Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3031 der Kommission vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estitionsstandort erst am 9. Dezember 2021 von GKN Automotive getroffen worden. Der Entscheidung für einen Standort in Ungarn anstelle eines Alternativstandorts in der Türkei habe eine staatliche Beihilfe zugrunde gelegen. Konkret habe die Genehmigung des CER durch Melrose am 9. Dezember 2020 Ungarn zufolge nur eine vorläufige Sicherung der Projektfinanzierung dargestellt, da der Standort dieser Investition in Ungarn als Arbeitshypothese betrachtet wurde, und nicht eine Entscheidung über den Investitionsstandort, sondern dies habe die Möglichkeit einer weiteren Standortauswahlentscheidung des GKN Automotive Executive Team (im Folgenden: GKN Automotive ET) eröffnet, dem einzige Entscheidungsgremium für die Standortauswahl. Ungarn hatte ferner mitgeteilt, dass die Überprüfung des Geschäftsszenarios für das Investitionsvorhaben vor der Genehmigung des CER im Rahmen der jährlichen Sitzung zur Budget-Überprüfung zwischen GKN Automotive und Melrose am 12. November 2020 durchgeführt worden sei. Bei dieser Sitzung hatte Melrose gefordert, die finanziellen Annahmen für die Investition in Ungarn müssten sich verbessern, um die Amortisationsdauer [5,4-7] Jahre des Vorhabens auf weniger als [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen, was Ungarn zufolge ein entscheidender Schwellenwert für die Investitionspolitik von Melrose sei. Auf dieser Grundlage lotete GKN Automotive ab Dezember 2020 die Möglichkeit aus, die Investition in der Türkei durchzuführen. Im Januar 2021 erließ GKN Automotive eine vorläufige Standortentscheidung zugunsten Ungarns, die an die Bedingung geknüpft war, dass in Ungarn alle Anreize gewährt würden, und im Dezember 2021 fiel eine endgültige Standortentscheidung zugunsten Ungarns, in der festgestellt wurde, dass Ungarn „nach wie vor als bevorzugte Option in Bezug auf nichtfinanzielle Indikatoren betrachtet wird, insbesondere angesichts der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Volatilität in der Türkei“ und dass die ungarischen Anreize, deren „Genehmigung als wahrscheinlich“ galt, „den finanziellen Vorteil der Türkei gegenüber Ungarn weitgehend aufwiegen und es ermöglichen, dass das Vorhaben die angestrebte Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren ([5,5-7,1] Jahre ohne Anreize) erreicht“. Nach der endgültigen Entscheidung vom 9. Dezember 2021 stellte GKN Automotive die vorbereitenden Tätigkeiten in der Türkei ein und erwarb für die Zwecke des Investitionsvorhabens ein Grundstück in Ungarn (Erwägungsgründe 76 und 80 des Einleitungsbeschlusses). (44) Die Kommission fragte sich, ob GKN Automotive bei seinem Versuch, das von Melrose vorgegebene finanzielle Ziel (sofern vorhanden) zu erreichen, das Mandat und die Freiheit hatte, den im CER angegebenen Standort zu ändern (Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses auch fest, dass die Sprache der Sitzungsunterlagen und des vorbereitenden Dokuments zur Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020, in denen die Genehmigung der Auswahl des Landes durch Melrose als einer der nächsten Schritte genannt wird (Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses), auf Melrose als Entscheidungsgremium in Bezug auf die Standortwahl für das Investitionsvorhaben hinzuweisen scheint. Ferner zeigte sich, dass die Genehmigung von Melrose für die Beihilfeantragsunterlagen erforderlich war (Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses). In den Präsentationen für die Sitzung zur „Überprüfung der Auswahl des Landes“ vom 20. Januar 2021 und die Sitzung zur „Entscheidung über die Auswahl des Landes“ vom 29. Januar 2021 (Erwägungsgründe 67 und 68 des Einleitungsbeschlusses) wurde auch auf eine Abstimmung der endgültigen Entscheidung mit Melrose verwiesen, und Ungarn erläuterte, dass das GKN Automotive ET die Standortentscheidung im Dezember 2021 der Führung von Melrose mitgeteilt habe und dass diese „keine Einwände erhoben“ habe (Erwägungsgrund 79 des Einleitungsbeschlusses). (45) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass, falls GKN Automotive verpflichtet war, im Rahmen der genehmigten Projektbeschreibung zu arbeiten, die Türkei möglicherweise nur als kontrafaktischer Standort angegeben wurde, damit GKN Automotive den erforderlichen Anreizeffekt nachweisen und somit Regionalbeihilfen für die Investition erhalten könnte, und nicht im Rahmen einer echten kontrafaktischen Fallkonstellation in der Frage, wo das Investitionsvorhaben ohne Beihilfe durchgeführt würde. Die Kommission stellte ferner fest, dass dem Beihilfeempfänger voll und ganz bewusst war, dass er im Zusammenhang mit der Standortverlagerung, um für Regionalbeihilfen in Betracht zu kommen, ein kontrafaktisches Szenario 2 für das Investitionsvorhaben vorlegen musste, da er mit den für staatliche Beihilfen zuständigen ungarischen Behörden in Kontakt stand (Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses). Nach einigen Vorgesprächen zwischen GKN Automotive und den ungarischen Behörden über die Anreize, die für das Investitionsvorhaben zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses), hatte die ungarische Förderagentur (HIPA) GKN Automotive am 26. August 2020 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass „wir nachweisen müssten, dass zwischen der möglichen staatlichen Beihilfe und der Einstellung einer Tätigkeit in einem EWR-Land kein gelegentlicher (28) Zusammenhang besteht, um die Genehmigung der Kommission zu der betreffenden staatlichen Beihilfe zu erhalten. Nach alledem sind wir auf der Grundlage unserer Konsultation mit dem ungarischen Amt für staatliche Beihilfen nicht der Auffassung, dass sich diese Aussage in diesem Fall untermauern ließe“ (Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses). Am 5. November 2020 hatte die HIPA ein indikatives Anreizangebot für einen Barzuschuss in Höhe von [9-13] Mio. EUR und eine Steuervergünstigung in Höhe von [18-25] Mio. EUR (was insgesamt der geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen entsprach) vorgelegt, in dem auf das Investitionsvorhaben verwiesen wurde und Polen und die Slowakei als Alternativstandorte genannt waren. In derselben E-Mail von HIPA, die dieses indikative Angebot übermittelte, hieß es: „Wir sind auch bereit, eine gemeinsame Sitzung mit dem Amt für die Überwachung staatlicher Beihilfen in die Wege zu leiten, um die Fragen der Standortverlagerung näher zu betrachten, die im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei der Europäischen Kommission als gute Orientierungshilfe dienen könnten“ (Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses). (46) Die Kommission hegte ernsthafte Zweifel daran, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung ein maßgeblicher Faktor war. Die ungarischen Behörden hatten aus der Zeit der fraglichen Ereignisse weder Belege, die die entsprechende Amortisationsdauer bestätigten, noch Belege für das Argument, Melrose habe eine Verbesserung der Amortisationsdauer für die Investition in Ungarn verlangt, um das Ziel von [4,5-5,4] Jahren zu erreichen, vorgelegt. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie erwarten würde, im CER für das Investitionsvorhaben oder in der beigefügten ausführlicheren Beschreibung (d. h. in der Präsentation in der Sitzung mit Melrose vom 12. November 2020) einen Hinweis auf eine solche Anforderung von [4,5-5,4] Jahren oder auf die Bemühungen, sie zu erreichen, zu finden (Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses). Dies beruhte auch darauf, dass die Kommission in dem von Ungarn vorgelegten Antrag auf Investitionsausgaben für ein anderes Projekt mit wesentlich niedrigeren Kosten einen klaren Hinweis auf die Bemühungen zur Verkürzung der Amortisationsdauer gefunden hat, die in diesem Fall bereits unter [4,5-5,4] Jahren lag. Im Einleitungsbeschluss wird auch darauf hingewiesen, dass im CER Ungarn nicht nur als „Arbeitshypothese“ bezeichnet war und dass der Wortlaut (29) der dem CER beigefügten Präsentation vom 12. November auf eine Standortentscheidung von Melrose hindeutet (Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses). Diese Präsentation enthält auch eine eindeutige Forderung nach „Genehmigung des Geschäftsszenarios [Investitionsvorhaben] (30) mit einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren (31), wiederkehrenden Bareinsparungen in Höhe von [50-65] Mio. GBP und einmaligen Gesamtkosten in Höhe von [220-400] Mio. GBP“ (davon […] % Abfindungen) (Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses). (47) Die Kommission stellte das Bestehen einer strikten Investitionspolitik infrage, die eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren erfordert, die auch auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten Belege auf den einschlägigen Entscheidungsprozess anwendbar gewesen wäre (Erwägungsgrund 138). (48) In Bezug auf die kontrafaktische Fallkonstellation mit einem Standort der Investition in der Türkei hat die Kommission die weiteren dokumentarischen Belege vom Dezember 2020 (Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses) anerkannt, aus denen hervorgeht, dass ein Standort in der Türkei als Investitionsstandort im Rahmen der vorläufigen Standortentscheidung vom Januar 2021 und der endgültigen Standortentscheidung vom Dezember 2021 mit der ausgewählten Region in Ungarn verglichen wurde. Aus den in Erwägungsgrund 50 dargelegten Gründen konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, dass die Türkei ein echter kontrafaktischer Standort war, an dem das Investitionsvorhaben ohne die ungarische Beihilfe durchgeführt worden wäre. (49) Die Kommission stellte fest, dass nicht klar war, auf welcher Grundlage sich die Türkei im November/Dezember 2020 als einziger auszulotender kontrafaktischer Standort für das Investitionsvorhaben ergeben hat. GKN Automotive hatte die Türkei in der ersten Länderbewertung vom November 2019 als potenziellen Standort für die Errichtung neuer Werke (32) ausgeschlossen, da sie der Auffassung war, dass sie politische Risiken berge. Aus einer Präsentation vom 13. November 2019 geht hervor, dass der bestehende Standort von GKN Automotive in Eskişehir (Türkei) in einer ersten Phase der Prüfung bewertet wurde, wobei eine erhebliche Erweiterung „wegen des Status äußerst niedriger Kosten potenziell attraktiv“ war. Gleichzeitig wurde die Auffassung vertreten, dass „die politische Stabilität des Landes ein erhebliches Risiko darstellt“ und dass „die OEM-Investitionsentscheidungen in der Türkei wegen des Länderrisikos derzeit im Prozess der Überprüfung/Annullierung stehen“. Die vorgeschlagene Zukunft für Eskişehir lautete „keine Änderung“. Folglich wurde die Türkei nicht weiter zu den zu bewertenden und zu vergleichenden Ländern von Interesse gezählt (Erwägungsgrund 42). Ein Jahr später kehrte die Türkei zusammen mit Polen, der Slowakei, Marokko und Serbien erneut in den Prozess zurück und entwickelte sich sehr schnell zur einzigen Alternative zu Ungarn, die ausgelotet wurde, während es keine Belege für Folgemaßnahmen für einen der anderen Standorte gab. Ungarn hatte erklärt, dass aufgrund der vergleichbaren Kosten des Investitionsvorhabens zwischen Ungarn und Polen oder der Slowakei davon auszugehen sei, dass die Verlegung des Standorts in eines dieser beiden Länder keinen erheblichen finanziellen Nutzen bringen würde. Es erläuterte ferner, dass Marokko und Serbien aufgrund der Vorteile, die der bereits bestehende lokale Fußabdruck in der Türkei bietet, nicht berücksichtigt worden seien. Da die bestehende Geschäftstätigkeit in der Türkei im Vergleich zu allen anderen Standorten von GKN Automotive begrenzt ist, äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass diese bestehenden Vorhaben tatsächlich einen entscheidenden Faktor für die Wahl der Türkei als einzigen alternativen Standort neben Ungarn darstellen könnten, ohne Vergleich mit den anderen möglichen Standorten mit den besten Kosten. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Rumänien und Bulgarien bei der ersten Länderbewertung (Erwägungsgrund 42) ebenfalls als im Hinblick auf die Kosten sehr attraktive Standorte ermittelt worden waren. Obwohl diese beiden Länder letztlich nicht in die engere Wahl kamen, war nicht klar, warum sie nicht als äußerst kostengünstige Standorte erneut erwogen wurden. (50) Selbst wenn die Türkei zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 als echte Alternative geprüft worden sein sollte, blieb unklar, ob dies eine echte kontrafaktische Fallkonstellation darstellte, für die GKN Automotive und/oder Melrose sich im Dezember 2021 ohne staatliche Beihilfe in Ungarn entschieden hätten. Die Kommission war der Auffassung, dass Ungarn nicht hinreichend nachgewiesen hat, wie sich die politischen Risiken, die 2019 als Abschreckungsfaktor eingestuft worden waren (Erwägungsgrund 49), bis Dezember 2020, als die Türkei wieder als alternativer Standort präsentiert wurde, geändert haben. Ungarn hat keine detaillierte Risikoanalyse, keinen Bericht und kein anderes Dokument zu den 2019, 2020 und Januar 2021 vorgenommenen Bewertungen der politischen und operativen Risiken in der Türkei vorgelegt und auch nicht hinreichend erläutert, warum Melrose und/oder GKN Automotive im Dezember 2020 oder Januar 2021 die politische Lage als weniger volatil als 2019 ansahen (Erwägungsgründe 143 und 144 des Einleitungsbeschlusses). Angesichts der Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Volatilität in der Türkei, zu der GKN Automotive Ende 2021 gelangte, und der als erhöht wahrgenommenen Risiken (33) bezweifelte die Kommission, dass ein Standort in der Türkei eine realistische Alternative war, und vertrat vorläufig die Auffassung, dass GKN Automotive ohnehin in Ungarn investiert hätte (Erwägungsgründe 78 und 144 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission stellte auch die Begründung der Erwägung im Dezember 2021 infrage, dass Ungarn die bevorzugte Option sei, da ungarische Anreize den finanziellen Vorteil der Türkei-Option weitgehend aufwögen, da der finanzielle Vorteil des Standorts in der Türkei (in Bezug auf den Kapitalwert) nur teilweise (weniger als 50 %) durch die von den ungarischen Behörden angebotene Beihilfe aufgewogen wurde (Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses). 2.9.2.   Zweifel an der Verhältnismäßigkeit (51) Die Kommission äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags mit Blick auf ihre Zweifel am Anreizeffekt, aber auch angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf den Umfang der Investition. (52) In Bezug auf den Umfang der Investition stellte die Kommission fest, dass sich das voraussichtliche Produktionsvolumen des Standorts, das im Rahmen der dritten Welle aufgebaut werden soll, zwischen der ursprünglichen Welle drei und der Neuen Welle drei erheblich verändert zu haben schien, während der Grundstücks- und Gebäudebedarf, der die Grundlage für die im Kapitalwert berücksichtigten Investitionsausgaben bildet, nicht geändert wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass der für die Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegte Zeitrahmen Diskrepanzen in Bezug auf den von den ungarischen Behörden angegebenen Zeitpunkt des Produktionsbeginns und des Erreichens der vollen Produktionskapazität aufweist. Da i) die frühere tatsächliche Produktion der beiden Standorte, die infolge des Investitionsvorhabens verlagert werden sollen, offenbar unter der mit dem Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität lag und ii) die prognostizierten Verkaufsmengen des Investitionsvorhabens in den Jahren der vollständigen Produktion, wie aus der Kapitalwertanalyse hervorgeht, offenbar unter der mit dem Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität lagen, konnte die Kommission nicht bestätigen, dass die Investitionsausgaben für die Errichtung des Investitionsvorhabens realistisch waren. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission nicht ausschließen, dass im Rahmen des Investitionsvorhabens weitere Verlegungen im Rahmen der Wellen vier bis sechs der Strategie vorgesehen waren. Die ungarischen Behörden erklärten jedoch, dass es keine konkreten Pläne zur Umsetzung dieser Wellen gebe. Die Kommission stellte ferner fest, dass bei einer Produktionsanlage mit geringerer Kapazität, die an den Absatzbedarf angepasst wird, bei der Berechnung des Kapitalwertes geringere Kosten berücksichtigt werden müssten, was sich auf die Kapitalwertdifferenz zwischen den beiden Standorten auswirken und Folgen für die Prüfung der Angemessenheit haben könnte (Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses). 2.9.3.   Zweifel hinsichtlich übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (53) Angesichts ihrer Zweifel hinsichtlich des Anreizeffekts der Beihilfe und der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation konnte die Kommission nicht darauf schließen, dass die Beihilfe keine potenziellen negativen Auswirkungen hat (Abschnitt 3.3.6 des Einleitungsbeschlusses), insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beihilfe für die Standortverlagerung ursächlich gewesen sein könnte (Abschnitt 3.3.6.4 des Einleitungsbeschlusses) und ob die Beihilfe zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt beitragen oder diese verstärken und diesbezüglich deutlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben würde (Abschnitt 3.3.6.2 des Einleitungsbeschlusses). 3.   STELLUNGNAHMEN UNGARNS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 3.1.   Anreizeffekt (54) Ungarn legte eine schriftliche Erklärung vor, die am 11. April 2024 vom derzeitigen Geschäftsführer von GKN Automotive unterzeichnet wurde, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Investitionsvorhaben Präsident des Geschäftsbereichs Driveline und Mitglied des GKN Automotive ET war. Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive aufgrund der Ausgliederung aus der Melrose Group keinen Zugang mehr zu Dokumenten seiner ehemaligen Muttergesellschaft habe, die die während des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Erklärungen weiter untermauern könnten, und ersuchte die Kommission daher, diese unterzeichnete Erklärung zu berücksichtigen. Ungarn macht geltend, dass der ehemalige Präsident des Geschäftsbereichs Driveline von GKN Automotive und Mitglied des GKN Automotive ET mit dieser unterzeichneten Erklärung einen Überblick über den Entscheidungsprozess in Bezug auf den Standort des Investitionsvorhabens gebe, was die von Ungarn bereits im Rahmen des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Argumente stütze. Ungarn verweist insbesondere auf die folgenden Elemente in der Erklärung: i) „Weder Melrose noch GKN Automotive trafen in der Sitzung am 12. November 2020 die endgültige Standortentscheidung“, und es sei „sein eindeutiges Verständnis, dass es GKN Automotive bei seinem Versuch, das von Melrose vorgegebene finanzielle Ziel zu erreichen, freistand, den im Antrag auf Investitionsausgaben angegebenen Standort zu ändern“, ii) GKN Automotive „hätte sich selbst vor dem Hintergrund der politischen und operativen Risiken, die das GKN Automotive ET für die Türkei festgestellt hatte, für die Türkei entschieden“, „wenn das GKN Automotive ET der Auffassung gewesen wäre, dass ein erhebliches Risiko in Bezug auf die Genehmigung der Beihilfe besteht“. 3.1.1.   Umfang des Mandats von GKN Automotive (55) Ungarn macht geltend, dass Melrose ein Finanzinvestor sei und daher den finanziellen Auswirkungen einen höheren Stellenwert einräume und im Allgemeinen „sehr viel kürzere Zeitrahmen für Amortisationsfristen“ für die Freigabe von Mitteln in Betracht ziehe als konventionelle Produktionsunternehmen, die sich bei ihren Investitionsentscheidungen beispielsweise auf langfristige Strategien stützten und daher bereit seien, längere Amortisationsfristen in Kauf zu nehmen. Ungarn ist der Auffassung, dass die Entscheidungsprozesse konventioneller Produktionsunternehmen, die die Kommission in ihrer Vereinbarkeitsanalyse anderer angemeldeter Fälle heranziehe, nicht mit den Entscheidungsprozessen von Finanzinvestoren verglichen werden könnten. (56) Ungarn weist erneut darauf hin, dass Melrose nicht für die Standortentscheidung verantwortlich gewesen sei, da es nicht unmittelbar an der operativen Entscheidungsfindung seiner Portfoliogesellschaften beteiligt sei. Die Rolle von Melrose im Entscheidungsprozess beschränke sich darauf, Fragen von „hoher finanzieller Bedeutung“ zu genehmigen. Ungarn zufolge ermächtigt Melrose die Managementteams der Portfoliounternehmen beispielsweise durch eine Politik der Befugnisübertragung, Geschäftsentscheidungen zu treffen. In diesem Zusammenhang legte Ungarn die GKN Delegation of Authority Policy („DoA“) vor, ein Dokument, in dem die Genehmigungsgrenzen für Angelegenheiten festgelegt sind, die auf allen Managementebenen bis einschließlich Melrose genehmigungspflichtig sind, und das nach Aussage Ungarns i) nachweise, dass sich die Befugnisse von Melrose hauptsächlich auf finanzielle Fragen wie Investitionsausgaben oberhalb eines bestimmten Wertes, Finanzierung und Sicherheit konzentrierten, während über Angelegenheiten wie Personal, rechtliche Verträge, Kauf- und Lieferverträge, Berater, Consultants und Handelsvertreter, Kundenpreise und Verträge in erster Linie innerhalb von GKN Automotive entschieden würde, wobei Melrose nur dann einbezogen werden müsse, wenn die Angelegenheit von hoher finanzieller Bedeutung sei, und ii) sich nicht auf operative Entscheidungen wie die Marktdurchdringung oder die Besonderheiten von Änderungen des Produktionsfußabdrucks (einschließlich Entscheidungen über [Geschäftsverlegung] und neue Betriebsstätten) beziehe. (57) Ungarn macht geltend, dass Melrose bedeutende Investitionsentscheidungen überprüfe, um sicherzustellen, dass sie angemessen seien und die erwarteten Indikatoren für die finanzielle Leistung wie Amortisationsfristen erfüllten. Es gebe keine formale Regel für Schwellenwerte in Bezug auf die Amortisationsdauer; vielmehr beruhten diese Schwellenwerte auf gängiger Praxis. Melrose ist der Ansicht, dass sein Hauptziel in seiner Rolle als Finanzinvestor darin bestehe, den Wert für die Anteilseigner zu maximieren, indem es die Kapitalallokation streng steuere und eine klare Einschätzung der finanziellen Rentabilität geschäftlicher Chancen in der Frage vertrete, ob diese weiterverfolgt oder aufgegeben werden sollten. Geschäftschancen würden in der Regel nach ihrer Amortisationsdauer eingestuft. Um die interne Praxis von Melrose in Bezug auf die akzeptable Amortisationsdauer von Projekten zu dokumentieren, verweist Ungarn auf eine E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Beihilfe durch die Kommission im Rahmen einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission (Erwägungsgrund 3) vorgelegt wurde. Darin heißt es: „… für routinemäßige Investitionsgüter nehmen wir in der Regel Investitionen mit einer Amortisationsdauer von weniger als [2,1-2,9] Jahren in den Blick. Bei größeren Erwerbsvorhaben könnten wir eine längere Dauer in Betracht ziehen, aber eine Amortisationsdauer von mehr als [4,5-5,4] Jahren wäre für uns eine rote Linie und angesichts der Sachlage bei […] einfach nicht attraktiv. Auch wenn es nicht dokumentiert ist, haben wir eine gute Erfolgsbilanz bei der Einhaltung dieser allgemeinen Politik, und ich kann mich tatsächlich nicht an Fälle erinnern, in denen eine Amortisationsdauer von mehr als [4,5-5,4] Jahren genehmigt wurde.“ (58) Die Entscheidungsgremien von Melrose sind der Verwaltungsrat von Melrose, das höchste rechtliche Entscheidungsgremium, das für die strategische Leitung von Melrose und all seinen Tochtergesellschaften zuständig ist, sowie die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose, die für das Führen der Tagesgeschäfte von Melrose und für die Finanzaufsicht über seine Tochtergesellschaften, wie die Genehmigung von Strategie, Budgets, Geschäftsplänen, erheblichen Investitionen und andere wesentliche Entscheidungen, zuständig sind. In diesem Zusammenhang stellt Ungarn klar, dass die für die Freigabe des Budgets des Investitionsvorhabens zuständige Stelle bei Melrose die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose gewesen seien. (5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.