Europäische Union

2003/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007)

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Avis juridique important | 32003D0045 2003/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007) Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/2003 S. 0056 - 0075 Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/45/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch zwei Schreiben von Dritten im Mai und Juni 2000 Hinweise auf eine Beihilfe erhalten, die der Koninklijke Schelde Groep BV (nachstehend "KSG") in Verbindung mit dem Verkauf des Unternehmens an die Damen Shipyards Group (nachstehend "Damen") gewährt worden sein soll. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 (D/53220) hat die Kommission um Auskünfte über diese Angelegenheit ersucht. (2) Die niederländischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 2000 (am 7. Juli 2000 eingetragen unter der Nr. A/35591) von den beabsichtigten Maßnahmen zugunsten der KSG in Kenntnis gesetzt. Sie erklärten, auf alle diese Maßnahmen sei Artikel 296 EG-Vertrag anwendbar; sollte dies jedoch nicht der Fall sein, sei ihr Schreiben als eine Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 zu betrachten. In einem Gespräch mit dem Kommissionsmitglied Monti am 4. September 2000 hat der Wirtschaftsminister die "bedingte Anmeldung" begründet. Die Kommission hat mit Schreiben vom 8. September 2000 (D/54316) und 1. März 2001 (D/50927) Informationen angefordert. Um letzteres Schreiben beantworten zu können, haben die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 12. März 2001 (am 15. März 2001 eingetragen unter der Nr. A/32227) eine Fristverlängerung beantragt, die mit Schreiben vom 23. März 2001 (D/51254) gewährt wurde. Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 (am 11. Oktober 2000 eingetragen unter der Nr. A/38308) und vom 11. Juli 2001 (am 16. Juli 2001 eingetragen unter der Nr. A/35724) geantwortet. (3) Der niederländische Wirtschaftsminister hatte das Kommissionsmitglied Van Miert bereits 1998 von den seinerzeit getroffenen Maßnahmen (Schreiben vom 4. Dezember 1998, am 8. Dezember 1999 eingetragen unter der Nr. C06585) in Kenntnis gesetzt. Darauf hin hat die Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 1999 (D/50038) und 26. Februar 1999 (D/50890) um Auskünfte gebeten. Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 2. Februar 1999 (am 4. Februar 1999 eingetragen unter der Nr. A/30915) und 23. März 1999 (am 25. März 1999 eingetragen unter der Nr. A/32377) geantwortet. (4) Am 25. Juli 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 30. Juli 2001 (D/290603) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Nachdem die niederländischen Behörden eine Fristverlängerung beantragt hatten (Schreiben vom 31. August 2001 und 27. September 2001, eingetragen jeweils am 31. August 2001 unter der Nr. A/36875 und am 1. Oktober 2001 unter der Nr. A/37626), die ihnen mit Schreiben vom 11. September 2001 (D/53695) und 5. Oktober 2001 (D/54096) gewährt wurde, haben sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 (am 15. Oktober 2001 eingetragen unter der Nr. A/38035) zu diesem Beschluss Stellung genommen. (5) Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Beteiligten wurden zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme aufgefordert. Die Kommission hat vier Stellungnahmen erhalten. Die niederländischen Behörden wurden mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 (D/54431) ersucht, sich dazu zu äußern. Die Kommission hat mit Schreiben vom 6. November 2001 (D/54572), 24. Januar 2002 (D/50281) und 4. März 2002 (D/50919) zusätzliche Fragen gestellt. Nachdem die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 29. November 2001 (am 3. Dezember 2001 eingetragen unter der Nr. A/39352) eine Fristverlängerung beantragt hatten, die ihnen mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (D/55144) gewährt wurde, haben sie zu den Stellungnahmen der Beteiligten Bemerkungen abgegeben und die Fragen mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 (am gleichen Tag eingetragen unter der Nr. A/39978), 7. Februar 2002 (am 13. Februar 2002 eingetragen unter der Nr. A/31096) und 25. März 2002 (am 2. April 2002 eingetragen unter der Nr. A/32413) beantwortet. Damen hat ihre Bemerkungen, Antworten und ergänzenden Angaben mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (am gleichen Tag eingetragen unter der Nr. A/39992) und 17. April 2002 (am gleichen Tag eingetragen unter der Nr. A/32876) übermittelt. Am 3. und 15. April 2002 fanden Treffen zwischen den Vertretern der Kommission, Damen und der Niederlande statt. (6) Eine der Fragen der Kommission betraf den Preis, zu dem Damen das Unternehmen KSG erworben hat. Die niederländischen Behörden haben ein Sachverständigengutachten, in dem der Wert der KSG zum Zeitpunkt der Privatisierung bestimmt wurde, vorgelegt. Die Kommission hat einen unabhängigen Sachverständigen mit einer Gegenexpertise zu der angewandten Methode und den finanziellen Einzelheiten dieses Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat seine Arbeit im Januar 2002 aufgenommen und den Abschlussbericht im März 2002 vorgelegt. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1. Koninklijke Schelde Groep (7) Die KSG wurde 1875 als Koninklijke Maatschappij "De Schelde" (nachstehend "KMS") gegründet. Ihr Hauptstandort für den Schiffbau war stets Vlissingen in der Provinz Zeeland. Nach mehreren Fusionen in den 60er und Anfang der 70er Jahre wurde die KMS Bestandteil der Rijn-Schelde-Verolme Scheepswerven en Machinefabrieken NV. Als dieses Unternehmen 1983 in Konkurs ging, haben die Regierung 90 % und die Provinz Zeeland 10 % der KMS-Anteile erworben. 1992 wurde die KMS in KSG umbenannt(3). (8) Seit ihrem Bestehen hat die KMS, später KSG, Schiffe für die niederländische Marine geliefert, war aber auch im zivilen Schiffbau tätig. In den vergangenen 40 Jahren hat sie verschiedene andere Industrietätigkeiten entwickelt. Einige der mit diesen Aktivitäten befassten Tochterunternehmen waren Vollmitglieder der Holdinggesellschaft KSG, andere unterstanden nur zum Teil der Kontrolle der KSG. Das Unternehmen wurde mehrmals umstrukturiert. Es folgt eine Übersicht über die Rechtsgebilde und die entsprechenden Geschäftsbereiche nach der Situation von 1999. Schelde Maritiem BV: - Schelde Scheepsnieuwbouw: militärischer und ziviler Schiffbau, - Scheldepoort: Schiffsreparatur, - Schelde Offshore: Offshore-Tätigkeiten; Schelde Industriële Productiebedrijven BV: - Schelde Machinefabriek BV: Bearbeitung von Halbfabrikaten und Komponenten, Maschinenmontage und Maschinenbauten, Handel mit Ersatzteilen für Marinemotoren (später Schelde Marine Services BV), - Schelde Gears: Zahnradgetriebe für Schiffe und Industrieanwendungen, - Schelde Technology Services BV: Beratungs- und technischer Dienst auf dem Gebiet Werkstoff- und Schweißtechnologie, - Schelde Exotech: Spezialausrüstungen und hochwertige Reparaturen für die Prozessindustrie sowie Kraftwerke (u. a.), - Rederij "De Schelde" BV: Verwaltung der von KSG gebauten Schiffe, - Schelde Onroerend goed BV: Immobilienbesitz und -verwaltung; KSG Deelnemingen BV: - Fabricom Installation Technology (45 %): Industriebau, - Schelde Industrial Engineers & Contractors (100 %): Bau von Kesselanlagen, Energieumwandlungssystemen und Müllverbrennungsanlagen, - Schelde Heron (60 %): Turbinen für kombinierte Wärme- und Stromerzeugung, - Polymarin BV (100 %): hochwertige faserverstärkte Kunststoffbauteile für die Luft- und Raumfahrt, den Schiffbau usw.; Formstücke aus Thermoplasten und Duroplasten, - KNM Steel Construction SDN BHD (36 %): Heizwerke, Müllverbrennung und Industriebauten in Südostasien, - (bis 1998) Schelde Apparaten- en Ketelfabriek (AKF): Maschinenbau. (9) Der Gesamtumsatz betrug 1999 226,7 Mio. EUR, wovon 64 % auf den Schiffbau und die Schiffsreparatur entfielen. Die Königliche Niederländische Marine ist der Hauptauftraggeber von KSG. 1998 (die Verhandlungen über diesen Auftrag waren bereits 1992 aufgenommen worden) wurde mit der Ausführung des größten Auftrags, dem Bau von vier Fregatten, begonnen. Im April 2000 wurde die erste Fregatte vom Stapel gelassen; die Letzte wird 2004 ausgeliefert. Der Gesamtwert dieser Schiffe beläuft sich auf rund 1,5 Mrd. EUR. Die KSG ist mit ca. 540 Mio. EUR am Auftragswert beteiligt. Ein Großteil der Komponenten wird direkt an die Marine geliefert, dann aber von der KSG in die Schiffe eingebaut. Aufgrund der Auslastung durch diese Fregatten ist der zivile Schiffbau 2000/01 völlig zum Erliegen gekommen. Früher hat die KSG jedoch mehrere Zivilschiffe gefertigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates(4) fielen. 2.2. Damen Shipyards Group (10) Damen wurde 1927 in Hardinxveld-Giessendam von zwei Brüdern gegründet. 1970 wurde das Unternehmen geteilt und der in Beneden-Hardinxveld befindliche Teil von dem Sohn eines der beiden Brüder übernommen. Die Hauptkunden waren damals große Baggerbetriebe. Anfang der 80er Jahre hatte sich Damen zu einer Spezialfirma für Schlepper und kleine Marineschiffe entwickelt. In den folgenden Jahren schlossen sich mehrere andere Unternehmen mit dem Konzern zusammen, darunter zwei bedeutende Schiffsreparaturwerften und eine auf große Luxusyachten spezialisierte Werft. Damen steht nach wie vor unter der Leitung von Herrn Damen, der zusammen mit seinen Kindern Eigentümer des Unternehmens ist. Der konsolidierte Umsatz von Damen, einschließlich der KSG, beläuft sich gegenwärtig auf rund 680 Mio. EUR; im Jahr 2000 waren rund 7000 Personen beschäftigt(5). 2.3. Maßnahmen der Niederlande (11) Im Laufe des Jahres 1998 geriet die KSG vor allem aufgrund ihrer Aktivitäten außerhalb des Schiffbausektors in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten. Um den sofortigen Unternehmenskonkurs zu vermeiden und die Zeit bis zur Privatisierung zu überbrücken, gewährten die Niederlande im Januar 1999 ein konvertierbares nachrangiges Darlehen von 35 Mio. NLG (15,9 Mio. EUR)(6) und leisteten auf die Fregatten eine zusätzliche Anzahlung in Höhe von 15 Mio. NLG (6,8 Mio. EUR). Außerdem war unter bestimmten Voraussetzungen der Kauf eines weiteren, 2007 fertig zu stellenden KSG-Amphibientransportschiffs durch die Königliche Marine vorgesehen(7). Die Maßnahmen wurden von einem soliden Geschäftsplan und der Kooperation bei der Suche nach einem privaten Partner für die Privatisierung der KSG abhängig gemacht. (12) Das Darlehen und die Anzahlung erhielten die KSG Maritieme en Industriële Bedrijven, in denen die Schiffbautätigkeiten der KSG zusammengelegt waren. Der Darlehenszins entsprach dem AIBOR-Prozentsatz für Einlagen von einem Monat zuzüglich 175 Basispunkte; die KSG zahlte eine Provision in Höhe von 175000 NLG (79000 EUR). Das Darlehen war bis zum 1. Oktober 1999 rückzahlbar bzw. früher, falls die niederländischen Behörden einen endgültigen Beschluss über eine Kapitalzuführung fassen würden. Da sich die Verhandlungen über die Privatisierung länger hinzogen als erwartet, wurde die Rückzahlung gestundet. (13) Die zusätzliche Anzahlung betraf die Gewinnausschüttung, die ansonsten 2002 und 2003 in zwei gleichen Beträgen hätte erfolgen müssen. Deshalb beläuft sich die Zinsbeihilfe mit Bezug auf die Anzahlung auf 1,41 Mio. EUR (aktualisierter Wert Ende 2000). (14) Um die KSG privatisieren zu können, hatten die niederländischen Behörden mit mehreren Bewerbern Gespräche geführt. Letztendlich war Damen das einzige Unternehmen, das die KSG kaufen wollte. 1999 wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Im Februar 2000 einigten sich der Staat und Damen auf die Grundprinzipien der Übernahme. Nach einer "Due Diligence"-Prüfung wurden die Verhandlungen am 14. Juli 2000 abgeschlossen. (15) Die Privatisierung umfasste folgende Maßnahmen: Die niederländischen Behörden gewährten der KSG erneut ein konvertierbares nachrangiges Darlehen über 70 Mio. NLG (31,8 Mio. EUR)(8). Das Verteidigungsministerium war bereit, ein zinsloses Darlehen über 45 Mio. NLG (20,4 Mio. EUR) für die Verlegung der Marineschiffbautätigkeiten von ihrem jetzigen Standort Vlissingen-Centrum nach dem etwa 10 km weiter östlich gelegenen KSG-Sitz zu gewähren, die für notwendig erachtet wurde, da die Schleusen für den Zugang zu dem derzeitigen Standort zu klein sind. Die Darlehensgewährung wurde von dem Bau einer neuen Anlage abhängig gemacht, deren Gesamtkosten sich auf 125 Mio. NLG (56,7 Mio. EUR) belaufen und die in fünf Jahren fertig gestellt sein muss. Sollte sich nach fünf Jahren erweisen, dass die Kosten niedriger liegen, wird Damen den entsprechenden Darlehensteil im sechsten Jahr zurückzahlen. Die Zahlung des Restbetrags erfolgt in zehn Jahrestranchen. Das Darlehen wird 2002 und 2003 ausgezahlt. Da sich nach heutigen Erwartungen die Verlegungskosten auf nicht mehr als 45,4 Mio. EUR belaufen werden(9); beträgt die Zinsbeihilfe 6,0 Mio. EUR (aktualisiert Ende 2000). (16) Die Regierung beabsichtigt, außer dem bereits 1998 angekündigten Amphibientransportschiff noch weitere Marinefahrzeuge von KSG zu kaufen. (17) Nach Durchführung dieser Maßnahmen haben die niederländischen Behörden am 29. September 2000 das neue Darlehen und das nachrangige Darlehen aus dem Jahr 1998 sowie die KSG-Anteile zu dem symbolischen Preis von 4 NLG Damen übertragen. Damen hat sich verpflichtet, die vier Fregatten gemäß den geschlossenen Verträgen fertig zu stellen. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (18) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 stellte die Kommission klar, dass die Maßnahmen sowohl die militärischen als auch die zivilen Tätigkeiten der KSG betrafen, die verfügbaren Informationen es ihr jedoch nicht erlaubten festzustellen, inwieweit sie unter Artikel 296 EG-Vertrag fielen. Außerdem konnte die Kommission nicht ausschließen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, und sie bezweifelte, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) (nachstehend die "Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen") und der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 erfuellen. Diese Zweifel bezogen sich insbesondere auf die Verknüpfung zwischen den Maßnahmen und dem Umstrukturierungsplan, auf das Abstoßen strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche, die Auswirkungen der Umstrukturierung auf Wettbewerber sowie die Frage, ob sich die Beihilfen auf das Mindestmaß beschränkten. (19) Zudem konnte die Kommission nicht sicher sein, dass Damen einen marktüblichen Preis für die KSG bezahlt hatte, insbesondere da keine offene Ausschreibung stattfand, bei der alle Wettbewerber die gleichen Chancen und den gleichen Informationsstand haben und bei der zu ein und demselben Zeitpunkt ein transparentes Verfahren abläuft. 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (20) Nach Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung(11) erhielt die Kommission Stellungnahmen vom Vereinigten Königreich und von Spanien, von einer konkurrierenden Schiffsreparaturwerft sowie von dem Beihilfeempfänger. Letztere stimmen mit den Bemerkungen der Niederlande weitgehend überein. Beide sind in Teil 5 zusammengefasst. 4.1. Stellungnahme des Vereinigten Königreichs (21) Das Vereinigte Königreich teilt die Besorgnis der Kommission und bemerkt, sowohl die KSG als auch Damen seien unmittelbare Konkurrenten britischer Schiffswerften. Die Maßnahme bedeute unverkennbar eine Unterstützung des Handelsschiffbaus. Mega-Yachten stellten für mehrere britische Schiffswerften einen prosperierenden Markt dar, und jegliche eventuelle Beihilfe an konkurrierende Werften in den Niederlanden impliziere die beträchtliche Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung. Wird eine gemischte Werft von einem kommerziellen Schiffbauunternehmen übernommen, so fällt diese Übernahme nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nicht vollständig unter Artikel 296 EG-Vertrag, da es dabei eindeutig um den kommerziellen Schiffbau gehe. (22) Das Vereinigte Königreich ist wenig überzeugt von der Behauptung, sämtliche interessierten Unternehmen hätten Bescheid gewusst, dass die niederländischen Behörden einen Bewerber zu finden versuchten, um KSG-Anteile zu verkaufen, da britische Unternehmen aller Voraussicht nach ihr Interesse bekundet hätten. 4.2. Stellungnahme Spaniens (23) Spanien behauptet, die Maßnahmen fielen überhaupt nicht unter die Vertragsbestimmungen, weil 1. der Hauptauftraggeber der KSG die niederländische Marine ist, 2. der Großteil der Tätigkeiten der KSG den Verteidigungsbereich betrifft, 3. die vier Fregatten das Rückgrat der niederländischen Marine bilden werden und 4. die einzige Auflage bei der Privatisierung die Sicherstellung der militärischen Kapazität war. Außerdem müsse die Kommission, falls Zweifel an der Anwendbarkeit von Artikel 296 bestehen, gemäß Artikel 298 EG-Vertrag gemeinsam mit den Niederlanden prüfen, inwieweit die Beihilfe die Produktion oder den Handel mit Erzeugnissen, die nicht speziell für den militärischen Gebrauch bestimmt sind, beeinflussen würde und wie die Beihilfemaßnahmen den Vorschriften des Vertrags angepasst werden können. Auf jeden Fall hätte das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 auf die zivile Produktion, d. h. auf die nicht speziell für militärische Zwecke bestimmten Produkte der KSG beschränkt bleiben müssen. (24) Die spanischen Behörden stellen schließlich die Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 anzuwenden sei, da sich die Maßnahmen auf den Zeitraum 1998-2000 erstreckten und die KSG in dieser Zeit keine neuen Aufträge für den zivilen Schiffbau erhalten hat. 4.3. Stellungnahme einer konkurrierenden Schiffsreparaturwerft (25) Eine konkurrierende Schiffsreparaturwerft führt aus, die Maßnahmen verfälschten den Wettbewerb und ermöglichten es der KSG, unlauteren Wettbewerb auf dem Schiffsreparaturmarkt zu betreiben und unrealistisch niedrige Preise zu verlangen. Jegliche Unterstützung dieses Unternehmens beeinträchtige unmittelbar die Konkurrenzfähigkeit seines Wettbewerbers. 5. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE UND VON DAMEN (26) Da die Bemerkungen von Damen und den Niederlanden in den wichtigsten Schlussfolgerungen übereinstimmen und sich in den Einzelheiten ergänzen, werden sie zusammen wiedergegeben. (27) Die Niederlande machen die generelle Bemerkung, sie hätten die Kommission 1998 und 2000 von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Bedauerlicherweise habe die Kommission ihre Zweifel nicht schon früher geäußert. 5.1. Anwendung von Artikel 296 EG-Vertrag (28) Die Niederlande argumentieren, Artikel 296 EG-Vertrag sei aufgrund des kurzfristigen Interesses an einer rechtzeitigen Lieferung der vier Fregatten sowie des mittel- und langfristigen militärstrategischen Interesses am Erhalt des Marineschiffbaus in den Niederlanden anwendbar. Die Aufrechterhaltung eines substanziellen Beitrags der niederländischen Rüstungsindustrie sei im Zusammenhang mit den anderen Elementen der Sicherheitspolitik zu sehen. (29) Die Sicherheitspolitik der Niederlande sei in einer so genannten "Hoofdlijnennotitie" (Grundsatzpapier) vom Januar 1999 und in der "Defensienota" (Wehrbericht) vom November 2000 beschrieben(12). Das Bestehen einer bestimmten Industriekapazität für grundlegende Militärtechnologie auf dem Gebiet von Marinefahrzeugen werde als unabdingbar im Hinblick auf die Wahrung wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen betrachtet. Dies gelte für die meisten NATO-Länder. Unter Berücksichtigung der in Artikel 296 EG-Vertrag näher bestimmten Bedingungen würden militärische Beschaffungsaufträge grundsätzlich an niederländische Zulieferer vergeben. Unter anderem wurden noch folgende Argumente angeführt. (30) Die niederländische Marine müsse beispielsweise im Hinblick auf den militärischen und sonstigen Beistand in den Niederlanden oder in den Überseegebieten der Niederlande operationell unabhängig sein. Ein weiteres wesentliches Interesse betreffe die Kapazität und Intensität der Zusammenarbeit mit anderen NATO-Mitgliedern und EU-Mitgliedstaaten. (31) Die vier LCF-Fregatten bildeten künftig das Rückgrat der Königlichen Marine und seien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von elementarer Wichtigkeit. Sollten diese Fregatten nicht rechtzeitig geliefert werden können, so sei es der Königlichen Marine nicht möglich, ihre Einsatztruppen mit einer angemessenen Kommandoplattform und einer ausreichenden Luftverteidigungskapazität auszustatten. (32) Auf dem Gebiet von Sensor-, Waffen- und Kommandosystemen werde auf internationaler Ebene intensiv zusammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit werde gefährdet, sollte die Ausführung des Fregattenauftrags sich verzögern und/oder gestört werden. In diesem Fall gerieten die Grundlagen der zu betreibenden Verteidigungs- und Sicherheitspolitik unmittelbar ins Wanken. (33) Außer den LCF benötige die Marine auch ein zweites "Landing Platform Dock" (LPD), das, wie schon das erste LPD, ebenfalls von der KSG hergestellt werden solle. Es sei von zunehmender Wichtigkeit, über Transportkapazitäten direkt zu verfügen, wie es sich in den jüngsten Krisen beispielsweise im ehemaligen Jugoslawien und in Äthiopien/Eritrea gezeigt habe. Der Europäische Rat von Helsinki im Dezember 1999 habe die Notwendigkeit von Transportkapazitäten unterstrichen und konkrete Ziele festgelegt. Das zweite LPD sei für das Erreichen dieser Ziele überaus wichtig. (34) Die Marine und die KSG arbeiteten auf technischer Ebene sehr eng zusammen. Für diese Kooperation sei Kontinuität unabdingbar. (35) Die Verlegung nach Vlissingen-Oost und die Verfügbarkeit eines überdachten, ausreichend großen Baudocks seien für den Marinebau von entscheidender Wichtigkeit. Das zinslose Darlehen dürfe nicht isoliert von der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik gesehen werden. 5.2. Handlungsweise des Staates als privates Unternehmen (36) Die niederländischen Behörden sind zwar auch der Ansicht, die Verteidigungs- und Sicherheitspolitik obliege nicht Privatunternehmen, haben aber in ihrer Situation die gleichen Maßnahmen getroffen, die ein privates Unternehmen eingeleitet hätte. (37) Der Staat als Anteilseigner hatte bis 1998 keinen Einfluss auf die KSG. Die KSG war ein Unternehmen unter dem so genannten "structuur-regime" (Struktursystem). Nach niederländischem Recht bedeutet dies, dass die Geschäftsführung des Vorstands vom Aufsichtsrat kontrolliert wird. Letzterer bestand aus fünf Personen, von denen zwei vom Staat ernannt wurden. Kraft Gesetz sind die Aufsichtsratsmitglieder weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden, sondern handeln im Interesse der Gesellschaft. Erst als sich 1998 die Finanzlage zuspitzte, konnte der Staat eine erneute Kapitalzuführung an bestimmte Bedingungen knüpfen. (38) Der Staat hat solche Bedingungen gestellt. Erstens sollte sich die KSG aus sämtlichen nicht zu ihrem Kerngeschäft gehörenden Tätigkeitsfeldern zurückziehen und durfte nur den marinen und zivilen Schiffbau beibehalten. Zweitens sollte die KSG bei der Suche nach einem strategischen Partner für die Übernahme mit dem Staat kooperieren. Drittens sollte die KSG mit einem potenziellen Bewerber im Hinblick auf einen gemeinsamen Geschäftsplan zusammenarbeiten. Die im Dezember 1998 beschlossenen Maßnahmen stellten auc

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