Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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übermitteln dem Anhörungsbeauftragten eine Kopie des Entwurfs des Rechtsakts. (3)   Der Anhörungsbeauftragte unterrichtet das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied unverzüglich über Anhörungen einzelner interessierter Parteien oder einer Gruppe interessierter Parteien mit ähnlichen Interessen gemäß Artikel 18. Gegebenenfalls übermittelt der Anhörungsbeauftragte unverzüglich eine Empfehlung an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied oder den Generaldirektor. (4)   Grundsätzlich werden alle Empfehlungen des Anhörungsbeauftragten an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen sowie die an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied und an den Generaldirektor gerichteten Berichte und Anmerkungen als vertraulich und nur für den Dienstgebrauch bestimmt behandelt. Jedoch entscheidet der Anhörungsbeauftragte im Interesse der Transparenz und einer guten Verwaltung darüber, welche Dokumente, die vom Anhörungsbeauftragten stammen, in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufzunehmen sind. Artikel 12 Akteneinsicht (1)   Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, eine etwaige Weigerung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, dieser Partei innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu der für interessierte Parteien einsehbaren Akte oder zu einem bestimmten Dokument im Besitz der Kommission zu geben, zu überprüfen. Der Anhörungsbeauftragte prüft den Fall und trifft eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt oder ob der Zugang zu der Akte oder dem angeforderten Dokument verweigert wird. (2)   Der Anhörungsbeauftragte bestimmt, innerhalb welcher Fristen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen ein Zugang gewährt wird. Artikel 13 Vertraulichkeit (1)   Der Anhörungsbeauftragte ist an die allgemeinen Regeln zur Vertraulichkeit der Informationen gebunden, die von interessierten Parteien im Rahmen von Verwaltungsverfahren vor der Kommission vorgelegt werden. (2)   Der Anhörungsbeauftragte untersucht Anträge interessierter Parteien oder der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen in Bezug auf den vertraulichen Charakter eines Dokuments, das sich im Besitz der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen befindet. Der Anhörungsbeauftragte trifft Entscheidungen über solche Anträge unter Berücksichtigung sowohl der Verteidigungsrechte interessierter Parteien als auch der Regeln zur Vertraulichkeit. Artikel 14 Nichtvertrauliche Zusammenfassungen vertraulicher Informationen (1)   Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, die Einschätzung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen zu der Frage, ob eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vertraulicher Informationen, die im Laufe einer Untersuchung vorgelegt wurden, so ausführlich ist, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der auf vertraulicher Basis vorgelegten Informationen ermöglicht, zu überprüfen. (2)   Beabsichtigen die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, ein Dokument oder Informationen, zu dem/denen eine interessierte Partei die Vorlage einer aussagekräftigen nichtvertraulichen Zusammenfassung verweigert hat, unberücksichtigt zu lassen, so kann die betreffende interessierte Partei den Anhörungsbeauftragten um eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen. (3)   Der Anhörungsbeauftragte prüft das Ersuchen. Ist die nichtvertrauliche Zusammenfassung nicht ausführlich genug, so gibt er der interessierten Partei, die die Zusammenfassung vorgelegt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachbesserung ihrer Zusammenfassung innerhalb einer angemessenen Frist. (4)   Legt die interessierte Partei, die die vertraulichen Informationen übermittelt hat, eine mangelhafte Zusammenfassung vor, macht sie Begründungen geltend, die nicht akzeptiert werden können, oder bleibt sie untätig, so entscheidet der Anhörungsbeauftragte darüber, ob vertrauliche Informationen, zu denen keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen vorgelegt wurde, berücksichtigt werden oder nicht. Artikel 15 Zugang zu vertraulichen Informationen, die sich nicht für eine Zusammenfassung eignen Auf Ersuchen einer interessierten Partei kann der Anhörungsbeauftragte Informationen, die vertraulich sind, sich nicht für eine Zusammenfassung eignen und für die um Vertraulichkeit ersucht wurde und zu denen die betreffende Partei keinen Zugang hat, prüfen, um festzustellen, auf welche Weise diese Informationen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden. Der Anhörungsbeauftragte teilt der ersuchenden interessierten Partei mit, ob a) die der Partei vorenthaltenen Informationen für die Verteidigung dieser Partei relevant sind; b) die untersuchenden Dienststellen die Informationen, soweit sie relevant sind, in den Tatsachen und Erwägungen, auf denen ihre Schussfolgerungen beruhen, korrekt wiedergegeben haben. Artikel 16 Verlängerung von Fristen (1)   Ein Antrag auf Fristverlängerung oder Verschiebung der Termine für die Beantwortung von Fragebogen, für die Vorlage zusätzlicher Informationen, für Vor-Ort-Besuche oder für Stellungnahmen zu den Unterrichtungen wird von einer interessierten Partei zunächst an die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen gerichtet. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gestellt werden. Wird ein solcher Antrag abgelehnt oder ist die interessierte Partei der Auffassung, dass die gewährte Verlängerung zu kurz ist, so kann sie vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist beim Anhörungsbeauftragten einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Angelegenheit stellen. Der Antrag wird dem Anhörungsbeauftragten unmittelbar vorgelegt. Nach Anhörung des zuständigen Direktors oder seines Stellvertreters kann der Anhörungsbeauftragte die Fristen verlängern oder den Antrag ablehnen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Antrags und der zeitlichen Vorgaben für das Verfahren. (2)   Die Kommissionsdienststellen werden in der dem Anhörungsbeauftragten vorgelegten Angelegenheit erst tätig, wenn der Anhörungsbeauftragte eine Entscheidung getroffen hat. Artikel 17 Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse Der Anhörungsbeauftragte kann an relevanten Ausschusssitzungen teilnehmen. Gegebenenfalls kann der Anhörungsbeauftragte Fragen von Mitgliedstaaten beantworten, soweit diese Fragen die Art seines Tätigwerdens im Rahmen des Verfahrens betreffen. Artikel 18 Berichte des Anhörungsbeauftragten (1)   Jeweils zum Jahresende erstellt der Anhörungsbeauftragte einen Jahresbericht. Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fälle, in denen der Anhörungsbeauftragte tätig wurde, die Art der von ihm getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie etwaige Empfehlungen zur Verbesserung der Handelsverfahren. Der Bericht wird an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied gerichtet. Der Generaldirektor und die sonstigen zuständigen Direktoren erhalten eine Kopie des Berichts. (2)   Zusammenfassungen des Jahresberichts werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten übermittelt und auf der Website des Anhörungsbeauftragten veröffentlicht. (3)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Jahresbericht und soweit gerechtfertigt legt der Anhörungsbeauftragte auf Ad-hoc-Basis dem für Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten und die Fragen, die bei diesen Tätigkeiten aufgeworfen wurden, vor. Diese Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten politischen Fragen, die vom Anhörungsbeauftragten getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie darüber, auf welche Weise diese Empfehlungen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen berücksichtigt wurden. Der Generaldirektor erhält eine Kopie der Angaben. (4)   Der Anhörungsbeauftragte berichtet über alle Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen und kann dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied und dem Generaldirektor zudem Bericht über alle anderen Fragen erstatten, die sich aus einem Handelsverfahren ergeben haben oder auf andere Weise für die wirksame Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts in Handelsverfahren von Bedeutung sind. (5)   Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über Anhörungen von Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, wird dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor und dem zuständigen Direktor vorgelegt. Er wird den zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht. Artikel 19 Übergangsbestimmungen Dieser Beschluss gilt für Verfahren, die ab dem Tag seines Inkrafttretens eingeleitet werden, und für Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfolgte Verfahrensschritte behalten für die Zwecke dieses Beschlusses ihre Wirksamkeit. Artikel 20 Aufhebung des Beschlusses 2012/199/EU Der Beschluss 2012/199/EU wird aufgehoben. Artikel 21 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 21. Februar 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. (2)  Beschluss 2012/199/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5). (3)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21). (4)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55). (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (6)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16). (7)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). (8)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015. zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 1). (10)  Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1). (11)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). (12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 48 vom 21.2.2013, S. 5). (13)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 16). (14)  Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.