Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3031 der Kommission vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3031 11.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3031 DER KOMMISSION vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 11. Juni 2021 meldete Ungarn bei der Kommission eine geplante regionale Investitionsbeihilfe (im Folgenden „Maßnahme“) an, die Rubin NewCo 2021 Kft. (im Folgenden „Rubin“) (2) für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte zur Herstellung von Automobilteilen in Miskolc, Ungarn (im Folgenden „Investitionsvorhaben“) gewährt werden sollte. (2) Am 30. Juni 2021 fand eine virtuelle Sitzung der Kommissionsdienststellen mit den ungarischen Behörden und Vertretern von GKN Automotive Limited (im Folgenden „GKN Automotive“) statt (Erwägungsgrund 15). (3) Am 23. Juli 2021 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die Ungarn am 27. August 2021 übermittelte. (4) Am 21. September 2021 fand eine zweite virtuelle Sitzung der Kommissionsdienststellen mit den ungarischen Behörden und Vertretern von GKN Automotive statt. (5) Am 30. September 2021 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die Ungarn am 2. Dezember 2021 zusammen mit der förmlichen Anmeldung der Maßnahme übermittelte. (6) Am 1. Februar 2022 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die Ungarn am 29. März, 11. April und 4. Mai 2022 übermittelte. Die Kommission richtete am 13. Mai und 15. Juli 2022 weitere Fragen an Ungarn, auf die die ungarischen Behörden am 17. Mai und 23. August 2022 antworteten. (7) Mit Schreiben vom 23. August 2022 stimmte Ungarn einem ausnahmsweisen Verzicht auf seine Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (3) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses in englischer Sprache zu. (8) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie beschlossen hatte, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Am 14. Februar 2023 übermittelte Ungarn der Kommission seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (9) Der Einleitungsbeschluss wurde am 22. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. (10) Am 3. bzw. 16. Oktober 2023 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Melrose Industries PLC (im Folgenden „Melrose“) und GKN Automotive ein. Am 24. November 2023 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen Ungarn, das mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 antwortete. (11) Am 8. März 2024 übermittelte Ungarn eine Übersichtstabelle, in der die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel sowie die entsprechenden Belege aufgeführt sind, die Ungarn seiner Ansicht nach vorgelegt hatte, um diese Zweifel auszuräumen. (12) Am 16. April 2024 fand eine Sitzung der Kommissionsdienststellen mit Ungarn und GKN Automotive statt. Am selben Tag und im Hinblick auf die Sitzung mit den Kommissionsdienststellen ergänzte Ungarn seine Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um neue Dokumente. Am 17. April 2024 legte Ungarn diese Dokumente erneut vor, zusammen mit einigen zusätzlichen Dokumenten und einem Schreiben, in dem die Gespräche mit den Kommissionsdienststellen vom 16. April 2024 zusammengefasst und weitere Anmerkungen zu den erörterten Fragen und den neuen vorgelegten Belegen abgegeben wurden. (13) Am 25. April 2024 übermittelte Ungarn im Anschluss an die Sitzung vom 16. April 2024 ein weiteres Schreiben, in dem es auf einige der Zweifel der Kommission einging. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Ziel der Maßnahme (14) Mit der Maßnahme beabsichtigen die ungarischen Behörden, die regionale Entwicklung zu fördern, indem sie regionale Investitionsbeihilfen für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte zur Herstellung von Automobilteilen (Seitenwellen, Antriebswellen und Teilkomponenten wie Gelenke) gewähren. Das Investitionsvorhaben soll im Industriegebiet Felsőzsolca in Miskolc, Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén (NUTS-3-Code HU311), in der Region Nordungarn (NUTS-2-Code HU31), in einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf der Grundlage der ungarischen Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Fördergebietskarte 2014“) (5) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Fördergebietskarte 2022“) (6) in Betracht kommt, durchgeführt werden. 2.2.   Beihilfeempfänger (15) Empfänger der Beihilfe ist Rubin, ein Rechtsträger, der zum Zeitpunkt seiner Gründung (Januar 2021) vollständig im Eigentum von Eachairn Aerospace Holdings Limited stand, einem Mitglied der im Vereinigten Königreich ansässigen Melrose Group (7). Am 31. August 2022 wurde das Eigentum an Rubin innerhalb der Melrose Group zu 100 % auf GKN Industries Limited übertragen (8). GKN Industries Limited kontrolliert GKN Automotive, das Unternehmen, das Beteiligungen an Unternehmen von GKN Automotive hält, einige Hauptsitzaufgaben wahrnimmt und einen Teil der Geschäftsleitung und des funktionellen Führungsteams von GKN Automotive beschäftigt (9). Am 20. April 2023 gliederte Melrose sein GKN Automotive-Geschäft (10), einschließlich GKN Industries Limited, GKN Automotive und Rubin, aus und es wurde Teil einer neuen unabhängigen Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft die Dowlais Group plc mit Sitz im Vereinigten Königreich ist. Der Beihilfeempfänger erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (11) und sollte daher als großes Unternehmen betrachtet werden. (16) Die ungarischen Behörden bestätigten, dass weder Rubin noch Melrose Group — im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten — in Schwierigkeiten sind (12). Die Kommission hat keine Nachricht seitens der ungarischen Behörden erreicht, dass sich daran durch die Rubin betreffende Eigentumsänderung etwas geändert hätte. 2.3.   Das Investitionsvorhaben 2.3.1.   Allgemeine Beschreibung (17) Den ungarischen Behörden zufolge ist das Investitionsvorhaben Teil des im Jahr 2019 festgelegten langfristigen Umstrukturierungsplans von GKN Automotive (im Folgenden „Strategie“). Ziel der Strategie ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von GKN Automotive in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Marktumfeld zu sichern, indem sein ineffizienter und europaweit verteilt angeordneter Produktionsfußabdruck konsolidiert und seine Produktionskapazität an kosteneffizientere Standorte verlagert wird. Die Produktionstätigkeit von GKN Automotive in Europa verteilt sich auf mehr als zehn Standorte, von denen sich die meisten in Westeuropa, an Standorten mit hohen Produktionskosten, befinden. Darüber hinaus sind diese Standorte weitgehend fragmentiert und beliefern sich gegenseitig mit Zwischenprodukten, was mit Blick auf die höheren Transport- und Lagerkosten ineffizient ist. (18) Die Strategie gliedert sich in mehrere Phasen („Wellen eins bis sechs“). Die erste und die dritte Welle, die die [Geschäftsverlegung] (*1) bestimmter Standorte betreffen, sind die einzigen Wellen, die derzeit umgesetzt werden. Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 42 des Einleitungsbeschlusses erläutert, betraf die Welle zwei die Errichtung einer neuen Produktionsanlage für Produkte, die sich von denen im Rahmen des Investitionsvorhabens unterscheiden, und ihre Umsetzung wurde ausgesetzt, und die Wellen vier, fünf und sechs gingen nicht über die konzeptionelle Phase der Strategie hinaus, ohne dass weitere Schritte zur Umsetzung unternommen wurden. (19) Welle eins, die darauf abzielte, die Kapazität von GKN Automotive an die erwartete Nachfrage anzupassen, bestand darin, bestimmte Standorte zu schließen und deren Produktionstätigkeiten auf bestehende europäische Standorte mit Kapazitätsreserven zu verlagern. (20) Welle drei umfasste, wie ursprünglich in der Strategie (November 2019) vorgesehen, die [Geschäftsverlegung] von zwei europäischen Standorten und die Verlegung ihrer Kapazitäten auf zwei integrierte Standorte, die in zwei Ländern mit höherer Kosteneffizienz errichtet werden sollten. Diese neuen Produktionsstätten würden auch die Produktionskapazitäten anderer bestehender Produktionsstätten abdecken, die im Rahmen der folgenden Wellen [verlagert] werden sollen. Diese Welle wurde im Juli 2020 geändert („Neue Welle drei“). Im Rahmen der Neuen Welle drei soll die betreffende Produktion an einem einzigen integrierten Standort zusammengeführt werden. (21) Die ungarischen Behörden erklärten, dass die Entscheidung, eine bestimmte Welle im Rahmen der Strategie zu verfolgen (z. B. eine Entscheidung über die [Verlegung] und/oder Verlegungen von Produktionskapazitäten und gegebenenfalls die Errichtung neuer Standorte), erst dann als getroffen betrachtet werden sollte, wenn ein Vorhaben einer detaillierteren Machbarkeitsanalyse (Bottom-up) unterzogen worden und ein Geschäftsszenario für die Genehmigung der entsprechenden Freigabe von Fördermitteln vorbereitet sei. (22) Das Investitionsvorhaben, mit dem die Neue Welle drei umgesetzt wird, betrifft die Errichtung einer Produktionsanlage für Automobilteile, in der die Kapazität zweier bestehender Produktionsanlagen von GKN Automotive in Europa in ein neues integriertes Werk in Ungarn zusammengeführt wird, ohne diese zu erhöhen. Ungarn erklärte, dass im Rahmen des Investitionsvorhabens keine weiteren Verlegungen im Rahmen der Wellen zwei und vier bis sechs der Strategie vorgesehen seien (Erwägungsgründe 41 und 42 des Einleitungsbeschlusses). (23) Das Investitionsvorhaben wird über eine Produktionskapazität von rund [5,5-7,5] Mio. Seitenwellen und [0,5-2,5] Mio. Antriebswellen verfügen. Darüber hinaus werden Gelenke und andere Komponenten (Kapazität von [17,5-21] Mio. Stück) hergestellt, die vor Ort zu Seitenwellen und Antriebswellen zusammengebaut werden sollen, und es werden auch andere Montagestandorte von GKN Automotive beliefert. (24) Es wird damit gerechnet, dass durch das Investitionsvorhaben etwa 1 500 neue direkte Arbeitsplätze in Ungarn entstehen. (25) Den ungarischen Behörden zufolge reichte der Beihilfeempfänger seine Beihilfeanträge am 8. April 2021 (für den Barzuschuss) und am 31. März 2021 (für die Steuervergünstigung) ein. Diese Anträge wurden (unter Auflagen) am 22. Dezember 2021 für den Barzuschuss (Erwägungsgrund 29) bzw. am 12. Dezember 2021 für die Steuervergünstigung (Erwägungsgrund 31) genehmigt. Die Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begannen dann am 28. April 2022 im Sinne von Randnummer 20 Ziffer v der Regionalbeihilfeleitlinien 2014-2020 (13) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2014“) (14) und Randnummer 19 Absatz 29 der Leitlinien für Regionalbeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 (15) gelten (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2022“). Schließlich begann die Produktion in der Anlage im letzten Quartal 2023, wobei die volle Produktionskapazität 2026 erreicht werden soll. 2.3.2.   Beihilfefähige Investitionskosten (26) Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich nominal auf 51 919,55 Mio. HUF (142,74 Mio. EUR (16)) und 50 112,01 Mio. HUF (137,77 Mio. EUR) als abgezinster Wert (17). (27) Ungarn bestätigte, dass die im Rahmen des Investitionsvorhabens zu erwerbenden Vermögenswerte neu seien. Ungarn bestätigte ferner, dass die Kosten immaterieller Vermögenswerte, die unter die beihilfefähigen Investitionskosten fallen, die in den Randnummern 100 bis 102 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 genannten Bedingungen erfüllten, die in Artikel 18 Absatz 5 des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ (Erwägungsgrund 29) vollständig abgebildet seien, wonach immaterielle Vermögenswerte, um für die Berechnung der Investitionskosten in Betracht zu kommen, folgende Bedingungen erfüllen müssen: a) Sie dürfen ausschließlich vom Investor in der Betriebsstätte, die die Beihilfe erhält, verwendet werden, b) sie müssen abgeschrieben sein, c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, d) sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei kleinen und mittleren Unternehmen drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben, e) bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen sind auch in der Vereinbarung über die Gewährung von Anreizen in Form von Barzuschüssen enthalten. 2.4.   Form der Beihilfe, Bewilligungsbehörde und nationale Rechtsgrundlagen (28) Die Maßnahme umfasst zwei verschiedene Beihilfeinstrumente: einen Barzuschuss und eine Steuervergünstigung, die aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert werden. 2.4.1.   Barzuschuss (29) Der Barzuschuss wird auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ gewährt, einer Regionalbeihilferegelung (18), die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (im Folgenden „AGVO“) (19) durchgeführt wird und Beihilfen für Erstinvestitionen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglicht. Der Barzuschuss stellt einen einzeln anzumeldenden Fall der Anwendung dieser Beihilferegelung dar, da er die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet (Erwägungsgrund 110). Die Vereinbarung über die Gewährung von Anreizen in Form von Barzuschüssen (im Folgenden „Anreizvereinbarung“) wurde am 22. Dezember 2021 zwischen dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel (Beihilfegeber) und Rubin unterzeichnet, und die Beihilfe bedarf der Genehmigung durch die Kommission. 2.4.2.   Steuervergünstigung (30) Die Steuervergünstigung des Finanzministeriums (Beihilfegeber) beruht auf dem Gesetz LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer (20) und dem Regierungserlass Nr. 165/2014 über den Steueranreiz zur Förderung der Entwicklung (VII.17.) (21), einer im Rahmen der AGVO durchgeführten Beihilferegelung (22), die Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen für bestimmte Investitionen ermöglicht. Die Steuervergünstigung stellt einen einzeln anzumeldenden Fall der Anwendung dieser Beihilferegelung dar, da der Gesamtbetrag der Beihilfe (Barzuschuss und Steuervergünstigung) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet (Erwägungsgrund 110). Der jährliche Betrag der zu nutzenden Steuervergünstigung darf 80 % der jährlich zu zahlenden Körperschaftsteuer des Beihilfeempfängers nicht übersteigen. Die verfügbare Steuervergünstigung kann höchstens in dreizehn aufeinanderfolgenden Steuerjahren in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch im 16. Steuerjahr nach dem Steuerjahr, in dem der Antrag gestellt wird. (31) Ungarn ist der Ansicht, dass es die Steuervergünstigung am 12. Dezember 2021 gewährt habe, d. h. am Tag, an dem die Regierung einen Beschluss (23) erlassen habe, mit dem sie dem Unternehmen gestattet habe, die Steuervergünstigung zur Förderung der Entwicklung für seine Investition in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss bezieht sich auf einen späteren Rechtsakt, in dem die spezifischen Bedingungen für die Gewährung festgelegt sind: „Die Steuervergünstigung zur Förderung der Entwicklung wird unter den Bedingungen gewährt, die in dem auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Regierungsbeschluss festgelegt sind.“ 2.5.   Beihilfebetrag, Beihilfeintensität und Kumulierung mit anderen Investitionsbeihilfen (32) Die angemeldete Beihilfe hat einen abgezinsten Wert von insgesamt 15 917,4 Mio. HUF (43,76 Mio. EUR). Der Barzuschuss hat einen Nominalwert von insgesamt 16 280,56 Mio. HUF (44,76 Mio. EUR) und einen abgezinsten Wert von 15 644,30 Mio. HUF (43,01 Mio. EUR). Der voraussichtliche Betrag der Steuervergünstigung beläuft sich auf 273,10 Mio. HUF (0,75 Mio. EUR) als abgezinster Wert. (33) Die ungarischen Behörden berechneten den Beihilfehöchstbetrag und die Beihilfehöchstintensität für das Investitionsvorhaben unter Anwendung des Herabsetzungsmechanismus (24) auf die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten (abgezinster Wert) und unter Berücksichtigung der in der Fördergebietskarte 2014 festgelegten Obergrenze von 50 %, die sie als einzige Fördergebietskarte für beide Beihilfeelemente betrachtete (Erwägungsgrund 91) (25). Auf der Grundlage dieser Berechnung konnte der Beihilfehöchstbetrag 15 976 Mio. HUF (43,9 Mio. EUR) als abgezinster Wert nicht überschreiten, d. h. die Beihilfehöchstintensität für das Investitionsvorhaben wurde mit 31,88 % angesetzt. Der angemeldete Beihilfebetrag liegt, wie in Erwägungsgrund 32 angegeben, unter diesem Höchstbetrag und entspricht einer Beihilfeintensität von 31,76 %. (34) In Anbetracht der Bestimmungen der Anreizvereinbarung würden weder der Beihilfehöchstbetrag (Erwägungsgrund 33) noch die Beihilfehöchstintensität (Erwägungsgrund 33) überschritten, wenn beispielsweise der Betrag der beihilfefähigen Ausgaben vom geschätzten Betrag abweicht. Dies liegt daran, dass der Beihilfeempfänger gemäß der Anreizvereinbarung i) selbst dann, wenn die tatsächlichen Investitionskosten der Investition im Vergleich zu den in der Anreizvereinbarung festgelegten beihilfefähigen Kosten steigen, nur Anspruch auf den in der Vereinbarung festgelegten Beihilfehöchstbetrag des Barzuschusses hat, ii) die Beihilfeintensität der gesamten staatlichen Beihilfe, die für die Investition gewährt werden kann (einschließlich der Steuervergünstigung) durch Beschluss der Kommission festgelegt wird und iii) keine Änderung des wesentlichen Inhalts des Beschlusses der Kommission ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission im Rahmen der Anreizvereinbarung möglich ist. (35) Die ungarischen Behörden haben bestätigt, dass die Maßnahme nicht mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann. 2.6.   Schließung anderer Werke im EWR und mögliche Standortverlagerung (36) Die ungarischen Behörden erklärten, dass GKN Automotive im Rahmen der in Erwägungsgrund 18 genannten Wellen bereits mehrere Standorte geschlossen und konkrete Pläne gehabt habe, die [geschäftliche Tätigkeit] zweier weiterer Standorte in […] Europa zu verlegen, nachdem die Produktionskapazität dieser Standorte in das neue ungarische Werk verlegt worden war. 2.7.   Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit (37) Abschnitt 14 Absatz 1 Buchstabe d des Regierungserlasses Nr. 210/2014 und Abschnitt 4 Absatz 3 des Regierungserlasses Nr. 165/2014 sehen vor, dass der Barzuschuss und die Steuervergünstigung nur dann angewandt und aufrechterhalten werden können, wenn die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre lang in dem betreffenden Gebiet bestehen bleibt. Die Anreizvereinbarung enthält auch eine gleichwertige Verpflichtung des Beihilfeempfängers bis zum Ende des Überwachungszeitraums, der auf fünf Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2026, der Frist für den Abschluss der Investition, festgesetzt ist (26). 2.8.   Eigenbeitrag (38) Ungarn bestätigte, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen oder aus Fremdmitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält, leisten würde. Dies ergibt sich aus den auf die Maßnahme anwendbaren ungarischen Rechtsvorschriften, nämlich Abschnitt 4 Absatz 7 des Regierungserlasses Nr. 165/2014 (VII. 17.) und Abschnitt 14 Absatz 1 Buchstabe e des Regierungserlasses Nr. 210/2014 sowie der Anreizvereinbarung. 2.9.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (39) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 geprüft. Die Anwendung der beiden Regionalbeihilfeleitlinien hängt mit den unterschiedlichen Zeitpunkten der Gewährung des Barzuschusses und der Steuervergünstigung zusammen. Der Barzuschuss wurde vor dem 31. Dezember 2021 gewährt und fällt daher in den Anwendungsbereich der Regionalbeihilfeleitlinien 2014. In Bezug auf die Steuervergünstigung vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses vorläufig die Auffassung, dass die Steuervergünstigung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 zu prüfen ist. Der Grund dafür war, dass der von Ungarn als Gesetz über die Gewährung von Steuervergünstigungen vorgelegte Regierungsbeschluss vom 12. Dezember 2021 nicht als solcher angesehen werden konnte, da die betreffende Beihilfe darin nicht angegeben ist und dort auf einen weiteren Gewährungsbeschluss hingewiesen wird, der im Anschluss an den Beschluss der Kommission über die Beihilfe zu erlassen ist. Daher vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Beihilfe nach dem 31. Dezember 2021 gewährt würde. (40) Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 können Regionalbeihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise (Szenario 1, Investitionsentscheidung) oder an einem anderen Standort (Szenario 2, Standortentscheidung) ausgeübt hätte, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet (Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 119). (41) Zum Nachweis des Vorliegens eines wesentlichen Anreizeffekts berufen sich die ungarischen Behörden auf Szenario 2 (Standortentscheidung) (Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 32) und machen geltend, dass die Investition ohne die Beihilfe in der Türkei (Eskişehir) getätigt worden wäre, da die Investition an diesem Standort im Vergleich zu dem ungarischen Standort rentabler gewesen wäre. 2.9.1.   Zweifel hinsichtlich des Anreizeffekts (42) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Melrose nach der ersten Länderbewertung von GKN Automotive im November 2019, bei der sieben Länder von Interesse (27) ermittelt und verglichen worden waren und Polen, Ungarn und die Slowakei an der Spitze der Liste standen (Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses), und einer einjährigen Analyse der Standortauswahl in diesen drei in die engere Wahl aufgenommenen Ländern (Abschnitt 2.13.2.2 des Einleitungsbeschlusses), am 9. Dezember 2020 durch Genehmigung des Antrags auf Investitionsausgaben (Capital Expenditure Request, CER) beschloss, in Ungarn zu investieren. Im CER heißt es: „Ziel dieses Projekts ist eine Wertschöpfung durch die Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn.“ Die Finanzübersicht zu ebendiesem Dokument fußte auf einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ohne Berücksichtigung einer Beihilfe. (43) Ungarn zufolge sei die Entscheidung über den Inv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.