Europäische Union

2012/134/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 865) Text von Bedeutung für den EWR

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8.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 865) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/134/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel 2 der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt. (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2011 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Glasherstellung eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für die Glasherstellung sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Februar 2012 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON GLAS ANWENDUNGSBEREICH 6 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 6 ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 6 Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in die Luft 6 Umrechnung in Referenz-Sauerstoffkonzentration 7 Umrechnung von Konzentrationswerten in Emissionsfaktoren 8 Definitionen für bestimmte Luftschadstoffe 9 Mittelungszeiträume für Abwasser-Ableitungen 9 1.1. Allgemeingültige BVT-Schlussfolgerungen für die Glasindustrie 9 1.1.1. Umweltmanagementsysteme 9 1.1.2. Energieeffizienz 10 1.1.3. Materiallagerung und -handhabung 11 1.1.4. Allgemeingültige Primärtechniken 12 1.1.5. Emissionen in Wasser aus Glasherstellungsprozessen 14 1.1.6. Abfälle aus Prozessen zur Glasherstellung 16 1.1.7. Geräuschbelastung durch Prozesse zur Glasherstellung 17 1.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Behälterglas 17 1.2.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 17 1.2.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 17 1.2.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 20 1.2.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 20 1.2.5. Metalle aus Schmelzwannen 21 1.2.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 21 1.3. BVT-Schlussfolgerungen für die Flachglasherstellung 23 1.3.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 23 1.3.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 23 1.3.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 25 1.3.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 26 1.3.5. Metalle aus Schmelzwannen 26 1.3.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 27 1.4. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Endlosglasfasern 28 1.4.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 28 1.4.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 29 1.4.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 29 1.4.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 30 1.4.5. Metalle aus Schmelzwannen 31 1.4.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 31 1.5. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Wirtschaftsglas 32 1.5.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 32 1.5.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 33 1.5.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 35 1.5.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 35 1.5.5. Metalle aus Schmelzwannen 36 1.5.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 38 1.6. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Spezialgläsern 39 1.6.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 39 1.6.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 39 1.6.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 42 1.6.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 42 1.6.5. Metalle aus Schmelzwannen 43 1.6.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 43 1.7. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Mineralwolle 44 1.7.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 44 1.7.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 45 1.7.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzwannen 46 1.7.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 47 1.7.5. Schwefelwasserstoff (H2S) aus Steinwolle-Schmelzöfen 48 1.7.6. Metalle aus Schmelzwannen 48 1.7.7. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 49 1.8. BVT-Schlussfolgerungen zur Herstellung von Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung (HTW) 50 1.8.1. Staubemissionen aus Schmelzprozessen und aus Weiterverarbeitungsprozessen 50 1.8.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzprozessen und aus Weiterverarbeitungsprozessen 51 1.8.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzprozessen und aus Weiterverarbeitungsprozessen 52 1.8.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 52 1.8.5. Metalle aus Schmelzöfen und Weiterverarbeitungsprozessen 53 1.8.6. Flüchtige organische Verbindungen aus Weiterverarbeitungsprozessen 53 1.9. BVT-Schlussfolgerungen zur Frittenherstellung 54 1.9.1. Staubemissionen aus Schmelzwannen 54 1.9.2. Stickstoffoxide (NOX) aus Schmelzwannen 54 1.9.3. Schwefeloxide (SOX) aus Schmelzöfen 55 1.9.4. Chlorwasserstoff (HCl) und Fluorwasserstoff (HF) aus Schmelzwannen 56 1.9.5. Metalle aus Schmelzwannen 56 1.9.6. Emissionen aus Weiterverarbeitungsprozessen 57 Glossar: 58 1.10. Beschreibung der Techniken 58 1.10.1. Staubemissionen 58 1.10.2. NOX-Emissionen 58 1.10.3. SOX-Emissionen 60 1.10.4. HCl- und HF-Emissionen 60 1.10.5. Metallemissionen 60 1.10.6. Kombinierte gasförmige Emissionen (z. B. SOX, HCl, HF, Borverbindungen) 61 1.10.7. Kombinierte Emissionen (feste und gasförmige) 61 1.10.8. Emissionen vom Schneiden, Schleifen und Polieren 61 1.10.9. H2S, Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) 62 ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten für die folgenden in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten: — 3.3. Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; — 3.4. Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag. Diese BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich nicht auf die folgenden Tätigkeiten: — Herstellung von Wasserglas — fällt unter das Referenzdokument „ Large Volume Inorganic Chemicals — Solids and Other Industry (LVIC-S) “ — Herstellung polykristalliner Wolle — Herstellung von Spiegeln — fällt unter das Referenzdokument „ Surface Treatment Using Organic Solvents (STS) “ Die folgenden weiteren Referenzdokumente sind für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant: Referenzdokumente Tätigkeit „Emissions from Storage (EFS)“ Lagerung und Handhabung von Rohstoffen „Energy Efficiency (ENE)“ Allgemeine Energieeffizienz „Economic and Cross-MEDIA Effects (ECM)“ Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Techniken „General Principles of Monitoring (MON)“ Emissions- und Verbrauchsüberwachung Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können angewandt werden, die mindestens ein gleich hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Verwendeter Begriff Definition Neue Anlage Eine Anlage, die am Anlagenstandort nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen neu errichtet wird, oder der vollständige Wiederaufbau einer Anlage auf dem bestehenden Fundament einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist Neue Wanne Eine Wanne, die am Anlagenstandort nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen installiert wird, oder eine vollständige Erneuerung einer Wanne nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen Normale Erneuerung einer Wanne Eine Erneuerung zwischen Wannenreisen ohne wesentliche Änderung der Wannenanforderungen oder der Wannentechnologie, bei der das Wannengerüst nicht wesentlich angepasst wird und die Abmessungen der Wanne weitgehend unverändert bleiben. Die Wannenausmauerung und gegebenenfalls auch die Regeneratoren werden unter teilweiser oder vollständiger Ersetzung des Materials instand gesetzt. Vollständige Erneuerung einer Wanne Eine Erneuerung mit einer wesentlichen Änderung der Wannenanforderungen oder der Wannentechnologie und mit wesentlichen Anpassungen oder Ersetzungen der Wannen- und Zusatzeinrichtungen ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN Mittelungszeiträume und Referenzbedingungen für Emissionen in die Luft Wenn nicht anders angegeben, gelten die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) unter den in Tabelle 1 genannten Referenzbedingungen. Alle Konzentrationsangaben für Abgase beziehen sich auf Standardbedingungen: trockenes Abgas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa. Für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) BVT-assoziierte Emissionswerte bezeichnen den Durchschnittswert aus drei Einzelmessungen von jeweils mindestens 30 Minuten; für regenerative Wannen sollte der Messzeitraum mindestens zwei Feuerungswechsel der Regenerativkammern umfassen. Für kontinuierliche Messungen BVT-assoziierte Emissionswerte bezeichnen Tagesmittelwerte. Tabelle 1 Referenzbedingungen für BVT-assoziierte Emissionswerte in Bezug auf Emissionen in die Luft Prozesse Einheit Referenzbedingungen Schmelzprozesse Konventionelle Schmelzwanne mit kontinuierlicher Beschickung mg/Nm3 8 Vol.-% Sauerstoff Konventionelle Schmelzwanne mit diskontinuierlicher Beschickung mg/Nm3 13 Vol.-% Sauerstoff Wanne mit Brennstoff-Sauerstoff-Befeuerung (Oxy-fuel) kg/t geschmolzenen Glases Die gemessenen Emissionswerte können nicht in mg/Nm3 in Bezug auf eine Referenz-Sauerstoffkonzentration angegeben werden. Elektrowanne mg/Nm3 oder kg/t geschmolzenen Glases Die gemessenen Emissionswerte können nicht in mg/Nm3 in Bezug auf eine Referenz-Sauerstoffkonzentration angegeben werden. Frittenschmelzwannen mg/Nm3 oder kg/t geschmolzener Fritten Die Konzentrationen beziehen sich auf 15 Vol.-% Sauerstoff. Bei Verwendung einer Luft-Gas-Befeuerung werden die BVT-assoziierten Emissionswerte als Emissionskonzentration (mg/Nm3) ausgedrückt. Bei ausschließlicher Brennstoff-Sauerstoff-Befeuerung (Oxy-fuel) werden die BVT-assoziierten Emissionswerte als Emissionsfaktoren (kg/t geschmolzener Fritten) angegeben. Bei Befeuerung mit sauerstoffangereicherter Luft werden die BVT-assoziierten Emissionswerte entweder als Emissionskonzentration (mg/Nm3) oder als spezifische Emissionsfaktoren (kg/t geschmolzener Fritten) angegeben. Alle Wannenarten kg/t geschmolzenen Glases Die spezifischen Emissionsfaktoren beziehen sich auf eine Tonne geschmolzenen Glases. Nicht-Schmelzprozesse, einschließlich nachgeschalteter Prozesse Alle Prozesse mg/Nm3 Keine Korrektur in Bezug auf Sauerstoff Alle Prozesse kg/t Glas Die spezifischen Emissionsfaktoren beziehen sich auf eine Tonne hergestelltes Glas. Umrechnung in Referenz-Sauerstoffkonzentration Die Emissionskonzentration bei einem Referenz-Sauerstoffgehalt (siehe Tabelle 1) wird mit der folgenden Formel berechnet: wobei: ER (mg/Nm3) : Emissionskonzentration, korrigiert auf den Referenz-Sauerstoffgehalt OR OR (Vol.-%) : Referenz-Sauerstoffgehalt EM (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffgehalt OM OM (Vol.-%) : gemessener Sauerstoffgehalt. Umrechnung von Konzentrationswerten in Emissionsfaktoren Die BVT-assoziierten Emissionswerte, die in den Abschnitten 1.2 bis 1.9 als Emissionsfaktoren (kg/t geschmolzenen Glases) angegeben sind, basieren auf der nachstehend beschriebenen Berechnung mit Ausnahme von Öfen mit Brennstoff-Sauerstoff-Befeuerung (Oxy-fuel) und in einer begrenzten Anzahl von Fällen für Elektrowannen, bei denen die BVT-assoziierten Emissionswerte von spezifischen gemeldeten Daten abgeleitet und in kg/t geschmolzenen Glases angegeben wurden. Konzentrationen werden wie folgt in Emissionsfaktoren umgerechnet: Emissionsfaktor (kg/t geschmolzenen Glases) = Umrechungsfaktor × Emissionskonzentration (mg/Nm3) Hierbei gilt: Umrechnungsfaktor = (Q/P) × 10–6 wobei Q = Abgasvolumen in Nm3/h; P = Durchsatz in Tonnen geschmolzenen Glases pro Stunde. Das Abgasvolumen (Q) wird durch den spezifischen Energieverbrauch, die Brennstoffart und das Oxidationsmittel (Luft, sauerstoffangereicherte Luft und Sauerstoff (mit je nach Herstellungsprozess unterschiedlicher Reinheit)) bestimmt. Der Energieverbrauch ergibt sich als komplexe Funktion (vorwiegend) der Wannenart, der Glasart und des Scherbenanteils. Das Verhältnis zwischen Konzentration und spezifischem Durchsatz kann jedoch durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst werden; zum Beispiel durch: — Wannenart (Luftvorwärmtemperatur, Schmelztechnik); — Art des hergestellten Glases (Energiebedarf für das Schmelzen); — Energiemix (fossiler Brennstoff/elektrische Zusatzheizung); — Art des fossilen Brennstoffes (Öl, Gas); — Art des Oxidationsmittels (Sauerstoff, Luft, sauerstoffangereicherte Luft); — Scherbenanteil; — Gemengezusammensetzung; — Alter der Wanne; — Wannengröße. Die BVT-assoziierten Emissionswerte wurden mit den in Tabelle 2 genannten Umrechnungsfaktoren von Konzentrationen in Emissionsfaktoren umgerechnet. Die Umrechnungsfaktoren wurden auf Basis von energieeffizienten Wannen bestimmt und beziehen sich ausschließlich auf vollständig mit einem Luft-Brennstoff-Gemisch befeuerte Wannen. Tabelle 2 Indikative Emissionsfaktoren für die Umrechnung von mg/Nm3 in kg/t geschmolzenen Glases auf Basis energieeffizienter Brennstoff-Luft-Wannen Branchen Faktoren zur Umrechnung von mg/Nm3 in kg/t geschmolzenen Glases Flachglas 2,5 × 10–3 Behälterglas Allgemeiner Fall 1,5 × 10–3 Sonderfälle (1) Einzelfallprüfung (häufig 3,0 × 10–3) Endlosglasfasern 4,5 × 10–3 Wirtschaftsglas Kalknatron 2,5 × 10–3 Sonderfälle (2) Einzelfallprüfung (zwischen 2,5 und > 10 × 10–3; häufig 3,0 × 10–3) Mineralwolle Glaswolle 2 × 10–3 Steinwolle-Kupolofen 2,5 × 10–3 Spezialglas TV-Glas (Bildschirme) 3 × 10–3 TV-Glas (Trichter) 2,5 × 10–3 Borosilikat (Röhre) 4 × 10–3 Glaskeramik 6,5 × 10–3 Beleuchtungsglas (Kalknatron) 2,5 × 10–3 Fritten Einzelfallprüfung (5–7,5 × 10–3) DEFINITIONEN FÜR BESTIMMTE LUFTSCHADSTOFFE Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen und für die in den Abschnitten 1.2 bis 1.9 genannten BVT-assoziierten Emissionswerte gelten die folgenden Definitionen: NOX, ausgedrückt als NO2 Die Gesamtmenge von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2 SOX, ausgedrückt als SO2 Die Gesamtmenge von Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt als SO2 Chlorwasserstoff, ausgedrückt als HCl Alle gasförmigen Chloride, ausgedrückt als HCl Fluorwasserstoff, ausgedrückt als HF Alle gasförmigen Fluoride, ausgedrückt als HF MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR ABWASSER-ABLEITUNGEN Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für Emissionen ins Abwasser auf den Durchschnittswert einer Mischprobe, die über einen Zeitraum von zwei Stunden oder von 24 Stunden entnommen wurde. 1.1.   Allgemeingültige BVT-Schlussfo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.