsmarken). 1. Tabelle: Anteile bei den Handelsmarken. 2. Tabelle. Anteile bei den Herstellermarken (hier werden die Handelsmarkenumsätze dem Markeneigentümer zugeordnet). 3. Tabelle: Anteile am Gesamtmarkt (Hersteller- und Handelsmarken; hier werden die Handelsmarkenumsätze dem Hersteller zugeordnet). Den Schätzungen für das Gesamtmarktvolumen liegen Nielsen-Daten zugrunde, die von den Parteien berichtigt wurden (Schreiben vom 29. 8.). Die Angaben zu dem jeweiligen Anteil der Handelsmarken am Gesamtmarkt wurden dem Schreiben der Parteien vom 20. 9. entnommen. Quelle: Anmeldung und Korrespondenz der Parteien Anmerkungen zu Irland: Alle Tabellen basieren auf Daten des Jahres 1994 (auf Wertbasis), gemessen am Gesamtmarkt der Republik Irland (Hersteller- und Handelsmarken). 1. Tabelle: Anteile bei den Handelsmarken. 2. Tabelle: Anteile bei den Herstellermarken (hier werden die Handelsmarkenumsätze dem Markeneigentümer zugeordnet). 3. Tabelle: Anteile am Gesamtmarkt (Hersteller- und Handelsmarken; hier werden die Handelsmarkenumsätze dem Hersteller zugeordnet). Quelle: Anmeldung und Korrespondenz der Parteien (Schreiben vom 17. 10., 26. 10., 8. 9. und 29. 10). Tabelle 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 9 Markentreue bei bekannten Marken und Produktkategorien im Vereinigten Königreich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 10 Regalplatzzuweisung bei großen Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 11 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Daten von 1994 (auf Wertbasis), gemessen am Gesamtmarkt (Hersteller- und Handelsmarken). Quelle: Anmeldung und Schriftwechsel der Parteien und Antworten auf die Anfrage der Kommission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.