Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren

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28.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 60/20 BESCHLUSS (EU) 2019/339 DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren DER PRÄSIDENT der EUROPÄISCHEN KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Der Artikel enthält eine Reihe von Verfahrensrechten, die für interessierte Parteien in Verwaltungsverfahren gelten, die möglicherweise ihre Interessen berühren. (2) Im Jahr 2007 schuf die Kommission die Funktion des Anhörungsbeauftragten, um sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte der interessierten Parteien wirksam wahrgenommen und Handelsverfahren unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Von 2007 bis 2012 oblag diese Funktion einem Beamten der Generaldirektion Handel mit Expertenwissen in Handelsschutzfragen. (3) Um die Funktion des Anhörungsbeauftragten zu stärken und in den Handelsverfahren für mehr Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit zu sorgen, erließ der Präsident der Kommission 2012 den Beschluss 2012/199/EU (2). Um den mittlerweile gewonnenen Erfahrungen, neuen rechtlichen Entwicklungen, auch der Bezugnahme auf die Funktion des Anhörungsbeauftragten in den Verordnungen (EU) 2016/1036 (3) und (EU) 2016/1037 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zunehmenden Verfahrensbeschränkungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Beschluss ersetzt werden. (4) Die Funktion des Anhörungsbeauftragten sollte einer unabhängigen Person mit Expertenwissen in Handelsverfahren übertragen werden. Der Anhörungsbeauftragte sollte von der Kommission nach Maßgabe der Regeln ernannt werden, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind. Danach können auch Kandidaten berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind. (5) Um vollständige Unabhängigkeit sicherzustellen, sollte der Anhörungsbeauftragte nur verwaltungstechnisch dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt werden. (6) Die wichtigsten Aufgaben des Anhörungsbeauftragten sollten in der Beratung des für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds sowie des für die Handelspolitik zuständigen Generaldirektors (im Folgenden „der Generaldirektor“), in der Wahrung der Verfahrensrechte, in der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, in der Entscheidung über die Vertraulichkeit von Unterlagen sowie in der Überprüfung des Standpunkts der Kommissionsdienststellen bezüglich der Verlängerung von Fristen bestehen. Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür sorgen, dass bei der Vorbereitung von Entwürfen für Rechtsakte oder Vorschläge alle relevanten Fakten gebührend berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie für die betroffenen Parteien günstig oder ungünstig sind. (7) Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür sorgen, dass die interessierten Parteien aufgrund der im Verfahrensverlauf gebotenen Gelegenheiten zur Darstellung von Tatsachen und der Verteidigung ihrer Interessen in der Lage sind, ihre Verteidigungsrechte so effektiv wie möglich auszuüben. (8) Der Anhörungsbeauftragte sollte so tätig werden, dass Folgemaßnahmen unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge des Verfahrens durchgeführt werden können. (9) Es ist notwendig zu bestimmen, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen der Anhörungsbeauftragte tätig werden soll, sowie Regeln für die Organisation, die Durchführung und die Folgemaßnahmen festzulegen. (10) Mit der Entscheidungsbefugnis des Anhörungsbeauftragten über Fragen der Akteneinsicht und der Vertraulichkeit sowie über Fristen sollte für die Parteien eines Handelsverfahrens eine zusätzliche Verfahrensgarantie vorgesehen werden, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf und den rechtzeitigen Abschluss des Verfahrens zu behindern. (11) Die Berichte des Anhörungsbeauftragten sollten sicherstellen, dass die behandelten Hauptfragen und die Empfehlungen den Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht werden, damit auf diese Weise eine zusätzliche Garantie für die Wahrung der in einem Handelsverfahren berührten Rechte von beteiligten Parteien besteht. Anhand der Jahresberichte des Anhörungsbeauftragten sollten auch die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Anhörungsbeauftragten informiert werden. (12) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte der Anhörungsbeauftragte die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beachten. (13) Dieser Beschluss sollte unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Einsichtnahme in Dokumente der Kommission gelten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhörungsbeauftragte Es wird die spezielle Funktion des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren geschaffen. Aufgabe des Anhörungsbeauftragten ist es, sicherzustellen, dass die in den nachstehend aufgeführten Verordnungen (im Folgenden „Grundverordnungen“) festgelegten Verfahrensrechte der interessierten Parteien umfassend gewahrt und die vorgesehenen Handelsverfahren unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden: a) Verordnung (EU) 2016/1036 und insbesondere Artikel 5 Absätze 10 und 11, Artikel 6 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 18 bis 21, b) Verordnung (EU) 2016/1037 und insbesondere Artikel 10 Absätze 12 und 13, Artikel 11 Absätze 5 bis 8 und Absatz 10, Artikel 13 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 28 bis 31, c) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 5 und 8, d) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere Artikel 3 und 5, e) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere Artikel 9 und 10, f) Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), insbesondere Artikel 5 Absätze 12 und 13, Artikel 6 Absätze 5 bis 8 und Artikel 12, 13 und 14, g) Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), insbesondere die Artikel 7 und 8, h) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), insbesondere Artikel 24, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission (12), insbesondere Artikel 6 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission (13), insbesondere Artikel 5, i) Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), insbesondere Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Handelsverfahren“ ein Untersuchungs- oder Verwaltungsverfahren, das von den Kommissionsdienststellen nach Maßgabe einer der Grundverordnungen durchgeführt wird; b) „interessierte Partei“ eine Person, deren Interessen durch ein Handelsverfahren nach Maßgabe der Grundverordnungen berührt werden; c) „Rechte der interessierten Parteien“ in Handelsverfahren die Verfahrensrechte einer Person sowie ihr Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Artikel 3 Ernennung, Abberufung und Vertretung (1)   Die Kommission ernennt den Anhörungsbeauftragten nach Maßgabe der Regeln, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. (2)   Die Ernennung des Anhörungsbeauftragten wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Aussetzung des Mandats, die Abberufung oder Versetzung des Anhörungsbeauftragten ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission. Der diesbezügliche Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. (3)   Der Anhörungsbeauftragte ist verwaltungstechnisch dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt. (4)   Ist der Anhörungsbeauftragte in einem bestimmten Fall verhindert, so bestellt das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied — möglichst nach Rücksprache mit dem Anhörungsbeauftragten — einen Beamten, der nicht mit dem betreffenden Fall befasst ist und ausreichende Erfahrung mit Handelsverfahren gesammelt hat, um die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten von Fall zu Fall wahrzunehmen. (5)   Absatz 4 kommt zur Anwendung, wenn der Anhörungsbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt feststellt und bei dem für die Handelspolitik zuständigen Mitglied der Kommission ordnungsgemäß einen Antrag auf Entbindung von seinen Pflichten in einem bestimmten Fall stellt. (6)   Ist der Anhörungsbeauftragte nicht in der Lage, während eines nicht auf einen bestimmten Fall begrenzten Zeitraums tätig zu werden, oder hat er die Tätigkeit eines Anhörungsbeauftragten eingestellt, so benennt das für die Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission einen Beamten, der über Erfahrung in Handelsverfahren verfügt, um seine Aufgaben ad interim wahrzunehmen, und zwar so lange, bis der Anhörungsbeauftragte in der Lage ist, seine Aufgaben wieder aufzunehmen, oder bis die Kommission beschließt, einen neuen Anhörungsbeauftragten zu ernennen. Artikel 4 Grundsätze für das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten (1)   Die Pflichten des Anhörungsbeauftragten werden gemäß den Absätzen 2 bis 11 wahrgenommen. (2)   Der Anhörungsbeauftragte ist in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nimmt keine Weisungen entgegen. (3)   Der Anhörungsbeauftragte ist an die Bestimmungen des Statuts gebunden, die es nicht gestatten, im Rahmen der Ausübung der Aufgaben erhaltene Informationen ohne Genehmigung zu verbreiten, und er ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst an diese Verpflichtung gebunden. (4)   Der Anhörungsbeauftragte sorgt dafür, dass die Grundverordnungen nach Maßgabe des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wirksam angewandt werden. (5)   Der Anhörungsbeauftragte hat zu jedem Zeitpunkt des Handelsverfahrens unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Akten des Verfahrens. (6)   Der Anhörungsbeauftragte trifft Entscheidungen nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16; er kann zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der interessierten Parteien, die sich an ihn gewandt haben, Empfehlungen an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen richten. Der Anhörungsbeauftragte sorgt dafür, dass bei der Vorbereitung von Entwürfen für Rechtsakte oder Vorschlägen an die Kommission alle relevanten Fakten gebührend berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie für die betroffenen Parteien günstig oder ungünstig sind. (7)   Der Anhörungsbeauftragte wird vom zuständigen Direktor oder dessen Stellvertreter laufend über die Entwicklung aller Verfahren, in denen er tätig wurde, unterrichtet, und zwar bis zur Annahme eines endgültigen Rechtsakts. (8)   Er wird in der Phase der Einführung endgültiger Maßnahmen in Handelsverfahren unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Standpunkts der Kommission unterrichtet, damit er deren mögliche Auswirkungen auf die Rechte der interessierten Parteien abschätzen kann. (9)   Der Anhörungsbeauftragte berät das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied und gegebenenfalls den Generaldirektor über die Folgen seiner Empfehlungen und, falls erforderlich, über etwaige Abhilfen. (10)   Der Anhörungsbeauftragte wird vom zuständigen Direktor zu Änderungen oder Aktualisierungen der Politik in Bezug auf Verfahrensfragen und inhaltliche Fragen, die Auswirkungen auf die Rechte interessierter Parteien haben, oder alle anderen Fragen, die sich aus einem Handelsverfahren ergeben, konsultiert. (11)   Der Anhörungsbeauftragte kann dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied und gegebenenfalls auch dem Generaldirektor Anmerkungen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit einem Handelsverfahren vorlegen. Artikel 5 Berichte des Anhörungsbeauftragten (1)   Interessierte Parteien können ein Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen. Der Antrag wird rechtzeitig und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge des Verfahrens gestellt. Interessierte Parteien ersuchen den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung. (2)   Der Anhörungsbeauftragte kann auch auf Antrag des für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds, des Generaldirektors, des für ein Handelsverfahren zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters oder eines Direktors anderer Dienststellen, die zu einem Handelsverfahren konsultiert werden, tätig werden. (3)   Anträge auf Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten werden schriftlich gestellt und enthalten sowohl die Fragen, mit denen sich der Anhörungsbeauftragte befassen soll, als auch eine Erklärung darüber, wie die Verteidigungsrechte des Antragstellers berührt werden. (4)   Jedem endgültigen Rechtsakt oder Vorschlag der Kommission fügt der Anhörungsbeauftragte einen Vermerk bei, in dem er angibt, ob und in welcher Weise er in dem betreffenden Verfahren tätig wurde. (5)   Der Anhörungsbeauftragte erhält nach Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Kommission eine Kopie der von den zuständigen Kommissionsdienststellen durchgeführten Konsultationen. Artikel 6 Anhörungen (1)   Auf Antrag oder gemäß den Grundverordnungen kann der Anhörungsbeauftragte Anhörungen organisieren und durchführen: Anhörungen einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit gleichen Interessen und den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen. Der Anhörungsbeauftragte kann auch Anhörungen unter interessierten Parteien mit unterschiedlichen Interessen organisieren und durchführen. (2)   Nach Eingang eines Antrags auf eine Anhörung bewertet der Anhörungsbeauftragte die aufgeworfenen Fragen und entscheidet, ob eine Anhörung angebracht ist. Gegenstand einer Anhörung kann jede Frage sein, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Handelsverfahren ergibt und die die Rechte der interessierten Parteien berühren könnte. (3)   Anhörungen finden grundsätzlich nur dann statt, wenn die Fragen mit den Kommissionsdienststellen nicht geklärt werden können. (4)   Bei Anträgen auf Anhörung, die nicht innerhalb der für das Verfahren geltenden Zeitrahmen eingereicht wurden, prüft der Anhörungsbeauftragte die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Fragen und die Auswirkungen dieser Fragen auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. (5)   Mit der Anhörung wird gewährleistet, dass die Verteidigungsrechte der Parteien von den Kommissionsdienststellen respektiert werden. Der Anhörungsbeauftragte akzeptiert oder prüft grundsätzlich keine Beweismittel, die den Kommissionsdienststellen nicht im Verlauf der Verfahren vorgelegt wurden. (6)   Eine natürliche oder juristische Person, die zu einer Anhörung beim Anhörungsbeauftragten geladen ist, erscheint persönlich oder wird durch einen mit ausreichender Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten, der ständig in ihrem Dienst steht, oder von einem gesetzlichen Vertreter vertreten. Sie kann sich von einem Rechtsberater oder einer anderen vom Anhörungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Person, die nicht in ihrem Dienst steht, unterstützen lassen. (7)   Dieser Artikel lässt das Recht auf Anhörung vor den nach Maßgabe der Grundverordnungen für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen unberührt. Artikel 7 Anhörungen von einzelnen interessierten Parteien oder von Gruppen interessierter Parteien mit gleichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen (1)   Der Anhörungsbeauftragte kann auf begründeten Antrag einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen eine Anhörung einer interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen organisieren und durchführen. (2)   Eine einzelne interessierte Partei kann zu einer spezifischen Frage eine Anhörung einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen beantragen. Die Anhörung findet statt, wenn mindestens eine weitere einzelne interessierte Partei mit ähnlichen Interessen zur Teilnahme bereit ist. Artikel 8 Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen (1)   Eine Anhörung interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen kann vom Anhörungsbeauftragten, der auch den Vorsitz führt, organisiert werden, damit gegensätzliche Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. (2)   Eine Anhörung interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen kann im Rahmen jedes Handelsverfahrens organisiert werden, nachdem der Anhörungsbeauftragte die Ansichten der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen eingeholt hat. (3)   Eine einzelne interessierte Partei kann zu einem spezifischen Thema eine Anhörung mit interessierten Parteien mit unterschiedlichen Interessen beantragen. Eine Anhörung findet statt, wenn mindestens eine weitere einzelne interessierte Partei mit unterschiedlichen Interessen zur Teilnahme bereit ist. (4)   Die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen nehmen als Beobachter an der Anhörung teil. (5)   Die zuständigen Vertreter der Mitgliedstaaten können an allen Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen als Beobachter teilnehmen. Artikel 9 Vorbereitung der Anhörungen (1)   Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge der interessierten Parteien oder der Kommissionsdienststellen. (2)   Der Anhörungsbeauftragte kann gegebenenfalls ein Vorbereitungstreffen mit den interessierten Parteien oder mit den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen und weiteren Dienststellen einberufen, um festzulegen, welche sachlichen oder rechtlichen Fragen in der Anhörung erörtert werden sollen, und um diese Fragen nach Möglichkeit zu klären. Der Anhörungsbeauftragte kann von den Teilnehmern einer Anhörung alle für die Vorbereitung der Anhörung benötigten Informationen verlangen. (3)   Der Anhörungsbeauftragte stellt für jede Anhörung eine Tagesordnung auf. Die Tagungsordnung ist allen Teilnehmern vor der Anhörung zur Verfügung zu stellen. (4)   Der Anhörungsbeauftragte kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zu einer Unterrichtung und vor einer Anhörung unter Parteien die Teilnehmer auffordern, Fragen zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu stellen. (5)   Der Anhörungsbeauftragte kann nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters den zu der Anhörung geladenen Parteien gegebenenfalls vorab eine Liste der Fragen übermitteln, zu denen eine Stellungnahme gewünscht wird. (6)   Der Anhörungsbeauftragte kann die Teilnehmer einer Anhörung ersuchen, ihm den wesentlichen Inhalt ihrer beabsichtigten Erklärungen vorab schriftlich zu übermitteln. (7)   Der Anhörungsbeauftragte lädt das Personal des für die Handelspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission und den Juristischen Dienst zu einer vom Anhörungsbeauftragten organisierten Anhörung ein. Der Anhörungsbeauftragte kann andere Kommissionsdienststellen zur Teilnahme an solchen Anhörungen einladen. (8)   Der Anhörungsbeauftragte kann externe Sachverständige zur Teilnahme an den Anhörungen einladen. Interessierte Parteien und die Kommissionsdienststellen können beim Anhörungsbeauftragten beantragen, dass externe Sachverständige zu den Anhörungen zugelassen werden. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet über solche Anträge. Die zu einer Anhörung geladenen externen Sachverständigen unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung. (9)   Die externen Sachverständigen können ersucht werden, sachdienliche Analysen, Berichte oder Veröffentlichungen vorzulegen. Sie werden in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen und allen Teilnehmern möglichst vor der Anhörung zur Verfügung gestellt. Artikel 10 Durchführung der Anhörungen (1)   Der Anhörungsbeauftragte regelt in eigener Verantwortung die Durchführung der Anhörungen. Der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die Anhörung in gerechter und unparteiischer Weise durchgeführt wird. (2)   Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, welche Personen im Namen einer interessierten Partei gehört werden müssen und ob die betreffenden Personen getrennt oder in Anwesenheit anderer geladener Personen anzuhören sind. In letzterem Fall wird dem berechtigten Interesse der interessierten Parteien am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen Rechnung getragen. (3)   Der Anhörungsbeauftragte kann den Teilnehmern gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen und Fragen zu beantworten. (4)   Hat der Anhörungsbeauftragte externe Sachverständige zugelassen, ist diesen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen und Fragen anderer Anhörungsteilnehmer zu beantworten. (5)   Im Interesse des Rechts auf Anhörung kann der Anhörungsbeauftragte nach Anhörung des zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters im Anschluss an die Anhörung gegebenenfalls interessierten Parteien die Möglichkeit zur Vorlage weiterer schriftlicher Stellungnahmen geben. Der Anhörungsbeauftragte setzt hierfür eine Frist fest. Der Anhörungsbeauftragte kann entscheiden, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen. Artikel 11 Folgemaßnahmen zu den Anhörungen (1)   Im Falle von Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen wird vom Anhörungsbeauftragten ein Protokoll oder eine aussagekräftige Zusammenfassung erstellt und allen Teilnehmern der Anhörung zur Verfügung gestellt. Das Protokoll oder die aussagekräftige Zusammenfassung wird in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen. Im Falle einer Anhörung einer einzelnen interessierten Partei oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen und den Kommissionsdienststellen wird vom Anhörungsbeauftragten ein Protokoll oder eine aussagekräftige Zusammenfassung erstellt und allen Teilnehmern an der Anhörung zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmer können einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Protokoll oder der Zusammenfassung enthaltener Informationen stellen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen und gegebenenfalls weiterer Dienststellen über die Anträge. Die nichtvertrauliche Fassung des Protokolls oder der Zusammenfassung der Anhörung wird in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen. (2)   Der Anhörungsbeauftragte kann den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen nach Artikel 4 Absatz 5 Empfehlungen aussprechen. Die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen teilen dem Anhörungsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist vor der Verabschiedung eines endgültigen Rechtsakts mit, ob und auf welche Weise sie diese Empfehlungen berücksichtigt haben, und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.